Rechtsprechung
   BSG, 14.11.2002 - B 13 RJ 47/01 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,1637
BSG, 14.11.2002 - B 13 RJ 47/01 R (https://dejure.org/2002,1637)
BSG, Entscheidung vom 14.11.2002 - B 13 RJ 47/01 R (https://dejure.org/2002,1637)
BSG, Entscheidung vom 14. November 2002 - B 13 RJ 47/01 R (https://dejure.org/2002,1637)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,1637) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Überprüfungsverfahren über die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung weiterer Ersatzzeiten - Überprüfung anzurechnender Versicherungszeiten - Verwechslung von Ausreisemöglichkeit und Ausreisewillen - Anrechenbare Ersatzzeiten wegen ...

  • fh-sozialversicherung.de

    Zum Konkurrenzverhältnis von § 44 SGB X und 300 SGB VI

  • Judicialis

    SGB X § 44; ; SGB VI § 300 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überprüfungsverfahren nach zwischenzeitlicher Rechtsänderung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 90, 136
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 01.09.1999 - B 13 RJ 3/99 S

    Anwendbares Recht bei Rentenneufeststellung im Zugunstenverfahren -

    Auszug aus BSG, 14.11.2002 - B 13 RJ 47/01 R
    Mit ihrer vom SG zugelassenen Sprungrevision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 44 SGB X und des § 300 Abs. 1 SGB VI. Sie ist der Ansicht: Im Zugunstenverfahren sei ausschließlich auf den Zeitpunkt des Überprüfungsantrags abzustellen (Bundessozialgericht SozR 3-2600 § 300 Nr. 15; BSG, Beschluss vom 1. September 1999 - B 13 RJ 3/99 S -, SGb 2000, 18).

    Neben rechtssystematischen Gründen sprächen auch verfassungsrechtliche Bedenken für diese Auslegung des § 300 Abs. 3 Satz 2 SGB VI. Der erkennende Senat hat dieser Änderung der Rechtsprechung zugestimmt und seine frühere abweichende Meinung aufgegeben (Beschluss vom 1. September 1999 - B 13 RJ 3/99 S - SGb 2000, 18).

  • BSG, 01.12.1999 - B 5 RJ 20/98 R

    Anwendbares Recht bei Rentenneufeststellung im Zugunstenverfahren -

    Auszug aus BSG, 14.11.2002 - B 13 RJ 47/01 R
    Mit ihrer vom SG zugelassenen Sprungrevision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 44 SGB X und des § 300 Abs. 1 SGB VI. Sie ist der Ansicht: Im Zugunstenverfahren sei ausschließlich auf den Zeitpunkt des Überprüfungsantrags abzustellen (Bundessozialgericht SozR 3-2600 § 300 Nr. 15; BSG, Beschluss vom 1. September 1999 - B 13 RJ 3/99 S -, SGb 2000, 18).

    Wie vom 5. Senat des BSG unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (vgl SozR 3-2600 § 300 Nr. 11; SozR 3-2200 § 1251 Nr. 12) entschieden worden ist, erfasst der in § 300 Abs. 3 Satz 2 SGB VI geregelte Besitzschutz diejenigen persönlichen Entgeltpunkte, die sich bei von vorn herein richtiger Bescheiderteilung ergeben hätten, wenn im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X eine bereits geleistete Rente nach den Vorschriften des SGB VI neu festzustellen ist (BSGE 85, 151 = SozR 3-2600 § 300 Nr. 15).

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus BSG, 14.11.2002 - B 13 RJ 47/01 R
    Insoweit besteht das Gebot, eine "Normvariante" anzuwenden, die mit dem GG in Einklang steht (BVerfGE 88, 145, 166; 93, 37, 81).

    Der Senat beachtet hierbei durchaus die Grenzen verfassungskonformer Auslegung, die sich aus einer Zusammenschau von Wortlaut der Regelung und verfolgtem Regelungszweck ergeben; beides wird in den wesentlichen Punkten weder verfehlt noch verfälscht (vgl hierzu BVerfGE 93, 37, 81; 95, 64, 93; stRspr).

  • BSG, 12.05.1998 - B 5 RJ 8/97 R

    Anschlußersatzzeit trotz Bezugs von Erwerbsunfähigkeitsrente - Anwendung neuen

    Auszug aus BSG, 14.11.2002 - B 13 RJ 47/01 R
    Wie vom 5. Senat des BSG unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (vgl SozR 3-2600 § 300 Nr. 11; SozR 3-2200 § 1251 Nr. 12) entschieden worden ist, erfasst der in § 300 Abs. 3 Satz 2 SGB VI geregelte Besitzschutz diejenigen persönlichen Entgeltpunkte, die sich bei von vorn herein richtiger Bescheiderteilung ergeben hätten, wenn im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X eine bereits geleistete Rente nach den Vorschriften des SGB VI neu festzustellen ist (BSGE 85, 151 = SozR 3-2600 § 300 Nr. 15).
  • BSG, 18.06.1997 - 5 RJ 36/96

