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   BSG, 16.06.2015 - B 13 R 23/14 R   

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BSG, 16.06.2015 - B 13 R 23/14 R (https://dejure.org/2015,13691)
BSG, Entscheidung vom 16.06.2015 - B 13 R 23/14 R (https://dejure.org/2015,13691)
BSG, Entscheidung vom 16. Juni 2015 - B 13 R 23/14 R (https://dejure.org/2015,13691)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Zuordnung einer nichtknappschaftlichen Tätigkeit in einem Bergbausanierungsbetrieb zur knappschaftlichen Rentenversicherung - Leitungs- und Managementfunktionen

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 133 SGB 6 vom 09.12.2004, § 134 Abs 1 SGB 6 vom 09.12.2004, § 134 Abs 2 SGB 6 vom 09.12.2004, § 134 Abs 3 SGB 6 vom 09.12.2004, § 134 Abs 4 SGB 6 vom 09.12.2004
    Zuordnung einer nichtknappschaftlichen Tätigkeit in einem Bergbausanierungsbetrieb zur knappschaftlichen Rentenversicherung - Bergaufsicht - Leitungs- und Managementfunktionen - zulässige Klageart nach Eintritt des Leistungsfalles bei ursprünglicher Anfechtung eines ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Zuordnung einer nichtknappschaftlichen Tätigkeit in einem Bergbausanierungsbetrieb zur knappschaftlichen Rentenversicherung - Bergaufsicht - Leitungs- und Managementfunktionen - zulässige Klageart nach Eintritt des Leistungsfalles bei ursprünglicher Anfechtung eines ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 14.11.1989 - 8 RKn 5/88

    Rechtsstreit über die Entscheidung über die Knappschaftlichkeit eines Betriebes,

    Auszug aus BSG, 16.06.2015 - B 13 R 23/14 R
    Dieser weit gefasste Unternehmenszweck und die hieraus resultierenden vielfältigen Aufgaben stehen dem eng abzugrenzenden, zentralen Begriff der "bergmännischen Gewinnung" (iS von § 2 RKG als Vorläuferregelung von § 138 Abs. 1 SGB VI aF und § 134 Abs. 1 SGB VI) gerade im Hinblick auf den mit der Knappschaftsversicherung erstrebten speziellen Schutzzweck der Bergleute entgegen (vgl dazu BSGE 66, 75, 80 = SozR 1500 § 55 Nr. 37 S 47) .

    Aus der Unterstellung knappschaftlicher Betriebe unter die Aufsicht der Bergbehörden kann nicht gefolgert werden, dass ihre Betriebstätigkeit allein deshalb auch eine Form der bergmännischen Gewinnung von Mineralien oder ähnlicher Stoffe ist (vgl BSGE 66, 75, 80 = SozR 1500 § 55 Nr. 37 S 47).

    Unter einem Betrieb wird danach die auf die Errichtung eines arbeitstechnischen Zwecks gerichtete organisatorische Zusammenfassung personeller, sächlicher und anderer Arbeitsmittel zu einer selbständigen Einheit verstanden (stRspr, vgl nur BSGE 66, 75 = SozR 1500 § 55 Nr. 37 mwN) .

    Die Entscheidung, ob ein selbständiger Betrieb oder ein unselbständiger Nebenbetrieb vorliegt, bedarf einer Gesamtbewertung aller Umstände des Einzelfalls (vgl nur BSGE 66, 75 = SozR 1500 § 55 Nr. 37) .

    Vielmehr ist entscheidend, dass sie aus dem aufgezeigten Umstrukturierungsprozess als GmbH rechtliche Eigenständigkeit erlangt hatte und über eine klare wirtschaftliche Struktur und eine eigene Geschäftsleitung verfügte; diese Merkmale stehen einem unselbständigen Nebenbetrieb bzw Betriebsteil entgegen (vgl BSGE 66, 75 = SozR 1500 § 55 Nr. 37; BSG SozR 3-8110 Kap VIII H III Nr. 1 Nr. 2; vgl auch KomGRV, Stand Einzelkommentierung Oktober 2008, § 134 SGB VI RdNr 5).

  • BSG, 12.11.2003 - B 8 KN 2/03 R

    Qualifikationsgruppeneinstufung - Ausübung einer der jeweiligen

    Auszug aus BSG, 16.06.2015 - B 13 R 23/14 R
    Bis zum 31.12.2007 konnte diese vorkonstitutionelle Regelung zumindest als Auslegungshilfe herangezogen werden (vgl BSG SozR 4-5050 § 22 Nr. 3 RdNr 38; SozR 2600 § 1 Nr. 3; SozR Nr. 1 zu § 1 RKG; zur Problematik vgl May, NZS 1996, 377) .

