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   BSG, 07.07.2011 - B 14 AS 153/10 R   

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Wird zitiert von ... (9)  

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2012 - L 19 AS 566/12  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Überdies muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden (BSG Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 153/10 R = juris Rn 31, unter Bezugnahme auf BVerwG Urteil vom 20.04.2005 - 4 C 18/03 = BVerwGE 123, 261, 283 = juris).

    Unschädlich ist, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (vgl. BSG Urteil vom 06.02.2007 - B 8 KN 3/06 R = juris Rn 38; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 20/09 = juris Rn 13; BSG Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R = juris Rn 18; BSG Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 153/10 R = juris Rn 31; Engelmann, in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 33 Rn 4).

  • LSG Thüringen, 23.03.2012 - L 4 AS 1210/11  
    Die aufgeworfene Rechtsfrage ist bereits durch das Bundessozialgericht (BSG) höchstrichterlich geklärt (vgl. BSG, Urteile vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 153/10 R, 15. Dezember 2010 - B 14 AS 92/09 R und 17. Dezember 2009 - B 4 AS 20/09 R sowie B 4 AS 30/09 R, jeweils nach juris).

    Insoweit hat das BSG zwischenzeitlich (Urteil vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 153/10 R, juris) wie folgt ausgeführt: "Das Bestimmtheitserfordernis als materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung verlangt zum einen, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten (näher BSGE 105, 194 = SozR 4-4200 § 31 Nr. 2, RdNr 13 mwN).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2012 - L 19 AS 1543/11  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Die Klägerin ist zwar vor dem Erlass der beiden Aufhebungsscheide vom 04.05.2009 nicht nach § 24 SGB X angehört worden, sondern nur ihr Vater in seiner Eigenschaft als Antragsteller nach § 38 SGB II. Die Anhörung ihres Vaters genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung, zumal die Klägerin nicht minderjährig, sondern volljährig gewesen ist (vgl. zu den Anforderungen an eine Anhörung nach § 24 SGB X im Fall der Rückforderung von Leistungen nach dem SGB II von Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft: BSG Urteil vom 09.11.2010 - B 4 AS 37/09 R = SozR 4-1300 § 41 Nr. 2; Urteile vom 07.07.2011 - B 14 AS 144/10 R - und - B 14 AS 153/10 R).
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  • SG Duisburg, 25.10.2011 - S 5 AS 780/10  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Das in § 33 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) geregelte Bestimmtheitserfordernis als materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung verlangt zum einen, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, den Regelungsgehalt zu begreifen, zum anderen muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden (vgl. zuletzt BSG, Urteil v. 7.7.2011 - B 14 AS 153/10 R unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).
  • LSG Baden-Württemberg, 08.12.2011 - L 7 AY 3353/09  

    Asylbewerberleistung - keine Kostenerstattung nach § 7 Abs 1 S 3 AsylbLG -

    Denn an keiner Stelle im Bescheid - weder in den Verfügungssätzen noch in der Begründung - ist davon die Rede, dass der Bescheid an die Klägerin materiell-rechtlich auch als gesetzliche Vertretung ihres Kindes gerichtet sei (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 153/10 R - ).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 09.05.2012 - L 5 AS 67/08  
    Zum anderen muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden (vgl. BSG, Urteil vom 7. Juli 2011, B 14 AS 153/10 R, Rn. 31, Juris).
  • LSG Schleswig-Holstein, 21.03.2012 - L 6 AS 107/11  

    Bestimmtheitsgrundsatz

    Es kommt daher nicht darauf an, dass allein bezogen auf den Erstattungsverwaltungsakt die Forderung gegenüber der Klägerin hinreichend bestimmt ist und insbesondere auch vollstreckbar wäre (vgl. dazu BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 153/10 R - zitiert nach juris Rdnr. 33 - 36).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 09.05.2012 - L 5 AS 128/08  
    Angesichts der Aufschlüsselung war für die Klägerin auch erkennbar, dass sie wegen eigener Leistungen und wegen denen ihrer Tochter angegangen wurde (vgl. BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 153/10 R - juris).
  • LSG Thüringen, 18.07.2012 - L 4 AS 1619/10  
    Für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten gegenüber Minderjährigen - so auch die Beru-fungskläger - hat das BSG unter Heranziehung des Zustellungsrechts des Bundes bereits ent-schieden, dass die Bekanntgabe gegenüber einem gesetzlichen Vertreter genügt (BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 153/10 R, RdNr. 25 m.w.N., juris).
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