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   BSG, 16.12.1999 - B 14 EG 3/98 R   

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BSG, 16.12.1999 - B 14 EG 3/98 R (https://dejure.org/1999,1462)
BSG, Entscheidung vom 16.12.1999 - B 14 EG 3/98 R (https://dejure.org/1999,1462)
BSG, Entscheidung vom 16. Dezember 1999 - B 14 EG 3/98 R (https://dejure.org/1999,1462)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 85, 231
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 25.10.1988 - 12 RK 22/87

    Versäumung materieller Fristen

    Auszug aus BSG, 16.12.1999 - B 14 EG 3/98 R
    Auch Fristen des materiellen Sozialrechts sind "gesetzliche Fristen" iS des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X (vgl BSGE 64, 153, 156 = SozR 1300 § 27 Nr. 4 mwN), deren unverschuldete Versäumung grundsätzlich im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behoben werden kann.

    Möglich ist ein solcher Ausschluß sowohl in Form einer ausdrücklichen Anordnung innerhalb der betroffenen Fristenregelung als auch dadurch, daß er sich aus dem Wesen der Frist durch Auslegung von Ziel und Zweck der jeweiligen Fristbestimmung und der ihr zugrundeliegenden Interessenabwägung ergibt (BSGE 64, 153, 156 = SozR 1300 § 27 Nr. 4; BSG SozR 34100 § 81 Nr. 4 zu § 81 Abs. 3 Satz 2 AFG als absolut wirkender Ausschlußfrist; vgl auch BSG SozR 4100 § 66 Nr. 2 zu § 66 Satz 1 und § 64 Abs. 1 Nr. 4 AFG sowie BSGE 65, 272, 276 = SozR 4100 § 78 Nr. 8 zu § 238 AFG; Schroeder-Printzen/von Wulffen, SGB X, 3. Aufl 1996, § 27 RdNr 4).

  • BSG, 02.10.1997 - 14 REg 10/96

    Einkommensermittlung beim Erziehungsgeld, Vorbehalt der Rückforderung

    Auszug aus BSG, 16.12.1999 - B 14 EG 3/98 R
    Voraussetzung ist, daß die für das jeweilige Kalenderjahr bekannten Einkommensdaten eine verläßliche Prognose des Jahreseinkommens zulassen (BSG SozR 37833 § 4 Nr. 1 und BSG SozR 37833 § 6 Nr. 15).

    Denn alle bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides vorgelegten Daten hat die Erzg-Behörde zu berücksichtigen (BSG SozR 37833 § 6 Nr. 15).

  • BSG, 16.12.1999 - B 14 EG 1/99 R

    Einkommensprognose beim Anspruch auf Erziehungsgeld

    Auszug aus BSG, 16.12.1999 - B 14 EG 3/98 R
    Deshalb kann die Frage offengelassen werden, ob der Beklagte wegen der deutlich schwankenden Einkünfte aus der Nebentätigkeit im Januar und Februar 1995 (jeweils 2.400 DM) einerseits sowie im März und April 1995 (jeweils nur 1.200 DM) andererseits ein durchschnittliches Einkommen aus der Nebentätigkeit von 7.200 DM für jeden Viermonatszeitraum des Jahres 1995 (entspricht 1.800 DM monatlich) zugrunde legen durfte oder ob hier weitere Ermittlungen notwendig gewesen wären (zu den Voraussetzungen von Prognoseentscheidungen vgl das Urteil des erkennenden Senats vom gleichen Tage B 14 EG 1/99 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • BVerwG, 18.04.1997 - 8 C 38.95

    Wohngeldrecht - Auf rückwirkende Wohngeldbewilligung gerichteter

    Auszug aus BSG, 16.12.1999 - B 14 EG 3/98 R
    Es besteht kein Grund, sog gleitende Fristen des materiellen Sozialrechts davon auszunehmen (vgl BVerwG Buchholz 454.71 § 27 WoGG Nr. 2 = NJW 1997, 2966 zum Wohngeldverfahren).
  • BSG, 10.07.1997 - 14 REg 9/96

