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   BSG, 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R   

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BSG, 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R (https://dejure.org/2009,970)
BSG, Entscheidung vom 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R (https://dejure.org/2009,970)
BSG, Entscheidung vom 28. Oktober 2009 - B 14 AS 44/08 R (https://dejure.org/2009,970)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeld II - Schülermonatskarte - kein unabweisbarer Bedarf - Darlehen - keine ergänzende Sozialhilfe

  • openjur.de

    Arbeitslosengeld II; Schülermonatskarte; kein unabweisbarer Bedarf; Darlehen; keine ergänzende Sozialhilfe; kein Anspruch aus § 114 SchulG ND; Verfassungsmäßigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für eine Schülermonatskarte für Fahrten zur Berufsfachschule neben der Regelleistung und den Leistungen für die Unterkunft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für eine Schülermonatskarte für Fahrten zur Berufsfachschule neben der Regelleistung und den Leistungen für die Unterkunft

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Kein Extra-Geld für die Schülermonatskarte // Anwalt will Bundesverfassungsgericht anrufen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2010, 148
 
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Wird zitiert von ... (105)Neu Zitiert selbst (19)

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R

    Arbeitslosengeld II - Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen

    Auszug aus BSG, 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R
    Eine abweichende Festsetzung der pauschalierten Regelleistungen nach § 20 SGB II wegen atypischer Bedarfslagen, wie sie für die Hilfe zum Lebensunterhalt bzw für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buchs die Norm des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ermöglicht, sieht das Zweite Buch nicht vor (vgl BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1, jeweils RdNr 19).

    Abgesehen davon, dass auch einer Inanspruchnahme des Sozialhilfeträgers nach der gesetzgeberischen Konzeption die sondergesetzlich abschließende Regelung der Ausbildungsförderung entgegenstehen dürfte (vgl BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 6, jeweils RdNr 18 ff und BSG SozR, aaO, Nr. 8 RdNr 25 ff), fehlt es an einer besonderen, atypischen Lebenslage, die eine Nähe zu den anderen im Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buchs geregelten Bedarfslagen, den unter Geltung des BSHG so bezeichneten "Hilfen in besonderen Lebenslagen", aufzuweisen hat (BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1, jeweils RdNr 21 f; vgl auch BSG SozR 4-3500 § 21 Nr. 1 RdNr 24).

    Anders als bei den Kosten des Umgangsrechts, bei denen die Grundrechte aus Art. 6 Abs. 2 GG für eine erweiternde Auslegung des § 73 SGB XII streiten (vgl Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 25. Oktober 1994 - NJW 1995, 1342 = FamRZ 1995, 86; BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1, jeweils RdNr 21 f), ist eine Leistungsgewährung hier verfassungsrechtlich nicht geboten.

    Ein Darlehen für Dauerbedarfe würde wegen der in § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II angeordneten Aufrechnung zu einer belastenden Hypothek für die Zukunft (BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1, jeweils RdNr 20).

  • BSG, 17.03.2009 - B 14 AS 63/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Schüler-BAföG -

    Auszug aus BSG, 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R
    Auch soweit § 7 Abs. 6 SGB II Ausnahmen vom grundsätzlichen Leistungsausschluss normiert, wird ein spezifisch ausbildungsbedingter Bedarf nicht umfasst (vgl Urteile des Senats vom 17. März 2009 - B 14 AS 61/07 R, B 14 AS 62/07 R und B 14 AS 63/07 R).

    Derartige Fahrkosten gehören dementsprechend zu dem nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst a SGB II privilegierten Anteil der Ausbildungsförderung (vgl Urteile des Senats vom 17. März 2009 - B 14 AS 61/07 R, B 14 AS 62/07 R und B 14 AS 63/07 R).

    Insgesamt sind die an den konkreten Umständen des Einzelfalls orientierten Leistungen der Grundsicherung für die Klägerin aber günstiger als die insgesamt pauschalierten und nicht durchgehend bedarfsdeckenden Leistungen der Ausbildungsförderung (vgl BSG Urteile vom 17. März 2009 - B 14 AS 61/07 R, B 14 AS 62/07 R und B 14 AS 63/07 R).

