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   BSG, 07.10.2004 - B 13 RJ 2/04 R   

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https://dejure.org/2004,3531
BSG, 07.10.2004 - B 13 RJ 2/04 R (https://dejure.org/2004,3531)
BSG, Entscheidung vom 07.10.2004 - B 13 RJ 2/04 R (https://dejure.org/2004,3531)
BSG, Entscheidung vom 07. Oktober 2004 - B 13 RJ 2/04 R (https://dejure.org/2004,3531)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Klage auf Erstattung von Geldleistungen nach dem sechsten Sozialgesetzbuch (SGB VI); Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf vorliegenden weiteren Anspruch auf Rückzahlung des fehlgegangenen Rentenbetrags gegen die kontoführende Bank; Rang des Anspruchs gegen das ...

  • Judicialis

    SGB VI § 118 Abs 3 Satz 2; ; SGB VI § 118 Abs 3 Satz 3; ; SGB VI § 118 Abs 4 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung von Geldleistungen nach dem Tod des Rentenberechtigten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 14.11.2002 - B 13 RJ 7/02 R

    Erstattung überzahlter Rentenleistungen durch Dritten nach dem Tod des

    Auszug aus BSG, 07.10.2004 - B 13 RJ 2/04 R
    Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend, verweist aber ergänzend auf die Senatsrechtsprechung im Urteil vom 14. November 2002 (B 13 RJ 7/02 R - HVBG-Info 2003, 197, vollständig veröffentlicht auch bei Juris), wonach der Anspruch gegen sie, die Beklagte, auch an dem materiell-rechtlichen Vorrang des Anspruchs der Klägerin gegen das kontoführende Geldinstitut aus § 118 Abs. 3 SGB VI scheitere, wenn weder eine Zahlungsklage gegen das Geldinstitut rechtskräftig abgewiesen worden noch ein berechtigter Entreicherungseinwand des Geldinstitutes so schlüssig dargelegt worden sei, so dass feststehe, dass ein Erstattungsanspruch in der entsprechenden Höhe gegen das Geldinstitut nicht mit Erfolg geltend gemacht werden könne.

    Die Vorschrift regelt besondere öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche des Rentenversicherungsträgers wegen Geldleistungen, die - bedingt durch den Tod des Überweisungsadressaten - fehlgegangen sind (vgl Senatsurteil vom 14. November 2002 - B 13 RJ 7/02 R - veröffentlicht bei Juris, mwN).

    Für eine Leistungsklage (nach der bis zum 28. Juni 2002 bestehenden Rechtslage), mit der der Rentenversicherungsträger einen Erstattungsanspruch gegen denjenigen geltend macht, der die Geldleistung als Ergebnis einer wirksamen Verfügung zu Lasten des Kontos des verstorbenen Rentenbeziehers in Empfang genommen hat (§ 118 Abs. 4 Satz 1 Alt 1 SGB VI aF), besteht ein Rechtsschutzbedürfnis nur und erst dann, wenn feststeht, dass ein Erstattungsanspruch in der entsprechenden Höhe gegen das Geldinstitut nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann (Senatsurteil vom 14. November 2002, aaO, mwN).

    Insoweit hat der Rentenversicherungsträger dem Geldinstitut die Voraussetzungen für diesen Anspruch darzulegen; der Rentenversicherungsträger muss den Zeitpunkt der Überweisung der Geldleistung, das Konto, den Namen des Zahlungsadressaten, dessen Todeszeitpunkt, die bezeichnete Art der Geldleistung, deren Höhe sowie deren Bezugszeitraum nennen und das ernstliche Verlangen (§ 118 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI) aussprechen, dass der Wert der Geldleistung im Hinblick darauf zu erstatten ist, dass die Vermögensverschiebung wegen des Todes des Versicherten zu Unrecht erfolgt sei (BSG Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 64/01 R - SozR 3-2600 § 118 Nr. 10; Senatsurteil vom 14. November 2002, aaO).

    Prozessrechtlich bedeutet dies, dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine Zahlungsklage des Rentenversicherungsträgers gegen den Empfänger nur dann besteht, wenn die Zahlungsklage gegen das Geldinstitut abgewiesen worden ist oder wenn der Rentenversicherungsträger schlüssig dargelegt und ggf hierzu Beweis angeboten hat (vgl BSG Urteile vom 9. April 2002 - B 4 RA 64/01 R - SozR 3-2600 § 118 Nr. 10 - und vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 42/03 R - Senatsurteil vom 14. November 2002, aaO), dass das Geldinstitut ihm gegenüber die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI verneint hat.

  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 64/01 R

    Rückforderung von Rentenleistungen nach dem Tod des Berechtigten - Geldinstitut -

    Auszug aus BSG, 07.10.2004 - B 13 RJ 2/04 R
    Insoweit hat der Rentenversicherungsträger dem Geldinstitut die Voraussetzungen für diesen Anspruch darzulegen; der Rentenversicherungsträger muss den Zeitpunkt der Überweisung der Geldleistung, das Konto, den Namen des Zahlungsadressaten, dessen Todeszeitpunkt, die bezeichnete Art der Geldleistung, deren Höhe sowie deren Bezugszeitraum nennen und das ernstliche Verlangen (§ 118 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI) aussprechen, dass der Wert der Geldleistung im Hinblick darauf zu erstatten ist, dass die Vermögensverschiebung wegen des Todes des Versicherten zu Unrecht erfolgt sei (BSG Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 64/01 R - SozR 3-2600 § 118 Nr. 10; Senatsurteil vom 14. November 2002, aaO).