    Kraftfahrzeughilfe - unaufschiebbarer Bedarf - Wiedereinsetzung

    Auszug aus BSG, 16.12.1999 - B 14 EG 3/98 R
    Voraussetzung ist, daß die für das jeweilige Kalenderjahr bekannten Einkommensdaten eine verläßliche Prognose des Jahreseinkommens zulassen (BSG SozR 37833 § 4 Nr. 1 und BSG SozR 37833 § 6 Nr. 15).
  • BSG, 16.12.1993 - 4 RA 16/93

    Ausschluß von Leistungen der Produktiven Winterbauförderung, Wiedereinsetzung in

    Auszug aus BSG, 16.12.1999 - B 14 EG 3/98 R
    Es liegt kein Fall vor, in dem die gesetzliche Regelung "mit der Frist steht und fällt" (BSG SozR 35765 § 10 Nr. 2).
  • BSG, 20.09.1989 - 7 RAr 110/87

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Anspruch auf Kurzarbeitergeld

    Auszug aus BSG, 16.12.1999 - B 14 EG 3/98 R
    Möglich ist ein solcher Ausschluß sowohl in Form einer ausdrücklichen Anordnung innerhalb der betroffenen Fristenregelung als auch dadurch, daß er sich aus dem Wesen der Frist durch Auslegung von Ziel und Zweck der jeweiligen Fristbestimmung und der ihr zugrundeliegenden Interessenabwägung ergibt (BSGE 64, 153, 156 = SozR 1300 § 27 Nr. 4; BSG SozR 34100 § 81 Nr. 4 zu § 81 Abs. 3 Satz 2 AFG als absolut wirkender Ausschlußfrist; vgl auch BSG SozR 4100 § 66 Nr. 2 zu § 66 Satz 1 und § 64 Abs. 1 Nr. 4 AFG sowie BSGE 65, 272, 276 = SozR 4100 § 78 Nr. 8 zu § 238 AFG; Schroeder-Printzen/von Wulffen, SGB X, 3. Aufl 1996, § 27 RdNr 4).
  • BSG, 14.02.1989 - 7 RAr 18/87

    Gesetz über Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Erblasten im Zusammenhang

    Auszug aus BSG, 16.12.1999 - B 14 EG 3/98 R
    Möglich ist ein solcher Ausschluß sowohl in Form einer ausdrücklichen Anordnung innerhalb der betroffenen Fristenregelung als auch dadurch, daß er sich aus dem Wesen der Frist durch Auslegung von Ziel und Zweck der jeweiligen Fristbestimmung und der ihr zugrundeliegenden Interessenabwägung ergibt (BSGE 64, 153, 156 = SozR 1300 § 27 Nr. 4; BSG SozR 34100 § 81 Nr. 4 zu § 81 Abs. 3 Satz 2 AFG als absolut wirkender Ausschlußfrist; vgl auch BSG SozR 4100 § 66 Nr. 2 zu § 66 Satz 1 und § 64 Abs. 1 Nr. 4 AFG sowie BSGE 65, 272, 276 = SozR 4100 § 78 Nr. 8 zu § 238 AFG; Schroeder-Printzen/von Wulffen, SGB X, 3. Aufl 1996, § 27 RdNr 4).
  • BSG, 23.01.2008 - B 10 EG 6/07 R

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Antragsfrist auf Erziehungsgeld - Zurechnung

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird auch dem gewährt, der es unverschuldet versäumt, rechtzeitig Erziehungsgeld zu beantragen (Bestätigung von BSG vom 16.12.1999 - B 14 EG 3/98 R = BSGE 85, 231, 239 = SozR 3-7833 § 6 Nr. 20).

    Der Anspruch verfällt danach abschnittsweise gleitend mit jedem Tag, den der Antrag später als sechs Monate nach Beginn des Erzg-Leistungszeitraums gestellt wird (vgl BSGE 85, 231, 239 = SozR 3-7833 § 6 Nr. 20 S 126; zur Parallelvorschrift in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz s auch BSGE 96, 44 = SozR 4-1300 § 27 Nr. 2 RdNr 13).

