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   BSG, 20.07.2005 - B 13 RJ 19/04 R   

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https://dejure.org/2005,2974
BSG, 20.07.2005 - B 13 RJ 19/04 R (https://dejure.org/2005,2974)
BSG, Entscheidung vom 20.07.2005 - B 13 RJ 19/04 R (https://dejure.org/2005,2974)
BSG, Entscheidung vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 19/04 R (https://dejure.org/2005,2974)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Berufsunfähigkeitsrente - Rangierleiter - tarifliche Einstufung - Mehrstufenschema - Facharbeiter - Verweisbarkeit

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Berufsunfähigkeitsrente - Rangierleiter - tarifliche Einstufung - Facharbeiter

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU); Möglichkeit der Verweisung auf andere Tätigkeiten; Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung; Möglichkeit der Widerlegung der tarifvertraglichen Eingruppierung in eine Gehaltsstufe; Voraussetzungen ...

  • Judicialis

    SGB VI § 43; ; ETV E 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 § 43 Abs. 2 S. 2
    Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, Einstufung eines Rangierleiters der Deutschen Bahn AG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    Ausweichtätigkeit anstelle Berufsunfähigkeitsrente- es muss einen Markt für die Ausweichtätigkeit geben

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Wird zitiert von ... (117)Neu Zitiert selbst (20)

  • BSG, 18.01.1995 - 5 RJ 18/94

    Abstrakte "tarifvertragliche" - Klassifizierung einer Tätigkeit innerhalb eines

    Auszug aus BSG, 20.07.2005 - B 13 RJ 19/04 R
    Aus der Dauer der Ausbildung schließt man und hält es für gewiss, dass die Kenntnisse und Fertigkeiten, die zu vermitteln sind, diese Lehrdauer benötigen und entsprechend umfangreich sind (vgl BSG vom 18. Januar 1995 - 5 RJ 18/94 - SozVers 1996, 49, veröffentlicht auch bei Juris, mwN).

    Demgemäß lässt die abstrakte (tarifvertragliche) Einordnung einer bestimmten Berufstätigkeit in eine Tarifgruppe, in der auch Facharbeiter eingeordnet sind, in der Regel den Schluss zu, dass diese Berufstätigkeit im Geltungsbereich des Tarifvertrags als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (vgl BSG vom 18. Januar 1995 - 5 RJ 18/94 - SozVers 1996, 49).

    Rechtfertigen die tatsächlichen Feststellungen die Einordnung in die Tarifgruppe nicht, so steht fest, dass der Arbeitgeber die Einordnung in die Tarifgruppe zu Unrecht vorgenommen hat oder dass er Gründe gehabt hat, die jedenfalls nicht qualitativer Art sind (vgl BSG vom 18. Januar 1995 - 5 RJ 18/94 - SozVers 1996, 49).

  • BSG, 27.02.1997 - 13 RJ 5/96

    Tarifvertragliche Einstufung bei der Beurteilung von Berufsunfähigkeit eines

    Auszug aus BSG, 20.07.2005 - B 13 RJ 19/04 R
    Diese in die Auslegung des § 1246 Abs. 2 RVO bzw des § 43 Abs. 2 SGB VI einbezogene Erkenntnis erlaubt es, gesellschaftliche Entwicklungsprozesse und einen Wandel der sie begleitenden Wertungen zu berücksichtigen (vgl hierzu sowie allgemein Senatsurteil vom 27. Februar 1997, SozR 3-2600 § 43 Nr. 15 mwN).

    Nur diese kann den Wert widerspiegeln, den die zuletzt tatsächlich verrichtete Arbeit für den Betrieb hatte (vgl Senatsurteile vom 23. Mai 1995 - 13 RJ 65/94 - veröffentlicht bei Juris und vom 27. Februar 1997 - 13 RJ 5/96 - SozR 3-2600 § 43 Nr. 15 S 52).

    Damit handelt es sich bei dem der Tarifgruppe E 6 abstrakt (tarifvertraglich) zugeordneten Rangierleiter um einen Facharbeiter, auch wenn im Einzelnen die für eine Einstufung als Facharbeiter geforderte regelmäßige Ausbildung von über zwei Jahren (vgl BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 15; Senatsurteil vom 21. Juni 2001 - B 13 RJ 45/00 R - veröffentlicht bei Juris) nicht absolviert worden ist.

  • BSG, 28.05.1991 - 5 RJ 69/90

    Bedeutung der tariflichen Einstufung bei der Feststellung von Berufs- bzw.

    Auszug aus BSG, 20.07.2005 - B 13 RJ 19/04 R
    Soweit die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Berufsart im Tarifvertrag aufführen und einer Tarifgruppe zuordnen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die tarifvertragliche Einstufung der einzelnen in der Tarifgruppe genannten Tätigkeiten auf deren Qualität beruht; denn die Tarifparteien als unmittelbar am Arbeitsleben Beteiligte nehmen relativ zuverlässig eine Bewertung von Berufstätigkeiten vor, die den Anforderungen auch des Mehrstufenschemas und der Qualität des Berufs in Bezug auf die in § 43 Abs. 2 SGB VI aF (§ 1246 Abs. 2 RVO) genannten Merkmale entspricht (vgl BSGE 68, 277, 281 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 13; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14; BSGE 70, 56 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 21).

