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   BSG, 25.01.2017 - B 13 R 350/16 B   

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https://dejure.org/2017,5259
BSG, 25.01.2017 - B 13 R 350/16 B (https://dejure.org/2017,5259)
BSG, Entscheidung vom 25.01.2017 - B 13 R 350/16 B (https://dejure.org/2017,5259)
BSG, Entscheidung vom 25. Januar 2017 - B 13 R 350/16 B (https://dejure.org/2017,5259)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - gerügter Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG durch die Regelung in § 56 Abs 4 Nr 3 SGB 6

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses einer Anrechnung von Kindererziehungszeiten gemäß § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI

  • rechtsportal.de

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - gerügter Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG durch die Regelung in § 56 Abs 4 Nr 3 SGB 6

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2017, 400
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 31.01.2008 - B 13 R 64/06 R

    Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzliche Rentenversicherung -

    Auszug aus BSG, 25.01.2017 - B 13 R 350/16 B
    Die Klägerin setzt sich auch nicht damit auseinander, ob der Rechtsprechung des BSG (Senatsurteil vom 31.1.2008 - B 13 R 64/06 R - BSGE 100, 12 = SozR 4-2600 § 56 Nr. 6) Anhaltspunkte zur Beurteilung der Rechtsfrage zu entnehmen sind; dazu hätte schon deshalb Anlass bestanden, weil die Formulierung in § 56 Abs. 4 SGB VI ("systembezogen annähernd gleichwertig") auf diese Rechtsprechung zurückgeht (vgl BT-Drucks 16/13424 S 34 zu Art. 4 Nr. 2) .

    Der Senat hat in dem vorgenannten Urteil als bedeutsames Argument für die Einbeziehung von berufsständisch versicherten Eltern in das SGB VI insbesondere angesehen (vgl BSGE 100, 12 = SozR 4-2600 § 56 Nr. 6, RdNr 24 ff) , dass die Beiträge für Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 177 Abs. 1 SGB VI vom Bund gezahlt würden, während eine gleichwertige Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten durch das berufsständische Versorgungswerk einen Solidarbeitrag der Mitglieder voraussetzen würde.

  • BVerfG, 13.01.2003 - 2 BvL 9/00

    Unzulässige Richtervorlage zur Anordnung der Weitergeltung des BeamtVG § 6 Abs 1

    Auszug aus BSG, 25.01.2017 - B 13 R 350/16 B
    Insoweit wäre eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BVerfG veranlasst gewesen, wonach eine versorgungsrechtliche Ungleichbehandlung von Beamten einerseits und Arbeitnehmern andererseits im Hinblick auf die Eigenständigkeit der versorgungsrechtlichen Rechtssysteme nach Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (vgl BVerfG Beschluss vom 13.1.2003 - 2 BvL 9/00 - Juris RdNr 13) .
  • BVerfG, 05.04.2005 - 1 BvR 774/02

    Beitragsverpflichtung zur berufsständischen Anwaltsversorgung während

    Auszug aus BSG, 25.01.2017 - B 13 R 350/16 B
    Bezüglich der Rüge des Art. 6 GG setzt sich die Klägerin schon nicht damit auseinander, dass dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum bei der Entscheidung darüber zukommt, in welcher Weise und in welchem Umfang ein sozialer Ausgleich der Familienlasten vorzunehmen ist (vgl BVerfGE 87, 1 ; 103, 242 ; 106, 166 ; 113, 1 ).
  • BVerfG, 12.10.1976 - 1 BvL 9/74