    Prozessrechtlich bedeutet dies, dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine Zahlungsklage des Rentenversicherungsträgers gegen den Empfänger nur dann besteht, wenn die Zahlungsklage gegen das Geldinstitut abgewiesen worden ist oder wenn der Rentenversicherungsträger schlüssig dargelegt und ggf hierzu Beweis angeboten hat (vgl BSG Urteile vom 9. April 2002 - B 4 RA 64/01 R - SozR 3-2600 § 118 Nr. 10 - und vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 42/03 R - Senatsurteil vom 14. November 2002, aaO), dass das Geldinstitut ihm gegenüber die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI verneint hat.

  • BSG, 08.06.2004 - B 4 RA 42/03 R

    Erstattung überzahler Geldleistung durch Dritten nach Tod des Berechtigten -

    Auszug aus BSG, 07.10.2004 - B 13 RJ 2/04 R
    Prozessrechtlich bedeutet dies, dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine Zahlungsklage des Rentenversicherungsträgers gegen den Empfänger nur dann besteht, wenn die Zahlungsklage gegen das Geldinstitut abgewiesen worden ist oder wenn der Rentenversicherungsträger schlüssig dargelegt und ggf hierzu Beweis angeboten hat (vgl BSG Urteile vom 9. April 2002 - B 4 RA 64/01 R - SozR 3-2600 § 118 Nr. 10 - und vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 42/03 R - Senatsurteil vom 14. November 2002, aaO), dass das Geldinstitut ihm gegenüber die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI verneint hat.
  • BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R

    Erstattung überzahlter Geldleistung durch Dritten nach Tod des Versicherten -

    Auszug aus BSG, 07.10.2004 - B 13 RJ 2/04 R
    Die Beklagte kann mithin als "Empfängerin" (zum Empfängerbegriff vgl BSG Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 53/01 R - SozR 3-2600 § 118 Nr. 9; Pflüger, DAngVers 2002, 293 ff, 296) erst dann auf Erstattung des ihr zugeflossenen Betrages in Anspruch genommen werden, wenn feststeht, dass kein Anspruch gegen das Geldinstitut auf "Rücküberweisung" durchgesetzt werden kann.
  • BSG, 24.10.2013 - B 13 R 35/12 R

    Erstattungsanspruch nach § 118 SGB 6 bzw § 42 SGB 1 auf einen Teil des

    a) Der Rentenversicherungsträger durfte gegen Dritte nach § 118 Abs. 4 S 1 SGB VI (nach den vom 1.1.1996 bis 28.6.2002 gültigen Gesetzesfassungen) erst und nur dann vorgehen, wenn "die Geldleistung" - berechtigt - "nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird" (vgl hierzu die stRspr, BSGE 82, 239, 243 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 19; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 9 S 61 f; Nr. 10 S 69; Senatsurteile vom 14.11.2002 - B 13 RJ 7/02 R - Juris RdNr 19; vom 7.10.2004 - B 13 RJ 2/04 R - Juris RdNr 22) .
  • BSG, 20.05.2020 - B 13 R 4/18 R

    Erstattung von nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht gezahlter

    Ist wie vorliegend ein Rentenbetrag im unbaren Zahlungsverkehr auf ein Bankkonto des Rentenberechtigten überwiesen worden, kommt ein eigenständiger Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI nur in Betracht, soweit kein Rücküberweisungsanspruch gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI besteht (stRspr; vgl etwa BSG Urteil vom 4.8.1998 - B 4 RA 72/97 R - BSGE 82, 239, 243 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 18 f; BSG Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R - SozR 3-2600 § 118 Nr. 9 S 61 f; BSG Urteil vom 9.4.2002 - B 4 RA 64/01 R - SozR 3-2600 § 118 Nr. 10 S 69; Senatsurteile vom 14.11.2002 - B 13 RJ 7/02 R - juris RdNr 19 und vom 7.10.2004 - B 13 RJ 2/04 R - juris RdNr 22, zu § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI in den vom 1.1.1996 bis zum 28.6.2002 gültigen Gesetzesfassungen sowie Senatsurteil vom 24.10.2013 - B 13 R 35/12 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 12 RdNr 36 ff zu § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI in der zum 29.6.2002 bewirkten und auch hier anwendbaren Neufassung durch das HZvNG).
  • BSG, 26.04.2007 - B 4 R 89/06 R

    Rücküberweisung von Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten -

    Dem haben sich - jedenfalls im Ergebnis - auch der 5. und der 13. Senat des BSG angeschlossen (BSG, Urteil vom 14.11.2002 - B 13 RJ 7/02 R; BSG, Urteil vom 11.12.2002 - B 5 RJ 42/01 R, SozR 3-2600 § 118 Nr. 11; Urteil vom 7.10.2004 - B 13 RJ 2/04 R).
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