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   BSG, 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R   

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BSG, 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R (https://dejure.org/2005,723)
BSG, Entscheidung vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R (https://dejure.org/2005,723)
BSG, Entscheidung vom 03. Mai 2005 - B 13 RJ 34/04 R (https://dejure.org/2005,723)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Gewährung höherer Regelaltersrenten ins Ausland nach den Vorschriften des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) - Ermittlung von persönlichen Entgeltpunkten (pEP) für Zeiten der fiktiven Beitragsleistung im Ghetto ...

  • Judicialis

    SGB X § 48; ; SGB VI § 300; ; SGB VI § 306 Abs 1; ; WGSVG-ÄndG Art 4 Abs 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschäftigungen in einem Ghetto, Neuberechnung der Altersrente

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 94, 294
  • NZS 2006, 212 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (85)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 26.08.1994 - 13 RJ 29/93

    Aufhebung eines Rentenbewilligungsbescheides - Rückforderung gezahlter Rente mit

    Auszug aus BSG, 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R
    Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse iS des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist - wie bereits ausgeführt - der 1. Juli 1997 (Inkrafttreten des ZRBG gemäß Art. 3 Abs. 2 ZRBG/SGB VI-ÄndG; zur Anwendung des § 48 Abs. 1 SGB X auf rückwirkende Rechtsänderungen vgl BSG Teil-Urteil vom 28. Mai 1997 - SozR 3-2600 § 93 Nr. 3 und Senatsurteil vom 26. August 1994 - 13 RJ 29/93 - HVBG-Info 1994, 2711, veröffentlicht auch bei Juris).
  • BSG, 12.06.2003 - B 9 V 2/02 R

    Zahlung der Schwerstbeschädigtenzulage im Beitrittsgebiet ohne Absenkung

    Auszug aus BSG, 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R
    Die vom Senat vorgenommene richterliche Rechtsfortbildung vollendet nach alledem das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel, alle Verfolgten, die in einem Ghetto eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, auch in den Genuss der Rentenzahlung ins Ausland kommen zu lassen (vgl zur richterrechtlichen Ausfüllung einer Gesetzeslücke BSG Urteil vom 12. Juni 2003 - B 9 V 2/02 R - BSGE 91, 114 RdNr 25 = SozR 4-3100 § 84a Nr. 1 mwN).
  • BSG, 18.06.1997 - 5 RJ 66/95

    Rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Ghetto

    Auszug aus BSG, 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R
    Damit wurden jene Berechtigten, die sich erst aufgrund dieses Gesetzes zu einem Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung veranlasst sahen (und diesen daher nach seiner Verkündung stellten), so behandelt, als hätten sie den Antrag bereits am Tage des BSG-Urteils über die rentenversicherungsrechtliche Behandlung von Beschäftigungen in einem Ghetto (BSGE 80, 250 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 15) gestellt.
  • BSG, 28.05.1997 - 8 RKn 27/95

    Rückwirkende Anwendung der Ergänzung des § 93 Abs. 5 SGB VI durch das Wachstums-

    Auszug aus BSG, 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R
    Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse iS des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist - wie bereits ausgeführt - der 1. Juli 1997 (Inkrafttreten des ZRBG gemäß Art. 3 Abs. 2 ZRBG/SGB VI-ÄndG; zur Anwendung des § 48 Abs. 1 SGB X auf rückwirkende Rechtsänderungen vgl BSG Teil-Urteil vom 28. Mai 1997 - SozR 3-2600 § 93 Nr. 3 und Senatsurteil vom 26. August 1994 - 13 RJ 29/93 - HVBG-Info 1994, 2711, veröffentlicht auch bei Juris).
  • BSG, 07.02.2012 - B 13 R 40/11 R

    Rentenversicherung - früherer Rentenbeginn und rückwirkende Gewährung einer Rente

    Diese Konstellation sei mit jener vergleichbar, wie sie dem Urteil des BSG vom 3.5.2005 (BSGE 94, 294 = SozR 4-2600 § 306 Nr. 1) zur Nichtanwendung von § 306 SGB VI bei Bestandsrentnern, die in Ghettos gearbeitet haben, zu Grunde gelegen habe.

    Diese Auslegungsregel folge insbesondere aus der Entscheidung des BGH vom 22.2.2001 (IX ZR 113/00 - LM BEG 1956 § 35 Nr. 37) und des BSG vom 3.5.2005 (BSGE 94, 294 = SozR 4-2600 § 306 Nr. 1) .

    Die Klägerin könne aus dem Urteil des BSG vom 3.5.2005 (BSGE 94, 294 = SozR 4-2600 § 306 Nr. 1) mangels vergleichbarer Fallgestaltung kein für sie günstigeres Ergebnis herleiten.