    Verfassungsmäßigkeit des Kumulierungsverbots bei Vollwaisen rentenversicherter

    Auszug aus BSG, 25.01.2017 - B 13 R 350/16 B
    Es fehlen darüber hinaus Darlegungen, warum es sich bei den genannten Vergleichsgruppen um im Wesentlichen gleiche Sachverhalte handeln soll, obwohl der Gesetzgeber in § 56 Abs. 4 Nr. 3 Halbs 2 SGB VI eine systembezogene Unterscheidung der Sachverhalte getroffen hat (vgl BT-Drucks 18/909 S 21 zu Nr. 3; BT-Drucks 18/1489 S 26 zu Buchst c) und der allgemeine Gleichheitssatz grundsätzlich kein Gebot enthält, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen mit anderen systematischen Zusammenhängen gleich zu regeln (vgl BVerfGE 75, 78, 107; 43, 13, 21; 40, 121, 139 f) .
  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

    Auszug aus BSG, 25.01.2017 - B 13 R 350/16 B
    Es fehlen darüber hinaus Darlegungen, warum es sich bei den genannten Vergleichsgruppen um im Wesentlichen gleiche Sachverhalte handeln soll, obwohl der Gesetzgeber in § 56 Abs. 4 Nr. 3 Halbs 2 SGB VI eine systembezogene Unterscheidung der Sachverhalte getroffen hat (vgl BT-Drucks 18/909 S 21 zu Nr. 3; BT-Drucks 18/1489 S 26 zu Buchst c) und der allgemeine Gleichheitssatz grundsätzlich kein Gebot enthält, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen mit anderen systematischen Zusammenhängen gleich zu regeln (vgl BVerfGE 75, 78, 107; 43, 13, 21; 40, 121, 139 f) .
  • BVerfG, 29.10.2002 - 1 BvL 16/95

    Zählkindervorteil

    Auszug aus BSG, 25.01.2017 - B 13 R 350/16 B
    Bezüglich der Rüge des Art. 6 GG setzt sich die Klägerin schon nicht damit auseinander, dass dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum bei der Entscheidung darüber zukommt, in welcher Weise und in welchem Umfang ein sozialer Ausgleich der Familienlasten vorzunehmen ist (vgl BVerfGE 87, 1 ; 103, 242 ; 106, 166 ; 113, 1 ).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

    Auszug aus BSG, 25.01.2017 - B 13 R 350/16 B
    Es fehlen darüber hinaus Darlegungen, warum es sich bei den genannten Vergleichsgruppen um im Wesentlichen gleiche Sachverhalte handeln soll, obwohl der Gesetzgeber in § 56 Abs. 4 Nr. 3 Halbs 2 SGB VI eine systembezogene Unterscheidung der Sachverhalte getroffen hat (vgl BT-Drucks 18/909 S 21 zu Nr. 3; BT-Drucks 18/1489 S 26 zu Buchst c) und der allgemeine Gleichheitssatz grundsätzlich kein Gebot enthält, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen mit anderen systematischen Zusammenhängen gleich zu regeln (vgl BVerfGE 75, 78, 107; 43, 13, 21; 40, 121, 139 f) .
  • BVerfG, 27.01.2011 - 1 BvR 3222/09

    Verfassungsbeschwerde gegen die Neufassung des Bauforderungssicherungsgesetzes

    Auszug aus BSG, 25.01.2017 - B 13 R 350/16 B
    Die Klägerin muss sich zur Rüge des Art. 3 Abs. 1 GG insbesondere auch mit den Gründen für eine Differenzierung zwischen den Vergleichsgruppen auseinandersetzen (vgl BVerfGK 18, 328 ; BVerfG Beschluss vom 18.5.2016 - 1 BvR 2217/11 ua - Juris RdNr 22) .
  • BVerfG, 18.05.2016 - 1 BvR 2217/11

    Verfassungsbeschwerden gegen die geänderte Bewertung der

    Auszug aus BSG, 25.01.2017 - B 13 R 350/16 B
    Die Klägerin muss sich zur Rüge des Art. 3 Abs. 1 GG insbesondere auch mit den Gründen für eine Differenzierung zwischen den Vergleichsgruppen auseinandersetzen (vgl BVerfGK 18, 328 ; BVerfG Beschluss vom 18.5.2016 - 1 BvR 2217/11 ua - Juris RdNr 22) .
  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94

