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   BSG, 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R   

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https://dejure.org/2017,32591
BSG, 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R (https://dejure.org/2017,32591)
BSG, Entscheidung vom 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R (https://dejure.org/2017,32591)
BSG, Entscheidung vom 06. September 2017 - B 13 R 21/15 R (https://dejure.org/2017,32591)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 Abs 1 SGB 4, § 7 Abs 3 SGB 4, § 14 Abs 1 S 1 SGB 4, § 14 Abs 1 S 3 SGB 4 vom 05.08.2010, § 17 Abs 1 S 1 SGB 4
    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - einmalig gezahltes Arbeitsentgelt während dauerhafter Arbeitsunfähigkeit - Urlaubsabgeltung - rentenschädlicher Hinzuverdienst

  • Wolters Kluwer

    Rente wegen Erwerbsminderung; Berücksichtigung einer Urlaubsabgeltung als Hinzuverdienst; Begriff des Arbeitsentgelts; Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Aufgabe der sog. Surrogatstheorie; Aufgabe der sogenannten Surrogatstheorie

  • rewis.io

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - einmalig gezahltes Arbeitsentgelt während dauerhafter Arbeitsunfähigkeit - Urlaubsabgeltung - rentenschädlicher Hinzuverdienst

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rente wegen Erwerbsminderung; Berücksichtigung einer Urlaubsabgeltung als Hinzuverdienst; Begriff des Arbeitsentgelts; Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Aufgabe der sogenannten Surrogatstheorie

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - einmalig gezahltes Arbeitsentgelt während dauerhafter Arbeitsunfähigkeit - Urlaubsabgeltung - rentenschädlicher Hinzuverdienst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 124, 112
  • NZA 2018, 769
  • NZS 2018, 602
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (53)

  • BSG, 10.07.2012 - B 13 R 85/11 R

    Rente wegen voller Erwerbsminderung - Einkommensanrechnung nach dem Rentenbeginn

    Auszug aus BSG, 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R
    Was als Arbeitsentgelt iS dieser Bestimmung anzusehen ist, bestimmt sich nach den für alle Versicherungszweige geltenden Regelungen in § 14 SGB IV (vgl Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 14 RdNr 30 mwN) .

    Nach diesen Maßstäben sieht der Senat Leistungen zur Urlaubsabgeltung weiterhin als Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB IV an (vgl Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 14 RdNr 33 mwN ).

    dd) Diesem Ergebnis steht auch nicht die Bezugnahme in § 96a Abs. 1 SGB VI aF iVm § 14 SGB IV auf den Begriff der "Beschäftigung" entgegen, der an § 7 Abs. 1 SGB IV anknüpft ( Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 14 RdNr 39 mwN ) .

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis wegen des Bezugs einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung nach tarifrechtlichen Regeln oder arbeitsvertraglichen Absprachen ruht (vgl Senatsurteile vom 10.7.2012 - B 13 R 81/11 R - Juris RdNr 29, 33 ff; vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 14 RdNr 45).

  • BAG, 14.03.2006 - 9 AZR 312/05

    Urlaubsabgeltung - bestehendes Arbeitsverhältnis

    Auszug aus BSG, 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R
    c) Soweit sich frühere Entscheidungen bei ihrer Einordnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs als Arbeitsentgelt iS von § 14 SGB IV (vgl ua BSG Urteil vom 1.4.1993 - 1 RK 38/92 - SozR 3-2200 § 182 Nr. 16, S 75f, Juris RdNr 14 f; BSG Urteil vom 29.7.1993 - 11 RAr 17/92 - Juris RdNr 15; BAG Urteil vom 14.3.2006 - 9 AZR 312/05 - BAGE 117, 231-247, Juris RdNr 51) auf die sog Surrogatstheorie des BAG bezogen haben, ändert sich durch deren Aufgabe (ua Urteile des BAG vom 13.12.2011 - 9 AZR 399/10 - RdNr 15; vom 19.6.2012 - 9 AZR 652/10 - BAGE 142, 64 in Folge der Rechtsprechung des EuGH Urteil vom 20.1.2009 - C-350/06 und C-520/06 - Slg 2009, I-179 ) an dem hier gefundenen Ergebnis nichts.

