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   BSG, 17.02.1998 - B 13 RJ 79/95 R   

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BSG, 17.02.1998 - B 13 RJ 79/95 R (https://dejure.org/1998,2000)
BSG, Entscheidung vom 17.02.1998 - B 13 RJ 79/95 R (https://dejure.org/1998,2000)
BSG, Entscheidung vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 79/95 R (https://dejure.org/1998,2000)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Heilung von Mängeln bei der Zustellung der Revisionsbegründung - Beginn der Anschlußrevisionsfrist - Erwerbsunfähigkeitsrente - besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen - türkischer Staatsangehöriger - freiwillige Versicherung - eigentumsgeschützte ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erwerbsunfähigkeit - Rentenversicherung - Türke - Türkische - Staatsangehörigkeit - Streckungszeiten - Erwerbsminderung - Arbeitnehmeranteil - Erstattung - Heilverfahren - Zustellung - Revisionsbegründung

  • Judicialis

    RVO § 1247 Abs 1 und 2a; ; RVO § 1246 Abs 2a; ; ArVNG Art 2 § 6 Abs 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Heilung von Zustellungsmängeln, besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen nach § 1247 Abs. 2a , § 1246 Abs. 2a RVO bei türkischen Staatsangehörigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 82, 1
  • NVwZ 1998, 1222
  • NZS 1998, 544 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 03.11.1994 - 13 RJ 69/92

    Jugoslawien - Sozialversicherungsabkommen - Versicherungszeiten

    Auszug aus BSG, 17.02.1998 - B 13 RJ 79/95 R
    Ob der Kläger eine Erwerbsminderungsrente vom türkischen Sozialversicherungsträger erhalten hat, ist an dieser Stelle unbeachtlich, da Aufschubzeiten nur bei Bezug deutscher Erwerbsminderungsrenten anzuerkennen sind (vgl ua BSGE 75, 199, 205 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48 mwN).

    Dieser Tatbestand würde grundsätzlich nur vorliegen, soweit der Kläger unmittelbar nach Beendigung oder schon während seiner letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung arbeitsunfähig geworden wäre oder Rehabilitationsleistungen erhalten hätte (vgl BSGE 75, 199, 204 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48 mwN).

    Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß immer dann, wenn Arbeitslosigkeit eingetreten ist, die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sich nicht mehr nach den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen aus dem letzten Arbeitsverhältnis richtet, sondern nach den Tätigkeiten, die dem Versicherten arbeitslosenversicherungsrechtlich im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit zugemutet werden können (BSGE 75, 199, 205 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48).

    Die Gleichstellungsvorschriften in Art. 4 und 4a Abk Türkei SozSich helfen ebenfalls nicht weiter, denn sie enthalten keine Gebietsgleichstellung in dem Sinne, daß die Tatbestände der Ersatz-, Ausfall- Rentenbezugs- und Kindererziehungszeiten auch in der Türkei erfüllt werden könnten, zB durch Meldung bei einem türkischen Arbeitsamt, Bezug einer türkischen Rente oder Kindererziehung in der Türkei (vgl ua BSGE 75, 199 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48 mwN).

    Art. 27 Abk Türkei SozSich bestimmt, daß dann, wenn anrechnungsfähige Versicherungszeiten nach den Vorschriften beider Vertragszeiten vorhanden sind, für den Erwerb des Leistungsanspruchs nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften auch die Versicherungszeiten berücksichtigt werden, die nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei anrechnungsfähig sind und nicht auf dieselbe Zeit entfallen (vgl auch zu einer ähnlichen Vorschrift im Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 BGBl 1969 II S 1438; BSGE 75, 199, 211 ff = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

    Auszug aus BSG, 17.02.1998 - B 13 RJ 79/95 R
    Er habe keine Möglichkeit gehabt, seine Anwartschaft durch freiwillige Versicherung aufrechtzuerhalten; das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe bereits anerkannt, daß ein Verstoß gegen Art. 14 Grundgesetz (GG) vorliege, wenn nicht eine zumutbare Möglichkeit bestehe, die Anwartschaft durch freiwillige Beiträge aufrechtzuerhalten (BVerfGE 75, 78).