    Es besteht kein Grund, sog gleitende Fristen des materiellen Sozialrechts davon auszunehmen (vgl BSGE 85, 231, 239 = SozR 3-7833 § 6 Nr. 20 S 126).

    Durch die Rechtsprechung des BSG ist außerdem geklärt, dass § 27 Abs. 5 SGB X bei Versäumung der in § 4 Abs. 2 Satz 3 BErzGG statuierten Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ausschließt (vgl BSGE 85, 231, 239 = SozR 3-7833 § 6 Nr. 20 S 126; so inzwischen ausdrücklich: Nr. 4.2.1 der Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Durchführung des BErzGG, abgedruckt bei Hambüchen, BEEG, EStG, BKGG, Stand 7/07, "Verwaltungsvorschriften").

    Möglich ist ein solcher Ausschluss sowohl in Form einer ausdrücklichen Anordnung innerhalb der betroffenen Fristenregelung als auch dadurch, dass er sich aus dem Wesen der Frist durch Auslegung von Ziel und Zweck der jeweiligen Fristbestimmung und der ihr zugrunde liegenden Interessenabwägung ergibt (vgl BSGE 85, 231, 239 = SozR 3-7833 § 6 Nr. 20 S 126 mwN).

    Auch die Gesetzesmaterialien liefern keinen Hinweis auf den Ausschluss einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Rückwirkungsfrist des § 4 Abs. 2 Satz 3 BErzGG (vgl BSGE 85, 231, 239 = SozR 3-7833 § 6 Nr. 20 S 127 mwN).

  • BSG, 03.12.2009 - B 10 EG 2/09 R

    Elterngeld - Einkommen - Einkünfte - Geburt - Bemessungszeitraum -

    Auf diesen Prozentsatz hat der Gesetzgeber etwa im Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) abgestellt, als er die bis 31.12.2000 geltende allgemeine Härtefallregelung des § 6 Abs. 7 BErzGG idF der Bekanntmachung vom 31.1.1994 (BGBl I 180) betreffend eine erhebliche Abweichung des tatsächlichen vom prognostizierten Einkommen (hierzu BSGE 85, 231, 233 ff = SozR 3-7833 § 6 Nr. 20 S 120 ff; BSG SozR 4-7833 § 6 Nr. 4 RdNr 14, 20) mit Wirkung ab 1.1.2001 durch einen konkreten Abweichungswert ersetzt hat (Art. 1 Nr. 6 Buchst e Drittes Gesetz zur Änderung des BErzGG vom 12.10.2000 [BGBl I 1426]; zu den Hintergründen vgl Pauli in Hambüchen, Elterngeld-Elternzeit-Kindergeld, Stand 09/07, § 6 BErzGG RdNr 20, 71 ff).
  • BSG, 02.02.2006 - B 10 EG 9/05 R

    Ausschlussfrist - gesetzliche Frist - gleitende Frist - Falschberatung -

    Dies hat das Berufungsgericht anknüpfend an die Rechtsprechung des BSG zur Parallelvorschrift im BErzGG (BSGE 85, 231, 239 = SozR 3-7833 § 6 Nr. 20 S 126 f; s dazu aber die Besprechung von Schnath, SGb 2000, 698, und die Entscheidung des Senats zur rückwirkenden Gewährung von Kindergeld, BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 8 S 22) für das bayerische Landesrecht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden.
  • LSG Bayern, 06.04.2006 - L 9 EG 24/02

    Anspruch auf Bewilligung von Bundeserziehungsgeld (BErzg) für das erste

    In der Rechtsprechung des BSG sei seit dem Urteil vom 16.12.1999, B 14 EG 3/98 R (SozR 3-7833 § 6 Nr. 20) zwar geklärt, dass für § 6 Abs. 7 BErzGG die Halbjahresregelung analog § 4 Abs. 2 Satz 3 BErzGG gelte und diesbezüglich sogar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) gewährt werden könne.

    Der Beklagte verwies darauf, dass ein Härtefall nur dann gegeben sei, wenn ein einschneidendes Ereignis eine veränderte Einkommenssituation hervorrufe, wobei eine erhebliche Abweichung des tatsächlichen vom geschätzten Einkommen gegeben sein müsse (Urteil des BSG vom 16.12.1999, B 14 EG 3/98 R).