    Der Fall der Klägerin ist entgegen ihrer Meinung nicht mit der Konstellation vergleichbar, die zum Senatsurteil vom 3.5.2005 (B 13 RJ 34/04 R - BSGE 94, 294 = SozR 4-2600 § 306 Nr. 1) geführt hat.

  • BSG, 28.06.2018 - B 5 R 12/17 R

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 307d SGB 6

    Nicht anders als bei einem Angriff auf Mitteilungen über die Rentenanpassung (grundlegend BSG Urteil vom 23.3.1999 - B 4 RA 41/98 R - SozR 3-1300 § 31 Nr. 13 S 23 f, 28; vgl auch BSG Beschlüsse vom 26.10.2017 - B 13 R 54/17 B - Juris RdNr 9 und - B 13 R 102/17 B - Juris RdNr 8) oder gegen die zusätzliche Berücksichtigung von EP für Ghetto-Zeiten (BSG Urteil vom 3.5.2005 - B 13 RJ 34/04 R - BSGE 94, 294 = SozR 4-2600 § 306 Nr. 1, RdNr 5) kann daher auch vorliegend mit der kombinierten (Teil-)Anfechtungs- und Leistungsklage nur die einfachgesetzliche Umsetzung gerade von § 307d SGB VI, und die Verfassungswidrigkeit (nur) dieser Norm geltend gemacht werden.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2013 - L 14 R 294/13
    Zudem sei der Klägerin im Wege der Gleichbehandlung eine Verlängerung der Rentenantragsfrist entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Verlängerung von Nachentrichtungsfristen einzuräumen (BSG, Urteile vom 01.12.1978, 12 RAr 56/77; vom 12.10.1979, 12 RK 15/78; vom 24.10.1985, 12 RK 48/84; vom 26.06.1985, 12 RK 23/84; vom 03.05.2005, B 13 RJ 34/04 R).

    Die Rentenversicherungsträger hätten bei einem vergleichbaren Sachverhalt (keine Anwendung des ZRBG bei bestehendem Rentenbezug) den Herstellungsanspruch bereits anerkannt und die am 30.06.2003 abgelaufene Antragsfrist um 12 Monate nach Zustellung der BSG-Entscheidung vom 03.05.2005 (B 13 RJ 34/04 R) verlängert.

    Damit wurden jene Berechtigten, die durch die Verkündung des ZRBG am 27.06.2002 davon Kenntnis erlangten und sich aufgrund dieses Gesetzes binnen gut einen Jahres nach seiner Verkündung zu einem Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung veranlasst sahen, so behandelt, als hätten sie den Antrag bereits am Tage des BSG-Urteils (vom 18.06.1997, 5 RJ 66/95, BSGE 80, 250) über die rentenversicherungsrechtliche Behandlung von Beschäftigungen in einem Ghetto gestellt (vgl. BSG, Urteil vom 03.05.2005, B 13 RJ 34/04 R, BSGE 94, 294 (Rdnr. 29)).

    Ein früherer Rentenbeginn als zum 01.05.2011 kann der Klägerin auch nicht aufgrund einer Verlängerung der Rentenantragsfrist entsprechend der von ihrem Bevollmächtigten angeführten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Verlängerung von Nachentrichtungsfristen (Urteile vom 01.12.1978, 12 RAr 56/77, SozR 4100 § 141 e Nr. 4; vom 12.10.1979, 12 RK 15/78, SozR 5070 § 10 a Nr. 2; vom 24.10.1985, 12 RK 48/84, SozR 5070 § 10 a Nr. 13; vom 26.06.1985, 12 RK 23/84 in juris; vom 03.05.2005, B 13 RJ 34/04 R, BSGE 4 2600 § 306 Nr. 1) eingeräumt werden.

    Der Fall der Klägerin ist insbesondere auch nicht mit der Konstellation vergleichbar, die zum Urteil des 13. Senats des BSG vom 03.05.2005 (B 13 RJ 34/04 R) geführt hat.

    Der Fall der Klägerin ist im Übrigen auch dadurch nicht mit der Konstellation vergleichbar, die zum Urteil des 13. Senats des BSG vom 03.05.2005 (B 13 RJ 34/04 R) geführt hat, dass ihr - verspäteter - Antrag nicht die Folge hat, dass sie von einem Rentenanspruch nach dem ZRBG vollständig (und auf Dauer) ausgeschlossen wird, sondern lediglich die Folge einer nur eingeschränkten Rückwirkung hat.