    Denkbar wäre insoweit auch eine (konkludente) Vereinbarung etwa im Zusammenhang mit einer Kündigung oder mit dem Bezug von Arbeitslosengeld bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit, wenn die Arbeitsvertragsparteien mit ihren Handlungen und Erklärungen nach außen zu erkennen gegeben haben, dass sie ihre Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis als beendet ansehen; dies geschieht in letzterem Fall etwa durch den Arbeitslosengeldantrag und die Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitsamt, auf die Verfügungsmacht über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu verzichten (BAG Urteil vom 9.8.1995 - 10 AZR 539/94 - BAGE 80, 308, 315 - Juris RdNr 23; BAG Urteil vom 14.3.2006 - 9 AZR 312/05 - BAGE 117, 231, 238 - Juris RdNr 28).

    Allein die - ggf auch länger andauernde - Arbeitsunfähigkeit führt ohne weitere Anhaltspunkte noch nicht zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses bzw zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (vgl BAG Urteil vom 23.8.1990 - 6 AZR 124/89 - BAGE 66, 34 - Juris RdNr 17 ; BAG Urteil vom 9.8.1995 - 10 AZR 539/94 - BAGE 80, 308 - Juris RdNr 19 ff; BAG Urteil vom 14.3.2006 - 9 AZR 312/05 - BAGE 117, 231, 239 - Juris RdNr 33 f ) .

  • BSG, 09.10.2012 - B 5 R 8/12 R

    Rente wegen Erwerbsminderung - Einkommensanrechnung - Selbstständigkeit -

    Auszug aus BSG, 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R
    Denn Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit (BSG Urteil vom 9.10.2012 - B 5 R 8/12 R - BSGE 112, 74 = SozR 4-1300 § 45 Nr. 10, RdNr 22) .

    Anders als bei monatlich abgerechneten Arbeitsentgelten aus abhängiger Beschäftigung wird bei einer Gewinnermittlung auf Jahresbasis ein konkreter Gewinn für einzelne Monate im Wege der Division des Jahreseinkommens durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde, ermittelt, dh als ein durchschnittliches Monatseinkommen (BSG Urteil vom 9.10.2012 - B 5 R 8/12 R - BSGE 112, 74 = SozR 4-1300 § 45 Nr. 10, RdNr 23 mwN) .

  • BAG, 19.06.2018 - 9 AZR 615/17

    Ersatzurlaub - Ausschlussfristen - Anspruchsübergang

    aa) Leistungen zur Urlaubsabgeltung sind Arbeitsentgelt iSv. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Auch wenn diese grundsätzlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzen, stehen sie nach ihrer Zweckbestimmung noch im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis (vgl. BAG 14. März 2006 - 9 AZR 312/05 - Rn. 51, BAGE 117, 231; BSG 6. September 2017 - B 13 R 21/15 R - Rn. 24 ff.) .

    Für die Einordnung als Arbeitsentgelt iSv. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist es nicht entscheidend, ob der jeweilige Urlaubsabgeltungsanspruch den gesetzlichen Mindesturlaub bzw. eventuell darüber hinausgehenden Urlaub betrifft (vgl. BSG 6. September 2017 - B 13 R 21/15 R - Rn. 27) .

    Ob im Einzelfall ein mit dem Arbeitslosengeld kongruent erzieltes "einmaliges Arbeitsentgelt" vorliegt, erfordert eine wertende Betrachtung von Art und Charakter der einmaligen Leistung (vgl. BSG 6. September 2017 - B 13 R 21/15 R - Rn. 45) .

