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   BSG, 22.08.2012 - B 14 AS 197/11 R   

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https://dejure.org/2012,42948
BSG, 22.08.2012 - B 14 AS 197/11 R (https://dejure.org/2012,42948)
BSG, Entscheidung vom 22.08.2012 - B 14 AS 197/11 R (https://dejure.org/2012,42948)
BSG, Entscheidung vom 22. August 2012 - B 14 AS 197/11 R (https://dejure.org/2012,42948)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 Abs 5 S 1 SGB 2, § 2 Abs 1 S 1 Nr 6 BAföG, § 20 Abs 3 HSchulG SN 2008
    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Studenten - abstrakte Förderungsfähigkeit des Studiums nach BAföG - Urlaubssemester

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 Abs 5 S 1 SGB 2, § 2 Abs 1 S 1 Nr 6 BAföG, § 20 Abs 3 HSchulG SN 2008
    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Studenten - abstrakte Förderungsfähigkeit des Studiums nach BAföG - Urlaubssemester

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld II für die Dauer eines Urlaubssemesters

  • rewis.io

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Studenten - abstrakte Förderungsfähigkeit des Studiums nach BAföG - Urlaubssemester

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld II für die Dauer eines Urlaubssemesters

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Urlaubssemester: BAföG oder Hartz IV?

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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 22.03.2012 - B 4 AS 102/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Studenten während

    Auszug aus BSG, 22.08.2012 - B 14 AS 197/11 R
    Damit ist ein Studierender während eines Urlaubssemesters dann nicht von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen, wenn er in dieser Zeit aus organisationsrechtlichen Gründen der Hochschule nicht mehr angehört oder die organisationsrechtliche Zugehörigkeit zwar weiterhin vorliegt, er sein Studium jedoch tatsächlich nicht betreibt (vgl bereits BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 102/11 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 27 mit zustimmender Anmerkung Reichel jurisPR-SozR 12/2012 Anm 2) .

    Dies wird das LSG nach Wiedereröffnung des Berufungsverfahrens zu überprüfen haben (dazu im Einzelnen BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 102/11 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 27 RdNr 19) .

  • BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R

    Kein Arbeitslosengeld II für Studenten

    Auszug aus BSG, 22.08.2012 - B 14 AS 197/11 R
    Individuelle Versagensgründe, die im Verhältnis zum Träger der Förderungsleistung eingetreten sind, bleiben demgegenüber außer Betracht (stRspr seit BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 6, RdNr 16 mwN) .
  • BSG, 19.08.2010 - B 14 AS 24/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

    Auszug aus BSG, 22.08.2012 - B 14 AS 197/11 R
    Die entsprechenden Grundsätze sind auch für das SGB II maßgeblich - und zwar unter Heranziehung der Rechtsprechung des BVerwG (vgl bereits Urteil des Senats vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 20 RdNr 16 unter Hinweis auf Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl 2005, § 2 RdNr 1; BSG Urteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 145/10 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 26).
  • BSG, 27.09.2011 - B 4 AS 145/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Studenten -

    Auszug aus BSG, 22.08.2012 - B 14 AS 197/11 R
    Die entsprechenden Grundsätze sind auch für das SGB II maßgeblich - und zwar unter Heranziehung der Rechtsprechung des BVerwG (vgl bereits Urteil des Senats vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 20 RdNr 16 unter Hinweis auf Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl 2005, § 2 RdNr 1; BSG Urteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 145/10 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 26).
  • BVerwG, 30.10.1975 - V C 60.73

    Abhängigkeit des erhöhten Bedarfs für Schüler von Fachoberschulklassen von der

    Auszug aus BSG, 22.08.2012 - B 14 AS 197/11 R
    Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG besucht ein Auszubildender eine Ausbildungsstätte, solange er dieser organisationsrechtlich angehört und die Ausbildung an der Ausbildungsstätte tatsächlich betreibt (vgl BVerwGE 49, 275; 55, 288; 57, 21) .
  • BVerwG, 30.03.1978 - 5 C 20.76

    Rückforderung von Leistungen - Unterbrechung der Ausbildung - Student -

    Auszug aus BSG, 22.08.2012 - B 14 AS 197/11 R
    Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG besucht ein Auszubildender eine Ausbildungsstätte, solange er dieser organisationsrechtlich angehört und die Ausbildung an der Ausbildungsstätte tatsächlich betreibt (vgl BVerwGE 49, 275; 55, 288; 57, 21) .
  • BVerwG, 26.10.1978 - 5 C 41.77

    Auszubildender - Ferienbeginn - Ferien - Unterbrechung der Ausbildung -

    Auszug aus BSG, 22.08.2012 - B 14 AS 197/11 R
    Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG besucht ein Auszubildender eine Ausbildungsstätte, solange er dieser organisationsrechtlich angehört und die Ausbildung an der Ausbildungsstätte tatsächlich betreibt (vgl BVerwGE 49, 275; 55, 288; 57, 21) .
  • BVerwG, 28.11.1985 - 5 C 64.82

    Voraussetzungen für die Förderungsfähigkeit eines Fachrichtungswechsels aus einem