    Insofern überzeugt der Vortrag des Bevollmächtigten nicht, die Rentenversicherungsträger hätten bei einem vergleichbaren Sachverhalt (keine Anwendung des ZRBG bei Rentenbezug) den Herstellungsanspruch bereits anerkannt und die am 30.06.2003 abgelaufene Antragsfrist um 12 Monate nach Zustellung der BSG-Entscheidung vom 03.05.2005 (B 13 RJ 34/04 R) verlängert; da es sich bei den Entscheidungen des BSG vom 02. und 03.06.2009 auch um eine Rechtsfortbildung gehandelt habe und die Beklagte die Anwendung des ZRBG ausgeschlossen habe, müsse sie im Sinne der Gleichbehandlung auch die Antragsfrist verlängern.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2013 - L 14 R 633/12
    Weiter vertiefend trägt er außerdem vor, der abgelaufene Stichtag des 30.06.2003 für eine Rentenzahlung ab dem 01.07.1997 müsse um 12 Monate nach Zustellung der BSG-Entscheidungen vom 02. und 03.06.2009 verlängert werden, wie dies auch nach den BSG-Entscheidungen vom 12.10.1979 (12 RK 15/78, SozR 5070 § 10 a Nr. 2), vom 24.10.1985 (12 RK 48/84, SozR 5070 § 10 a Nr. 13) und vom 03.05.2005 (B 13 RJ 34/04 R, BSGE 94, 294) bereits geschehen sei; zur Neueröffnung von Fristen werde auch auf die Entscheidungen des BSG vom 26.06.1985 (12 RK 23/84, in juris) und vom 01.12.1978 (12 Rar 56/77, SozR 4100 § 141 e Nr. 4) verwiesen.

    Die Rentenversicherungsträger hätten bei einem vergleichbaren Sachverhalt (keine Anwendung des ZRBG bei bestehendem Rentenbezug) den Herstellungsanspruch bereits anerkannt und die am 30.06.2003 abgelaufene Antragsfrist um 12 Monate nach Zustellung der BSG-Entscheidung vom 03.05.2005 (B 13 RJ 34/04 R) verlängert.

    Damit wurden jene Berechtigten, die durch die Verkündung des ZRBG am 27.06.2002 davon Kenntnis erlangten und sich aufgrund dieses Gesetzes binnen gut einen Jahres nach seiner Verkündung zu einem Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung veranlasst sahen, so behandelt, als hätten sie den Antrag bereits am Tage des BSG-Urteils (vom 18.06.1997, 5 RJ 66/95, BSGE 80, 250) über die rentenversicherungsrechtliche Behandlung von Beschäftigungen in einem Ghetto gestellt (vgl. BSG, Urteil vom 03.05.2005, B 13 RJ 34/04 R, BSGE 94, 294 (Rdnr. 29)).

    Ein früherer Rentenbeginn als zum 01.12.2009 kann der Klägerin auch nicht aufgrund einer Verlängerung der Rentenantragsfrist entsprechend der von ihrem Bevollmächtigten angeführten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Verlängerung von Nachentrichtungsfristen (Urteile vom 01.12.1978, 12 RAr 56/77, SozR 4100 § 141 e Nr. 4; vom 12.10.1979, 12 RK 15/78, SozR 5070 § 10 a Nr. 2; vom 24.10.1985, 12 RK 48/84, SozR 5070 § 10 a Nr. 13; vom 26.06.1985, 12 RK 23/84 in juris; vom 03.05.2005, B 13 RJ 34/04 R, BSGE 4 2600 § 306 Nr. 1) eingeräumt werden.

    Der Fall der Klägerin ist insbesondere auch nicht mit der Konstellation vergleichbar, die zum Urteil des 13. Senats des BSG vom 03.05.2005 (B 13 RJ 34/04 R) geführt hat.

    Der Fall der Klägerin ist im Übrigen auch dadurch nicht mit der Konstellation vergleichbar, die zum Urteil des 13. Senats des BSG vom 03.05.2005 (B 13 RJ 34/04 R) geführt hat, dass ihr - verspäteter - Antrag nicht die Folge hat, dass sie von einem Rentenanspruch nach dem ZRBG vollständig (und auf Dauer) ausgeschlossen wird, sondern lediglich die Folge einer nur eingeschränkten Rückwirkung hat.

  • SG Düsseldorf, 05.04.2011 - S 15 R 1531/10

    Nachzahlungszeitraum bei Überprüfungsverfahren nach dem ZRBG

    Sie, die Klägerin, könne sich gegen die nur vierjährige Rückwirkung auf die Grundgedanken der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R - berufen.