    Aus dem Charakter des Anspruchs Abgeltung von Ersatzurlaub ergibt sich außerdem, dass dieser nicht dem Urlaubsjahr - hier 2015 - zugeordnet werden kann, in dem der dem Arbeitnehmer ursprünglich zustehende Urlaubsanspruch entstanden ist, denn der Ersatzurlaubsanspruch, der dem Anspruch auf Urlaubsabgeltung zugrunde liegt, entsteht gerade deshalb, weil der Urlaub im Jahr seiner Entstehung bzw. im Übertragungszeitraum vom Arbeitgeber nicht gewährt wurde (vgl. zur Abgeltung des originären Urlaubsanspruchs BSG 6. September 2017 - B 13 R 21/15 R - Rn. 48) .

  • BSG, 26.04.2018 - B 5 R 26/16 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Urlaubsabgeltung während dauerhafter

    Der Senat schließt sich insofern im Ergebnis der nach Zulassung der vorliegenden Revision ergangenen Entscheidung des 13. Senats im Urteil vom 6.9.2017 (B 13 R 21/15 R RdNr 50 ff) an.

    a) Die Vorinstanzen sind in Übereinstimmung mit der späteren Rechtsprechung des 13. Senats (Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 16 RdNr 22 ff, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den allein in Frage stehenden Urlaubsabgeltungen insgesamt um Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung iS von § 96a Abs. 1 S 2 SGB VI aF iVm § 14 SGB IV handelt.

    Der Anspruch auf Urlaub ist - insofern unabhängig davon, ob der Mindesturlaub oder ein darüber hinausgehender Anspruch betroffen ist (BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 16 RdNr 27, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) - rechtlich und sprachlogisch grundsätzlich nur dann "abzugelten", wenn er "wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann".

    Für die Einordnung als Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB IV ist dabei auch nicht entscheidend, ob der Urlaubsabgeltungsanspruch erst mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses oder eventuell bereits vorher rechtlich entsteht bzw ausgezahlt wird (BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 16 RdNr 27, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).

    Erfolgt nämlich eine verbotswidrige Zahlung des Arbeitgebers vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses, kommt es aus der maßgeblichen Sicht des Sozialrechts für diesen "Sonderfall" (BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 16 - Juris RdNr 37 - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) auf den Monat der Zahlung an.

    Ein Hinzuverdienst iS des § 96a Abs. 1 S 2 SGB VI liegt nämlich vor, wenn das Arbeitsentgelt - unabhängig vom Zeitpunkt seines Zuflusses - der Zeit des Rentenbezuges "rechtlich zugeordnet" werden kann (so ausdrücklich bereits BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 33/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 17 RdNr 36 mit Hinweis auf Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 16, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

  • BSG, 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R

    Zusammentreffen von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Einkommen

    Hierunter fallen die Gegenleistungen des Arbeitgebers für eine bestimmte Arbeitsleistung, aber auch Zuwendungen, denen ein Anspruch des Arbeitgebers auf eine konkrete Arbeitsleistung nicht gegenübersteht, wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, das Urlaubsgeld oder hier die Urlaubsabgeltung ( vgl hierzu ausführlich Senatsurteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 16 RdNr 22 - 35 mwN; BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 18 RdNr 21 ff mwN) .

    Dieses Erfordernis (rechtlich-zeitliche Kongruenz) folgt aus Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Vorschrift (im Einzelnen hierzu Senatsurteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - BSGE 124, 112 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 16 - Juris RdNr 40 - 44, 62; vgl auch bereits Senatsurteil vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 14 RdNr 45).

    Denn wie der Senat bereits mit Urteil vom 6.9.2017 (B 13 R 21/15 R - BSGE 124, 112 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 16) entschieden hat, kommt es unter Zugrundelegung einer funktionsdifferenten Auslegung des Begriffs der Beschäftigung iS des § 96a SGB VI nicht entscheidend auf die tatsächliche Erbringung der Arbeit - ggf sogar auf Kosten der Gesundheit - an.