    Die Richtigkeit dieser Eingruppierung kann aber durchaus "widerlegt" werden (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14 mwN).

  • BSG, 14.05.1991 - 5 RJ 82/89

    Verweisbarkeit bei tarifvertraglicher Gleichstellung mit einem Facharbeiter

    Auszug aus BSG, 20.07.2005 - B 13 RJ 19/04 R
    Soweit die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Berufsart im Tarifvertrag aufführen und einer Tarifgruppe zuordnen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die tarifvertragliche Einstufung der einzelnen in der Tarifgruppe genannten Tätigkeiten auf deren Qualität beruht; denn die Tarifparteien als unmittelbar am Arbeitsleben Beteiligte nehmen relativ zuverlässig eine Bewertung von Berufstätigkeiten vor, die den Anforderungen auch des Mehrstufenschemas und der Qualität des Berufs in Bezug auf die in § 43 Abs. 2 SGB VI aF (§ 1246 Abs. 2 RVO) genannten Merkmale entspricht (vgl BSGE 68, 277, 281 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 13; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14; BSGE 70, 56 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 21).

    Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten lediglich dann, wenn die Einstufung durch qualitätsfremde Merkmale bestimmt ist (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 101, 123; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 13, 22).

  • BSG, 25.07.2001 - B 8 KN 14/00 R

    Berufsunfähigkeit - zumutbarer Verweisungsberuf - Neubergmann -

    Auszug aus BSG, 20.07.2005 - B 13 RJ 19/04 R
    Im Übrigen hat es festgestellt, dass es seit Mitte 1997 keinen nennenswerten Arbeitsmarkt für den Beruf des Auslieferungsfahrers gebe (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 26), so dass der Kläger auch deshalb nicht generell auf eine derartige Tätigkeit verwiesen werden könne.
  • BSG, 16.11.2000 - B 13 RJ 79/99 R

    Verweisbarkeit einer Postfachverteilerin bei der Prüfung von Berufsunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 20.07.2005 - B 13 RJ 19/04 R
    Das LSG hat die Einordnung des Klägers in die Lohngruppe E 8, in die er zuletzt eingestuft war, als qualitätsfremd angesehen und auf die demnach maßgebliche "Einstiegslohngruppe" E 6 (vgl Senatsurteil vom 16. November 2000 - SozR 3-2600 § 43 Nr. 23 S 84) abgestellt.
  • BSG, 13.12.2000 - B 5 RJ 28/99 R

    Berufsunfähigkeit - Briefsortiererin - tarifliche Einstufung - qualitätsfremde

    Auszug aus BSG, 20.07.2005 - B 13 RJ 19/04 R
    Dieser Tarifvertrag, der bundesweit gilt und damit revisibles Recht iS des § 162 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) enthält (vgl BSG vom 13. Dezember 2000 - B 5 RJ 28/99 R - veröffentlicht bei Juris), ist nach Qualitätsstufen geordnet: Während nach der Anlage 1 des Entgeltgruppenverzeichnisses des ETV die Entgeltgruppe E 3 lediglich Vorkenntnisse im Aufgabengebiet und aufgabenbezogene Fertigkeiten voraussetzt, werden zur Ausführung der Tätigkeiten der Entgeltgruppe E 4, der der "Rangierer" zugeordnet ist, schon eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von weniger als zweieinhalb Jahren oder Fachkenntnisse und Fertigkeiten, die durch entsprechende betriebliche Ausbildung erworben wurden, gefordert.
  • BSG, 17.12.1991 - 5 RJ 14/90

    Bedeutung der tariflichen Einstufung bei der Feststellung von Berufsunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 20.07.2005 - B 13 RJ 19/04 R
    Soweit die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Berufsart im Tarifvertrag aufführen und einer Tarifgruppe zuordnen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die tarifvertragliche Einstufung der einzelnen in der Tarifgruppe genannten Tätigkeiten auf deren Qualität beruht; denn die Tarifparteien als unmittelbar am Arbeitsleben Beteiligte nehmen relativ zuverlässig eine Bewertung von Berufstätigkeiten vor, die den Anforderungen auch des Mehrstufenschemas und der Qualität des Berufs in Bezug auf die in § 43 Abs. 2 SGB VI aF (§ 1246 Abs. 2 RVO) genannten Merkmale entspricht (vgl BSGE 68, 277, 281 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 13; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14; BSGE 70, 56 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 21).
  • BSG, 26.06.1990 - 5 RJ 46/89