    Im Übrigen hätte die Beklagte im Rahmen der Gleichbehandlung nach Art. 3 GG - wie schon anlässlich des Urteils vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R - die Möglichkeit der erneuten rechtswahrenden Antragstellung für ein Jahr nach Verkündung der Entscheidung eröffnen müssen.

    Die Klägerin wiederholt ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend sinngemäß vor, sie sei in Anbetracht der Verfolgung ihrer Ansprüche bis zu der erfolglosen Revisionsnichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht sicherlich auch eine der "Vorkämpferinnen" (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R -), die zur Änderung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur ZRBG-Problematik mit dessen Urteilen vom 02. und 03.06.2009 beigetragen habe, nur dass sie mit dem "Mangel" behaftet sei, dass ihr Engagement ca. 7 Monate vor dem Juni 2009 zum Abschluss gekommen sei.

    Der Hinweis der Klägerin auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R - sei nicht zielführend.

    Auch der von der Klägerin in anderem Zusammenhang angesprochenen Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R - lasse sich indirekt entnehmen, dass § 44 Abs. 4 SGB X grundsätzlich gelte, wenn die Spezialregelung des § 3 ZRBG keine Anwendung finde.

    Das eine solche von der Kammer vorgenommene Auslegung geboten ist, ergibt sich - auch und gerade unter Berücksichtigung der rechtlichen Grundgedanken der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R - zur Nichtanwendung von § 306 SGB VI bei sog. Bestandsrentnern, die in Ghettos gearbeitet haben - daraus, dass - ähnlich wie in dieser vorgenannten Entscheidung zu den sog. Vorkämpfern für die Ghettorenten - hier sonst diejenigen aus rassischen Gründen bzw. wegen ihres Glaubens Verfolgten, welche einen Rentenantrag noch fristgerecht vor Juli 2003 stellten, Leistungen aber wie die Klägerin erst ab dem 01.01.2005 erhalten, ohne ausreichenden sachlichen Grund benachteiligt würden gegenüber denjenigen Versicherten bzw. Verfolgten, die ihren Rentenantrag noch vor Juli 2003 stellten, aber davon profitieren konnten, dass ihr Rentenantrag noch nicht vor dem Ergehen der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 02. und 03.06.2009 bestandskräftig oder rechtskräftig beschieden war, und die infolge dessen die ihnen nunmehr zuerkannten Leistungen rückwirkend bereits ab dem 01.07.1997 erhalten.

    Die Kammer sieht sich deshalb auch wegen der gesetzgeberischen Intention, mit diesem Gesetz "für Menschen, die alle bereits ein hohes Alter erreicht haben und gewöhnlich im Ausland leben, eine Lücke im Recht der Wiedergutmachung" zu schließen (so auch das Bundessozialgericht in der vorgenannten Entscheidung vom 03.05.2005), darin bestätigt, hier aus Gründen der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes die anspruchseinschränkenden Normen des § 44 Abs. 4 SGB X und des § 100 Abs. 4 SGB VI nicht anzuwenden, zumal es - da es hier um die Entschädigung für menschenunwürdiges Leben unter nationalsozialistischer Gewaltherrschaft geht, die Menschenwürde aber nach Art. 1 des Grundgesetzes höchstes Gut ist - auch unter Berücksichtigung dieses besonderen Stellenwertes des vom Gesetzgeber gewollten Entschädigungsgedankens (vgl. dazu Bundestags-Drucksache 14/8583, Seite 6) zwingend geboten erscheint, diejenigen Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechtes bzw. des Rentenversicherungsrechtes nicht anzuwenden, die eine Nachzahlung der Rente für Zeiten vom 01.07.1997 bis zum 31.12.2004 ausschließen; die Kammer sieht sich dabei auch bestätigt durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Entschädigungsrecht nach dem Bundesentschädigungsgesetz vom 22.02.2001 (Aktenzeichen: IX ZR 113/00), die in ähnlicher Weise wie die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R - davon ausgeht, dass der Zweck von auf Entschädigung gerichteten Regelungen dahin geht, das zugefügte Unrecht so bald und so weit wie irgend möglich wiedergutzumachen, weshalb eine Gesetzesauslegung, die möglich ist und diesem Ziel entspricht, den Vorzug gegenüber jeder anderen Auslegung verdient, die die Wiedergutmachung erschwert oder zunichte machen würde (ähnlich auch schon Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.12.1994 - IX ZR 63/94 -, LM § 35 BEG 1956 Nr. 34 zu II.2).- In die gleiche Richtung geht, worauf die Klägerseite zutreffend hingewiesen hat, auch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.09.1960 - 1 RA 38/60- ( in BSGE 13, 67ff ).