    Ihnen kommt - wie der 5. Senat bestätigt hat - gerade in Zeiten der fehlenden tatsächlichen Erbringung von Arbeit dieselbe das Entgelt ersetzende und Unterhalt sichernde Funktion zu wie der funktionsgleichen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (vgl ausführlich BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 18 RdNr 15 - 19; Senatsurteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - BSGE 124, 112 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 16 RdNr 59 - 61, 50 - 57) .

    Für ausdrückliche oder konkludente Erklärungen der Arbeitsvertragsparteien, aus denen sich ein rechtliches Ruhen des Arbeitsverhältnisses bzw eine Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses schlussfolgern ließe (vgl Senatsurteil vom 6.9.2017, aaO, RdNr 63, 65; BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - aaO, RdNr 18) , fehlt es hier an Anhaltspunkten.

    Aufgrund seines engen Zusammenhangs mit dem Urlaubsanspruch wird er deshalb auch nach § 14 SGB IV als Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung gewertet und nicht der Zeit nach dessen Beendigung zugeordnet (vgl Senatsurteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 16 RdNr 26 ff; BSG Urteil vom 1.4.1993 - 1 RK 38/92 - SozR 3-2200 § 182 Nr. 16 S 75 f - Juris RdNr 15) .

    Der Ausnahmefall einer rechtswidrigen vorzeitigen Auszahlung bereits im laufenden Arbeitsverhältnis liegt hier nicht vor (vgl dazu BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 18 RdNr 25; Senatsurteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 16 RdNr 37).

  • BSG, 25.05.2018 - B 13 R 3/17 R

    Rückforderung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - nachträgliche

    Von der Anhörung konnte schon deshalb nicht nach § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X abgesehen werden, weil die Beklagte von der Klägerin auch die Erstattung von Leistungen für die Vergangenheit verlangte (vgl Senatsurteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 16 RdNr 15) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.10.2018 - L 22 R 588/15

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des BSG vom 6. September 2017 - B 13 R 21/15 R bestätige ihre Ansicht.

    Es gilt der Begriff des Arbeitsentgelts nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, wonach Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung sind, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden, einschließlich der weiteren ergänzenden Regelungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 bis Abs. 3 SGB IV und des § 17 SGB IV (BSG, Urteil vom 10. Juli 2012 - B 13 R 85/11 R, Rdnr. 30, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-2600 § 96a Nr. 14; BSG, Urteil vom 06. September 2017 - B 13 R 21/15 R, Rdnr. 23, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-2600 § 96a Nr. 16).

    Der Abgeltungsanspruch ist ein reiner Geldanspruch, der sich in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber unterscheidet (BSG, Urteil vom 06. September 2017 - B 13 R 21/15 R, Rdnrn. 24 - 29, 32 m. w. N.).

    Die rechtliche Zuordnung des Arbeitsentgelts zum Zeitraum der Rentenleistung setzt dabei nach § 96a Abs. 1 Satz 2 SGB VI a. F. nicht voraus, dass dieses auf einer tatsächlichen Arbeit während des Rentenbezugs beruht (BSG, Urteil vom 06. September 2017 - B 13 R 21/15 R, Rdnrn. 39, 45, 47, 50).

    Denkbar wäre insoweit auch eine (konkludente) Vereinbarung etwa im Zusammenhang mit einer Kündigung oder mit dem Bezug von Arbeitslosengeld bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit, wenn die Arbeitsvertragsparteien mit ihren Handlungen und Erklärungen nach außen zu erkennen gegeben haben, dass sie ihre Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis als beendet ansehen; dies geschieht in letzterem Fall etwa durch den Arbeitslosengeldantrag und die Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitsamt, auf die Verfügungsmacht über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu verzichten (BSG, Urteil vom 06. September 2017 - B 13 R 21/15 R, Rdnr. 63, m. w. N.; BSG, Urteil vom 10. Juli 2012 - B 13 R 85/11 R, Rdnr. 39, m. w. N.).