    Dies ergibt sich zum einen daraus, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 16.12.1999, Az.: B 14 EG 3/98 R) es sich bei der Regelung des § 6 Abs. 7 BErzGG um eine Sonderregelung im Verhältnis zu § 44 SGB Zehntes Buch (SGB X) handelt, die grundsätzlich zur Voraussetzung hat, dass das BErzg auf der Grundlage einer Einkommensprognose berechnet worden ist und der Verwaltungsakt schon Bestandskraft erlangt hat.

    Bei dieser Rechtslage kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag der Klägerin nach § 6 Abs. 7 BErzGG tatsächlich verspätet ist oder ob nicht im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 16.12.1999, Az.: B 14 EG 3/98 R, wegen unverschuldeter Versäumung eines rechtzeitigen Antrags auf Berücksichtigung der niedrigeren Einkünfte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

    Als Anhaltspunkt für die Bewilligung von Wiedereinsetzung kommt der Umstand in Betracht, dass die Klägerin erst in der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2002 von der Härtefallregelung Kenntnis erlangt hat, insbesondere aber deswegen, weil in dem vom Beklagten vorgelegten Merkblatt zwar auf einen Antrag auf Neuberechnung des Erziehungsgeldes wegen Verminderung der tatsächlichen Einkünfte auf grund eines Härtefalls hingewiesen ist, aber nicht auf die analog anzuwendende Sechsmonatsfrist des § 4 Abs. 2 Satz 3 BErzGG, was nach dem Urteil des BSG vom 16.12.1999, Az.: B 14 EG 3/98 R, erforderlich erscheint.

  • BSG, 30.08.2007 - B 10 EG 6/06 R

    Erziehungsgeld - Einkommen - Einkommensgrenze - Einkommensprognose -

    Der Härtefall war danach die erhebliche Abweichung des tatsächlich vom prognostizierten Einkommen (BSGE 85, 231, 236 = SozR 3-7833 § 6 Nr. 20 S 123).
  • BSG, 18.02.2004 - B 10 EG 10/03 R

    Bayerisches Landeserziehungsgeld - Rechtssache Sürül - türkische Staatsangehörige

    Aus Art. 3 Abs. 2 BayLErzGG ergibt sich nämlich nicht, dass sie ausgeschlossen ist (vgl BSGE 85, 231, 238 = SozR 3-7833 § 6 Nr. 20).
  • BSG, 27.05.2004 - B 10 EG 11/03 R

    Bayerisches Landeserziehungsgeld - türkische Staatsangehörige - rückwirkende

    Aus Art. 3 Abs. 2 BayLErzGG ergibt sich nämlich nicht, dass sie ausgeschlossen ist (vgl BSGE 85, 231, 238 = SozR 3-7833 § 6 Nr. 20).
  • LSG Bayern, 15.11.2001 - L 9 EG 7/01

    Gewährung von bayerischem Landeserziehungsgeld; Wiedereinsetzung in den

    Mit der zur im Verhältnis zu Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayLErzGG inhaltsgleichen Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 3 BErzGG ergangenen Entscheidung des BSG vom 16.12.1999, B 14 EG 3/98 R in SozR 3-7833 § 6 BErzGG Nr. 20, ist zwar grundsätzlich auch bei der Versäumung einer materiell-rechtlichen Ausschlussvorschrift wie der vorliegenden die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig, § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Jedoch ist der Klägerin im konkreten Fall Wiedereinsetzung nicht zu gewähren, denn zur Überzeugung des Senats war sie nicht ohne Verschulden daran gehindert, den Antrag auf LErzg rechtzeitig zu stellen.

    Von beiden Sachverhalten hatte die Klägerin also Kenntnis mit der Aushändigung des Informationsblatts, die bei Vorgängen der Massenverwaltung als ausreichend angesehen wird, vgl. BSG SozR 3-7833 § 6 Nr. 20 S.127.

    Insoweit reicht die Aushändigung des oben angeführten Merkblatts aus, vgl. BSG SozR 3-7833 § 6 Nr. 20.