    Nach der Rechtsprechung des BSG zu den Katalogarbeiten von Nr. 1 bis Nr. 11 (von § 134 Abs. 4 S 1 bzw § 138 Abs. 4 S 1 SGB VI aF iVm der VO 1933) muss es sich um körperlich belastende und den spezifischen Gefahren des Bergbaus ausgesetzte Arbeiten handeln, die den besonderen Schutz der knappschaftlichen Rentenversicherung rechtfertigen (BSG SozR 4-5050 § 22 Nr. 3 RdNr 38 mwN) .

  • BSG, 22.05.1974 - 5 RKn 7/73

    Betriebe der Steine und Erden - Überwiegend unterirdischer Betrieb -

    Auszug aus BSG, 16.06.2015 - B 13 R 23/14 R
    Sie hat weder als Betrieb der Industrie der Steine und Erden überwiegend unterirdisch gearbeitet (vgl BSGE 37, 245 = SozR 2600 § 2 Nr. 1; BSG SozR 4-2600 § 134 Nr. 2) noch war sie eine Versuchsgrube des Bergbaus.

    Um einen unselbständigen Betriebsteil handelt es sich hingegen, wenn eine Produktionsstätte in Bezug auf die Gesamtheit der eingesetzten Arbeitsmittel über keinen selbständigen Leitungsapparat verfügt (vgl BSGE 37, 245, 246 = SozR 2600 § 2 Nr. 1) und zwischen der vorhandenen "Zentrale" und der Produktionsstätte auf dem Gebiet der Planung, der Entwicklung, der Produktion und des Vertriebs eine derartig starke organisatorische Verflechtung besteht, dass eine Verselbständigung nicht ohne grundlegende Umwandlung der Organisationsstruktur möglich wäre (vgl BSG SozR 2200 § 245 Nr. 2 und 3) .

  • BSG, 14.05.2003 - B 4 RA 26/02 R

    Qualifikationsgruppeneinstufung - technischer Zeichnerin - Rumänien - langjährige

    Auszug aus BSG, 16.06.2015 - B 13 R 23/14 R
    Es handelt sich um eine zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG, vgl BSG SozR 4-2600 § 256b Nr. 1 RdNr 19) .

    Nach Erlass eines solchen Rentenbescheids liegt kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens in Bezug auf den Vormerkungsbescheid vor (vgl dazu Senatsurteil, aaO, unter Hinweis auf BSG - SozR 1500 § 53 Nr. 2 S 3; vgl auch SozR 4-2600 § 256b Nr. 1 RdNr 8 ff; BSG vom 23.8.2005 - SGb 2006, 429 RdNr 41) .

  • BSG, 06.05.2010 - B 13 R 118/08 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - Rentenbescheid - Vormerkungsbescheid -

    Auszug aus BSG, 16.06.2015 - B 13 R 23/14 R
    Dieses Begehren ist aber nach Eintritt des Leistungsfalls der AlR (hier zum 1.1.2012) nicht mehr durch eine gesonderte Korrektur des Vormerkungsbescheids, sondern im Rahmen der Überprüfung des Rentenbescheids zu verfolgen (vgl § 149 Abs. 5 S 2 SGB VI; vgl ausführlich Senatsurteil vom 6.5.2010 - B 13 R 118/08 R - RdNr 16; BSG SozR 4-2600 § 248 Nr. 1 RdNr 12) .

    Eines gesonderten Widerspruchsverfahrens gegen den einbezogenen Rentenbescheid bedarf es nicht (vgl BSGE 47, 168 = SozR 1500 § 96 Nr. 13; BSG SozR 1500 § 96 Nr. 18; anders hingegen die Konstellation im Senatsurteil vom 6.5.2010 - B 13 R 118/08 R).

