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   BSG, 13.01.1999 - B 13 RJ 17/98 R   

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BSG, 13.01.1999 - B 13 RJ 17/98 R (https://dejure.org/1999,2935)
BSG, Entscheidung vom 13.01.1999 - B 13 RJ 17/98 R (https://dejure.org/1999,2935)
BSG, Entscheidung vom 13. Januar 1999 - B 13 RJ 17/98 R (https://dejure.org/1999,2935)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Witwenrente nach Ehescheidung von Ausländern - Anerkennung des Scheidungsurteils durch Heimatstaat

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Witwenrente - Türkische Staatsangehörige - Wechsel der Staatsangehörigkeit - Rechtsgültige Ehe - Hinkende Ehe

  • Judicialis

    SGB VI § 46

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Witwenrente nach Ehescheidung von Ausländern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 83, 200
  • NZS 1999, 615
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

    Spanier-Beschluß

    Auszug aus BSG, 13.01.1999 - B 13 RJ 17/98 R
    Die danach erforderlich Abwägung zwischen den gegensätzlichen Prinzipien eines äußeren ("lex causae-Anknüpfung") oder inneren ("lex fori-Anknüpfung") Entscheidungseinklangs (vgl dazu BVerfGE 31, 58, 83 f) hat bei der Auslegung der für die Hauptfrage maßgeblichen Norm anzusetzen, in deren Zusammenhang sich die Vorfrage des Bestehens einer gültigen Ehe stellt (vgl Winkler von Mohrenfels, IPRax 1988, 341, 342 f), hier also bei § 46 SGB VI.

    Eine Verletzung ihrer durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Eheschließungsfreiheit (vgl BVerfGE 31, 58) liegt daher fern.

  • BGH, 19.04.1972 - IV ARZ (Vz) 7/72

    Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beibringung des

    Auszug aus BSG, 13.01.1999 - B 13 RJ 17/98 R
    Der Bundesgerichtshof (BGH) lehnt eine absolute internationale Gestaltungswirkung von Scheidungsurteilen ab (vgl BGH FamRZ 1972, 360, 361).

    Soweit es die Prüfung von nach ausländischem Recht zu beurteilenden Ehehindernissen anbelangt, hat der BGH auf die Anerkennung des Scheidungsurteils nach dem betreffenden Recht abgestellt (vgl BGHZ 41, 136, 145 f; BGH FamRZ 1972, 360, 361).

  • BSG, 30.11.1977 - 4 RJ 7/77

    Witwenrente - Nichtehe - Kirchliche Trauung - Anerkennung in anderem Staat

    Auszug aus BSG, 13.01.1999 - B 13 RJ 17/98 R
    Witwe wird eine Frau grundsätzlich nur dann, wenn zwischen ihr und dem Versicherten im Zeitpunkt seines Todes eine rechtsgültige Ehe bestanden hat (vgl zB BSGE 45, 180, 181 = SozR 2200 § 1264 Nr. 1).

    In Fällen, in denen - wie hier - keine familiengerichtliche Entscheidung über das Bestehen einer wirksamen Ehe vorliegt (vgl dazu §§ 606f, 638 der Zivilprozeßordnung ), kann dieser Punkt als Vorfrage bei der Prüfung des Anspruchs auf Witwenrente geklärt werden (vgl BSGE 33, 219, 220 = SozR Nr. 5 zu § 1264 RVO; BSGE 45, 180, 181 = SozR 2200 § 1264 Nr. 1).

  • OLG Hamm, 13.08.1992 - 15 W 188/92

    Selbständige Anknüpfung der Wirksamkeit einer Scheidung bei ausländischem

    Auszug aus BSG, 13.01.1999 - B 13 RJ 17/98 R
    Wegen des starken Inlandbezuges des vorliegenden Rechtsstreits (zu diesem Merkmal vgl OLG Hamm FamRZ 1993, 607, 609) hält es auch der erkennende Senat für geboten, angesichts des rechtskräftigen Scheidungsurteils des AG einen Witwenrentenanspruch der Klägerin zu verneinen.
  • BSG, 22.11.1994 - 8 RKn 8/94

    Absoluter Revisionsgrund der fehlenden Öffentlichkeit der Verhandlung -

    Auszug aus BSG, 13.01.1999 - B 13 RJ 17/98 R
    Hingegen ist das BSG in einem Fall, in welchem ausländische Ehegatten in Deutschland rechtskräftig geschieden worden waren, das Scheidungsurteil in deren Heimatstaat jedoch nicht anerkannt worden war, ohne weiteres davon ausgegangen, daß (nur) eine Geschiedenenwitwenrente (vgl § 1265 der Reichsversicherungsordnung, jetzt: § 243 SGB VI) in Betracht kam (vgl BSG, Urteil vom 22. November 1994 - 8 RKn 8/94 -, in Kompaß 1995, 156).
  • BSG, 30.03.1977 - 5 RKn 27/76
    Auszug aus BSG, 13.01.1999 - B 13 RJ 17/98 R
    Dementsprechend hat das BSG bereits entschieden, daß nach dem Tode eines Versicherten, dessen erste Ehe nach dem Recht seines Heimatlandes geschieden worden ist und der eine nach dem dortigen Recht gültige zweite Ehe geschlossen hat, sowohl die in Deutschland lebende erste als auch die zweite Ehefrau hinterbliebenenrentenberechtigt sind, wenn die Scheidung der ersten Ehe in Deutschland nicht anerkannt worden ist (vgl BSGE 43, 238 = SozR 2200 § 1268 Nr. 9).
  • BSG, 29.03.1978 - 5 RJ 14/77

    Eheschließung - Scheinstandesbeamter - Hinkende Ehe - Entsprechende Anwendung -

    Auszug aus BSG, 13.01.1999 - B 13 RJ 17/98 R
    Da es bei der Witwenrente um die Versorgung des überlebenden Partners, also um eine Frage von existentieller Bedeutung geht, ist den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl zB BSGE 46, 104, 107 f = SozR 2200 § 1264 Nr. 2).
  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

    Auszug aus BSG, 13.01.1999 - B 13 RJ 17/98 R
    Die Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat im wesentlichen eine Unterhaltsersatzfunktion (vgl dazu BVerfG, Beschluß vom 18. Februar 1998 - 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86 -, in FamRZ 1998, 811).
  • BVerfG, 30.11.1982 - 1 BvR 818/81

    Verfassungskonforme Auslegung des § 1264 RVO

    Auszug aus BSG, 13.01.1999 - B 13 RJ 17/98 R
    Insoweit kann auch eine nach ausländischem Recht wirksame Eheschließung ausreichen, die in Deutschland (noch) keine Anerkennung (vgl dazu Art. 7 des Familienrechtsänderungsgesetzes) gefunden hat (vgl BVerfGE 62, 323 = SozR 2200 § 1264 Nr. 6).
  • BGH, 12.02.1964 - IV AR (VZ) 39/63

    Eheschließung katholischer Spanier mit geschiedenen Deutschen

    Auszug aus BSG, 13.01.1999 - B 13 RJ 17/98 R
    Soweit es die Prüfung von nach ausländischem Recht zu beurteilenden Ehehindernissen anbelangt, hat der BGH auf die Anerkennung des Scheidungsurteils nach dem betreffenden Recht abgestellt (vgl BGHZ 41, 136, 145 f; BGH FamRZ 1972, 360, 361).
  • LG Arnsberg, 11.03.1996 - 6 T 550/95
  • BSG, 28.03.1957 - 7 RAr 103/55
  • BSG, 24.11.1971 - 4 RJ 215/70

    Ermächtigung von Geistlichen der römisch-katholischen Kirche, in Deutschland bei

  • BSG, 04.03.1982 - 4 RJ 13/81

    Freie Lebensgemeinschaft; Versicherung des männlichen Partners; Witwenrente

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2012 - L 18 R 677/10

    Rentenversicherung

    Witwe eines Versicherten wird eine Frau, wenn zwischen ihr und dem Versicherten im Zeitpunkt seines Todes eine rechtsgültige Ehe bestanden hat (BSGE 83, 200ff = SozR 3-2600 § 46 Nr. 2; 45, 180f = SozR 2200 § 1264 Nr. 1; Köbl in: Schulin (Hrsg).