    Das BVerfG hat in seinem Beschluß vom 8. August 1987 (BVerfGE 75, 78 = SozR 2200 § 1246 NR 142) seine Rechtsprechung bestätigt, daß die in der deutschen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften den Schutz des Art. 14 GG genießen.

    Das BVerfG stellt in der genannten Entscheidung zunächst fest, daß die Einführung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen in § 1246 Abs. 2a RVO für Inländer keinen totalen Entzug des Eigentums an einer vorher begründeten Anwartschaft bewirkt; es wird lediglich die zusätzliche laufende Entrichtung von Mindestbeiträgen zugemutet, die unter dem Gesichtspunkt zulässiger Festlegung von Inhalt und Schranken des Eigentums zu prüfen ist (vgl BVerfGE 75, 78, 97).

    Aus der Entscheidung des BVerfG ergibt sich bereits an dieser Stelle, daß ohne das Recht zur Anwartschaftserhaltung durch freiwillige Beitragsentrichtung die Befugnisse des Gesetzgebers zur Festlegung der Schranken des Eigentums überschritten waren (so BVerfGE 75, 78, 103).

  • BVerfG, 26.06.1979 - 1 BvL 10/78

    Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses freiwilliger Weiterversicherung durch im

    Auszug aus BSG, 17.02.1998 - B 13 RJ 79/95 R
    Es wäre ihm auch nicht zuzumuten gewesen, nach Inkrafttreten des HBegleitG 1984 nur zur Eröffnung der Möglichkeit freiwilliger Beitragsentrichtung zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sofort wieder nach Deutschland zurückzukehren und notfalls hier zu verbleiben (vgl dazu allg BVerfGE 51, 356, 365).

    Ähnlich verhält es sich mit dem Beschluß des BVerfG vom 26. Juni 1979 (BVerfGE 51, 356), der die Frage betrifft, ob Ausländern im Ausland durch das Rentenreformgesetz vom 16. Oktober 1972 übergangslos die Möglichkeit genommen werden durfte, eine freiwillige Versicherung fortzusetzen.

    Ihnen gegenüber ist nach Auffassung des erkennenden Senats auch ein besonderer Vertrauenstatbestand gegeben (zur Bedeutung des Vertrauensschutzes im Bereich der Sozialversicherung vgl allg BVerfGE 51, 356, 363), der es erwarten ließ, daß der deutsche Gesetzgeber bei Änderungen des Rentenrechts - zumindest soweit sie die verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen an Rentenanwartschaften betreffen - auf die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten dieses Personenkreises, welche maßgeblich durch die Verhältnisse in der Türkei bestimmt werden, Rücksicht nehmen würde.

  • BVerwG, 16.12.1965 - VIII B 65.65

    Heilung von Zustellungsmängeln - Zulassung der Revision in Streitigkeiten aus dem

    Auszug aus BSG, 17.02.1998 - B 13 RJ 79/95 R
    Diesen Gründen kommt besondere Bedeutung zu, weil es sich bei § 9 Abs. 2 VwZG nach bisheriger Rechtsprechung und Rechtslehre nicht um eine geschlossene Vorschrift handelt, sondern um eine solche, welche die Einbeziehung rechtsähnlicher Fristen erlaubt (vgl zum Vorbescheid LSG Celle NJW 75, 1855; zur Nichtzulassungsbeschwerde BVerwGE 23, 89, 93).

    Wichtig ist nur, daß es sich jeweils um Fristen handelt, bei denen gleichermaßen der Schutz des Betroffenen und das Interesse an eindeutiger Klarheit über die Rechtskraft im Vordergrund steht (vgl BVerwGE 23, 89, 93f; Redeker/von Oertzen, VwGO 12. Aufl, § 56 Rz 12).

  • BSG, 27.01.1994 - 5 RJ 76/92

    Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit/ Berufsunfähigkeit - Erfordernis

    Auszug aus BSG, 17.02.1998 - B 13 RJ 79/95 R
    Soweit sich aus den Urteilen des 5. Senats des BSG vom 27. Januar 1994 - 5 RJ 76/92 und vom 23. März 1994 - 5 RJ 38/93 - eine gegenteilige Ansicht entnehmen läßt, kann dem für die hier zu entscheidende Fallgestaltung nicht gefolgt werden.
  • BSG, 25.10.1988 - 12 RK 22/87

    Versäumung materieller Fristen

    Auszug aus BSG, 17.02.1998 - B 13 RJ 79/95 R
    Diese richterrechtliche Entwicklung ist inzwischen weitgehend durch § 27 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) abgelöst worden, der nunmehr stattdessen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich auch für Ausschlußfristen eröffnet (BSGE 64, 153).
  • EuGH, 10.09.1996 - C-277/94

    Taflan-Met u.a.