    Der Zusammenhang von während des Rentenbezugs erzieltem Arbeitsentgelt mit dem laufenden Beschäftigungsverhältnis ist erst dann aufgehoben, wenn für die Beendigung bzw. Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses klare und eindeutige Anhaltspunkte bestehen, die eine Zurechenbarkeit des Hinzuverdiensts zu dieser Grundlage ausschließen (BSG, Urteil vom 06. September 2017 - B 13 R 21/15 R, Rdnr. 62).

    Ohne weitere ausdrückliche oder konkludente Erklärungen der Parteien kann aus der Einstellung von Arbeit und Entgeltleistung bei andauernder Arbeitsunfähigkeit nicht auf eine Ruhensvereinbarung geschlossen werden (BSG, Urteil vom 06. September 2017 - B 13 R 21/15 R, Rdnr. 65).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2022 - L 18 R 164/21

    Rechtmäßigkeit der Aufhebung und Erstattung von Rentenleistungen wegen

    Es fehle an der zeitlich-rechtlichen Kongruenz der beiden Geldleistungen (Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R).

    Schon nach altem Recht habe die rechtliche Zuordnung des Arbeitsentgelts zum Zeitraum der Rentenleistung nicht vorausgesetzt, dass dieses auf einer tatsächlichen Arbeit während des Rentenbezuges beruhe ( Hinweis auf BSG Urteil vom 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R - juris Rdn. 50).

    Sämtliche Zahlungen sind zumindest im Zusammenhang mit der Beschäftigung bei der X GmbH erzielt worden ( vgl. für die Urlaubsabgeltung ausführlich BSG Urteil vom 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R - juris Rdn. 22ff ).

    Nur in diesem Fall kann die Rente ihrer Funktion als Kompensation für auf gesundheitlichen Einschränkungen beruhenden wirtschaftlichen Nachteilen gerecht werden (vgl. zur bis zum 30.06.2017 geltenden Rechtslage BSG Urteil vom 10.07.2012 - B 13 R 85/11 R; Urteil vom 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R; Urteil vom 26.04.2018 - B 5 R 26/17 R; Urteil vom 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R) .

    Schon nach altem Recht hat die rechtliche Zuordnung des Arbeitsentgelts zum Zeitraum der Rentenleistung nicht vorausgesetzt, dass dieses auf einer tatsächlichen Arbeit während des Rentenbezuges beruht ( BSG Urteil vom 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R - juris Rdn. 50).

    Allerdings ist dieser Zusammenhang erst dann aufgehoben, wenn für die Beendigung bzw. Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses klare und eindeutige Anhaltspunkte bestehen, die eine Zurechenbarkeit des Hinzuverdienstes zu dieser Grundlage ausschließen ( BSG Urteil vom 06.09.2017, a.a.O., juris Rdn. 62) .

    Denkbar ist aber auch eine (konkludente) Vereinbarung etwa im Zusammenhang mit einer Kündigung oder mit dem Bezug von Arbeitslosengeld bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit, wenn die Arbeitsvertragsparteien mit ihren Handlungen und Erklärungen nach außen zu erkennen gegeben haben, dass sie ihre Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis als beendet ansehen; dies geschieht im letzteren Fall etwa durch den Arbeitslosengeldantrag und die Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitsamt auf die Verfügungsmacht über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu verzichten ( BSG Urteil vom 06.09.2017, a.a.O., juris Rdn. 63).

    Für die Urlaubsabgeltung hat das BSG bereits entschieden, dass diese aufgrund ihres engen inneren Zusammenhangs mit dem Beschäftigungsverhältnis diesem rechtlich zuzuordnen ist ( BSG Urteil vom 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R - juris Rdn. 45ff. ; selbst dann wenn die Auszahlung der Urlaubsabgeltung weit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist: BSG Urteil vom 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R - juris Rdn. 19ff. ).

