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   BSG, 05.08.1999 - B 14 EG 6/98 R   

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https://dejure.org/1999,4997
BSG, 05.08.1999 - B 14 EG 6/98 R (https://dejure.org/1999,4997)
BSG, Entscheidung vom 05.08.1999 - B 14 EG 6/98 R (https://dejure.org/1999,4997)
BSG, Entscheidung vom 05. August 1999 - B 14 EG 6/98 R (https://dejure.org/1999,4997)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Erziehungsgeld - Mutterschaftsgeld - Anrechnung - Entgelt - Teilzeitbeschäftigung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anrechnung von Mutterschaftsgeld aus einer Teilzeitbeschäftigung auf das Erziehungsgeld - Bezug von Arbeitslosenhilfe während der Bezugszeit von Erziehungsgeld - Einschränkende Auslegung des § 7 Satz 3 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) - Gleichstellung des ...

  • Judicialis

    BErzGG § 7 Abs 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Anrechnung von Mutterschaftsgeld auf das Erziehungsgeld bei Teilzeitbeschäftigung und Geburten ab 1.1.1994

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 15.10.1996 - 14 REg 7/96

    Anrechnung von Mutterschaftsgeld auf das Erziehungsgeld

    Auszug aus BSG, 05.08.1999 - B 14 EG 6/98 R
    Das LSG hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 2 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) stelle Mug, das die Mutter auf Grund einer Teilzeitarbeit oder anstelle von Arbeitslosenhilfe (Alhi) erhalte, nur dann von der Anrechnung auf das Erzg frei, wenn das Mug für ein weiteres Kind mit dem Erzg für ein vorher geborenes Kind zusammentreffe, wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits mit Urteil vom 15. Oktober 1996 (14 REg 7/96 = SozR 3-7833 § 7 Nr. 3) zur wortgleichen Vorschrift in § 7 Satz 3 BErzGG aF entschieden habe.

    Das BSG hat in bezug auf die Anrechnung von Mug, das die Mutter anstelle von Alhi erhält, entschieden (Urteil vom 15. Oktober 1996 - 14 REg 7/96 = SozR 3-7833 § 7 Nr. 3), Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung in § 7 Satz 3 BErzGG aF sprächen dafür, daß der Bezug der Alhi in die Bezugszeit des Erziehungsgeldes fallen müsse.

    Der Senat hat im Urteil vom 15. Oktober 1996 (aaO) bereits deutlich gemacht, daß die Beschränkung des Anwendungsbereichs von Satz 3 sich nicht aus der Gesetzessystematik ableiten läßt.

    Der Senat hat im Urteil vom 15. Oktober 1996 (aaO) die einschränkende Auslegung des § 7 Satz 3 BErzGG aF vor allem damit begründet, daß ein nachvollziehbarer Sinn und Zweck der Regelung darin liege, Einkommensminderungen durch die Anrechnung von Mug auf das Erzg auszuschließen.

    Da dem Urteil vom 15. Oktober 1996 (aaO) noch die Rechtslage vor Inkrafttreten des FKPG zugrunde lag, konnten seinerzeit die im Zuge des FKPG in den § 7 BErzGG eingeführten Neuregelungen nicht berücksichtigt werden.

    Danach läßt sich nicht erklären, warum die Ausnahmeregelung als § 7 Abs. 2 Satz 2 BErzGG nF beibehalten wurde, wenn man ihr nur den im Urteil vom 15. Oktober 1996 (aaO) festgelegten restriktiven Anwendungsbereich beläßt.

    Die hier streitige Ausnahmeregelung hätte damit, ausgehend von der restriktiven Auslegung im Urteil vom 15. Oktober 1996 (aaO), nach der Rechtslage des FKPG kaum noch einen Anwendungsbereich.

    Nach dem (Referenten-)Entwurf eines dritten BErzGG-ÄndG (Stand 7.12.1998) soll die Auslegung des § 7 Satz 3 BErzGG im Urteil des Senats vom 15. Oktober 1996 (aaO) zur Klarstellung ausdrücklich in den § 7 Abs. 2 Satz 2 BErzGG aufgenommen werden (...", soweit dieses Mutterschaftsgeld für ein weiteres Kind mit dem Erziehungsgeld für ein vorher geborenes Kind zusammentrifft").

  • BSG, 27.06.1991 - 4 REg 2/91

    Anrechnung des Mutterschaftsgeldes auf den Erziehungsgeldanspruch des Vaters,

    Auszug aus BSG, 05.08.1999 - B 14 EG 6/98 R
    Der in § 7 Abs. 1 S 1 BErzGG nF enthaltene Grundsatz, daß Mug auf den Erzg-Anspruch anzurechnen ist, der sich auf die Überlegung stützt, daß beide Leistungsarten zumindest in wesentlichen Teilbereichen dieselben Zwecke fördern sollen (BSG SozR 3-7833 § 7 Nr. 1), wird mehrfach durchbrochen.
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