    Auszug aus BSG, 22.08.2012 - B 14 AS 197/11 R
    Bei einer Hochschulausbildung begründet der Auszubildende seine Zugehörigkeit zu der Universität durch die Immatrikulation, die ihrerseits die Einschreibung in eine bestimmte Fachrichtung notwendig macht (BVerwG Urteil vom 28.11.1985 - 5 C 64/82 - FamRZ 1986, 397) .
  • SG Mainz, 18.04.2016 - S 3 AS 149/16

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Zwar ließe sich auch mit dieser Formulierung isoliert betrachtet noch vereinbaren, wegen der Verwendung des Relativpronomens "deren' zwischen "Auszubildende' und "Ausbildung' auf die Förderungsfähigkeit der konkreten Ausbildung abzustellen, allerdings ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang mit den Rückausnahmeregelungen in § 7 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 3 SGB II, dass der Leistungsausschluss abgesehen von den dort genannten Ausnahmefällen auch dann greift, wenn kein Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG oder nach dem SGB III besteht (so im Ergebnis auch BSG, Urteil vom 22.08.2012 - B 14 AS 197/11 R - Rn. 14; BSG, Urteil vom 06.08.2014 - B 4 AS 55/13 R - Rn. 17 m.w.N.; ausführlich mit Erläuterungen zur Systematik, Gesetzgebungsgeschichte und Sinn und Zweck: BSG, Urteil vom 17.02.2015 - B 14 AS 25/14 R - Rn. 20 ff.).

    5.2 Der zur Rechtfertigung des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II regelmäßig angeführte Zweck, eine (verdeckte) Ausbildungsförderung durch Leistungen nach dem SGB II zu verhindern, insbesondere unter Umgehung der dortigen Anspruchsvoraussetzungen und der unter Umständen niedrigeren Leistungshöhe (BSG, Urteil vom 19.08.2010 - B 14 AS 24/09 R - Rn. 15; BSG, Urteil vom 22.08.2012 - B 14 AS 197/11 R - Rn. 13; BSG, Urteil vom 17.02.2015 - B 14 AS 25/14 R - Rn. 21; BSG, Urteil vom 17.02.2016 - B 4 AS 2/15 R - Rn. 23; vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.02.2010 - L 1 SO 84/09 - Rn- 38; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.06.2013 - L 2 AS 1518/12 - Rn. 26) ist nicht geeignet, den Leistungsausschluss zu legitimieren.

  • LSG Hessen, 15.12.2020 - L 9 AS 535/20

    Hartz IV für behinderten Teilzeit-Studenten

    Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, Ausbildungsförderung nur in dem dafür vorgesehenen System (BAföG) zu gewährleisten und Ausbildungsförderung durch Leistungen aus dem Fürsorgesystem (SGB II und SGB XII) zu verhindern (BSG, Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 160/10 R -, juris, Rn.19), um keine versteckte Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu ermöglichen (BSG, Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 197/11 R - juris, Rn. 13).

    Die entsprechenden Grundsätze des BAföG sind auch für das SGB II maßgeblich (BSG, Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 197/11 R -, juris, Rn. 15).

  • SG Mainz, 18.04.2016 - S 3 AS 99/14

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Zwar ließe sich auch mit dieser Formulierung isoliert betrachtet noch vereinbaren, wegen der Verwendung des Relativpronomens "deren' zwischen "Auszubildende' und "Ausbildung' auf die Förderungsfähigkeit der konkreten Ausbildung abzustellen, allerdings ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang mit den Rückausnahmeregelungen in § 7 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 3 SGB II, dass der Leistungsausschluss abgesehen von den dort genannten Ausnahmefällen auch dann greift, wenn kein Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG oder nach dem SGB III besteht (so im Ergebnis auch BSG, Urteil vom 22.08.2012 - B 14 AS 197/11 R - Rn. 14; BSG, Urteil vom 06.08.2014 - B 4 AS 55/13 R - Rn. 17 m.w.N.; ausführlich mit Erläuterungen zur Systematik, Gesetzgebungsgeschichte und Sinn und Zweck: BSG, Urteil vom 17.02.2015 - B 14 AS 25/14 R - Rn. 20 ff.).

    5.2 Der zur Rechtfertigung des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II regelmäßig angeführte Zweck, eine (verdeckte) Ausbildungsförderung durch Leistungen nach dem SGB II zu verhindern, insbesondere unter Umgehung der dortigen Anspruchsvoraussetzungen und der unter Umständen niedrigeren Leistungshöhe (BSG, Urteil vom 19.08.2010 - B 14 AS 24/09 R - Rn. 15; BSG, Urteil vom 22.08.2012 - B 14 AS 197/11 R - Rn. 13; BSG, Urteil vom 17.02.2015 - B 14 AS 25/14 R - Rn. 21; BSG, Urteil vom 17.02.2016 - B 4 AS 2/15 R - Rn. 23; vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.02.2010 - L 1 SO 84/09 - Rn- 38; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.06.2013 - L 2 AS 1518/12 - Rn. 26) ist nicht geeignet, den Leistungsausschluss zu legitimieren.

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