    Pflegeversicherung III

    Auszug aus BSG, 25.01.2017 - B 13 R 350/16 B
    Bezüglich der Rüge des Art. 6 GG setzt sich die Klägerin schon nicht damit auseinander, dass dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum bei der Entscheidung darüber zukommt, in welcher Weise und in welchem Umfang ein sozialer Ausgleich der Familienlasten vorzunehmen ist (vgl BVerfGE 87, 1 ; 103, 242 ; 106, 166 ; 113, 1 ).
  • BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

  • BSG, 08.08.2019 - B 13 R 289/18 B

    Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Dabei muss sie sich insbesondere auch mit den Gründen für eine Differenzierung zwischen den Vergleichsgruppen auseinandersetzen ( BSG Beschluss vom 25.1.2017 - B 13 R 350/16 B - Juris RdNr 8 mwN).
  • BSG, 22.01.2021 - B 13 R 177/19 B

    Anspruch auf höhere Witwenrente ohne Minderung eines Zugangsfaktors und

    Dabei muss sie sich insbesondere auch mit den Gründen für eine Differenzierung zwischen den Vergleichsgruppen auseinandersetzen ( BSG Beschluss vom 25.1.2017 - B 13 R 350/16 B - juris RdNr 8 mwN) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2018 - L 21 R 593/16

    Aufhebung von Kindererziehungszeiten in einem Vormerkungsbescheid

    Es ist nicht willkürlich, sondern sachgerecht, bei der Berücksichtigung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten systembezogen zu differenzieren und dabei das Gesamtsystem und nicht nur den Aspekt der Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeiten in den Blick zu nehmen (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.06.2016, L 18 KN 89/15, Rn. 22, 23 - juris - die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 25.01.2017, B 13 R 350/16 B juris, als unzulässig verworfen).
  • BSG, 22.06.2021 - B 13 R 274/20 B

    Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung zusätzlicher Entgelte

    Dabei muss sie sich insbesondere auch mit den Gründen für eine Differenzierung zwischen den Vergleichsgruppen auseinandersetzen ( BSG Beschluss vom 25.1.2017 - B 13 R 350/16 B - juris RdNr 8 mwN) .
  • BSG, 03.04.2019 - B 13 R 5/18 R

    Rentenrechtliche Zuerkennung weiterer Entgeltpunkte wegen Kindererziehung

    Dabei muss sie sich insbesondere auch mit den Gründen für eine Differenzierung zwischen den Vergleichsgruppen auseinandersetzen ( BSG Beschluss vom 25.1.2017 - B 13 R 350/16 B - Juris RdNr 8 mwN).
  • BSG, 23.10.2018 - B 13 R 267/17 B

    Anspruch auf höhere Altersrente unter Anerkennung von Kinderziehungszeiten für

    Dabei muss sie sich insbesondere auch mit den Gründen für eine Differenzierung zwischen den Vergleichsgruppen auseinandersetzen (BSG Beschluss vom 25.1.2017 - B 13 R 350/16 B - Juris RdNr 8 mwN).
  • BSG, 21.07.2020 - B 13 R 57/19 B

    Anspruch auf höhere Altersrente

    Dabei muss sie sich insbesondere auch mit den Gründen für eine Differenzierung zwischen den Vergleichsgruppen auseinandersetzen ( BSG Beschluss vom 25.1.2017 - B 13 R 350/16 B - juris RdNr 8 mwN) .
  • BSG, 21.12.2020 - B 13 R 255/19 B

    Rentenrechtliche Berücksichtigung von Zeiten des Besuchs einer Fachschule

    Dabei muss sie sich insbesondere auch mit den Gründen für eine Differenzierung zwischen den Vergleichsgruppen auseinandersetzen ( BSG Beschluss vom 25.1.2017 - B 13 R 350/16 B - juris RdNr 8 mwN) .
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