  • BSG, 06.09.2017 - B 13 R 33/16 R

    EIN IN DEN STUNDEN- ODER TAGESLOHN EINBEZOGENES ENTGELT FÜR DEN JAHRESURLAUB

    Ein Hinzuverdienst iS des § 96a Abs. 1 S 2 SGB VI liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt - unabhängig vom Zeitpunkt seines Zuflusses - der Zeit des Rentenbezugs rechtlich zugeordnet werden kann (s hierzu ausführlich Senatsurteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2017 - L 9 R 489/14
    In Betracht kommen auch einmalige Einnahmen, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden (BSG, Urteil vom 6. September 2017 - B 13 R 21/15 R, Rn. 24).

    Indem das Gesetz in § 96a Abs. 1 SGB VI auf das Arbeitsentgelt "im Monat" und damit auf denselben Bezugszeitraum wie für die Rente wegen Berufsunfähigkeit abstellt, geht es ersichtlich von dem Regelfall eines Beschäftigungsverhältnisses mit laufend gezahltem Arbeitsentgelt und damit von gleichzeitig für denselben Zeitraum erzielten Geldleistungen aus (BSG, Urteil vom 6. September 2017, a.a.O., Rn. 41).

    Zuletzt hat das BSG im Rahmen der Prüfung von § 96a SGB VI ausdrücklich (ebenfalls) auf den Kalendermonat des Zuflusses des Hinzuverdienstes (hier: Urlaubsabgeltung) abgestellt (BSG, Urteil vom 6. September 2017, a.a.O., Rn. 69, 72).

    Soweit das BSG dabei ausgeführt hat, dass Hinzuverdienst grundsätzlich nur dann vorliegt, wenn das Arbeitsentgelt nicht nur während des Rentenbezugs tatsächlich zugeflossen ist, sondern dieser Zeit auch rechtlich zugeordnet werden kann (BSG, Urteil vom 6. September 2017, a.a.O.,Rn. 39) ergibt sich daraus kein Widerspruch, weil auch die vom Kläger in den die Hinzuverdienstgrenze überschreitenden Monaten tatsächlich zugeflossenen Entgelte rechtlich der Zeit des Rentenbezugs zuzuordnen sind, insbesondere während einer Beschäftigung nach Rentenbeginn erwirtschaftet worden sind.

    Die Prüfung, ob neben dem Zufluss von Entgelt auch rechtlich eine zeitliche Kongruenz mit dem Rentenbezug vorliegt, betrifft nämlich Fälle, in denen - wie bei der Urlaubsabgeltung - Entgelt ohne tatsächliche Arbeitsleistung fließt; so stellt eine solche Urlaubsabgeltung ungeachtet des späteren Zuflusses während des Rentenbezugs keinen rentenschädlichen Hinzuverdienst dar, wenn das Arbeitsverhältnis vor oder zeitlich mit dem Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung endet (BSG, Urteil vom 6. September 2017, a.a.O.,Rn. 47).

    Sinn und Zweck des Kongruenzprinzips erfordern, dass während des Rentenbezugs erzieltes Arbeitsentgelt noch dem laufenden Beschäftigungsverhältnis als einer in § 96a SGB VI i.V.m. § 14 SGB IV genannten Quellen des Hinzuverdiensts zugerechnet werden kann (BSG, Urteil vom 6. September 2017, a.a.O., Rn. 62).