  • SG Lübeck, 24.04.2013 - S 45 R 675/11

    Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - Beitragsfiktion -

    Dafür, dass die allgemeine Wartezeit erst durch das Inkrafttreten des ZRBG zum 01.07.1997 erfüllt wird, spricht im Übrigen auch das Urteil des BSG vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R, juris).

    Das BSG hat in dem Urteil vom 03.05.2005, a.a.O., als Zeitpunkt des Eintritts einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X das Inkrafttreten des ZRBG rückwirkend zum 01.07.1997 angesehen.

    Folgte man der Auffassung des Klägers hinsichtlich der Rückwirkung der Beitragsfiktion auf den Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, wäre der Rentenbescheid der Klägerin des Verfahrens B 13 RJ 34/04 R nicht ab dem 01.07.1997 wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse rechtswidrig geworden, sondern von Anfang an rechtswidrig gewesen mit der Folge, dass die Rente aus der Beschäftigungs-/Beitragszeit im Ghetto Lodz bereits ab dem 01.12.1991 zahlbar gewesen wäre.

    Abgesehen davon, dass § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X in Verbindung mit § 44 Abs. 4 SGB X einem Nachzahlungsanspruch bereits ab 01.12.1991 entgegengestanden hätte, ergibt sich aus dem Urteil des BSG vom 03.05.2005 (B 13 RJ 34/04 R) kein Hinweis, der für die Auffassung des Klägers sprechen könnte.

    Damit wurden jene Berechtigten, die sich erst aufgrund dieses Gesetzes zu einem Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung veranlasst sahen (und diesen daher nach seiner Verkündung stellten), so behandelt, als hätten sie den Antrag bereits am Tage des BSG-Urteils über die rentenversicherungsrechtliche Behandlung von Beschäftigungen in einem Ghetto gestellt (BSG, Urteil vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R, juris Rn. 29; Bundestagsdrucksache 14/8602, Seite 6).

    Damit wurden jene Berechtigten, die sich erst aufgrund des ZRBG zu einem Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung veranlasst sahen (und diesen daher nach seiner Verkündung stellten) so behandelt, als hätten sie den Antrag bereits am Tage des BSG-Urteils über die rentenrechtliche Behandlung von Beschäftigungen in einem Ghetto gestellt (BSG, Urteil vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R, juris Rn. 29).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2013 - L 14 R 431/13
    Zudem sei der Klägerin im Wege der Gleichbehandlung eine Verlängerung der Rentenantragsfrist entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Verlängerung von Nachentrichtungsfristen einzuräumen (BSG, Urteile vom 01.12.1978, 12 RAr 56/77; vom 12.10.1979, 12 RK 15/78; vom 24.10.1985, 12 RK 48/84; vom 26.06.1985, 12 RK 23/84; vom 03.05.2005, B 13 RJ 34/04 R).

    Ebenso kann die Klägerin sich nicht - wie vorgetragen - auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 03.05.2005, B 13 RJ 34/04 R, stützen, um zu einer Verlängerung der Antragsfrist zu gelangen, da diese Entscheidung hier nicht einschlägig ist.

    Damit wurden jene Berechtigten, die durch die Verkündung des ZRBG am 27.06.2002 davon Kenntnis erlangten und sich aufgrund dieses Gesetzes binnen gut einen Jahres nach seiner Verkündung zu einem Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung veranlasst sahen, so behandelt, als hätten sie den Antrag bereits am Tage des BSG-Urteils (vom 18.06.1997, 5 RJ 66/95, BSGE 80, 250) über die rentenversicherungsrechtliche Behandlung von Beschäftigungen in einem Ghetto gestellt (vgl. BSG, Urteil vom 03.05.2005, B 13 RJ 34/04 R, BSGE 94, 294 (Rdnr. 29)).

    Ein früherer Rentenbeginn als zum 01.11.2010 kann der Klägerin auch nicht aufgrund einer Verlängerung der Rentenantragsfrist entsprechend der von ihrem Bevollmächtigten angeführten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Verlängerung von Nachentrichtungsfristen (Urteile vom 01.12.1978, 12 RAr 56/77, SozR 4100 § 141 e Nr. 4; vom 12.10.1979, 12 RK 15/78, SozR 5070 § 10 a Nr. 2; vom 24.10.1985, 12 RK 48/84, SozR 5070 § 10 a Nr. 13; vom 26.06.1985, 12 RK 23/84 in juris; vom 03.05.2005, B 13 RJ 34/04 R, BSGE 4 2600 § 306 Nr. 1) eingeräumt werden.