    Neuberechnung von Bestandsrenten im Zugunstenverfahren , anwendbares Recht

    Auszug aus BSG, 14.11.2002 - B 13 RJ 47/01 R
    Wie vom 5. Senat des BSG unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (vgl SozR 3-2600 § 300 Nr. 11; SozR 3-2200 § 1251 Nr. 12) entschieden worden ist, erfasst der in § 300 Abs. 3 Satz 2 SGB VI geregelte Besitzschutz diejenigen persönlichen Entgeltpunkte, die sich bei von vorn herein richtiger Bescheiderteilung ergeben hätten, wenn im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X eine bereits geleistete Rente nach den Vorschriften des SGB VI neu festzustellen ist (BSGE 85, 151 = SozR 3-2600 § 300 Nr. 15).
  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

    Auszug aus BSG, 14.11.2002 - B 13 RJ 47/01 R
    Sogar eine Rechtsfortbildung "praeter legem" ist nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl BVerfGE 82, 6, 11 ff und 88, 145, 166 f; zur älteren Rechtsprechung: Seidl, ZGR 1988, 296, 303 ff).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BSG, 14.11.2002 - B 13 RJ 47/01 R
    Denn dem Gesetzgeber ist es durch den Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot ungerechtfertigter Verschiedenenbehandlung mehrerer Personengruppen verwehrt, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 55, 72, 88; 81, 156, 205; stRspr).
  • BSG, 16.10.1981 - 5b/5 RJ 48/80

    Verschleppungszeit - Ersatzzeit - Beitragszeit - Rente

    Auszug aus BSG, 14.11.2002 - B 13 RJ 47/01 R
    Soweit das SG im Tenor seiner Entscheidung von "höherwertigen Versicherungszeiten" spricht, hat es in seinen Entscheidungsgründen selbst hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass insoweit (vorrangige) Pflichtbeitragszeiten gemeint sind (vgl zum Verhältnis von Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach §§ 15, 16 des Fremdrentengesetzes zu Ersatzzeiten auch BSG SozR 2200 § 1251 Nr. 89).
  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

    Auszug aus BSG, 14.11.2002 - B 13 RJ 47/01 R
    Insoweit besteht das Gebot, eine "Normvariante" anzuwenden, die mit dem GG in Einklang steht (BVerfGE 88, 145, 166; 93, 37, 81).
  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus BSG, 14.11.2002 - B 13 RJ 47/01 R
    Der Senat beachtet hierbei durchaus die Grenzen verfassungskonformer Auslegung, die sich aus einer Zusammenschau von Wortlaut der Regelung und verfolgtem Regelungszweck ergeben; beides wird in den wesentlichen Punkten weder verfehlt noch verfälscht (vgl hierzu BVerfGE 93, 37, 81; 95, 64, 93; stRspr).
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R

    Sozialhilfe - Ausnahmen von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 44 SGB X -

    Entgegen der Judikatur des BSG zu § 44 SGB X in anderen Leistungsbereichen (vgl BSGE 57, 209, 210 = SozR 1300 § 44 Nr. 13 S 21; BSGE 90, 136, 138 = SozR 3-2600 § 300 Nr. 18 S 86; Schütze in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl 2008, § 44 RdNr 18) ist im Sozialhilferecht mithin nicht nur darauf abzustellen, ob die Ablehnung einer Leistung zum Zeitpunkt der Entscheidung nach damaliger Sach- und Rechtslage rechtswidrig war, sondern im Hinblick auf § 44 Abs. 4 SGB X auch darauf, ob zwischenzeitlich der ursprüngliche Bedarf, der zu Unrecht nicht durch Sozialhilfeleistungen gedeckt wurde, oder die Bedürftigkeit im oben bezeichneten Sinn entfallen sind (ähnlich auch Wahrendorf in Festschrift für Friedrich E. Schnapp zum 70. Geburtstag, 2008, S 577, 580).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 2468/13

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsverfahren - Sozialhilfe -

    Indessen ist nach der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung, welcher der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. nur Senatsurteil vom 21. Juli 2011 - L 7 AY 879/11 - ), für einen Anspruch auf rückwirkende Erbringung von Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - entgegen der Judikatur zu § 44 SGB X in anderen Sozialleistungsbereichen (vgl. etwa BSGE 57, 209, 210 = SozR 1300 § 44 Nr. 13; BSGE 90, 136, 138 = SozR 3-2600 § 300 Nr. 18) - allein nicht ausreichend, dass bei Erlass bestandskräftig gewordener Verwaltungsakte Leistungen zu Unrecht vorenthalten worden sind.
  • BSG, 24.04.2008 - B 9/9a SB 10/06 R

    Schwerbehindertenrecht - Feststellung - Behinderung - Grad der Behinderung -

    Für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit ist - wie bei einer Rücknahme nach § 44 Abs. 1 SGB X - auf die damalige (dh im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsakts bestehende) Sach- und Rechtslage abzustellen (vgl BSG, Urteil vom 25.10.1984 - 11 RAz 3/83, BSGE 57, 209, 210 = SozR 1300 § 44 Nr. 13 S 21 f; BSG, Urteil vom 26.1.1988 - 2 RU 5/87, BSGE 63, 18, 23 = SozR 1300 § 44 Nr. 31 S 84; BSG, Urteil vom 3.4.2001 - B 4 RA 22/00 R, BSGE 88, 75, 81 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 20 S 136 f; BSG, Urteil vom 14.11.2002 - B 13 RJ 47/01 R, BSGE 90, 136, 138 = SozR 3-2600 § 300 Nr. 18 S 86).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht