Rechtsprechung
   BSG, 01.09.1999 - B 13 RJ 49/98 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,705
BSG, 01.09.1999 - B 13 RJ 49/98 R (https://dejure.org/1999,705)
BSG, Entscheidung vom 01.09.1999 - B 13 RJ 49/98 R (https://dejure.org/1999,705)
BSG, Entscheidung vom 01. September 1999 - B 13 RJ 49/98 R (https://dejure.org/1999,705)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,705) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Erwerbsunfähigkeitsrente - Festsetzung des Rentenbeginnes Erstattungsanspruch der Krankenkasse - Dispositionsbefugnis des Versicherten

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Erwerbsunfähigkeitsrente - Festsetzung des Rentenbeginnes Erstattungsanspruch der Krankenkasse - Dispositionsbefugnis des Versicherten

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 08.07.1998 - B 13 RJ 49/96 R

    Rentenbeginn bei befristeten Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit -

    Auszug aus BSG, 01.09.1999 - B 13 RJ 49/98 R
    Der insoweit maßgebliche Rentenbeginn bestimmt sich grundsätzlich nicht nach dem Vorliegen der materiellen Anspruchsvoraussetzungen, sondern nach dem Regelungsinhalt des entsprechenden Bewilligungsbescheides (vgl BSGE 76, 218, 220 = SozR 3-2500 § 50 Nr. 3; BSGE 82, 226, 227 = SozR 3-2600 § 99 Nr. 2, jeweils mwN).

    Diese Eigenständigkeit des Erstattungsanspruchs führt nicht dazu, daß über Grund und Höhe der Leistung zum Zwecke der Erstattung noch einmal entschieden werden müßte (vgl BSGE 82, 226, 227 = SozR 3-2600 § 99 Nr. 2).

    Eine eventuelle Fehlerhaftigkeit des Bescheides berechtigt somit die KK nicht dazu, diesen anzufechten; hierzu ist nur der Versicherte befugt (BSGE 82, 226, 228 = SozR 3-2600 § 99 Nr. 2 mwN).

    In einem solchen Fall hat der Leistungsträger im Erstattungsstreit die Fehlentscheidung zu korrigieren (vgl BSGE 72, 281, 283 = SozR 3-1300 § 103 Nr. 4; BSGE 82, 226, 228 = SozR 3-2600 § 99 Nr. 2, jeweils mwN).

  • BSG, 17.06.1993 - 5 RJ 13/90

    Erstattungsanspruch - Zusammenarbeit der Leistungsträger - Eintritt des

    Auszug aus BSG, 01.09.1999 - B 13 RJ 49/98 R
    Hierbei ist zu prüfen, ob die getroffene Entscheidung objektiv unter Berücksichtigung der verfügbaren Entscheidungsgrundlagen dem materiellen Recht deutlich widerspricht (vgl BSGE 72, 281, 283 = SozR 3-1300 § 103 Nr. 4).

    In einem solchen Fall hat der Leistungsträger im Erstattungsstreit die Fehlentscheidung zu korrigieren (vgl BSGE 72, 281, 283 = SozR 3-1300 § 103 Nr. 4; BSGE 82, 226, 228 = SozR 3-2600 § 99 Nr. 2, jeweils mwN).

  • BSG, 09.08.1995 - 13 RJ 43/94

    Erstattungsanspruch der Krankenkasse bei rückwirkender Bewilligung einer

    Auszug aus BSG, 01.09.1999 - B 13 RJ 49/98 R
    Der insoweit maßgebliche Rentenbeginn bestimmt sich grundsätzlich nicht nach dem Vorliegen der materiellen Anspruchsvoraussetzungen, sondern nach dem Regelungsinhalt des entsprechenden Bewilligungsbescheides (vgl BSGE 76, 218, 220 = SozR 3-2500 § 50 Nr. 3; BSGE 82, 226, 227 = SozR 3-2600 § 99 Nr. 2, jeweils mwN).

    Will diese eine Ausübung des Dispositionsrechts zu ihrem Nachteil verhindern, muß sie sich rechtzeitig aktiv in das Verfahren einschalten und deutlich machen, daß ab dem Zeitpunkt, ab dem aus ihrer Sicht von dauernder EU auszugehen ist, eine uneingeschränkte Disposition des Versicherten über die Einleitung und Durchführung eines Rentenverfahrens nicht mehr besteht, sondern die Wirksamkeit entsprechender Erklärungen des Versicherten gegenüber dem Rentenversicherungsträger von ihrer Zustimmung abhängig ist (BSGE 76, 26 = SozR 3-2500 § 50 Nr. 3).

  • BSG, 13.09.1984 - 4 RJ 37/83

    Keine Beiladung bei Erstattungsansprüchen

    Auszug aus BSG, 01.09.1999 - B 13 RJ 49/98 R
    Die Entscheidung des vorrangigen oder zuständigen Leistungsträgers hat der nachrangige oder unzuständige Leistungsträger bei der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs grundsätzlich hinzunehmen (BSG SozR 3-2200 § 310 Nr. 1; vgl auch BSGE 57, 146, 149 = SozR 1300 § 103 Nr. 2; BSGE 58, 119, 126 = SozR 1300 § 104 Nr. 7; BSGE 72, 163, 166 = SozR 3-2200 § 183 Nr. 6).

    Dabei ist die Frage, ob eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit vorliegt, unter Zugrundelegung objektiver Gesichtspunkte zu beurteilen (BSGE 57, 146, 150 = SozR 1300 § 103 Nr. 3).

  • BSG, 13.09.1984 - 4 RJ 63/83

    Erstattungsansprüche einer Krankenkasse gegen Rentenversicherungsträger - enge

    Auszug aus BSG, 01.09.1999 - B 13 RJ 49/98 R
    Es handelt sich bei dieser Regelung um eine gesetzliche Fiktion, die vor allem Nachteile für den Versicherten ausschließen will (BSG SozR 3-2600 § 75 Nr. 1; zur Vorgängervorschrift des § 1241d der Reichsversicherungsordnung : BSG SozR 2200 § 1241d Nr. 2; BSG SozR 1300 § 103 Nr. 3, jeweils mwN).

    Dabei ist die Frage, ob eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit vorliegt, unter Zugrundelegung objektiver Gesichtspunkte zu beurteilen (BSGE 57, 146, 150 = SozR 1300 § 103 Nr. 3).

  • BSG, 22.05.1985 - 1 RA 33/84

    Voraussetzungen einer vorläufigen Leistungsgewährung - Ausgleichsverhältnis

    Auszug aus BSG, 01.09.1999 - B 13 RJ 49/98 R
    Die Entscheidung des vorrangigen oder zuständigen Leistungsträgers hat der nachrangige oder unzuständige Leistungsträger bei der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs grundsätzlich hinzunehmen (BSG SozR 3-2200 § 310 Nr. 1; vgl auch BSGE 57, 146, 149 = SozR 1300 § 103 Nr. 2; BSGE 58, 119, 126 = SozR 1300 § 104 Nr. 7; BSGE 72, 163, 166 = SozR 3-2200 § 183 Nr. 6).
  • BSG, 11.08.1983 - 1 RA 53/82

    Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit - Anspruch auf Altersruhegeld -

    Auszug aus BSG, 01.09.1999 - B 13 RJ 49/98 R
    Dies zeigt auch die Rechtsprechung zur Berechtigung des Sonderrechtsnachfolgers, einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen, wenn der - übergegangene - Anspruch auf Sozialleistung zu Unrecht gegenüber dem verstorbenen Rechtsinhaber abgelehnt wurde (vgl BSGE 55, 220, 222 f = SozR 1200 § 59 Nr. 4; BSG SozR 1200 § 59 Nr. 5).
  • BSG, 11.06.1992 - 12 RK 48/90

    Freiwillige Krankenversicherung - Leistungsausschluß - bestehende Krankheit -

    Auszug aus BSG, 01.09.1999 - B 13 RJ 49/98 R
    Die Entscheidung des vorrangigen oder zuständigen Leistungsträgers hat der nachrangige oder unzuständige Leistungsträger bei der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs grundsätzlich hinzunehmen (BSG SozR 3-2200 § 310 Nr. 1; vgl auch BSGE 57, 146, 149 = SozR 1300 § 103 Nr. 2; BSGE 58, 119, 126 = SozR 1300 § 104 Nr. 7; BSGE 72, 163, 166 = SozR 3-2200 § 183 Nr. 6).
  • BSG, 12.05.1998 - B 5/4 RA 36/97 R

    Ermittlung von Entgeltpunkten für nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 01.09.1999 - B 13 RJ 49/98 R
    Es handelt sich bei dieser Regelung um eine gesetzliche Fiktion, die vor allem Nachteile für den Versicherten ausschließen will (BSG SozR 3-2600 § 75 Nr. 1; zur Vorgängervorschrift des § 1241d der Reichsversicherungsordnung : BSG SozR 2200 § 1241d Nr. 2; BSG SozR 1300 § 103 Nr. 3, jeweils mwN).
  • BSG, 25.10.1984 - 11 RA 18/84

    Zeitpunkt des Todes des Berechtigten - Tatsächlich bestehende Verfahrenslage -

    Auszug aus BSG, 01.09.1999 - B 13 RJ 49/98 R
    Die Statthaftigkeit von Verfahrensmaßnahmen richtet sich grundsätzlich nach dem materiellen Recht (BSGE 57, 215, 217 = SozR 1200 § 59 Nr. 6).
  • BSG, 01.04.1993 - 1 RK 10/92

