Rechtsprechung
| BSG, 13.11.2008 - B 13 R 43/07 R |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Vormerkung einer Anrechnungszeit wegen Schulausbildung - Altersrentenbescheid - Rechtsänderung - Aufhebung - 17. Lebensjahr - Verfassungsmäßigkeit
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
- openjur.de
Vormerkung einer Anrechnungszeit wegen Schulausbildung; Altersrentenbescheid; Rechtsänderung; Aufhebung; 17. Lebensjahr; Verfassungsmäßigkeit
- Bundessozialgericht
Vormerkung einer Anrechnungszeit wegen Schulausbildung - Altersrentenbescheid - Rechtsänderung - Aufhebung - 17. Lebensjahr - Verfassungsmäßigkeit
- NWB SteuerXpert START
SGB VI § 149 Abs. 5 Satz 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vormerkung von Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung, Aufhebung des Feststellungsbescheids, Zeiten der Ausbildung ab dem 17. Lebensjahr, Verfassungsmäßigkeit
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse
- rentenberater.de (Leitsatz/Kurzinformation)
Bei Altersrentenberechnung keine Anrechnung von Schulausbildungszeiten bereits ab Vollendung des 16. Lebensjahres
Verfahrensgang
- SG Reutlingen, 22.03.2007 - S 3 R 3187/06
- BSG, 13.11.2008 - B 13 R 43/07 R
Wird zitiert von ... (7)
- LSG Hessen, 26.10.2012 - L 5 R 323/11 Zwar habe das Bundessozialgericht die Streitfrage, ob die Anwendbarkeit des § 48 SGB X durch § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI ausgeschlossen sei, in seiner Entscheidung vom 13. November 2008 (B 13 R 43/07 R) offen gelassen.
Der Senat kann dies daher - ebenso wie das Bundessozialgericht in den Entscheidungen vom 13. November 2008 (B 13 R 77/07 R und B 13 R 43/07 R - juris) offen lassen.
- BSG, 06.05.2010 - B 13 R 118/08 R
Gesetzliche Rentenversicherung - Rentenbescheid - Vormerkungsbescheid - …
Dem Erfordernis einer Aufhebung entgegenstehender Feststellungen eines Vormerkungsbescheids "im Rentenbescheid" ist allerdings auch dann noch Genüge getan, wenn eine solche Regelung während eines laufenden Widerspruchsverfahrens gegen den Rentenbescheid in einem gesonderten Bescheid getroffen wird, der sodann gemäß § 86 SGG zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wird (Senatsurteil vom 13.11.2008 - B 13 R 43/07 R - Juris RdNr 17), oder wenn dies im Widerspruchsbescheid selbst geschieht (Senatsurteil vom 13.11.2008 - B 13 R 77/07 R - Juris RdNr 19, 22).Damit stellt die Berufsausbildung als solche keine Eigenleistung des Versicherten zugunsten der Rentenversicherung dar; sie liegt vielmehr in seinem eigenen Interesse und Verantwortungsbereich (…BVerfGE 117, 272, 299 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 67; s auch Senatsurteile vom 13.11.2008: B 13 R 43/07 R - Juris RdNr 21 - und B 13 R 77/07 R - Juris RdNr 26).
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.03.2011 - L 16 R 758/10
Vormerkung einer Anrechnungszeit wegen Schulausbildung; Rentenbescheid; …
Der Bescheid vom 25. Januar 2007 war jedenfalls in entsprechender Anwendung des § 86 SGG aus prozessökonomischen Gründen in das Widerspruchsverfahren einzubeziehen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 13. November 2008 - B 13 R 43/07 R -,juris).Nach alledem war die Nichtberücksichtigung der streitbefangenen Zeit im Rentenbescheid vom 27. November 2003 rechtmäßig, weil sie der verfassungsmäßigen Regelung (vgl. hierzu BVerfGE 117, 272 ff; BSG, Urteile vom 13. November 2008 - B 13 R 43/07 R - und - B 13 R 77/07 R - jeweils juris) des § 58 Abs. Satz 1 Nr. 4 SGB VI entsprach und der Klägerin auch nicht aufgrund eines noch wirksamen Verwaltungsaktes ein bessere Rechtsposition eingeräumt war.
- LSG Bayern, 01.04.2009 - L 1 R 2/09 Der Senat hat die Beteiligten auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 27. Februar 2007 (BVerfGE 117, 272 ff) zur Verfassungsmäßigkeit der rentenrechtlichen Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das WFG von 1996 sowie auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13. November 2008 (Az.: B 13 R 43/07 R) zur Verfassungskonformität der Verschiebung des Beginns der Anrechnungszeit wegen Schulausbildung auf die Vollendung des 17. statt bislang des 16. Lebensjahres durch das WFG hingewiesen.
Das BSG hat hierzu ausgeführt (BSG v. 13.11.2008, Az.: B 13 R 43/07 R), dass die Verschiebung des Beginns der Anrechnungszeit wegen Schulausbildung auf die Vollendung des 17. Lebensjahres einem Gemeinwohlzweck dient und verhältnismäßig ist.
- LSG Bayern, 02.04.2009 - L 1 R 2/09
Ausbildungsanrechnungszeit - Vormerkung erst nach vollendetem 17. Lebensjahr …
Der Senat hat die Beteiligten auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 27. Februar 2007 (BVerfGE 117, 272 ff) zur Verfassungsmäßigkeit der rentenrechtlichen Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das WFG von 1996 sowie auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13. November 2008 (Az.: B 13 R 43/07 R) zur Verfassungskonformität der Verschiebung des Beginns der Anrechnungszeit wegen Schulausbildung auf die Vollendung des 17. statt bislang des 16. Lebensjahres durch das WFG hingewiesen.Das BSG hat hierzu ausgeführt (BSG v. 13.11.2008, Az.: B 13 R 43/07 R), dass die Verschiebung des Beginns der Anrechnungszeit wegen Schulausbildung auf die Vollendung des 17. Lebensjahres einem Gemeinwohlzweck dient und verhältnismäßig ist.
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2011 - L 3 R 936/10
Rentenversicherung
Vielmehr trifft der Vormerkungsbescheid auf der Grundlage des bei seinem Erlass geltenden Rechts Feststellungen über Tatbestände einer rentenversicherungsrechtlich relevanten Vorleistung, die grundsätzlich in den späteren Rentenbescheid und damit auch in den Rentenwert (Rentenhöhe) eingehen (vgl. BSGE 58, 49, 51; Urteil vom 30.03.2004 - B 4 RA 46/02 R - vgl. auch Urteile vom 13.11.2008 - B 13 R 43/07 R und 77/07 R -). - LSG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2011 - L 8 R 691/10
Rentenversicherung
Er trägt dieser Rechtsprechung vielmehr gerade Rechnung und entspricht in vollem Umfang ihren Anforderungen (vgl. dazu auch BSG, Urteil v. 13.11.2008, B 13 R 43/07 R, juris).