    Auszug aus BSG, 17.02.1998 - B 13 RJ 79/95 R
    Schließlich lassen sich auch aus dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (EWGAbk Türkei) vom 12. September 1963 (ABl EG vom 19. Dezember 1964 S 3687), dem Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen vom 23. November 1970 (ABl EG Nr L 293 vom 29. Dezember 1972) und den dazu ergangenen Beschlüssen des Assoziationsrates keine weitergehenden Rechte des Klägers ableiten, weil es sich bei den Art. 12 bis 14 EWG Abk Türkei und den Art. 12 und 13 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 3/80 vom 19. September 1980 (Abl EG Nr C 110 vom 25. April 1983 S 60) nicht um unmittelbar anwendbares Recht handelt (vgl BSG SozR 6100 Allg Nr. 1; EuGHE I 1996, 4085 = NZA 1997, 309 = SozR 3-6935 Allg Nr. 2).
  • BSG, 21.02.1991 - 7 RAr 74/89

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Ausschlußfrist für den

    Auszug aus BSG, 17.02.1998 - B 13 RJ 79/95 R
    Dazu ist keine ausdrückliche Bestimmung erforderlich; der Ausschluß kann sich auch aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergeben (vgl zB BSG SozR 4100 § 66 Nr. 2; SozR 4100 § 78 Nr. 8; SozR 3-4100 § 81 Nr. 1).
  • BSG, 22.10.1996 - 13 RJ 69/95

    Herstellungsanspruch - Nachentrichtung - Freiwillige Beträge - Rentenanwartschaft

    Auszug aus BSG, 17.02.1998 - B 13 RJ 79/95 R
    Ihm liegt der Gedanke zugrunde, daß die Verwaltung dann, wenn sie Fehler macht, insbesondere den Versicherten unzureichend beraten hat und sich daraus für ihn Nachteile ergeben, die Rechtsfolgen herzustellen hat, die eingetreten wären, wenn das Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß gelaufen wäre; dies gilt allerdings nur, soweit dies mit Mitteln des Verwaltungsverfahrens möglich ist (vgl ua BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 22 und § 45 Nr. 6; BSG SozR 3-2600 § 300 Nr. 5).
  • BSG, 08.11.1995 - 13 RJ 5/95

    Neuberechnung von Bestandsrenten ab dem 1.1.1992

    Auszug aus BSG, 17.02.1998 - B 13 RJ 79/95 R
    Ihm liegt der Gedanke zugrunde, daß die Verwaltung dann, wenn sie Fehler macht, insbesondere den Versicherten unzureichend beraten hat und sich daraus für ihn Nachteile ergeben, die Rechtsfolgen herzustellen hat, die eingetreten wären, wenn das Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß gelaufen wäre; dies gilt allerdings nur, soweit dies mit Mitteln des Verwaltungsverfahrens möglich ist (vgl ua BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 22 und § 45 Nr. 6; BSG SozR 3-2600 § 300 Nr. 5).
  • BSG, 23.03.1994 - 5 RJ 38/93
  • BVerfG, 20.03.1979 - 1 BvR 111/74

    Rentenversicherung im Ausland

  • BSG, 14.02.1989 - 7 RAr 18/87

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Anspruch auf Kurzarbeitergeld

  • BSG, 20.09.1989 - 7 RAr 110/87

    Ausschluß von Leistungen der Produktiven Winterbauförderung, Wiedereinsetzung in

  • BVerfG, 12.12.1967 - 2 BvL 14/62

    Verfassungsmäßigkeit der Versorgungsregelungen des G 131

  • BGH, 16.05.1962 - VIII ZR 48/62

    Nachverfahren nach § 302 ZPO

  • BGH, 05.10.1978 - GSZ 1/78

    Kostenstreitwert bei unselbständiger Anschlußrevision

  • BSG, 14.01.1982 - 4 RJ 89/80

    Versicherungspflichtige Beschäftigung; Arbeitslosigkeit; Unterbrechung einer

  • BSG, 05.04.2000 - B 5 RJ 50/98 R

    Verletzung der Beratungspflicht durch Rentenversicherungsträger bei freiwilliger

    Dies hat der Kläger nicht getan und kann es - wie nachfolgend unter 2. näher dargelegt wird - grundsätzlich auch nicht mehr nachholen, da er hier nicht mehr seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl BSG Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 79/95 R - BSGE 82, 1, 9 f = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 60 S 270 ff).