    Der Fall der Klägerin ist im Übrigen auch dadurch schon nicht mit der Konstellation vergleichbar, die zum Urteil des 13. Senats des BSG vom 03.05.2005 (B 13 RJ 34/04 R) geführt hat, dass ihr - verspäteter - Antrag nicht die Folge hat, dass sie von einem Rentenanspruch nach dem ZRBG vollständig (und auf Dauer) ausgeschlossen wird, sondern lediglich die Folge einer nur eingeschränkten Rückwirkung hat.

  • BSG, 20.05.2020 - B 13 R 9/19 R

    Begriff des Ghettos iS des ZRBG - Beschäftigung in einem Ghetto

    Dies betraf das Ghetto Drohiczyn (BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 26/08 R - BSGE 103, 220 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 8) , das Ghetto Krakau (BSG Urteil vom 2.6.2009 - B 13 R 81/08 R - BSGE 103, 190 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 7) , das Ghetto Lód?º (BSG Urteil vom 3.5.2005 - B 13 RJ 34/04 R - BSGE 94, 294 = SozR 4-2600 § 306 Nr. 1) , das Ghetto Minsk (BSG Urteil vom 2.6.2009 - B 13 R 85/08 R - juris) und das Ghetto Stacharowice (BSG Urteil vom 2.6.2009 - B 13 R 139/08 R - BSGE 103, 201 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 5) .
  • BSG, 10.12.2013 - B 13 R 53/11 R

    Rentenversicherung - früherer Rentenbeginn und rückwirkende Gewährung einer Rente

    Diese Konstellation sei mit jener vergleichbar, wie sie dem Urteil des BSG vom 3.5.2005 (BSGE 94, 294 = SozR 4-2600 § 306 Nr. 1) zur Nichtanwendung von § 306 SGB VI bei Bestandsrentnern, die in Ghettos gearbeitet haben, zugrunde gelegen habe.

    Diese Auslegungsregel folge insbesondere aus der Entscheidung des BGH vom 22.2.2001 (IX ZR 113/00 - LM BEG 1956 § 35 Nr. 37) und des BSG vom 3.5.2005 (BSGE 94, 294 = SozR 4-2600 § 306 Nr. 1) .

    Die Klägerin könne aus dem Urteil des BSG vom 3.5.2005 (BSGE 94, 294 = SozR 4-2600 § 306 Nr. 1) mangels vergleichbarer Fallgestaltung kein für sie günstigeres Ergebnis herleiten.

  • SG Düsseldorf, 19.04.2011 - S 15 R 1465/10

    Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto

    Dies habe auch das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R - so gesehen; dort sei vor allem ausgeführt worden, dass es bei der Schaffung des ZRBG darum gegangen sei, möglichst vielen und nicht nur wenigen eine Rentenzahlung zu verschaffen.

    Der Hinweis der Klägerin auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R - sei nicht zielführend.

    Auch der von der Klägerin in anderem Zusammenhang angesprochenen Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R - lasse sich indirekt entnehmen, dass § 44 Abs. 4 SGB X grundsätzlich gelte, wenn die Spezialregelung des § 3 ZRBG keine Anwendung finde.

    Dass eine solche von der Kammer vorgenommene Auslegung geboten ist, ergibt sich - auch und gerade unter Berücksichtigung der rechtlichen Grundgedanken der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R - zur Nichtanwendung von § 306 SGB VI bei sog. Bestandsrentnern, die in Ghettos gearbeitet haben - daraus, dass - ähnlich wie in dieser vorgenannten Entscheidung zu den sog. Vorkämpfern für die Ghettorenten - hier sonst diejenigen aus rassischen Gründen bzw. wegen ihres Glaubens Verfolgten, welche einen Rentenantrag noch fristgerecht vor Juli 2003 stellten, Leistungen aber wie die Klägerin erst ab dem 01.01.2005 erhalten, ohne ausreichenden sachlichen Grund benachteiligt würden gegenüber denjenigen Versicherten bzw. Verfolgten, die ihren Rentenantrag noch vor Juli 2003 stellten, aber davon profitieren konnten, dass ihr Rentenantrag noch nicht vor dem Ergehen der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 02. und 03.06.2009 bestandskräftig oder rechtskräftig beschieden war, und die infolge dessen die ihnen nunmehr zuerkannten Leistungen rückwirkend bereits ab dem 01.07.1997 erhalten.

