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   BSG, 13.01.1999 - B 13 RJ 33/98 R   

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BSG, 13.01.1999 - B 13 RJ 33/98 R (https://dejure.org/1999,2081)
BSG, Entscheidung vom 13.01.1999 - B 13 RJ 33/98 R (https://dejure.org/1999,2081)
BSG, Entscheidung vom 13. Januar 1999 - B 13 RJ 33/98 R (https://dejure.org/1999,2081)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Übernahme der Krankenhausbehandlungskosten durch den Rentenversicherungsträger bei akuter Behandlungsbedürftigkeit eines nicht krankenversicherten Sozialhilfeempfängers während einer medizinischen Leistung zur Rehabilitation

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattung der Kosten einer Krankenhausbehandlung - Stationäre medizinische Leistung - Rehabilitation eines Suchtkranken erfolgte - Stationäre Entwöhnungsbehandlung - Stationäre Krankenhausbehandlung - Vereinbarung zur Leistungsabgrenzung - Leistungsabgrenzung zwischen ...

  • Judicialis

    SGB VI § 13; ; SGB VI § 15

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Krankenhausbehandlung während medizinischer Leistungen zur Rehabilitation durch Rentenversicherungsträger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1999, 556
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 11/97 R

    Keine Erbringung einer stationären Entgiftungsbehandlung eines nicht

    Auszug aus BSG, 13.01.1999 - B 13 RJ 33/98 R
    Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 13, 15 SGB VI. Dazu führt sie im wesentlichen aus: Der erkennende Senat habe sich in seinen Urteilen vom 6. Mai 1998 (- B 13 RJ 11/97 R - ua) auf die Suchtvereinbarung vom 20. November 1978 bezogen, die eine Leistungsabgrenzung zwischen Kranken- und Rentenversicherung auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Bezugnahme auf BSGE 46, 41 ff = SozR 2200 § 184a Nr. 1) enthalte.

    Geht man hingegen von einer Anwendbarkeit des SGB VI aus, so hat die Prüfung, wie der erkennende Senat in seinen Entscheidungen vom 6. Mai 1998 (- B 13 RJ 11/97 R - , - B 13 RJ 29/97 R -, - B 13 RJ 75/97 R - und - B 13 RJ 69/97 R - ) ausgeführt hat, bei den §§ 9 ff SGB VI anzusetzen.

    Wie der erkennende Senat (s zB BSG, Urteil vom 6. Mai 1998 - B 13 RJ 11/97 - ) bereits entschieden hat, gehört die ärztlich indizierte stationäre Behandlung eines Suchtkranken ihrer Art nach zu den in § 9 Abs. 1 SGB VI angesprochenen medizinischen Leistungen zur Reha iS von § 15 SGB VI. Vorliegend ist eine Leistungserbringung durch die Beklagte auch nicht durch § 13 SGB VI ausgeschlossen.

    Der Beigeladene litt während der Dauer der Entgiftungsbehandlung (3. bis 6. Mai 1992) unter einer "behandlungsbedürftigen Krankheit" und befand sich dabei in einer "Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit" (vgl dazu zB BSG, Urteil vom 6. Mai 1998 - B 13 RJ 11/97 R -, Umdruck S 10).

    Zwar grenzt § 13 Abs. 2 SGVB VI die Leistungserbringungspflicht der Rentenversicherungsträger umfassend - also auch im Verhältnis zu den Sozialhilfeträgern - ein (vgl zB BSG, Urteil vom 6. Mai 1998 - B 13 RJ 11/97 R - Umdruck S 8); wo es jedoch - wie nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 SGB VI - ausdrücklich bei einer Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger verbleibt, besteht keine Grundlage für eine "Spezialzuständigkeit" der Sozialhilfeträger.

  • BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 42/93

    Erstattungsanspruch nach § 104 SGB 10 - Fahrkostenzuschuß -

    Auszug aus BSG, 13.01.1999 - B 13 RJ 33/98 R
    § 104 SGB X geht also von nebeneinander bestehenden Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger aus, wobei die Verpflichtung eines dieser Leistungsträger wegen System- oder Einzelanspruchssubsidiarität der Leistungspflicht des anderen nachgeht (BSGE 59, 119, 123 = SozR 1300 § 104 Nr. 7; BSGE 70, 186, 194 = SozR 3-1200 § 53 Nr. 4; BSGE 74, 36, 38 = SozR 3-1300 § 104 Nr. 8).

    Auch hinsichtlich des Vorliegens der übrigen - zT ungeschriebenen - Tatbestandsmerkmale des § 104 Abs. 1 SGB X, wie Vergleichbarkeit der Leistungspflichten und sog zeitliche Kongruenz (vgl etwa BSGE 74, 36, 39 = SozR 3-1300 § 104 Nr. 8), bestehen nach den Feststellungen des LSG keine Bedenken; dies wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gestellt.

  • BGH, 04.05.1988 - VIII ZR 196/87

    Ermächtigung des Ladenangestellten zu Ankäufen

    Auszug aus BSG, 13.01.1999 - B 13 RJ 33/98 R
    Von einer "planwidrigen Unvollständigkeit" des Gesetzes (vgl BGHZ 65, 300, 302; BGH NJW 1988, 2109, 2110) kann nicht die Rede sein.
  • BGH, 28.11.1975 - V ZR 127/74

    Begriff der Urkunde

    Auszug aus BSG, 13.01.1999 - B 13 RJ 33/98 R
    Von einer "planwidrigen Unvollständigkeit" des Gesetzes (vgl BGHZ 65, 300, 302; BGH NJW 1988, 2109, 2110) kann nicht die Rede sein.
  • BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 69/97 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungszulässigkeit - Erstattungsstreitigkeit -

    Auszug aus BSG, 13.01.1999 - B 13 RJ 33/98 R
    Geht man hingegen von einer Anwendbarkeit des SGB VI aus, so hat die Prüfung, wie der erkennende Senat in seinen Entscheidungen vom 6. Mai 1998 (- B 13 RJ 11/97 R - , - B 13 RJ 29/97 R -, - B 13 RJ 75/97 R - und - B 13 RJ 69/97 R - ) ausgeführt hat, bei den §§ 9 ff SGB VI anzusetzen.
  • BSG, 27.02.1991 - 5 RJ 51/90

    Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen bei Suchtkranken

    Auszug aus BSG, 13.01.1999 - B 13 RJ 33/98 R
    Nach der zu diesen Bestimmungen ergangenen ständigen Rechtsprechung des BSG ist die stationäre Entgiftungsbehandlung eines Suchtkranken, die in Zusammenhang mit einer stationären Entwöhnungsbehandlung steht, eine medizinische Leistung zur Reha iS von § 1237 RVO (vgl BSGE 66, 87 = SozR 2200 § 1237 Nr. 23; BSGE 68, 167 = SozR 3-2200 § 1237 Nr. 1; vgl auch BSG SozR 3-2200 § 1237 Nr. 2).
  • BSG, 16.11.1989 - 5 RJ 3/89

    Stationäre Entgiftungsbehandlung als medizinische Leistung zur Rehabilitation

    Auszug aus BSG, 13.01.1999 - B 13 RJ 33/98 R
    Nach der zu diesen Bestimmungen ergangenen ständigen Rechtsprechung des BSG ist die stationäre Entgiftungsbehandlung eines Suchtkranken, die in Zusammenhang mit einer stationären Entwöhnungsbehandlung steht, eine medizinische Leistung zur Reha iS von § 1237 RVO (vgl BSGE 66, 87 = SozR 2200 § 1237 Nr. 23; BSGE 68, 167 = SozR 3-2200 § 1237 Nr. 1; vgl auch BSG SozR 3-2200 § 1237 Nr. 2).
  • BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 29/97 R

    Stationäre Entgiftungsbehandlung für Suchtkranke durch den

    Auszug aus BSG, 13.01.1999 - B 13 RJ 33/98 R
    Geht man hingegen von einer Anwendbarkeit des SGB VI aus, so hat die Prüfung, wie der erkennende Senat in seinen Entscheidungen vom 6. Mai 1998 (- B 13 RJ 11/97 R - , - B 13 RJ 29/97 R -, - B 13 RJ 75/97 R - und - B 13 RJ 69/97 R - ) ausgeführt hat, bei den §§ 9 ff SGB VI anzusetzen.
  • BSG, 15.02.1978 - 3 RK 29/77

    Zuständigkeit der Krankenkasse und der Rentenversicherung für

    Auszug aus BSG, 13.01.1999 - B 13 RJ 33/98 R
    Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 13, 15 SGB VI. Dazu führt sie im wesentlichen aus: Der erkennende Senat habe sich in seinen Urteilen vom 6. Mai 1998 (- B 13 RJ 11/97 R - ua) auf die Suchtvereinbarung vom 20. November 1978 bezogen, die eine Leistungsabgrenzung zwischen Kranken- und Rentenversicherung auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Bezugnahme auf BSGE 46, 41 ff = SozR 2200 § 184a Nr. 1) enthalte.
  • BSG, 23.04.1992 - 13 RJ 25/91

    Rehabilitation Suchtkranker psycho-therapeutische Betreuung als medizinische

    Auszug aus BSG, 13.01.1999 - B 13 RJ 33/98 R
    Nach der zu diesen Bestimmungen ergangenen ständigen Rechtsprechung des BSG ist die stationäre Entgiftungsbehandlung eines Suchtkranken, die in Zusammenhang mit einer stationären Entwöhnungsbehandlung steht, eine medizinische Leistung zur Reha iS von § 1237 RVO (vgl BSGE 66, 87 = SozR 2200 § 1237 Nr. 23; BSGE 68, 167 = SozR 3-2200 § 1237 Nr. 1; vgl auch BSG SozR 3-2200 § 1237 Nr. 2).
  • BSG, 12.11.1985 - 3 RK 48/83

    Zustand der Unfruchtbarkeit - Bewußte Herbeiführung - MedizinischeIndikation -

  • BSG, 06.05.1998 - B 13 RJ 75/97 R

    Stationäre Entgiftungsbehandlung für Suchtkranke durch den

  • BSG, 19.03.1992 - 7 RAr 26/91

    Rechtsweg und Klageart wegen Zahlungsansprüchen des Sozialhilfeträgers gegen das

  • BSG, 22.05.1985 - 1 RA 33/84

    Voraussetzungen einer vorläufigen Leistungsgewährung - Ausgleichsverhältnis

  • BSG, 03.12.2002 - B 2 U 12/02 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch - Erfüllungsfiktion

    § 104 SGB X geht also von nebeneinander bestehenden Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger aus, wobei die Verpflichtung eines dieser Leistungsträger wegen System- oder Einzelanspruchssubsidiarität der Leistungspflicht des anderen nachgeht (vgl BSGE 74, 36, 38 = SozR 3-1300 § 104 Nr. 8, 12 mwN; BSG SozR 3-2600 § 13 Nr. 2).
  • BSG, 14.03.2002 - B 13 RJ 17/01 R

    Kostenerstattung - akut behandlungsbedürftige Krankheit während

    Dies folge insbesondere aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13. Januar 1999 (SozR 3-2600 § 13 Nr. 2).

    Im Anschluss an die Rechtsprechung des BSG (Bezug auf SozR 3-2600 § 13 Nr. 2, 3) werde § 13 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) als gesetzliche Grundlage der Leistungspflicht der Beklagten für (weitere) medizinische Leistungen zur Reha bezüglich solcher akut behandlungsbedürftigen Krankheiten angesehen, die während einer medizinischen Leistung zur Reha aufgetreten seien.

    Die letztgenannte Vorschrift enthält eine Ausschlussklausel mit Rückausnahmeregelung, jedoch keine eigenständige Anspruchsgrundlage (vgl dazu BSG SozR 3-2600 § 13 Nr. 2, 4).

    Im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanzen, die insoweit auf das Urteil des erkennenden Senats vom 13. Januar 1999 (SozR 3-2600 § 13 Nr. 2) Bezug genommen haben, kann als Abgrenzungskriterium nicht allein auf den Zeitpunkt des Auftretens der akuten Behandlungsbedürftigkeit abgestellt werden.

  • BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 26/00 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Fallpauschale - Kassenwechsel -

    Auch im Rehabilitationsrecht habe die Rechtsprechung auf das Interesse an einem einheitlichen Rehabilitationsträger abgestellt (Hinweis auf BSG SozR 3-2600 § 13 Nr. 2).
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