    In Fällen, in denen - wie hier - keine familiengerichtliche Entscheidung über das Bestehen einer wirksamen Ehe vorliegt (dazu: KG FamRZ 2006, 1863-1865, vgl bis zum 30.6.1998 §§ 606f, 631ff, 638 ZPO, bis zum 31.8.2009 §§ 606f, 632 ZPO und seither §§ 98, 107 FamFG ), kann die Witweneigenschaft als Vorfrage bei der Prüfung des Anspruchs auf Witwenrente geklärt werden (BSGE 83, 200ff = SozR 3-2600 § 46 Nr. 2; BSGE 45, 180f = SozR 2200 § 1264 Nr. 1; BSGE 33, 219f = SozR Nr. 5 zu § 1264 RVO).

    Da das Sozialversicherungsrecht keinen eigenen Ehebegriff kennt, ist grundsätzlich an die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen anzuknüpfen (BSGE 83, 200ff = SozR 3-2600 § 46 Nr. 2).

    Dabei ist denkbar, dass (1) das Scheidungsurteil ohne Anerkennung des Staates, nach dessen Recht die Ehe geschlossen, keine Wirkung entfaltet, (2) das Scheidungsurteil absolute internationale Gestaltungswirkung entfaltet oder (3) die fehlende Anerkennung im Staat der Eheschließung nur ein Verfahrenserfordernis ist, das die Gestaltungswirkung jedenfalls im Inland nicht hindert (vgl zum Meinungsstreit in der juristischen Fachliteratur BSGE 83, 200ff = SozR 3-2600 § 46 Nr. 2 mit zahlreichen Nachweisen).

    Dem ist das BSG mit der Maßgabe gefolgt, dass entscheidend auf die Auslegung der für die Hauptfrage (hier: Besteht ein Anspruch auf Witwenrente?) maßgeblichen Norm abzustellen sei, also hier des § 46 SGB VI (BSGE 83, 200ff = SozR 3-2600 § 46 Nr. 2).

    In der Sache folgt der Senat der vom BSG entwickelten "differenzierten Betrachtungsweise" (BSGE 83, 200ff = SozR 3-2600 § 46 Nr. 2), hält aber das Abstellen auf einen überwiegenden Auslands- oder Inlandsbezug allein nicht für ein taugliches Abgrenzungskriterium, weil derartige Sachverhalte typischerweise Inlands- und Auslandsbezug aufweisen und die Stärke dieser Bezüge sich - wie das angefochtene Urteil zeigt - objektiv kaum sinnvoll voneinander abgrenzen lässt.

    Das Ergebnis trägt der "existenziellen" (BSGE 83, 200ff = SozR 3-2600 § 46 Nr. 2; BSGE 43, 238ff = SozR 2200 § 1268 Nr. 9) Unterhaltsersatzfunktion des Witwenrentenanspruchs Rechnung, weil die Klägerin nach dem festgestellten Sachverhalt darauf vertraut hat und vertrauen durfte, dass sie im Falle des Vorversterbens des Versicherten als Witwe durch Leistungen der Gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert ist.

  • SG Mannheim, 29.07.2016 - S 7 R 198/15

    Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach einer Scheidung einer

    Die wohl überwiegende Meinung sieht in ausländischen Wirksamkeitserfordernissen eine Frage des Verfahrensrechts und hält ihr Fehlen - soweit es die Gestaltungswirkung des deutschen Scheidungsurteils im Inland anbelangt - für unbeachtlich (vgl. z.B. Erman/Hohloch, BGB-Komm, Art. 17 EGBGB RdNr. 45; Haas, FamRZ 1993, 610 f; Münchener Komm/Winkler von Mohrenfels, Art. 17 EGBGB RdNr. 117; Münchener Komm/Gottwald, § 328 ZPO RdNr. 133; Soergel/Schurig, BGB-Komm, 12. Aufl., Art. 17 EGBGB RdNr. 62; BSG, Urteil vom 13.01.1999 - B 13 RJ 17/98 R -, BSGE 83, 200-205, SozR 3-2600 § 46 Nr. 2, RdNr. 25).

    Die danach erforderlich Abwägung zwischen den gegensätzlichen Prinzipien eines äußeren ("lex causae- Anknüpfung") oder inneren ("lex fori- Anknüpfung") Entscheidungseinklangs (vgl. dazu BVerfGE 31, 58, 83 f.) hat bei der Auslegung der für die Hauptfrage maßgeblichen Norm anzusetzen, in deren Zusammenhang sich die Vorfrage des Bestehens einer gültigen Ehe stellt (vgl. Winkler von Mohrenfels, IPRax 1988, 341, 342 f), hier also bei § 46 SGB VI (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 13.01.1999 - B 13 RJ 17/98 R -, BSGE 83, 200-205, SozR 3-2600 § 46 Nr. 2, RdNr. 27).

    Insoweit kann auch eine nach ausländischem Recht wirksame Eheschließung ausreichen, die in Deutschland (noch) keine Anerkennung (vgl. dazu Art. 7 des Familienrechtsänderungsgesetzes a.F.) gefunden hat (vgl. BVerfGE 62, 323 = SozR 2200 § 1264 Nr. 6, BSG, Urteil vom 13.01.1999 - B 13 RJ 17/98 R -, BSGE 83, 200-205, SozR 3-2600 § 46 Nr. 2, RdNr. 28).

    Hingegen ist das BSG in einem Fall, in welchem ausländische Ehegatten in Deutschland rechtskräftig geschieden worden waren, das Scheidungsurteil in deren Heimatstaat jedoch nicht anerkannt worden war, ohne weiteres davon ausgegangen, dass (nur) eine Geschiedenenwitwenrente (vgl. § 1265 der Reichsversicherungsordnung, jetzt: § 243 SGB VI) in Betracht kam (vgl. BSG, Urteil vom 22.11.1994 - 8 RKn 8/94 -, in Kompaß 1995, 156; BSG, Urteil vom 13.01.1999 - B 13 RJ 17/98 R -, BSGE 83, 200-205, SozR 3-2600 § 46 Nr. 2, RdNr. 29).

    Insofern fehlt es an einem schutzwürdigen Vertrauen der Klägerin in eine rentenrechtliche Absicherung im Falle des Todes des Versicherten (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 13.01.1999 - B 13 RJ 17/98 R -, BSGE 83, 200-205, SozR 3-2600 § 46 Nr. 2, Rn. 30).

  • BSG, 25.09.2000 - B 1 KR 2/00 R

    Arbeitgeberausgleich bei der Entgeltfortzahlung

    Die Drittbindungswirkung von rechtsgestaltenden Entscheidungen (dazu BSGE 12, 216; vgl auch BAGE 38, 42 = AP SchwbG § 15 Nr. 1 = NJW 1982, 2630; BGHZ 105, 160 = LM KHG Nr. 3 = NJW 1988, 2951; BSGE 83, 200 = SozR 3-2600 § 46 Nr. 2) läßt sich auf dieselbe Erwägung zurückführen: Der Gestaltungskompetenz der zuständigen Stelle wäre jede Grundlage entzogen, wenn andere Stellen befugt wären, sich zur rechtlichen Gestaltung durch die kompetente Stelle in Widerspruch zu setzen.
  • LSG Baden-Württemberg, 27.09.2017 - L 5 R 2998/16

    Witwenrente nach einer Scheidung einer Ehe zweier türkischer Staatsangehöriger in

    Ein Urteil eines deutschen Gerichts, mit dem die Ehe zweier türkischer Staatsangehöriger - nach türkischem Recht - rechtskräftig geschieden worden ist, steht der Gewährung einer Witwen- bzw. Witwerrente nach § 46 SGB VI auch dann entgegen, wenn das nach türkischem Recht erforderliche Anerkennungsverfahren nicht durchgeführt worden ist, wenn der Inlandsbezug der Witwen- bzw- Witwerrente den Auslandsbezug überwiegt (Anschluss an BSG, Urteil vom 13.01.1999 - B 13 RJ 17/98 R -).

    Inwieweit das Urteil eines deutschen Familiengerichts, durch das die Ehe zweier t. Staatsangehöriger nach dem t. Recht geschieden wird, in Deutschland trotz dieses Anerkennungserfordernisses Gestaltungswirkung entfaltet, beurteilt sich nach Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 13.01.1999, - B 13 RJ 17/98 R -, in juris) anhand einer differenzierenden Betrachtungsweise.

  • LSG Hamburg, 27.05.2008 - L 3 R 85/07

    Anspruch auf Witwenrente nach § 46 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) trotz

    Die nachfolgend erhobene Klage, mit der die Klägerin unter anderem geltend gemacht hat, nach ihr vorliegenden griechischen Unterlagen aus dem Jahr 2005 sei sie dort weiterhin als verheiratet angesehen worden, hat das Sozialgericht durch Urteil vom 7. Februar 2007 abgewiesen und sich zur Begründung auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13. Januar 1999 - B 13 RJ 17/98 R - bezogen.

    Das BSG hat sich dazu in seiner bereits vom Sozialgericht in Bezug genommenen Entscheidung vom 13. Januar 1999 ( B 13 RJ 17/98 R, in juris) unter ausführlicher Erörterung der unterschiedlichen in der Literatur vertretenen Auffassungen der vom Bundesgerichtshof vorgenommenen differenzierenden Betrachtungsweise - wonach der jeweilige rechtliche Zusammenhang entscheidend ist - ausdrücklich angeschlossen und ausgeführt, dass im konkreten Einzelfall den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ein besonderes Gewicht beizumessen sei, weil es bei der Witwenrente um die Versorgung des überlebenden Partners, also eine Frage von existentieller Bedeutung gehe.

  • BGH, Ermittlungsrichter, 18.09.2012 - 3 BGs 262/12

    Nebenklageberechtigung des geschiedenen Ehegatten (Ausschluss der

    (a) Allerdings bedarf ein Scheidungsurteil eines deutschen Gerichts, um in der Türkei Rechtswirksamkeit zu erlangen, einer förmlichen Anerkennung durch ein dortiges Gericht (Art. 58 türk. IPRG; BSGE 83, 200, 203; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 2012 - L 18 R 677/10, juris Rn. 27; Savas, Türkisches Familienrecht in der anwaltlichen Praxis, 2011, § 11 Rn. 1; Kaplan in Rieck, Ausländisches Familienrecht, Türkei, Stand April 2009, Rn. 42 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 13.12.2007 - 8 LB 14/07

    Formwirksamkeit einer ausländischen Eheschließung gem. Art. 11 Abs. 1

    Der Schutz der Ehe nach Art. 6 GG gebietet hingegen nicht die Einbeziehung auch solcher Verbindungen, in denen den Partnern die mangelnde Anerkennung ihrer Ehe in Deutschland bewusst ist (vgl. BSG, Urt. v. 13.1.1999 - B 13 RJ 17/98 R -, BSGE 83, 200 ff.: keine Witwenrente für die in Deutschland, nicht aber in ihrem Heimatstaat wirksam Geschiedene eines ausländischen Versicherten).
  • SG Düsseldorf, 12.01.2015 - S 44 R 511/14

    Voraussetzung für die Gewährung einer Witwerrente

    Anspruchsberechtigt für eine solche Hinterbliebenenrente ist der überlebende Ehegatte, der bis zum Tode des Versicherten mit diesem in rechtsgültiger Ehe verheiratet gewesen ist (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 13.01.1999, Az.: B 13 RJ 17/98 R; von Koch/Dankelmann in Kreikebohm, SGB VI, 4. Auflage 2013, § 46 Rn. 4; Gürtner in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 83. EL 2014; § 46 SGB VI Rn. 4; Kreikebohm/Jassat in Beck scher Online-Kommentar Sozialrecht, Stand: 01.09.2014, § 46 SGB VI Rn. 3 und 8).

    Anspruchsberechtigt für eine solche Hinterbliebenenrente ist der überlebende Ehegatte, der bis zum Tode des Versicherten mit diesem in rechtsgültiger Ehe verheiratet gewesen ist (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 13.01.1999, Az.: B 13 RJ 17/98 R; von Koch/Dankelmann in Kreikebohm, SGB VI, 4. Auflage 2013, § 46 Rn. 4; Gürtner in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 83. EL 2014; § 46 SGB VI Rn. 4; Kreikebohm/Jassat in Beck scher Online-Kommentar Sozialrecht, Stand: 01.09.2014, § 46 SGB VI Rn. 3 und 8).

  • LSG Hamburg, 14.12.2016 - L 2 R 85/16

    Gewährung einer Witwenrente hinsichtlich Anspruchsberechtigung nach

    Eine wirksam im Ausland geschlossene Ehe verliere ihre Gültigkeit durch eine rechtswirksame Scheidung im Inland, unabhängig davon, ob die Scheidung auch im Ausland als wirksam anerkannt werde (Hinweis auf BSG, Urteil vom 13. Januar 1999 - B 13 RJ 17/98; Bohlken, in: jurisPK, SGB VI, § 46, Rn. 38).

    Da aber das vorliegende Verfahren eine Leistungsgewährung aus dem inländischen System der gesetzlichen Rentenversicherung betrifft und die Klägerin im Inland wohnt, kommt es auf die Anerkennung des Scheidungsurteils nach deutschem Recht an (vgl. BSG, Urteil vom 13. Januar 1999 - B 13 RJ 17/98 R, BSGE 83, 200, SozR 3-2600 § 46 Nr. 2), so dass es keine Rolle spielt, ob das Urteil z.B. wegen einer fehlenden förmlichen Anerkennung im Ausland keine Wirksamkeit entfaltet.

  • SG Augsburg, 05.11.2009 - S 14 R 482/05

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente bei fehlender Anerkennung eines

    Aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13.01.1999 (B 13 RJ 17/98 R) ergebe sich, dass die Anerkennung des Urteils in Italien relevant sei.

    Ist wie vorliegend die von Ausländern im Ausland geschlossene Ehe nach deutschem Recht rechtskräftig geschieden, steht dem hinterbliebenen Ehegatten auch dann kein Anspruch auf Witwenrente zu, wenn eine nach dem Recht des Heimatstaates erforderliche Anerkennung des Scheidungsurteils nicht erfolgt ist (BSG vom 13.01.1999, SozR 3-2600 § 46 Nr. 2; Kreikebohm, SGB VI, 3. Auflage, § 46, Randnr. 7).

  • LSG Baden-Württemberg, 26.07.2005 - L 13 KN 1757/05

    Verfahrensaussetzung wegen anderweitiger Anhängigkeit - Berufungszulassung in den

  • BSG, 07.02.2013 - B 5 R 24/12 R
  • BSG, 21.12.2017 - B 13 R 320/17 B

    Witwenrente; Verfahrensrüge; Verletzung rechtlichen Gehörs; Verbot von

  • BSG, 12.01.2009 - B 13 R 505/08 B
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