  • BSG, 02.02.2006 - B 10 EG 8/05 R

    Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Dies hat das Berufungsgericht anknüpfend an die Rechtsprechung des BSG zur Parallelvorschrift im BErzGG (BSGE 85, 231, 239 = SozR 3-7833 § 6 Nr. 20 S 126 f; s dazu aber die Besprechung von Schnath, SGb 2000, 698, und die Entscheidung des Senats zur rückwirkenden Gewährung von Kindergeld, BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 8 S 22) für das bayerische Landesrecht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden.
  • BSG, 13.12.2000 - B 14 EG 13/99 R

    Erziehungsgeld, Einkommensberechnung bei voraussichtlichem Einkommen

    Der Senat hat sich allerdings mit Urteil vom 16. Dezember 1999 für die analoge Anwendung der Frist des § 4 Abs. 2 BErzGG auf einen Härtefallantrag nach § 6 Abs. 7 BErzGG in der seit 1. Juli 1993 geltenden Fassung ausgesprochen (BSGE 85, 231, 238) und dazu ausgeführt: Eine rückwirkende Zahlung von Erzg sei nur im begrenzten Umfang angemessen.

    Nach dem neuen Recht ist dagegen aufgrund einer Prognose sogleich abschließend zu entscheiden, die nachträgliche Korrektur ist die Ausnahme (BSGE 85, 231, 233, 234).

  • BSG, 16.12.1999 - B 14 EG 4/98 R

    Ermittlung des für das Erziehungsgeld maßgebenden voraussichtlichen

  • BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 27/02 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Antragsfrist für bedarfsunabhängige

  • LSG Sachsen, 01.03.2007 - L 3 EG 4/05
  • BSG, 18.02.2004 - B 10 EG 8/03 R

    Bayerisches Landeserziehungsgeld für türkische Staatsangehörige

  • BSG, 18.02.2004 - B 10 EG 6/03 R

    Bayerisches Landeserziehungsgeld für türkische Staatsangehörige

  • BSG, 02.02.2006 - B 10 EG 7/05 R

    Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • BSG, 18.02.2004 - B 10 EG 9/03 R

    Bayerisches Landeserziehungsgeld für türkische Staatsangehörige

  • BSG, 18.02.2004 - B 10 EG 7/03 R

    Bayerisches Landeserziehungsgeld für türkische Staatsangehörige

  • BSG, 20.11.2008 - B 12 R 10/08 B
  • LSG Bayern, 24.03.2005 - L 9 EG 19/05

    Anspruch auf Gewährung von Landeserziehungsgeld; Gewährung von

  • LSG Bayern, 24.03.2005 - L 9 EG 81/04

    Anspruch auf Gewährung des bayerischen Landeserziehungsgeldes; Voraussetzungen

  • LSG Bayern, 24.03.2005 - L 9 EG 56/04

    Voraussetzungen für das Bestehen eines Anspruchs auf Landeserziehungsgeld;

  • BSG, 16.12.1999 - B 14 EG 1/99 R

    Voraussichtliches Einkommen beim Anspruch auf Erziehungsgeld, Fristverzögerung im

  • LSG Bayern, 24.03.2005 - L 9 EG 86/04

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Landeserziehungsgeld; Anspruch auf

  • BSG, 18.02.2004 - B 10 EG 8/03
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.10.2004 - L 3 KA 501/03
  • SG Karlsruhe, 24.02.2016 - S 4 KA 2628/14

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Frist für Zahlung der Widerspruchsgebühr nach

  • LSG Bayern, 28.02.2002 - L 9 EG 4/00

    Höhe eines Anspruchs auf Bundeserziehungsgeld (BErzg) für den 13. bis 24.

  • SG München, 03.08.2011 - S 33 EG 87/10

    Erziehungsgeldrecht Elterngeldrecht

  • SG München, 03.08.2011 - S 33 EG 79/10

    Erziehungsgeldrecht - Elterngeldrecht

  • SG Osnabrück, 18.11.2010 - S 26 EG 16/09
  • LSG Bayern, 19.06.2013 - L 12 EG 77/11
  • SG Oldenburg, 07.08.2007 - S 36 EG 19/05
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