    Erwerbsunfähigkeitsrente - Rückwirkende Bewilligung - Bereits bezogenes

  • BSG, 27.09.1983 - 12 RK 44/82

    Gestaltungsmöglichkeit - Beratung - Rechtsrat - Beitragsnachentrichtung

  • BSG, 31.01.1980 - 11 RA 36/79

    AVG 18d Abs 3 (= RVO 1241a Abs 3), Rehabilitationsantrag

  • BSG, 07.12.2004 - B 1 KR 6/03 R

    Krankenversicherung - berechtigtes Interesse - Zustimmung - Krankenkasse - auf

    § 116 Abs. 2 SGB VI bewirkt die gesetzliche Fiktion eines Rentenantrags und will für den Versicherten vor allem rentenrechtliche Nachteile ausschließen, welche sich daraus ergeben können, dass er - entsprechend dem Grundsatz Rehabilitation vor Rente - zunächst nur Reha-Leistungen, nicht aber auch Rente beantragt (vgl Begründung der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP zum Entwurf des Rentenreformgesetzes 1992, BT-Drucks 11/4124 S 179 zu § 117 des Entwurfs; BSG SozR 3-1300 § 86 Nr. 3 S 7; SozR 3-2600 § 75 Nr. 1 S 3 mwN; ebenso zur Vorgängervorschrift des § 1241d Reichsversicherungsordnung : BSG SozR 2200 § 1241d Nr. 2; BSG SozR 1300 § 103 Nr. 3, jeweils mwN).

    § 116 Abs. 2 SGB VI belässt dem Versicherten allerdings grundsätzlich das Recht, im Rahmen seiner allgemeinen Dispositionsbefugnis darüber, ob er bei antragsabhängigen Sozialleistungen (vgl § 19 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) einen Leistungsantrag stellen will oder nicht oder ob er einen gestellten Antrag wieder zurückzunehmen will, zu bestimmen, dass der Reha-Antrag nicht die Wirkung eines Rentenantrages haben soll (vgl BSG SozR 3-1300 § 86 Nr. 3 S 7 mwN).

    Über einen einmal gestellten Leistungsantrag kann jedoch nicht mehr disponiert werden, wenn zB ein an einer möglichst späten Antragstellung wirtschaftlich interessierter anderer Leistungsträger mit dem Versicherten zu Lasten des ersten leistungspflichtigen Trägers kollusiv zusammenwirkt (BSG SozR 3-1300 § 86 Nr. 3 S 10).

    Ein Sonderrechtsnachfolger tritt aber nicht nur bezüglich des einzelnen in die Sonderrechtsnachfolge fallenden anhängigen Anspruchs in die materiell-rechtliche Stellung des Verstorbenen ein, sondern tritt auch verfahrensrechtlich die Rechtsnachfolge an (so BSG SozR 3-1300 § 86 Nr. 3 S 7 mwN).

    Dies zeigt auch die Rechtsprechung des BSG zur Berechtigung des Sonderrechtsnachfolgers, einen Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu stellen, wenn der - übergegangene - Anspruch auf Sozialleistung zu Unrecht gegenüber dem verstorbenen Rechtsinhaber abgelehnt wurde (so zum Ganzen BSG SozR 3-1300 § 86 Nr. 3 S 8 unter Hinweis auf BSGE 55, 220, 222 f = SozR 1200 § 59 Nr. 4; BSG SozR 1200 § 59 Nr. 5).

    Unter diesem Blickwinkel könnten Gesichtspunkte, die in die Richtung eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem Versicherten und dem Rentenversicherungsträger gehen, daher bewusst zum Nachteil der Versichertengemeinschaft der Krankenversicherung getroffen worden wären, nicht zu einer dem Versicherten günstigen Entscheidung führen (vgl schon BSG SozR 3-1300 § 86 Nr. 3 S 10).

  • BSG, 13.12.2016 - B 1 KR 29/15 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit gem § 105 SGB 10 -

    Um aufwendige Ermittlungen im Erstattungsstreit und damit Doppelprüfungen zu vermeiden, ist bei der Beurteilung einer offensichtlichen Unrichtigkeit (nur) auf die verfügbaren Entscheidungsgrundlagen abzustellen (vgl BSGE 101, 86 = SozR 4-2500 § 51 Nr. 2, RdNr 15; BSG SozR 4-2600 § 116 Nr. 1 RdNr 14, 18; BSG SozR 3-1300 § 86 Nr. 3 S 6).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2018 - L 16 U 26/16

    Arbeit 4.0 - LSG kritisiert fehlenden Unfallversicherungsschutz

    Zwar hat der erkennende Senat mit Urteil vom 26. Januar 2016 - L 16/3 U 176/11 entschieden, dass sich der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger auf seine bindende Entscheidung gegenüber dem Versicherten grundsätzlich auch im Verhältnis zu dem die Erstattung begehrenden Leistungsträger berufen kann ( vgl BSGE 58, 119 = SozR 1300 § 104 Nr. 7; BSG SozR 3-1300 § 86 Nr. 3; BSGE 101, 86, 88 ), wenn der ablehnende Verwaltungsakt nicht offensichtlich fehlerhaft ist ( vgl so auch Hess Landessozialgericht, Urteil vom 29. Oktober 2009 - L 8 KR 252/07 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht