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   BSG, 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R   

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https://dejure.org/2004,173
BSG, 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R (https://dejure.org/2004,173)
BSG, Entscheidung vom 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R (https://dejure.org/2004,173)
BSG, Entscheidung vom 07. Oktober 2004 - B 13 RJ 59/03 R (https://dejure.org/2004,173)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Anrechnung von Ersatzzeiten auf die allgemeine Wartezeit für einen Anspruch auf Regelaltersrente; Versichertsein als Voraussetzung für die Anrechnung von Ersatzzeiten; Voraussetzungen für das Versichertsein; Versichertsein auf Grund der Zurücklegung einer Ersatzzeit; ...

  • fh-sozialversicherung.de

    Was bedeutet "versicherungspflichtige Beschäftigung" - Auslegungsgrenzen.

  • Judicialis

    FRG § 15 Abs 1; ; FRG § 15 Abs 3 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ghettoarbeit im Rentenversicherungsrecht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 93, 214
 
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Wird zitiert von ... (217)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 23.08.2001 - B 13 RJ 59/00 R

    Keine Geltung der Reichsversicherungsgesetze für Ghettoarbeit im

    Auszug aus BSG, 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R
    Wenn damals auf polnische Versicherte die polnischen Sozialversicherungsgesetze anwendbar blieben, so liegt darin keine gegen fundamentale Prinzipien der Gerechtigkeit verstoßende Handlung (vgl ausführlich zum Vorhergehenden Senatsurteil vom 23. August 2001 - SozR 3-2200 § 1248 Nr. 17 mwN).

    Hiervon ist auch dann nicht abzuweichen, wenn es um die nach § 15 Abs. 3 FRG geforderte Prüfung geht, ob es sich um eine Beschäftigung gehandelt hat, die nach Bundesrecht versicherungspflichtig gewesen wäre (BSG SozR 3-2200 § 1248 Nr. 17).

    Wollte man mit den Vorinstanzen den Entgeltbegriff völlig von der Angemessenheit des für geleistete Arbeit Erlangten lösen und jegliche Form von freiem Unterhalt, wenn er nur das Überleben sichern half, wegen der besonderen Bedingungen im Ghetto als Entgelt im Sinne einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gelten lassen, wäre für eine Differenzierung der Ghetto-Arbeiten nach dem Typus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung einerseits und einer nichtversicherten Zwangsarbeit andererseits (vgl BSG SozR 3-5070 § 14 Nr. 2; BSG SozR 3-2200 § 1248 Nr. 17 mwN) kaum noch Raum.

  • Drs-Bund, 20.03.2002 - BT-Drs 14/8602
    Auszug aus BSG, 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R
    Dies ergibt sich auch aus der hierzu vorliegenden Gesetzesbegründung (BT-Drucks 14/8583, S 1, 6; 14/8602, S 1, 5), wonach dieses Gesetz ausdrücklich in Reaktion (und Akzeptanz) der Rechtsprechung des BSG verabschiedet worden ist, um - entgegen § 272 SGB VI - in vielen Fällen die daraus resultierenden Rentenansprüche ins Ausland erst zahlbar zu machen.

    Die in § 1 ZRBG genannten Kriterien folgen vielmehr der Rechtsprechung des BSG und verdeutlichen die Trennung zur nichtversicherten Zwangsarbeit (BT-Drucks 14/8583, S 6; 14/8602, S 6).

  • BSG, 14.07.1999 - B 13 RJ 61/98 R

    Versicherungspflichtige Beschäftigung vor 14. Lebensjahr - Beitragsfiktion

    Auszug aus BSG, 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R
    Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits entschieden, dass auch bei Arbeiten, die unter den allgemeinen Bedingungen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verrichtet wurden, eine von den Merkmalen der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit bestimmte Beschäftigung, die grundsätzlich der Versicherungspflicht unterliegt, von nichtversicherungspflichtiger Zwangsarbeit abzugrenzen ist (BSG SozR 3-5070 § 14 Nr. 2, 3; BSG SozR 3-2200 § 1248 Nr. 15, 16, 17).

    Wollte man mit den Vorinstanzen den Entgeltbegriff völlig von der Angemessenheit des für geleistete Arbeit Erlangten lösen und jegliche Form von freiem Unterhalt, wenn er nur das Überleben sichern half, wegen der besonderen Bedingungen im Ghetto als Entgelt im Sinne einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gelten lassen, wäre für eine Differenzierung der Ghetto-Arbeiten nach dem Typus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung einerseits und einer nichtversicherten Zwangsarbeit andererseits (vgl BSG SozR 3-5070 § 14 Nr. 2; BSG SozR 3-2200 § 1248 Nr. 17 mwN) kaum noch Raum.

  • BSG, 18.06.1997 - 5 RJ 66/95

    Rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Ghetto

    Auszug aus BSG, 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R
    Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits entschieden, dass auch bei Arbeiten, die unter den allgemeinen Bedingungen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verrichtet wurden, eine von den Merkmalen der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit bestimmte Beschäftigung, die grundsätzlich der Versicherungspflicht unterliegt, von nichtversicherungspflichtiger Zwangsarbeit abzugrenzen ist (BSG SozR 3-5070 § 14 Nr. 2, 3; BSG SozR 3-2200 § 1248 Nr. 15, 16, 17).

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem vom 5. Senat des BSG am 18. Juni 1997 entschiedenen (BSGE 80, 250 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 15), weil nach den dort getroffenen Feststellungen als Gegenleistung für die verrichtete Arbeit ein so genanntes Ghettogeld gezahlt wurde, das in seiner Höhe über einem Drittel des damals üblichen Ortslohns lag.

  • BSG, 10.03.1999 - B 13 RJ 83/98 R

    Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis - Beherrschung der deutschen

    Auszug aus BSG, 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R
    Sie hat nach den vom LSG getroffenen Feststellungen, die von der Revision nicht angegriffen werden und den Senat daher binden (§ 163 SGG), zum Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets dem dSK angehört (vgl hierzu BSG SozR 3-5070 § 20 Nr. 7).
  • BSG, 25.11.1999 - B 13 RJ 63/98 R

    Anerkennung von Fremdrentenzeiten ab der Vollendung des 16. Lebensjahres,

    Auszug aus BSG, 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R
    Beim Beginn des deutschen Angriffs auf Polen im September 1939 hatte sie bereits das 16. Lebensjahr vollendet (vgl hierzu BSG SozR 3-5050 § 17a Nr. 2, 3) und - wie oben ausgeführt - zum damaligen Zeitpunkt dem dSK zugehört.
  • BSG, 10.12.1974 - 4 RJ 379/73

    Konzentrationslager - Zwangsarbeit

    Auszug aus BSG, 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R
    Diese Zeiten sind vom Gesetzgeber als Ersatz-, nicht aber als Beitragszeiten eingestuft worden (BSG SozR 5070 § 14 Nr. 9; BSGE 38, 245, 246 = SozR 5070 § 14 Nr. 2).
  • BSG, 25.10.1966 - 11 RA 212/65

    Deutsche Ostgebiete - Erzwungene unentgeltliche Tätigkeit - Gleichbehandlung mit

    Auszug aus BSG, 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R
    Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass sich aus der Entscheidung des BSG vom 25. Oktober 1966 (11 RA 212/65 - BSGE 25, 217 = SozR Nr. 8 zu § 16 FRG) keine andere rechtliche Bewertung ergibt.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2007 - L 8 R 98/07

    Rentenversicherung

    Sie habe entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03 R) im "vorbestimmten Maße", d.h. den Ghettoverhältnissen entsprechend, über die Lebensmittel verfügen können.

    Das Urteil des BSG vom 14.12.2006 stehe nicht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit und der Beschlusslage der Rentenversicherungsträger, die sich bei der Auslegung des Entgeltbegriffs weiter auf das Urteil des 13. Senats vom 07.10.2004 (Az.: B 13 RJ 59/03 R) stützten.

    Dabei finden nach § 250 Abs. 1 SGB VI Ersatzzeiten als rentenrechtliche Zeiten allerdings nur dann Berücksichtigung, wenn vor Beginn der Rente zumindest ein Beitrag wirksam entrichtet worden ist oder als wirksam entrichtet gilt; denn Ersatzzeiten sollen nach dem Gesetz nur Versicherten, d.h. Personen zugute kommen, die bereits Beitragsleistungen erbracht haben (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, § 250 SGB VI, Rn. 10; BSG, Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03 R).

    Der Senat folgt insoweit im Ergebnis der Rechtsprechung des 13. und 5. Senats des BSG (Urteile vom 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R -, vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R - und vom 20.07.2005 - B 13 RJ 37/04 R - vgl. ferner Beschlüsse vom 05.09.2006 - B 5 R 16/07 R -, vom 08.02.2007 - B 5 R 182/06 B - und vom 14.08.2006 - B 5 RJ 246/05 B -) und schließt sich ihr nach eigener Überprüfung an.

    Zwar mag der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG insoweit nicht eindeutig sein (anders wohl BSG, Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03), weil das Bestehen eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses in der Vorschrift nicht ausdrücklich genannt wird und die vom BSG zur Abgrenzung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses zu Zwangsarbeit verwendeten Begriffe der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit in der Vorschrift nicht wörtlich aufgegriffen werden.

    Da die von dieser Rechtsprechung begünstigten ehemaligen Ghettobewohner sich aber gewöhnlich im Ausland aufhalten, so dass eine auf einer Beschäftigung im Ghetto beruhende Rente vielfach aus auslandsrentenrechtlichen Gründen nicht gezahlt werden kann, insbesondere weil Bundesgebiets-Beitragszeiten nicht in dem erforderlichen Umfang vorliegen und für sie Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG per se ausgeschlossen sind (vgl. BT-Drucksache, a.a.O., S. 1, 5), wurde das ZRBG verabschiedet, um - entgegen § 272 SGB VI - in vielen Fällen die daraus resultierenden Rentenansprüche in das Ausland erst zahlbar zu machen (BSG, Urteil vom 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R - vgl. ferner Urteil vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R -).

    Die aus eigenem Willensentschluss aufgenommenen und gegen Entgelt ausgeübten Beschäftigungen in einem Ghetto im Sinne des § 1 Abs. 1 ZRBG müssen also zu rentenrechtlichen Zeiten im Sinne des § 54 SGB VI führen, was wiederum nur möglich ist, wenn es sich um eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit handelte (vgl. BSG, Urteil vom 07.10.2004, a.a.O., zu dem Erfordernis der Entgeltlichkeit).

    Eine etwaige Vermittlung der Arbeit durch den Judenrat allein reicht jedoch nicht aus, um die Freiwilligkeit der verrichteten Arbeit zu bejahen (vgl. BSG, Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03 R).

    Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 b ZRBG ist als ein die Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung begründendes Entgelt anzusehen (vgl. BSG, Urteil v. 07.10.2004, B 13 RJ 59/03 R).

    Bei Gewährung von Lebensmitteln ist zu prüfen, ob sie nach Umfang und Art des Bedarfs unmittelbar zum Verbrauch oder Gebrauch oder nach vorbestimmtem Maße zur beliebigen Verfügung gegeben werden (BSG, Urteil v. 07.10.2004, aaO).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2007 - L 3 R 240/06

    Rentenversicherung

    Der Versicherte habe die gewährten Sachbezüge zur beliebigen Verfügung erhalten, so dass diese die vom BSG in seinem Urteil vom 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R - geforderte Geringfügigkeitsgrenze bzw. Mindesthöhe überschritten hätten.

    Dabei finden nach § 250 Abs. 1 SGB VI Ersatzzeiten als rentenrechtliche Zeiten allerdings nur dann Berücksichtigung, wenn vor Beginn der Rente zumindest ein Beitrag wirksam entrichtet worden ist oder als wirksam entrichtet gilt; denn Ersatzzeiten sollen nach dem Gesetz nur Versicherten, d.h. Personen zugute kommen, die bereits Beitragsleistungen erbracht haben (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, § 250 SGB VI RdNr. 10; Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 2. Aufl., § 250 RdNr. 6; BSG, Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03 R).

    Der Senat folgt insoweit im Ergebnis der Rechtsprechung des 13. und 5. Senats des BSG (Urteile vom 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R -, vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R - und vom 20.07.2005 - B 13 RJ 37/04 R - vgl. fener Beschlüsse vom 05.09.2006 - B 5 R 16/07 R -, vom 08.02.2007 - B 5 R 182/06 B - und vom 14.08.2006 - B 5 RJ 246/05 B -) und schließt sich ihr nach eigener Überprüfung an.

    Zwar mag der Wortlaut des § 1 Abs. 1 S.1 ZRBG insoweit nicht eindeutig sein (anders wohl BSG, Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03), weil das Bestehen eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses in der Vorschrift nicht ausdrücklich genannt wird und die vom BSG zur Abrenzung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses zu Zwangsarbeit verwendeten Begriffe der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit in der Vorschrift nicht wörtlich aufgegriffen werden.

    Da die von dieser Rechtsprechung begünstigten ehemaligen Ghettobewohner sich aber gewöhnlich im Ausland aufhalten, so dass eine auf einer Beschäftigung im Ghetto beruhende Rente vielfach aus auslandsrentenrechtlichen Gründen nicht gezahlt werden kann, insbesondere weil Bundesgebiets-Beitragszeiten nicht in dem erforderlichen Umfang vorliegen und für sie Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG per se ausgeschlossen sind (vgl. BT-Drucksache, a.a.O., S. 1, 5), wurde das ZRBG verabschiedet, um - entgegen § 272 SGB VI - in vielen Fällen die daraus resultierenden Rentenansprüche in das Ausland erst zahlbar zu machen (BSG, Urteil vom 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R - vgl. ferner Urteil vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R -).

    Die aus eigenem Willensentschluss aufgenommenen und gegen Entgelt ausgeübten Beschäftigungen in einem Ghetto im Sinne des § 1 Abs. 1 ZRBG müssen also zu rentenrechtlichen Zeiten im Sinne des § 54 SGB VI führen, was wiederum nur möglich ist, wenn es sich um eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit handelte (vgl. BSG, Urteil vom 07.10.2004, a.a.O., zu dem Erfordernis der Entgeltlichkeit).

    Eine etwaige Vermittlung der Arbeit durch den Judenrat allein reicht jedoch nicht aus, um die Freiwilligkeit der verrichteten Arbeit zu bejahen (vgl. BSG, Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03).

    Allzu geringfügige Leistungen außerhalb eines jeden Verhältnisses zur erbrachten Leistung haben keinen Entgeltcharakter mehr (BSG; Urteil vom 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R -).

    Die bloße Gewährung freien Unterhalts genügt insoweit ebenfalls nicht, als solche Versicherungspflicht begründen zu können, weil sie zur Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes führt(e) (BSG, Urteil vom 07.10.2004, a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2007 - L 3 R 165/06

    Rentenversicherung

    Unerheblich sei insoweit, ob der Lohn lediglich in Form von Sachbezügen gewährt worden sei; denn dies reiche entgegen den Ausführungen des Bundessozialgerichts vom 07.10.2004 (B 13 RJ 59/03 R) aus, um ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ZRBG zu begründen.

    Dabei finden nach § 250 Abs. 1 SGB VI Ersatzzeiten als rentenrechtliche Zeiten allerdings nur dann Berücksichtigung, wenn vor Beginn der Rente zumindest ein Beitrag wirksam entrichtet worden ist oder als wirksam entrichtet gilt; denn Ersatzzeiten sollen nach dem Gesetz nur Versicherten, d.h. Personen zugute kommen, die bereits Beitragsleistungen erbracht haben (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, § 250 SGB VI RdNr. 10; Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 2. Aufl., § 250 RdNr. 6; BSG, Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03 R).

    Der Senat folgt insoweit im Ergebnis der Rechtsprechung des 13. und 5. Senats des BSG (Urteile vom 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R -, vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R - und vom 20.07.2005 - B 13 RJ 37/04 R - vgl. fener Beschlüsse vom 05.09.2006 - B 5 R 16/07 R -, vom 08.02.2007 - B 5 R 182/06 B - und vom 14.08.2006 - B 5 RJ 246/05 B -) und schließt sich ihr nach eigener Überprüfung an.

    Zwar mag der Wortlaut des § 1 Abs. 1 S.1 ZRBG insoweit nicht eindeutig sein (anders wohl BSG, Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03), weil das Bestehen eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses in der Vorschrift nicht ausdrücklich genannt wird und die vom BSG zur Abrenzung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses zu Zwangsarbeit verwendeten Begriffe der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit in der Vorschrift nicht wörtlich aufgegriffen werden.

    Da die von dieser Rechtsprechung begünstigten ehemaligen Ghettobewohner sich aber gewöhnlich im Ausland aufhalten, so dass eine auf einer Beschäftigung im Ghetto beruhende Rente vielfach aus auslandsrentenrechtlichen Gründen nicht gezahlt werden kann, insbesondere weil Bundesgebiets-Beitragszeiten nicht in dem erforderlichen Umfang vorliegen und für sie Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG per se ausgeschlossen sind (vgl. BT-Drucksache, a.a.O., S. 1, 5), wurde das ZRBG verabschiedet, um - entgegen § 272 SGB VI - in vielen Fällen die daraus resultierenden Rentenansprüche in das Ausland erst zahlbar zu machen (BSG, Urteil vom 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R - vgl. ferner Urteil vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R -).

    Die aus eigenem Willensentschluss aufgenommenen und gegen Entgelt ausgeübten Beschäftigungen in einem Ghetto im Sinne des § 1 Abs. 1 ZRBG müssen also zu rentenrechtlichen Zeiten im Sinne des § 54 SGB VI führen, was wiederum nur möglich ist, wenn es sich um eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit handelte (vgl. BSG, Urteil vom 07.10.2004, a.a.O., zu dem Erfordernis der Entgeltlichkeit).

    Allzu geringfügige Leistungen außerhalb eines jeden Verhältnisses zur erbrachten Leistung haben keine Entgeltcharakter mehr (BSG; Urteil vom 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R -).

    Die bloße Gewährung freien Unterhalts genügt insoweit ebenfalls nicht, als solche Versicherungspflicht begründen zu können, weil sie zur Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes führt(e) (BSG, Urteil vom 07.10.2004, a.a.O.).

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