    Die Kammer sieht sich deshalb auch wegen der gesetzgeberischen Intention, mit diesem Gesetz "für Menschen, die alle bereits ein hohes Alter erreicht haben und gewöhnlich im Ausland leben, eine Lücke im Recht der Wiedergutmachung" zu schließen (so auch das Bundessozialgericht in der vorgenannten Entscheidung vom 03.05.2005), darin bestätigt, hier aus Gründen der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes die anspruchseinschränkenden Normen des § 44 Abs. 4 SGB X und des § 100 Abs. 4 SGB VI nicht anzuwenden, zumal es - da es hier um die Entschädigung für menschenunwürdiges Leben unter nationalsozialistischer Gewaltherrschaft geht, die Menschenwürde aber nach Art. 1 des Grundgesetzes höchstes Gut ist - auch unter Berücksichtigung dieses besonderen Stellenwertes des vom Gesetzgeber gewollten Entschädigungsgedankens (vgl. dazu Bundestags-Drucksache 14/8583, Seite 6) zwingend geboten erscheint, diejenigen Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechtes bzw. des Rentenversicherungsrechtes nicht anzuwenden, die eine Nachzahlung der Rente für Zeiten vom 01.07.1997 bis zum 31.12.2004 ausschließen; die Kammer sieht sich dabei auch bestätigt durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Entschädigungsrecht nach dem Bundesentschädigungsgesetz vom 22.02.2001 (Aktenzeichen: IX ZR 113/00), die in ähnlicher Weise wie die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R - davon ausgeht, dass der Zweck von auf Entschädigung gerichteten Regelungen dahin geht, das zugefügte Unrecht so bald und so weit wie irgend möglich wiedergutzumachen, weshalb eine Gesetzesauslegung, die möglich ist und diesem Ziel entspricht, den Vorzug gegenüber jeder anderen Auslegung verdient, die die Wiedergutmachung erschwert oder zunichte machen würde (ähnlich auch schon Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.12.1994 - IX ZR 63/94 -, LM § 35 BEG 1956 Nr. 34 zu II.2).- In die gleiche Richtung geht, worauf die Klägerseite zutreffend hingewiesen hat, auch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.09.1960 - 1 RA 38/60- ( in BSGE 13, 67ff ).

  • SG Düsseldorf, 18.04.2011 - S 52 R 1452/10

    Rentenversicherung

  • SG Düsseldorf, 18.04.2011 - S 52 R 1979/10

    Rentenversicherung

  • BSG, 08.02.2012 - B 5 R 38/11 R

    Überprüfungsantrag einer Regelaltersrente - früherer Rentenbeginn und

  • BSG, 20.07.2005 - B 13 RJ 37/04 R

    Anspruch auf Altersruhegeld bzw Altersrente und Hinterbliebenenrente - Wartezeit

  • BSG, 26.07.2007 - B 13 R 28/06 R

    Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis - Ghettoarbeit -

  • BSG, 08.02.2012 - B 5 R 46/11 R

    Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Gewährung einer Rente nach dem ZRBG

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2007 - L 8 R 98/07

    Rentenversicherung

  • SG Düsseldorf, 24.03.2011 - S 26 R 2103/10

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  • BSG, 19.04.2011 - B 13 R 20/10 R

    Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - verspätet

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2007 - L 3 R 240/06

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2007 - L 3 R 165/06

    Rentenversicherung

  • BSG, 07.02.2012 - B 13 R 72/11 R

    Keine Sonderregelung für die Nachzahlung von "Ghetto-Renten"

  • BSG, 20.07.2005 - B 13 RJ 23/04 R

    Einbeziehung eines weiteren Bescheids nach dem ZRBG in das Verfahren

  • BSG, 08.02.2012 - B 5 R 42/11 R

    Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Gewährung einer Rente nach dem ZRBG

  • SG Düsseldorf, 24.03.2011 - S 26 R 1789/10

    Nachzahlungszeitraum bei Überprüfungsverfahren nach dem ZRBG

  • SG Berlin, 19.05.2008 - S 10 RA 6710/04

    Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts - Ghetto Bendzin -

  • SG Düsseldorf, 07.04.2011 - S 27 R 1802/10

    Nachzahlungszeitraum bei Überprüfungsverfahren nach dem ZRBG

  • BSG, 08.02.2012 - B 5 R 76/11 R

    Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Gewährung einer Rente nach dem ZRBG

  • SG Düsseldorf, 18.04.2011 - S 52 R 1823/10

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2013 - L 14 R 250/13

    Zahlbarmachung der Renten von Ghettobeschäftigten als rassisch Verfolgte des

  • BSG, 20.12.2007 - B 4 R 85/06 R

    Gewährung einer Altersrente unter Zugrundelegung von "Ghetto-Beitragszeiten" nach

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2013 - L 14 R 1116/12

    Zahlbarmachung der Renten von Ghettobeschäftigten als rassisch Verfolgte des

  • SG Düsseldorf, 24.03.2011 - S 26 R 1942/10

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2013 - L 14 R 739/13
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2013 - L 14 R 295/13

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  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2013 - L 14 R 999/12