    Es kommt daher für die Anwendung von § 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI allein darauf an, ob der Kläger aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen ist, als ob er die fehlenden Beiträge noch zahlen dürfte (vgl Senatsurteile vom 24. März 1994 - 5 RJ 20/93 - SozR 3-2600 § 241 Nr. 1 und vom 15. März 1995 - 5 RJ 2/94 - nicht veröffentlicht; BSG Urteile vom 16. Juni 1994 - 13 RJ 67/93 - SozR 3-2600 § 240 Nr. 2 und vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 79/95 R - BSGE 82, 1, 10 f = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 60 S 272).

    Art. 2 Abs. 5 ZusAbk Türkei SozSich wiederum bestimmt, daß das Zusatzabkommen der Fortsetzung einer vor seinem Inkrafttreten (am 1. April 1987) begonnenen freiwilligen Versicherung nicht entgegensteht (vgl hierzu auch BSG Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 79/95 R - BSGE 82, 1, 9 f = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 60 S 270 f).

    Anders als im vorliegenden Fall konnte sich in den dort entschiedenen Fällen der Herstellungsanspruch nur auf eine Zeit beziehen, in dem schon keine Versicherungsberechtigung mehr bestand, da vor der Rückkehr in die Türkei ein Rentenverfahren, aus dem sich eine Pflicht zur Beratung hinsichtlich der freiwilligen Versicherung der Kläger hätte ergeben können, nicht eingeleitet war (vgl auch BSG Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 79/95 R - BSGE 82, 1, 10 f = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 60 S 272 zur Fallgestaltung einer Rückkehr in die Türkei vor Inkrafttreten des HBegleitG 1984).

    Bei Fehlen der erforderlichen Kausalität müßte - da hier auch eine Berechtigung des Klägers zur (nachträglichen) Entrichtung freiwilliger Beiträge zur türkischen Sozialversicherung nicht gegeben ist (vgl Wißmeyer, MittLVA Oberfr 1987, S 153, 154, Fn 13) und sich deshalb die Frage einer Anwartschaftserhaltung durch Entrichtung freiwilliger Beiträge zur türkischen Sozialversicherung nicht stellt (vgl dazu BSG Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 79/95 R - BSGE 82, 1, 11 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 60 S 272 f) - die Berufung zurückgewiesen werden.

    Die in den Urteilen des 13. Senats des BSG vom 3. November 1994 (13 RJ 69/92 - BSGE 75, 199, 210 f = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48 S 212) und vom 17. Februar 1998 (B 13 RJ 79/95 R - BSGE 82, 1, 11 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 60 S 272 ff) dargelegten Erwägungen für eine erneute verfassungsrechtliche Prüfung der einschränkenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erwerbsunfähigkeitsrente betreffen den Kläger nicht.

  • BSG, 17.08.2000 - B 13 RJ 87/98 R

    Anwartschaftserhaltung bei Erwerbsunfähigkeitsrente, Beratungspflicht des

    Ebensowenig lassen sich aus den Vorschriften des im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei anwendbaren Abk Türkei SozSich vom 30. April 1964 (BGBl II 1965 S 1170) Streckungstatbestände herleiten, zumal darin keine Gleichstellung entsprechender in der Türkei verwirklichter Tatbestände vorgenommen worden ist (vgl näher BSGE 82, 1, 7 f = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 60).

    Aus dem insoweit zu beachtenden Abk Türkei SozSich läßt sich jedoch ebenfalls kein Recht des Klägers zur freiwilligen Versicherung herleiten (vgl dazu auch BSGE 82, 1, 9 f = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 60).

