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   BSG, 16.12.1999 - B 14 EG 4/98 R   

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https://dejure.org/1999,4221
BSG, 16.12.1999 - B 14 EG 4/98 R (https://dejure.org/1999,4221)
BSG, Entscheidung vom 16.12.1999 - B 14 EG 4/98 R (https://dejure.org/1999,4221)
BSG, Entscheidung vom 16. Dezember 1999 - B 14 EG 4/98 R (https://dejure.org/1999,4221)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Erziehungsgeld - Berechnung - Siebter Lebensmonat - Zwölfter Lebensmonat - Bruttoeinkommen - Ehemann - Widerspruchsbescheid - Zeitpunkt - Prognose

  • Judicialis

    BErzGG § 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BErzGG § 6 Abs. 2 S. 1; SGB X § 26
    Voraussichtliches Einkommen beim Anspruch auf Erziehungsgeld, Fristverzögerung im Widerspruchsverfahren durch Nichtabgabe einer Begründung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 02.10.1997 - 14 REg 10/96

    Ermittlung des für das Erziehungsgeld maßgebenden voraussichtlichen

    Auszug aus BSG, 16.12.1999 - B 14 EG 4/98 R
    Voraussetzung ist, daß die für das Geburtsjahr bekannten Einkommensdaten eine verläßliche Prognose des Jahreseinkommens zulassen (BSG SozR 3-7833 § 4 Nr. 1 und BSG SozR 3-7833 § 6 Nr. 15).

    Eine von der Verwaltung getroffene Einkommensprognose kann nur mit der Begründung angegriffen werden, daß sie von einer unzutreffenden oder unvollständigen Tatsachengrundlage ausgegangen ist (vgl zum Ganzen die Urteile des BSG aaO sowie vom 2. Oktober 1997, 14 REg 10/96 = BSG SozR 3-7833 § 6 Nr. 15).

    Daß derartige Stellungnahmen und Unterlagen noch bis zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens, also spätestens bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides, zu berücksichtigen sind, hat der erkennende Senat in der bereits zitierten Entscheidung vom 2. Oktober 1997 (14 REg 10/96 = BSG SozR 3-7833 § 6 Nr. 15) ausgeführt; daran ist festzuhalten.

  • Drs-Bund, 04.03.1993 - BT-Drs 12/4401
    Auszug aus BSG, 16.12.1999 - B 14 EG 4/98 R
    Mit der Reform des § 6 BErzGG durch das FKPG, das nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers der Entlastung der öffentlichen Haushalte dienen sollte (BT-Drucks 12/4401, S 4, 46, 64), hat der Gesetzgeber zwar weiterhin an der Einkommensermittlung nach den Vorschriften des Einkommenssteuerrechts festgehalten.

    Zur Verwaltungsvereinfachung, vor allem ausdrücklich aber auch zur Ausgabenersparnis wegen des in aller Regel höheren Einkommens im "aktuellen Jahr" (BT-Drucks 12/4401, S 46), hat der Gesetzgeber jedoch an dieses angeknüpft.

  • BSG, 16.12.1999 - B 14 EG 3/98 R

    Härtefälle bei der Einkommensprognose beim Erziehungsgeld, Rückwirkungsfrist,

    Auszug aus BSG, 16.12.1999 - B 14 EG 4/98 R
    Diese Fehlschätzung war nicht zu vermeiden und hielt sich der Größenordnung nach in einem Rahmen, daß - obwohl eine Einbuße an Erzg in Höhe von ca 70 DM damit verbunden gewesen wäre -, noch nicht von einem Härtefall gesprochen werden könnte (vgl dazu Urteil vom gleichen Tage - B 14 EG 3/98 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 20.11.1996 - 14 REg 6/96

    Verfassungsmäßigkeit der Einkommensanrechnung beim Erziehungsgeld mit Hilfe einer

    Auszug aus BSG, 16.12.1999 - B 14 EG 4/98 R
    Die von der Klägerin geltend gemachte "Meistbegünstigung" würde daher den Intentionen des Gesetzgebers widersprechen und ist auch nicht vom Gleichheitssatz geboten, da die angestrebte größere Verwaltungseffizienz einen ausreichenden Differenzierungsgrund darstellt (vgl dazu ausführlich und unter Bezugnahme auf die Gesetzesmotive: BSG SozR 3-7833 § 6 Nr. 13).
  • BSG, 10.07.1997 - 14 REg 9/96

    Einkommensermittlung beim Erziehungsgeld, Vorbehalt der Rückforderung

    Auszug aus BSG, 16.12.1999 - B 14 EG 4/98 R
    Voraussetzung ist, daß die für das Geburtsjahr bekannten Einkommensdaten eine verläßliche Prognose des Jahreseinkommens zulassen (BSG SozR 3-7833 § 4 Nr. 1 und BSG SozR 3-7833 § 6 Nr. 15).
  • BSG, 29.01.2002 - B 10/14 EG 11/99 R

    Erziehungsgeld - Berechnung des maßgeblichen Einkommens - Berechtigtenwechsel -

    Eine solche Meistbegünstigung (vgl zu deren Unzulässigkeit bereits BSG SozR 3-7833 § 6 Nr. 21 S 131 mwN) entspricht nicht den Intentionen des Gesetzgebers.
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