  • SG Oldenburg, 13.09.2016 - S 5 R 291/14

    Teilweise Aufhebung einer vollen Erwerbsminderungsrente; Rentenschädlicher

    Der "Rentenbescheid" vom 21.7.2004 war, soweit er die hier allein zu bewertende Regelung enthielt, nicht rechtswidrig: In formeller Hinsicht ist dabei unerheblich, dass die Beklagte die teilweise Aufhebung der Rentenbewilligung (hinsichtlich der Rentenhöhe) und die Erstattung der dadurch entstandenen Überzahlung erst in Anlage 10 des Bescheides unter der Überschrift "Ergänzende Begründungen und Hinweise" verfügt hat; denn auch die Anlage 10 ist Bestandteil des Bescheides (vgl. BSG, Urt. v. 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R; Urt. v. 10.7.2012 - B 13 R 81/11 R -, zit. jew. nach juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2021 - L 2 R 105/20

    Urlaubsabgeltung als Hinzuverdienst

    Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 06.09.2017 (Az.: B 13 R 21/15 R) zur der Frage der Anrechnung von Urlaubsabgeltung als Hinzuverdienst wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2018 zurück.

    Zu den einmaligen Einnahmen gehört auch die Zahlung einer Urlaubsabgeltung (vgl. im Einzelnen BSG, Urteil vom 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R, Rn. 24 bei juris mwN; BSG, Urteil vom 26.04.2018 - B 5 R 26/16 R Rn. 21 ff. bei juris; BSG, Urteil vom 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R, Rn. 15 bei juris).

    Leistungen zur Urlaubsabgeltung setzen zwar grundsätzlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus, stehen nach ihrer Zweckbestimmung aber noch im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis, weil sie einen grundsätzlich noch bestehenden Urlaubsanspruch erfordern und an die Stelle dieses nicht mehr realisierbaren Anspruchs treten (vgl. BSG, 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R, Rn. 25 ff. bei juris).

    Dies ergibt sich aus Wortlaut und Zweck der Hinzuverdienstgrenze (Verhinderung von Doppelleistung bzw. Übersicherung, vgl. BSG, 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R, 49 ff. bei juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2016 - L 14 R 131/15

    Rente wegen Erwerbsminderung; Anrechnung von Mehrarbeitsvergütung und

  • SG Landshut, 13.07.2018 - S 2 R 1024/16

    Berücksichtigung von Hinzuverdienst bei Rente wegen Erwerbsminderung

  • LSG Hessen, 24.11.2017 - L 5 R 12/14

    Gesetzliche Rentenversicherung, Sozialverwaltungsverfahren

  • BSG, 22.07.2020 - B 13 R 17/19 BH

    Erstattung eingezahlter Sozialversicherungsbeiträge

  • BSG, 12.03.2019 - B 13 R 273/17 B

    Sozialgerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - gerügter

  • LSG Baden-Württemberg, 13.07.2018 - L 4 KR 388/17

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder - hauptberuflich

  • BSG, 25.09.2023 - B 5 R 46/23 B
  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.10.2018 - L 3 R 47/17

    Wegfall des Anspruchs auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen bei

  • LSG Bayern, 22.07.2020 - L 13 R 91/20

    Rentenversicherung: Anrechnung von Hinzuverdienst aus Gehalt während

  • BSG, 19.01.2022 - B 5 R 199/21 B

    Aufhebung einer Rentenfestsetzung wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2017 - L 8 R 201/16

    Erstattungsanspruch - Krankenkasse - Rentenversicherungsträger - Rente wegen

  • LSG Schleswig-Holstein, 17.02.2023 - L 3 AL 20/20

    Bemessung des Arbeitslosengelds - Bemessungszeitraum - rückwirkende Abrechnung

  • LSG Hessen, 13.06.2023 - L 2 R 284/21
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.04.2018 - L 2 R 507/16
  • SG Landshut, 27.10.2021 - S 14 R 338/20

    Urlaubsabgeltung, Urlaubsanspruch, Hinzuverdienstgrenzen, Elektronischer

  • SG Dortmund, 03.12.2019 - S 44 R 716/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.08.2018 - L 2/9 R 240/14
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.12.2017 - L 1 R 491/16
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - L 1 KR 46/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2016 - L 2 R 615/14
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