    Zwar könnte aufgrund des Art. 27 Abk Türkei SozSich die Entrichtung freiwilliger Beiträge zur türkischen Sozialversicherung ebenfalls die Erfüllung der hier umstrittenen besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sicherstellen (vgl dazu BSGE 82, 1, 11 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 60).

    Der Annahme einer Pflichtverletzung der Beklagten steht insbesondere auch nicht das Urteil des erkennenden Senats vom 17. Februar 1998 (BSGE 82, 1, 9 f = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 60) entgegen, da der Versicherte dort bereits lange vor dem Zeitpunkt, zu dem sich eine Beratungspflicht in bezug auf die Neuregelungen durch das HBegleitG 1984 hätte ergeben können, in seine Heimat zurückgekehrt war.

  • BSG, 11.05.2000 - B 13 RJ 31/99 R

    Versicherungsrechtliche Voraussetzungen bei Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeitsrente,

    Dies kann jedenfalls für die Fälle gelten, in denen die AU vor Inkrafttreten des ab 1. Januar 1984 geltenden Rechts begonnen und über diesen Zeitraum ununterbrochen fortgedauert hat (vgl BSGE 75, 199, 204 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48; BSGE 82, 1 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 60; BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 12).

    Sollten danach auch die Übergangsbestimmungen in § 240 Abs. 2, § 241 Abs. 2 SGB VI nicht zugunsten des Klägers eingreifen, wäre die Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Regelungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles zu prüfen (vgl dazu BSGE 75, 199 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48; BSGE 82, 1 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 60; Senatsurteile vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 85/98 R - und - B 13 RJ 19/99 R).

  • SG Speyer, 10.07.2020 - S 19 KR 580/17

    Krankenversicherung - Ruhen des Krankengeldanspruchs - kein Erfordernis einer

    Allein die Bezeichnung einer Frist als (materielle) Ausschlussfrist genügt ebenfalls nicht, um den Anwendungsbereich des § 27 Abs. 5 SGB X unumgänglich anzunehmen (siehe BSG, Urteil vom 17.02.1998 - B 13 RJ 79/95 R -, Rn. 72; BSG, Urteil vom 10.10.2002 - B 2 U 10/02 R -, Rn. 30; BSG, Urteil vom 02.02.2006 - B 10 EG 9/05 R -, Rn. 13; mit ausschließlich dieser Begründung allerdings nun BSG, Urteil vom 05.12.2019 - B 3 KR 5/19 R -, Rn. 24).
  • LSG Bayern, 17.01.2001 - L 20 RJ 261/98

    Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ;

    Aus dem insoweit zu beachtenden Abk Türkei SozSich lässt sich jedoch kein Recht des Klägers zur freiwilligen Versicherung herleiten (vgl dazu BSGE 82, 1, 9 ff = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 60 sowie das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil vom 17.08.2000 - B 13 RJ 87/98 R -).

    Zwar könnte aufgrund des Art. 27 Abk Türkei SozSich die Entrichtung freiwilliger Beiträge zur türkischen Sozialversicherung ebenfalls die Erfüllung der hier umstrittenen besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sicherstellen (vgl dazu BSGE 82, 1, 11 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 60).

  • BSG, 25.03.1999 - B 9 SB 12/97 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Widerspruchsverfahren - rechtliches

    Bei der - hier allein in Betracht kommenden, da außerhalb der Revisionsfrist eingelegten - unselbständigen Anschlußrevision handelt es sich aber richtiger Ansicht nach um kein Rechtsmittel, sondern lediglich um einen (privilegierten) Antrag innerhalb der Hauptrevision (vgl BSGE 82, 1, 3 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 60 S 263; BGH NJW 94, 801, 803 mwN).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2000 - L 5 KR 5/00

    Krankenversicherung

    Vielmehr ist er nur auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des sozialrechtlichen Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherte ordnungsgemäß beraten worden wäre (s. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 60; s. auch Gagel SGb 2000, 517, 518).
  • LSG Bayern, 27.10.2004 - L 20 RJ 552/99

    Anspruch auf eine Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Ausnahme

    Es kommt für die Anwendung von § 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI allein darauf an, ob der Kläger auf Grund eines solzialrechtlichen Herstellungsanspruch so zu stellen ist, als ob er die fehlenden Beiträge noch zahlen dürfte (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 60).
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