  • BSG, 17.03.2009 - B 14 AS 61/07 R

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Absetzung von Schulgeld und

    Auszug aus BSG, 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R
    Auch soweit § 7 Abs. 6 SGB II Ausnahmen vom grundsätzlichen Leistungsausschluss normiert, wird ein spezifisch ausbildungsbedingter Bedarf nicht umfasst (vgl Urteile des Senats vom 17. März 2009 - B 14 AS 61/07 R, B 14 AS 62/07 R und B 14 AS 63/07 R).

    Derartige Fahrkosten gehören dementsprechend zu dem nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst a SGB II privilegierten Anteil der Ausbildungsförderung (vgl Urteile des Senats vom 17. März 2009 - B 14 AS 61/07 R, B 14 AS 62/07 R und B 14 AS 63/07 R).

    Insgesamt sind die an den konkreten Umständen des Einzelfalls orientierten Leistungen der Grundsicherung für die Klägerin aber günstiger als die insgesamt pauschalierten und nicht durchgehend bedarfsdeckenden Leistungen der Ausbildungsförderung (vgl BSG Urteile vom 17. März 2009 - B 14 AS 61/07 R, B 14 AS 62/07 R und B 14 AS 63/07 R).

  • BSG, 17.03.2009 - B 14 AS 62/07 R

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Absetzung von Schulgeld und

    Auszug aus BSG, 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R
    Auch soweit § 7 Abs. 6 SGB II Ausnahmen vom grundsätzlichen Leistungsausschluss normiert, wird ein spezifisch ausbildungsbedingter Bedarf nicht umfasst (vgl Urteile des Senats vom 17. März 2009 - B 14 AS 61/07 R, B 14 AS 62/07 R und B 14 AS 63/07 R).

    Derartige Fahrkosten gehören dementsprechend zu dem nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst a SGB II privilegierten Anteil der Ausbildungsförderung (vgl Urteile des Senats vom 17. März 2009 - B 14 AS 61/07 R, B 14 AS 62/07 R und B 14 AS 63/07 R).

    Insgesamt sind die an den konkreten Umständen des Einzelfalls orientierten Leistungen der Grundsicherung für die Klägerin aber günstiger als die insgesamt pauschalierten und nicht durchgehend bedarfsdeckenden Leistungen der Ausbildungsförderung (vgl BSG Urteile vom 17. März 2009 - B 14 AS 61/07 R, B 14 AS 62/07 R und B 14 AS 63/07 R).

  • BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R

    Kein Arbeitslosengeld II für Studenten

    Auszug aus BSG, 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R
    Das Recht der Grundsicherung soll vielmehr von Leistungen zur Ausbildungsförderung freigehalten werden, soweit der Hilfebedarf im Hinblick auf den Lebensunterhalt durch die Ausbildung entsteht (BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 6, jeweils RdNr 23 und Nr. 8 RdNr 34).

    Abgesehen davon, dass auch einer Inanspruchnahme des Sozialhilfeträgers nach der gesetzgeberischen Konzeption die sondergesetzlich abschließende Regelung der Ausbildungsförderung entgegenstehen dürfte (vgl BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 6, jeweils RdNr 18 ff und BSG SozR, aaO, Nr. 8 RdNr 25 ff), fehlt es an einer besonderen, atypischen Lebenslage, die eine Nähe zu den anderen im Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buchs geregelten Bedarfslagen, den unter Geltung des BSHG so bezeichneten "Hilfen in besonderen Lebenslagen", aufzuweisen hat (BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1, jeweils RdNr 21 f; vgl auch BSG SozR 4-3500 § 21 Nr. 1 RdNr 24).

    Der Gesetzgeber hat jedenfalls die Förderung einer weiterführenden schulischen oder beruflichen Ausbildung mit öffentlichen Mitteln bei Bedürftigkeit des Auszubildenden in den Bestimmungen des BAföG und des Fünften Abschnitts des Vierten Kapitels des Dritten Buches (§§ 59 ff SGB III - Förderung der Berufsausbildung) außerhalb des Systems der existenzsichernden Grundsicherungsleistungen abschließend geregelt (vgl BVerfGE 96, 330, 343; BVerwGE 94, 224, 226 f; BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 6, jeweils RdNr 17 ff).

  • BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/93

    BAföG-Volldarlehen

    Auszug aus BSG, 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R
    Dagegen hat das BVerfG die Frage, ob aus dem Grundgesetz, insbesondere aus Art. 12 Abs. 1 GG (und subsidiär ggf Art. 2 Abs. 1 GG) iVm dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) eine Pflicht des Gesetzgebers folgen kann, staatliche Leistungen zur individuellen Ausbildungsförderung vorzusehen, bisher offen gelassen (BVerfGE 96, 330, 339).

    Der Gesetzgeber hat jedenfalls die Förderung einer weiterführenden schulischen oder beruflichen Ausbildung mit öffentlichen Mitteln bei Bedürftigkeit des Auszubildenden in den Bestimmungen des BAföG und des Fünften Abschnitts des Vierten Kapitels des Dritten Buches (§§ 59 ff SGB III - Förderung der Berufsausbildung) außerhalb des Systems der existenzsichernden Grundsicherungsleistungen abschließend geregelt (vgl BVerfGE 96, 330, 343; BVerwGE 94, 224, 226 f; BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 6, jeweils RdNr 17 ff).

  • BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 16.91

    Übermäßige Folgen eines Anspruchsausschlusses als Voraussetzung für das Vorliegen

    Auszug aus BSG, 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R
    Die Verlagerung ausbildungsbedingter, aber ausbildungsförderungsrechtlich nicht berücksichtigter Bedarfe in den Bereich der existenzsichernden Leistungen ist vielmehr grundsätzlich ausgeschlossen (zur Vorgängerregelung des § 26 BSHG bereits BVerwGE 94, 224, 228; vgl BT-Drucks 15/1514 S 57 und BT-Drucks 15/1749 S 31), soweit der Gesetzgeber Ausnahmen hiervon nicht ausdrücklich zulässt, wie dies etwa in § 24a SGB II der Fall ist.

    Der Gesetzgeber hat jedenfalls die Förderung einer weiterführenden schulischen oder beruflichen Ausbildung mit öffentlichen Mitteln bei Bedürftigkeit des Auszubildenden in den Bestimmungen des BAföG und des Fünften Abschnitts des Vierten Kapitels des Dritten Buches (§§ 59 ff SGB III - Förderung der Berufsausbildung) außerhalb des Systems der existenzsichernden Grundsicherungsleistungen abschließend geregelt (vgl BVerfGE 96, 330, 343; BVerwGE 94, 224, 226 f; BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 6, jeweils RdNr 17 ff).

  • BSG, 06.12.2007 - B 14/7b AS 50/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung -

    Auszug aus BSG, 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R
    Als Einzelposition sind in der Abteilung 07 auch die Aufwendungen für Verkehr, die auch die Kosten von Personenbeförderung und Verkehrsdienstleistungen umfassen, mit einem Anteil von 26 vH berücksichtigt (§ 2 Abs. 2 RSV; vgl BSG SozR 4-4200 § 59 Nr. 1 RdNr 22: 19, 18 Euro), während die in Abteilung 10 ausgewiesenen Aufwendungen für Bildung als "insgesamt nicht regelsatzrelevant" (BR-Drucks 206/04 S 6) bei der Bildung des Regelsatzes vollständig ausgeklammert worden sind.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.12.2007 - L 7 AS 666/07

    Übernahme der Kosten für eine Schülermonatsfahrkarte zum Besuch der 11.

    Auszug aus BSG, 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R
    Selbst wenn man aber mit dem SG annehmen wollte, dass die Aufwendungen für die Schülermonatskarte von der Regelleistung umfasst sind (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - L 7 AS 666/07 ER - info also 2008, 227), käme eine Darlehensgewährung deshalb nicht in Betracht, weil es sich um wiederkehrende Bedarfe und nicht um einen Bedarf im Einzelfall handelt.
  • BVerwG, 29.10.1997 - 5 C 34.95

    Regelsätze, Leistungen nach - nicht für Schulbedarf;; Sozialhilfe, laufende oder

    Auszug aus BSG, 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R
    Der geltend gemachte Bedarf ist bereits nicht von der Regelleistung umfasst (vgl zu Fahrkosten als Schulbedarf nach § 21 Abs. 1a Nr. 3 BSHG BVerwGE 105, 281).
  • BSG, 13.11.2008 - B 14 AS 36/07 R

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - mehrtägige Klassenfahrt - keine Beschränkung

