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   BSG, 21.06.2001 - B 13 RJ 5/01 R   

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BSG, 21.06.2001 - B 13 RJ 5/01 R (https://dejure.org/2001,2966)
BSG, Entscheidung vom 21.06.2001 - B 13 RJ 5/01 R (https://dejure.org/2001,2966)
BSG, Entscheidung vom 21. Juni 2001 - B 13 RJ 5/01 R (https://dejure.org/2001,2966)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Altersruhegeld - Fremdrentengesetz - Zulässigkeit der Berufung - Verwerfung der Berufung - Erfordernis der Schriftform - Fehlerhafte Prozeßhandlung

  • Judicialis

    SGG § 151 Abs 1; ; SGG § 73 Abs 1; ; SGG § 73 Abs 2; ; SGG § 202; ; BGB § 184; ; ZPO § 130 Nr 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schriftform der Berufung und Heilung der fehlenden Vollmacht im sozialgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (11)

  • GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98

    Wahrung der Schriftform bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze mit

    Auszug aus BSG, 21.06.2001 - B 13 RJ 5/01 R
    Außerdem muß feststehen, daß es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern daß es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (GmSOGB BGHZ 144, 160 ff = SozR 3-1750 § 130 Nr. 1).

    Soweit das Berufungsgericht Bedenken gegen die Berufungseinlegung per Telefax hat anklingen lassen, ist darauf hinzuweisen, daß eine Übermittlung fristwahrender Schriftsätze durch Telefax in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig ist, ohne daß das Original nachgereicht werden müßte (vgl GmSOGB BGHZ 144, 160 ff = SozR 3-1750 § 130 Nr. 1).

  • BSG, 16.11.2000 - B 13 RJ 3/99 R

    Schriftliche Einlegung der Berufung im Sinne von § 151 Abs. 1 SGG im

    Auszug aus BSG, 21.06.2001 - B 13 RJ 5/01 R
    Die Vorschrift des § 126 BGB, die für das bürgerliche Recht gilt, kann im Gegensatz zur Auffassung des LSG wegen der Eigenständigkeit des Prozeßrechts weder unmittelbar noch entsprechend auf Prozeßhandlungen angewendet werden (vgl Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30. April 1979 - 1/78 - BGHZ 75, 340, 352 = SozR 1500 § 164 Nr. 14 mwN; BSG, Urteil des erkennenden Senats vom 16. November 2000 - B 13 RJ 3/99 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; aM wohl Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl, § 151 RdNr 3).

    Für die Schriftlichkeit der Berufung wird grundsätzlich verlangt, daß die Berufungserklärung handschriftlich unterschrieben sein muß, soweit nicht bestimmte Ausnahmefälle, zB Einlegung per Telegramm oder Computerfax, vorliegen (vgl zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 16. November 2000, aaO).

  • GemSOGB, 17.04.1984 - GmS-OGB 2/83

    Fehlende schriftliche Prozeßvollmacht

    Auszug aus BSG, 21.06.2001 - B 13 RJ 5/01 R
    Ist demnach die Schriftform des § 151 Abs. 1 SGG durch das von Rechtsanwalt Sch unterzeichnete Berufungsschreiben vom 30. August 1999 gewahrt, so war die Berufungseinlegung gleichwohl zunächst schwebend unwirksam, weil bis dahin für Rechtsanwalt Sch keine schriftlich erteilte Vollmacht zu den Akten gereicht worden war (vgl BSG SozR Nr. 2 zu § 73 SGG; GmSOGB BGHZ 91, 111 ff = SozR 1500 § 73 Nr. 4) und eine Berufungsschrift der Klägerin oder ihrer Bevollmächtigten innerhalb der Berufungsfrist nicht beim LSG einging.

    In einem solchen Fall kann der entsprechende Mangel in einem nachfolgenden Revisionsverfahren nicht durch eine nachträglich erteilte Prozeßvollmacht geheilt werden (vgl GmSOGB BGHZ 91, 111 ff = SozR 1500 § 73 Nr. 4; s auch BSG SozR 1500 § 73 Nr. 5).

  • BSG, 08.03.1966 - 10 RV 438/65
    Auszug aus BSG, 21.06.2001 - B 13 RJ 5/01 R
    Diese Schriftform für die Einlegung der Berufung ist vom Gesetzgeber aus Gründen der Rechtssicherheit vorgesehen worden (vgl bereits BSG vom 8. März 1966 - 10 RV 438/65 - BVBl 1967, 6) und soll gewährleisten, daß aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können.

    Daß die Unterschrift in der Berufungsschrift vom Kläger selbst oder einer von ihm bevollmächtigten Person stammen müßte, ist in den §§ 151, 158 SGG nicht vorgeschrieben (so bereits Bundessozialgericht vom 8. März 1966 - 10 RV 438/65 - BVBl 1967, 6).

  • BGH, 10.01.1995 - X ZB 11/92

    "Aluminum-Trihydroxid"; Einreichung der Vollmacht des Patentanwalts;

    Auszug aus BSG, 21.06.2001 - B 13 RJ 5/01 R
    Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur können derart fehlerhafte Prozeßhandlungen durch spätere Genehmigung rückwirkend geheilt werden (BSGE 32, 253 = SozR Nr. 17 zu § 73 SGG; BGHZ 128, 280; BVerwG Buchholz § 67 Verwaltungsgerichtsordnung Nr. 52; Zöller, aaO, § 89 RdNr 12).
  • GemSOGB, 30.04.1979 - GmS-OGB 1/78

    Revisionsbegründung einer Behörde - § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 164 Abs. 2 Satz 1

    Auszug aus BSG, 21.06.2001 - B 13 RJ 5/01 R
    Die Vorschrift des § 126 BGB, die für das bürgerliche Recht gilt, kann im Gegensatz zur Auffassung des LSG wegen der Eigenständigkeit des Prozeßrechts weder unmittelbar noch entsprechend auf Prozeßhandlungen angewendet werden (vgl Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30. April 1979 - 1/78 - BGHZ 75, 340, 352 = SozR 1500 § 164 Nr. 14 mwN; BSG, Urteil des erkennenden Senats vom 16. November 2000 - B 13 RJ 3/99 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; aM wohl Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl, § 151 RdNr 3).
  • BFH, 04.07.1984 - II R 188/82

    Unzulässigkeit der Klage - Fehlender Nachweis der Prozeßvollmacht - Mangel der

    Auszug aus BSG, 21.06.2001 - B 13 RJ 5/01 R
    Soweit dort die Auffassung wiedergegeben wird, eine Heilung durch Vollmachterteilung in der Rechtsmittelinstanz sei nicht mehr möglich, bezieht sich dies offensichtlich auf die Fallgestaltung, daß eine Vollmachtsurkunde bereits im vorinstanzlichen Verfahren fehlte und trotz Fristsetzung nicht bis zur vorinstanzlichen Entscheidung nachgereicht wurde, was sich insbesondere aus dem dort in Bezug genommenen Zitat ergibt (vgl BFHE 142, 3).
  • BGH, 05.11.1987 - V ZR 139/87

    Revision - Revisionsschrift - Unterzeichnung - Wirksame Einlegung

    Auszug aus BSG, 21.06.2001 - B 13 RJ 5/01 R
    Der Bundesgerichtshof (BGH) habe nur eine Unterzeichnung mit dem Zusatz "i.A." als unzulässig angesehen, weil der Unterzeichnende damit zu erkennen gebe, daß er für den Inhalt der Rechtsmittelschrift eine Verantwortung nicht übernehmen wolle (BGH, Urteil vom 5. November 1987, NJW 1988, 210 f).
  • BSG, 24.03.1971 - 6 RKa 16/70

    Verfahrensmangel - Unberechtigte Prozeßführung - Fehlende Bevollmächtigung -

    Auszug aus BSG, 21.06.2001 - B 13 RJ 5/01 R
    Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur können derart fehlerhafte Prozeßhandlungen durch spätere Genehmigung rückwirkend geheilt werden (BSGE 32, 253 = SozR Nr. 17 zu § 73 SGG; BGHZ 128, 280; BVerwG Buchholz § 67 Verwaltungsgerichtsordnung Nr. 52; Zöller, aaO, § 89 RdNr 12).
  • BSG, 25.06.1963 - 10 RV 651/61
    Auszug aus BSG, 21.06.2001 - B 13 RJ 5/01 R
    So ist auch die Klageerhebung durch einen nicht durch schriftliche Vollmacht ausgewiesenen Bevollmächtigten rechtswirksam, wenn ein durch schriftliche Vollmacht des Beteiligten ausgewiesener Bevollmächtigter die Vertretung bis zum Abschluß des Klageverfahrens genehmigt (vgl BSG vom 25. Juni 1963 - 10 RV 651/61 - BVBl 1964, 14).
  • BSG, 23.01.1986 - 11a RA 34/85

    Unzulässige Klageabweisung - Prozeßvollmacht - Mangel im nachfolgenden

  • BSG, 12.06.2013 - B 14 AS 50/12 R

    Sozialgeldanspruch eines minderjährigen Kindes für Aufenthaltstage beim getrennt

    Sie ist nicht weiter beschränkt und berechtigt also zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen und schließt die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts und die Beauftragung des jetzigen Prozessbevollmächtigten zur Vertretung im Revisionsverfahren mit ein (§ 81 Zivilprozessordnung iVm § 73 Abs. 6 SGG; vgl zuletzt BSG Urteil vom 21.6.2001 - B 13 RJ 5/01 R - juris RdNr 23) .
  • LSG Hessen, 11.07.2007 - L 9 AS 161/07

    Widerspruchseinlegung per E-Mail

    Für die Behörde muss erkennbar sein, dass der Widerspruch von dem Widerspruchsführer herrührt und dieser die Widerspruchsschrift wissentlich und willentlich in den Verkehr gebracht hat (Bundesverfassungsgericht -BVerfG -, Beschluss vom 11. Februar 1987, 1 BvR 475/85; BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2002, 2 BvR 2168/00, NJW 2002, 3534; Gemeinsamer Senat der Obersten Bundesgerichte zum Schriftformerfordernis bei Prozesshandlungen, Beschluss vom 5. April 2000, GmS OGB 1/98 = BGHZ 144, 160, 165; Bundessozialgericht -BSG -, Beschluss vom 18. November 2003, B 1 KR 1/02 S; Urteil vom 21. Juni 2001, B 13 RJ 5/01 R).
  • BSG, 18.11.2003 - B 1 KR 1/02 S

    Zulässiges Rechtsschutzbegehren im sozialgerichtlichen Verfahren, Nennung der

    Auch wenn ein Computerfax die vom Gesetz geforderte Schriftform wahrt (vgl Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes - GmSOGB - vom 5. April 2000 - GmS-OGB 1/98 = BGHZ 144, 160, 165 = SozR 3-1750 § 130 Nr. 1; BVerfG - Kammer - NJW 2002, 3534; BSG SozR 3-1500 § 151 Nr. 3 S 7 und Nr. 4 S 10; BSG, Urteil vom 21. Juni 2001 - B 13 RJ 5/01 R), fehlt es im vorliegenden Fall jedenfalls an einer hier wesentlichen ungeschriebenen weiteren Sachurteilsvoraussetzung.
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