    Beurteilung der Berufsunfähigkeit eines Kraftfahrers

    Auszug aus BSG, 20.07.2005 - B 13 RJ 19/04 R
    Im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf darf der Versicherte grundsätzlich auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 140 und 143; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5 und 61).
  • BSG, 23.10.1996 - 4 RA 1/96

    Prüfungsumfang bei der Feststellung von Berufsunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 20.07.2005 - B 13 RJ 19/04 R
    Darunter ist im Allgemeinen diejenige versicherungspflichtige Beschäftigung zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, dh mit dem Ziel verrichtet worden ist, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn sie die qualitativ höchste ist (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 158; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 56, 61 mwN).
  • BAG, 08.02.1984 - 4 AZR 158/83

    Vergütungsmerkmale: Beispiele - Kassierer an Verbrauchermarktkassen im

  • BSG, 19.06.1997 - 13 RJ 93/96

    Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit - Begriff der Berufsunfähigkeit -

  • BSG, 17.12.1991 - 5 RJ 22/90

    Berufsschutz eines Postzustellers bei der Feststellung von Berufsunfähigkeit

  • BSG, 21.06.2001 - B 13 RJ 45/00 R

    Berufsunfähigkeit - Stahlkiesstrahler als Facharbeitertätigkeit - Verweisung

  • BSG, 12.02.2004 - B 13 RJ 34/03 R

    Berufsunfähigkeit - Geschäftsführer eines Karussells im Schaustellergewerbe -

  • BSG, 22.03.1988 - 5a RKn 9/86

    Bisheriger Beruf - Qualifikationswechsel - Berufstätigkeit

  • BSG, 23.05.1995 - 13 RJ 65/94
  • BSG, 08.09.1982 - 5b RJ 16/81

    Facharbeitertätigkeit; Inkassobefugnis; Einarbeitungszeit; Versichertenrente

  • BSG, 28.06.1989 - 5 RJ 5/88

    Beurteilung des bisherigen Berufs iS. des § 1246 Abs. 2 S. 2 RVO bei einem

  • BSG, 09.09.1986 - 5b RJ 82/85

    Leitberuf - Ausbildungsberuf - Mehrstufenschema - Hochbaufacharbeiter -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.08.2006 - L 2 KN 17/05

    Berufung auf Grund einer Verurteilung zur Gewährung einer Rente wegen teilweiser

    Darunter ist im Allgemeinen diejenige versicherungspflichtige Beschäftigung zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d.h. mit dem Ziel verrichtet worden ist, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn sie die qualitativ höchste ist (vgl. dazu und zum folgenden: BSG, U. v. 20. Juli 2005 - B 13 RJ 19/04 R - mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf darf der Versicherte grundsätzlich auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (BSG, U. v. 20. Juli 2005, aaO).

    36 Ausschlaggebend für die Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einer dieser Gruppen sind jedoch nicht allein die Ausbildung, sondern die Qualitätsanforderungen der verrichteten Arbeit insgesamt, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren im Rahmen eines sog. "Gesamtbildes" ermittelte Wert der Arbeit für den Betrieb auf der Grundlage der (früher in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI aF und heute in § 240 Abs. 2 S. 2 SGB VI am Ende genannten) Merkmale der Dauer und des Umfangs der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit (BSG, U. v. 20. Juli 2005, aaO).

    Aufgrund ihrer Einordnung in Tarifnormen kann eine Tätigkeit, die nicht diese Ausbildungsdauer erfordert, dennoch einer gelernten oder angelernten gleichstehen (BSG, U. v. 20. Juli 2005, aaO).

    Diese in die Auslegung der genannten Vorschriften einbezogene Erkenntnis erlaubt es, gesellschaftliche Entwicklungsprozesse und einen Wandel der sie begleitenden Wertungen zu berücksichtigen (BSG, U. v. 20. Juli 2005, aaO).

    Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten lediglich dann, wenn die Einstufung durch qualitätsfremde Merkmale bestimmt ist (BSG, U. v. 20. Juli 2005, aaO).

    Die Richtigkeit dieser Eingruppierung kann aber durchaus "widerlegt" werden (BSG, U. v. 20. Juli 2005, aaO).

  • BSG, 09.10.2007 - B 5b/8 KN 2/07 R

    Rente wegen Berufsunfähigkeit - Verweisung - Zigarettenautomatenauffüller -

    Das alles gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Tarifvertrag die Einstufung in Lohngruppen nicht nach der Berufsbezeichnung, sondern nach Tätigkeitsmerkmalen vornimmt (vgl BSGE 70, 56, 60 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 21 S 78 f; BSG vom 20.7.2005 - B 13 RJ 19/04 R - Juris RdNr 20 f).
  • BSG, 09.10.2007 - 5b/8 KN 3/07
    Das alles gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Tarifvertrag die Einstufung in Lohngruppen nicht nach der Berufsbezeichnung, sondern nach Tätigkeitsmerkmalen vornimmt (vgl BSGE 70, 56, 60 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 21 S 78 f; BSG vom 20.7.2005 - B 13 RJ 19/04 R - Juris RdNr 20 f).
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