  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarf an hauswirtschaftlicher Unterstützung

  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 21/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - kostenloses Mittagessen in

  • BVerfG, 25.10.1994 - 1 BvR 1197/93

    Sozialhilfe zur Ermöglichung des Umgangsrechts

  • BSG, 19.09.2008 - B 14 AS 64/07 R

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Erstausstattung der Wohnung nach Trennung -

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

  • BSG, 13.02.1964 - 3 RK 94/59

    Beendigung der Versicherungspflicht - Beurlaubung der werdenden Mutter

  • BSG, 30.06.1960 - GS 1/59
  • BSG, 14.09.1976 - 11 RA 128/75

    Sprungrevision - Antrag auf nachträgliche Zulassung - Zustimmung des Gegners -

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Bei Schülerbeförderungskosten hat das Bundessozialgericht einen atypischen Bedarf verneint (Urteil vom 28. Oktober 2009 - B 14 AS 44/08 R -, gegenwärtig nur als Terminbericht vorliegend).
  • BSG, 26.05.2011 - B 14 AS 146/10 R

    Arbeitslosengeld II - Übernahme der Kosten für nicht verschreibungspflichtige

    b) Der Senat geht im Anschluss an die Rechtsprechung des 7b. Senats des BSG (BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1) davon aus , dass die Regelungen des SGB II in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung keine Erhöhung der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts über die gesetzliche Pauschale hinaus zulassen (zuletzt Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 44/09 R - juris RdNr 17 zu Kosten, die aufgrund einer Behinderung entstehen; Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 13/10 R - SozR 4-3500 § 73 Nr. 3 RdNr 14 zu Kosten eines Hygienemehrbedarfs bei AIDS und Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 15 RdNr 17 zu Mehrkosten einer Schülermonatskarte ) .

    § 23 Abs. 1 SGB II als Rechtsgrundlage scheidet ebenfalls aus, weil es sich bei den geltend gemachten zusätzlichen Bedarfen um wiederkehrende Bedarfe handelt, die einer darlehensweisen Gewährung nicht zugänglich sind (vgl BSG Urteil vom 19.8.2010, aaO, unter Hinweis auf SozR 4-4200 § 7 Nr. 15) .

    Wie der Senat bereits entschieden hat und wovon auch die Vorinstanzen ausgehen, kann es sich hinsichtlich der geltend gemachten Bedarfe dem Grunde nach um Bedürfnisse mit Grundrechtsbezug handeln (hierzu Urteil des Senats vom 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 15 RdNr 21) .

  • BSG, 19.08.2010 - B 14 AS 13/10 R

    Arbeitslosengeld II - Hygienemehrbedarf bei Aids-Erkrankung - bis 2010 Übernahme

    Der 7b. Senat des BSG hat im Einzelnen in seinem Urteil vom 7.11.2006 begründet (BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1; vgl auch das Urteil des erkennenden Senats vom 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R - Schülermonatskarte - SozR 4-4200 § 7 Nr. 15) , dass die Regelungen des SGB II keine Erhöhung der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts über die gesetzliche Pauschale hinaus zulassen.

    Insoweit hat der Senat später klargestellt, dass für fortlaufende bzw wiederkehrende Bedarfe § 23 Abs. 1 SGB II mit der Möglichkeit einer Darlehensgewährung ausscheidet (vgl zuletzt Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R - RdNr 27) .

    Der 7b. Senat des BSG hat in seinem Urteil vom 7.11.2006 (aaO; vgl auch Urteil des Senats vom 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R - Schülermonatskarte - aaO) im Einzelnen dargelegt, wann ein solcher - ausnahmsweiser - Rückgriff auf § 73 SGB XII möglich ist (vgl aaO RdNr 22 ff; kritisch hierzu allerdings etwa Münder, NZS 2008, 617).

    Es handelt sich nicht um hinzunehmende Bagatellbedürfnisse oder Bedürfnisse ohne Grundrechtsbezug (hierzu Urteil des Senats vom 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R - RdNr 21) , vielmehr ist das Recht des Klägers auf Leben (Gesundheit) und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 GG berührt (zur Bedeutung dieses Grundrechts im Sozialrecht vgl insbesondere BVerfGE 115, 25 ff = SozR 4-2500 § 27 Nr. 5) .

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