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   BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 38/13 R   

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BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 38/13 R (https://dejure.org/2014,12095)
BSG, Entscheidung vom 04.06.2014 - B 14 AS 38/13 R (https://dejure.org/2014,12095)
BSG, Entscheidung vom 04. Juni 2014 - B 14 AS 38/13 R (https://dejure.org/2014,12095)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • lexetius.com

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Auskunftspflicht Dritter - Auskunftsverlangen des Grundsicherungsträgers gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber des Leistungsberechtigten - kein Kostenerstattungsanspruch des Arbeitgebers

  • openjur.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende; Auskunftspflichten von Dritten und Arbeitgebern; kein Kostenerstattungsanspruch für Arbeitgeberauskünfte; Verfassungsmäßigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 57 S 1 SGB 2, § 57 S 2 SGB 2, § 60 Abs 3 Nr 1 SGB 2, § 21 Abs 3 S 4 SGB 10, Art 3 Abs 1 GG
    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Auskunftspflichten von Dritten und Arbeitgebern - kein Kostenerstattungsanspruch für Arbeitgeberauskünfte - Verfassungsmäßigkeit

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rewis.io

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Auskunftspflichten von Dritten und Arbeitgebern - kein Kostenerstattungsanspruch für Arbeitgeberauskünfte - Verfassungsmäßigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Kostenerstattung eines Arbeitgebers für eine dem Jobcenter auf dessen Verlangen erteilte Auskunft

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Kostenerstattungsanspruch gegen Jobcenter für Arbeitgeberauskünfte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitgeberauskünfte für das Jobcenter - und die Kosten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Kostenerstattung für angeforderte Verdienstbescheinigung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Kostenerstattung für Auskunft an Jobcenter

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Kostenerstattung für angeforderte Verdienstbescheinigung

  • infodienst-schuldnerberatung.de (Kurzinformation)

    Kein Auslagenersatz des Jobcenters für Lohnauskünfte der Arbeitgeber

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber kann keinen Auslagenersatz für Lohnauskünfte vom Jobcenter verlangen

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Arbeitgeber hat keinen Kostenerstattungsanspruch für angeforderte Verdienstbescheinigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2014, 711
  • DB 2014, 2420
  • NZA-RR 2014, 668
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 18.05.1995 - 7 RAr 2/95

    Kostenlose Inanspruchnahme auf Auskunft von Arbeitgebern und Dienstberechtigten

    Auszug aus BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 38/13 R
    Die im Ausschluss einer Kostenerstattung für Arbeitgeberauskünfte liegende, an Art. 12 Abs. 1 GG zu messende Berufsausübungsregelung und die an Art. 3 Abs. 1 GG zu messende Ungleichbehandlung der Arbeitgeber gegenüber anderen Auskunftsverpflichteten sind Ausdruck der Indienstnahme der Arbeitgeber und finden ihre Rechtfertigung in der erhöhten Sozialpflichtigkeit der Arbeitgeber (vgl zur Indienstnahme BSG Urteil vom 18.5.1995 - 7 RAr 2/95 - SozR 3-4100 § 144 Nr. 1 S 4 = juris RdNr 19; vgl auch Siefert in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 5. Aufl 2013, § 312 RdNr 4 ff, § 315 RdNr 6, 31; Steinmeyer in Gagel, SGB II/SGB III, § 57 SGB II RdNr 4, Stand: September 2007, § 60 RdNr 12, 39, Stand: Januar 2008; eine umfassende Darstellung bei Schlegel, Die Indienstnahme des Arbeitgebers in der Sozialversicherung, Festschrift 50 Jahre BSG, 2004, 265 ff, dort S 279 f auch zur Indienstnahme als Berufsausübungsregelung) .

    Die besondere Einbindung der Arbeitgeber in das Sozialrechtssystem, von der die Funktionstüchtigkeit des Systems der Sozialen Sicherheit abhängt und die mithin letztlich auch im Interesse der Arbeitgeber liegt (so BSG Urteil vom 18.5.1995 - 7 RAr 2/95 - SozR 3-4100 § 144 Nr. 1 S 4 = juris RdNr 19) , ebenso wie ihre Erfüllung von sozialrechtlichen Auskunftspflichten, die zugleich arbeitsvertragliche Nebenpflichten sind, rechtfertigt nach wie vor die Belastung der Arbeitgeber und ihre Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Auskunftsverpflichteten mit Blick auf ihre Verpflichtung zur Erteilung erforderlicher Auskünfte ohne Anspruch auf eine Kostenerstattung.

  • BVerfG, 26.03.2014 - 1 BvR 1133/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die unterschiedliche Höhe von

    Auszug aus BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 38/13 R
    Denn diese Unterschiedlichkeit der Regelungen im SGB II zur Kostenerstattung für Auskünfte von Arbeitgebern und von Dritten hat ihren Grund in der besonderen Rolle der zur Auskunft verpflichteten Arbeitgeber bei der Abwicklung von Sozialleistungsverhältnissen (dazu sogleich) , der als Sachgrund die Differenzierung zwischen Arbeitgebern und anderen Auskunftsverpflichteten im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigt (vgl zu dieser die Darstellung bei Britz, NJW 2014, 346; zuletzt BVerfG Beschluss vom 26.3.2014 - 1 BvR 1133/12 - juris RdNr 18) .
  • BSG, 23.06.2016 - B 14 AS 4/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Dieser beginnt mit der Stellung des Antrags auf eine bestimmte Leistung und endet, wenn der Leistungsantrag abgelehnt oder zurückgenommen worden ist ( BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 38/13 R- SozR 4-4200 § 60 Nr. 2 RdNr 23; ebenso Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 60 RdNr 13, Stand 12/2015; Blüggel in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 60 RdNr 19; Stachnow-Meyerhoff in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 60 RdNr 30) .

    Wird eine Leistung bewilligt, so besteht die Auskunftspflicht grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung für die gesamte Dauer des Leistungsbezugs ( BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 38/13 R - SozR 4-4200 § 60 Nr. 2 RdNr 23).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2016 - L 19 AS 2164/15

    Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche

    Eine Wiederholung des Verwaltungsverfahrens ist auch nicht wahrscheinlich, da sich der Beklagte durch die Einholung einer Auskunft von Seiten des Arbeitgebers gemäß §§ 57, 60 Abs. 3 SGB II Gewissheit über den Zeitpunkt der Barauszahlung des Arbeitsentgelts verschaffen kann (vgl. zum Umfang von Arbeitgeberauskünften nach §§ 57, 60 Abs. 3 SGB I: BSG, Urteil vom 04.06.2014 - B 14 AS 38/13 R - SozR 4-4200 § 60 Nr. 2).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.10.2016 - L 1 KR 340/15

    Krankenversicherung - Auskunftspflicht der Leistungserbringer über

    Zur Reichweite dieser sich aus dem Gesetz ergebenden Erstattungspflicht hat das BSG aber bereits höchstrichterlich entschieden, dass § 21 Abs. 3 Satz 4 SGB X keine Anwendung findet, wenn die Auskunftspflicht eines "Dritten" speziell geregelt ist, ohne dass gleichzeitig für die Erfüllung der Auskunftspflicht auch eine Kostenerstattung eingeführt wurde (BSG v. 4. Juni 2014 - B 14 AS 38/13 R - juris Rn 31/32).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2018 - L 19 AS 1478/18

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Denn das Bundessozialgericht hat in der Entscheidung vom 04.06.2014 - B 14 AS 38/13 R - u.a. ausgeführt, dass in § 60 Abs. 2 und 4 SGB II für die dort geregelten Auskunftsverpflichteten (Leistungs- und Unterhaltsverpflichtete, Verwahrer von Guthaben oder Vermögen, Partner, Verwahrer von Guthaben oder Vermögen des Partners) jeweils in Satz 2 ausdrücklich die entsprechende Geltung des § 21 Abs. 3 S. 4 SGB X angeordnet wird.
  • SG Neuruppin, 28.02.2022 - S 26 AS 1641/14
    Insoweit geht im Übrigen auch das Bundessozialgericht für die Regelung des § 57 S 1 SGB II, die ebenfalls nur die Agentur für Arbeit als Berechtigte benennt, davon aus, dass trotz des Wortlautes nicht zweifelhaft sei, dass die in der Regelung aufgeführten Rechte auch und gerade den gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b SGB II und den zugelassenen kommunalen Trägern nach § 6a SGB II zustehen ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 04. Juni 2014 - B 14 AS 38/13 R, RdNr 20 mwN ).
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