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  • SG Düsseldorf, 24.03.2011 - S 26 R 1963/10

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  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2013 - L 14 R 317/13
  • SG Düsseldorf, 07.04.2011 - S 27 R 1534/10

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  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2013 - L 14 R 314/13

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  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2013 - L 14 R 188/13

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  • BSG, 31.10.2012 - B 13 R 65/11 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Revision - Bindung des Revisionsgerichts an

  • SG Lübeck, 08.10.2010 - S 15 R 188/10

    Anspruch auf einen früheren Beginn einer gewährten Hinterbliebenenrente

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2006 - L 4 R 47/05

    Rentenversicherung

  • BSG, 10.12.2013 - B 13 R 63/11 R

    Rentenversicherung - früherer Rentenbeginn und rückwirkende Gewährung einer Rente

  • SG Düsseldorf, 14.04.2011 - S 27 R 2080/10

    Rückwirkende Gewährung einer Rente längstens für einen Zeitraum bis zu vier

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2009 - L 8 R 322/07

    Beantragung der Gewährung einer höheren Regelaltersrente; Berücksichtigung der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.02.2009 - L 3 R 479/08

    Anerkennung einer Beschäftigung im Ghetto Shanghai/China als Beitragszeit;

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.01.2007 - L 2 R 464/06

    Anspruch auf Regelaltersrente unter Einbeziehung fingierter Beitragszeiten durch

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2007 - L 8 R 28/07

    Rentenversicherung

  • SG Düsseldorf, 07.04.2011 - S 27 R 1750/10

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2017 - L 8 R 89/16

    Höhere Altersrente unter Berücksichtigung eines erhöhten Zugangsfaktors

  • SG Düsseldorf, 04.04.2011 - S 52 R 1916/10

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2006 - L 4 RJ 113/04

    Rentenversicherung

  • SG Düsseldorf, 24.05.2011 - S 11 R 1400/10

    Rentenversicherung

  • SG Düsseldorf, 04.04.2011 - S 52 R 1944/10

    Nachzahlungszeitraum bei Überprüfungsverfahren nach dem ZRBG

  • SG Düsseldorf, 04.04.2011 - S 52 R 191/11

    Rentenversicherung

  • SG Düsseldorf, 08.02.2007 - S 26 R 440/05

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.09.2006 - L 4 R 145/05

    Rentenversicherung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.02.2017 - L 3 R 434/15
  • SG Düsseldorf, 04.04.2011 - S 52 R 1965/10

    Rentenversicherung

  • BSG, 10.03.2014 - B 13 R 29/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an die Begründung einer Revision,

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.06.2009 - L 3 R 785/07
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2006 - L 4 R 57/05

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2009 - L 8 R 250/06

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2009 - L 8 R 305/07

    Rentenversicherung

  • LSG Bayern, 08.11.2006 - L 16 R 891/05

    Anspruch auf Gewährung einer Regelaltersrente ins Ausland nach den Vorschriften

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2017 - L 3 R 368/15

    Rentenversicherung; Anerkennung weiterer Beschäftigungszeiten im Ghetto Lodz;

  • LSG Schleswig-Holstein, 27.05.2008 - L 12 R 30/07

    Anerkennung einer im Ghetto ausgeübten Beschäftigung als Ghetto-Beitragszeit

  • SG Düsseldorf, 15.10.2007 - S 11 R 80/05

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2006 - L 4 R 71/06

    Rentenversicherung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.09.2006 - L 16 R 1523/05

    Ghetto Theresienstadt; Arbeitseinsatz im Ghetto; Entgeltlichkeit; Freiwilligkeit;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.09.2006 - L 14 R 41/05

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2006 - L 4 R 143/05

    Rentenversicherung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.08.2017 - L 3 R 38/15

    Anerkennung einer Beschäftigung im Ghetto als Beitragszeit nach dem ZRBG

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.08.2007 - L 14 R 395/06

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2006 - L 4 R 53/05

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2006 - L 4 RJ 58/02

    Rentenversicherung

  • LSG Bayern, 07.02.2007 - L 14 R 65/06

    Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung einer Beitragszeit nach den

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.08.2020 - L 16 R 139/19

    Ghetto - Beitragszeiten - Rentenbeginn - Beitragsfiktion

  • SG Lübeck, 23.04.2013 - S 6 R 353/11

    Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - Beitragsfiktion -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.08.2009 - L 8 R 648/08
  • SG Hamburg, 09.02.2006 - S 9 RJ 896/03

    Ghettoarbeit als rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis

  • BSG, 29.03.2007 - B 13 R 38/07 B
  • BSG, 10.01.2013 - B 13 R 41/11 B
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