  • BSG, 10.09.1981 - 5a/5 RKn 19/79

    Knappschaftliche Versicherungspflicht - Überwachungsverein - Kontrollen der

    Auszug aus BSG, 16.06.2015 - B 13 R 23/14 R
    Bis zum 31.12.2007 konnte diese vorkonstitutionelle Regelung zumindest als Auslegungshilfe herangezogen werden (vgl BSG SozR 4-5050 § 22 Nr. 3 RdNr 38; SozR 2600 § 1 Nr. 3; SozR Nr. 1 zu § 1 RKG; zur Problematik vgl May, NZS 1996, 377) .
  • BSG, 14.08.2008 - B 5 R 220/07 B

    knappschaftlicher Betrieb - oberirdischer Asbestabbau in der früheren Sowjetunion

    Auszug aus BSG, 16.06.2015 - B 13 R 23/14 R
    Sie hat weder als Betrieb der Industrie der Steine und Erden überwiegend unterirdisch gearbeitet (vgl BSGE 37, 245 = SozR 2600 § 2 Nr. 1; BSG SozR 4-2600 § 134 Nr. 2) noch war sie eine Versuchsgrube des Bergbaus.
  • BSG, 09.10.2007 - B 5b/8 KN 2/06 R

    Knappschaftliche Rentenversicherung - Fiktion der wirksamen Beitragszahlung an

    Auszug aus BSG, 16.06.2015 - B 13 R 23/14 R
    Selbst wenn ein Rentenbescheid, der während eines Rechtsstreits um die Feststellung von Versicherungszeiten erlassen wird idR streitgegenständlich wird, sind Ausnahmen hiervon je nach Inhalt des Rentenbescheids anerkannt worden, wenn es sich zB nicht um einen endgültigen Rentenbescheid gehandelt hat (vgl BSGE 99, 122 = SozR 4-2600 § 201 Nr. 1) oder der Rentenbescheid "Vorbehalte" dergestalt enthielt, den Rentenbescheid bei ungünstigem Ausgang des Vormerkungsstreits zu korrigieren (vgl BSGE 48, 100 = SozR 2200 § 1259 Nr. 37) .
  • BSG, 24.11.1978 - 11 RA 9/78

    Revision - Teilzulassung - Anschlussrevision - Zulässigkeit -

    Auszug aus BSG, 16.06.2015 - B 13 R 23/14 R
    Eines gesonderten Widerspruchsverfahrens gegen den einbezogenen Rentenbescheid bedarf es nicht (vgl BSGE 47, 168 = SozR 1500 § 96 Nr. 13; BSG SozR 1500 § 96 Nr. 18; anders hingegen die Konstellation im Senatsurteil vom 6.5.2010 - B 13 R 118/08 R).
  • BSG, 15.03.1979 - 11 RA 48/78

    Ausfallzeit - Im Ausland zurückgelegte Lehrzeit

    Auszug aus BSG, 16.06.2015 - B 13 R 23/14 R
    Selbst wenn ein Rentenbescheid, der während eines Rechtsstreits um die Feststellung von Versicherungszeiten erlassen wird idR streitgegenständlich wird, sind Ausnahmen hiervon je nach Inhalt des Rentenbescheids anerkannt worden, wenn es sich zB nicht um einen endgültigen Rentenbescheid gehandelt hat (vgl BSGE 99, 122 = SozR 4-2600 § 201 Nr. 1) oder der Rentenbescheid "Vorbehalte" dergestalt enthielt, den Rentenbescheid bei ungünstigem Ausgang des Vormerkungsstreits zu korrigieren (vgl BSGE 48, 100 = SozR 2200 § 1259 Nr. 37) .
  • BSG, 23.08.2005 - B 4 RA 21/04 R

    Fremdrentenrecht - Herstellungsbescheid - Bindungswirkung - sozialrechtliches

  • BSG, 22.09.1981 - 1 RA 31/80

    Rechtsschutzbedürfnis - Vormerkung einer Ausfallzeit - Altersruhegeldbescheid

  • BSG, 19.09.1979 - 11 RA 90/78

    Rentenbescheid - Vormerkung von Zeiten - Gegenstand des Verfahrens - Widerspruch

  • LSG Sachsen, 13.11.2018 - L 4 KN 130/16

    Zuordnung von Beschäftigungszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung

    Nach Rücknahme der Revision im Verfahren B 5 R 22/14 R und der Zurückweisungen der Revisionen durch das Bundessozialgericht mit Urteilen vom 16.6.2015 in den Verfahren B 13 R 23/14 R und B 13 R 24/14 R hat der Senat den Rechtsstreit wieder aufgenommen.

    Zu der Frage, ob es sich bei der Y ... X ... GmbH um einen knappschaftlichen Betrieb handelt, wird im Übrigen zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen Bezug genommen auf die Ausführungen des BSG in den Urteilen vom 16.6.2015 (B 13 R 23/14, juris Rn. 18-24 und B 13 R 24/14 R, juris Rn. 16 - 22).

    Die Y ... X ... GmbH agierte als ein am Sanierungsprozess beteiligter Partner der K ... (vgl. Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH - MBV - [Hrsg.]: Zwei Jahrzehnte Braunkohlesanierung - Eine Zwischenbilanz, Senftenberg 2010, S. 10, 27 ff., 34 ff., 84) (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 13 R 23/14 R -, juris Rn. 23).

    Selbst wenn der technische Fortschritt und der Einsatz technischer Hilfsmittel kräftesparende Erleichterungen mit sich gebracht haben, bestehen die besonderen Risiken im Bergbau und die damit einhergehenden Gefahren für die Gesundheit nach wie vor (BSG, Urteil vom 16.6.2015 - B 13 R 23/14 R, juris Rn. 28 f. und B 13 R 24/14 R, juris Rn. 26 f.).

    Auch wenn sich die Verhältnisse im Bergbau insoweit geändert haben, als die menschliche Arbeit von vielfältigen Geräten und Maschinen unterstützt wird, verbleiben doch unverändert die besonderen Gefahren und die Abnutzungen des Bergbaus bestimmend für die Zuordnung (vgl. dazu bereits oben und BSG, Urteil vom 16.6.2015 - B 13 R 23/14, juris Rn. 28 f. und B 13 R 24/14 R, juris Rn. 27), so dass es an der für eine analoge Anwendung erforderlichen planwidrigen und ausfüllungsbedürftigen Gesetzeslücke mangelt (wie hier LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.1.2016 - L 6 R 161/13, juris Rn. 40).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2016 - L 6 R 161/13

    Knappschaftliche Arbeiten - freigestelltes Betriebsratsmitglied

    Nachdem das Bundessozialgericht (BSG) in zwei Parallelverfahren, in denen um die Zuordnung zur Knappschaftsversicherung für den gleichen Zeitraum bei einer Tätigkeit beim selben Arbeitgeber gestritten wurde, entschieden hat, dass es sich bei der BS GmbH jedenfalls für Zeiträume ab 2000 nicht um einen knappschaftlichen Betrieb gehandelt hat (BSG, Urteile vom 16. Juni 2015 - B 13 R 23/14 R und B 13 R 24/14, beide juris), macht der Kläger im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen noch geltend, dass er aufgrund der von ihm ausgeübten Tätigkeiten der Knappschaftsversicherung zuzuordnen sei.

    Zu der Frage, ob es sich bei der B S GmbH um einen knappschaftlichen Betrieb handelt, wird im Übrigen zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen Bezug genommen auf die Ausführungen des BSG in den Urteilen vom 16. Juni 2015 (B 13 R 23/14, juris RdNr 18-24 und B 13 R 24/14 R, juris RdNr 16 - 22).

    Selbst wenn der technische Fortschritt und der Einsatz technischer Hilfsmittel kräftesparende Erleichterungen mit sich gebracht haben, bestehen die besonderen Risiken im Bergbau und die damit einhergehenden Gefahren für die Gesundheit nach wie vor (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 13 R 23/14 R, juris RdNr 28f und B 13 R 24/14 R, juris RdNr 26f).

    Jedenfalls im Zeitpunkt der Freistellung im Jahr 1993 kann noch nicht davon ausgegangen werden, dass die aus industrie- und strukturpolitischen Gründen erfolgte Umstrukturierung der Tagebaue so weit fortgeschritten war, dass ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang mit einem Bergwerksbetrieb zu verneinen war (anders für die Zeit ab 2000 BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 13 R 23/14, juris RdNr 28f und B 13 R 24/14 R, juris RdNr 26f).

    Auch wenn sich die Verhältnisse im Bergbau insoweit geändert haben, als die menschliche Arbeit von vielfältigen Geräten und Maschinen unterstützt wird, verbleiben doch unverändert die besonderen Gefahren und die Abnutzungen des Bergbaus bestimmend für die Zuordnung (vgl BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 13 R 23/14, juris RdNr 28f und B 13 R 24/14 R, juris RdNr 27), so dass es an der für eine analoge Anwendung erforderlichen planwidrigen und ausfüllungsbedürftigen Gesetzeslücke mangelt.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2021 - L 3 R 953/17

    Kein Anspruch auf Feststellung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen

    Eines gesonderten Widerspruchsverfahrens gegen den einbezogenen Rentenbescheid bedarf es nicht (BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 13 R 23/14 R m.w.N.).

    Nunmehr waren Elternteile von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie "während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften (...) oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung aufgrund der Erziehung erworben haben, die systembezogen gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehungszeit nach diesem Buch." (BSG Urteil vom 16.06.2015 - B 13 R 23/14 R - Rdz 23).

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