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   BSG, 24.06.1998 - B 14 KG 2/98 R   

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BSG, 24.06.1998 - B 14 KG 2/98 R (https://dejure.org/1998,2032)
BSG, Entscheidung vom 24.06.1998 - B 14 KG 2/98 R (https://dejure.org/1998,2032)
BSG, Entscheidung vom 24. Juni 1998 - B 14 KG 2/98 R (https://dejure.org/1998,2032)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Kindergeld - Familienleistung - Kinderzuschuß - Arbeitnehmer - Beamter - Rentner - Sonderversorgungssystem - Unionsbürgerschaft - Koordinierung - Hinterbliebener - Freizügigkeit - Wohnsitz - gewöhnlicher Aufenthalt - Gleichbehandlung - gesetzgeberisches Unterlassen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kindergeld - Kindergeld bei Auslandsaufenthalt - Kindergeld bei fehlendem inländischen Wohnsitz und Aufenthalt - Französisches Kindergeld - Kindergeldbezogener Ortszuschlag - Voraussetzungen des Anspruchs auf Kindergeld

  • Judicialis

    BKGG § 2 Abs. 5 Satz 1; ; SGG § 163; ; SGB § 30 Abs. 3 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluß aktiver und ehemaliger Beamter vom Anspruch auf Kindergeld für in einem anderen Mitgliedstaat der EU lebende Kinder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 1999, 650
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BSG, 24.06.1998 - B 14 KG 2/98 R
    Aus diesen Vorschriften läßt sich kein konkreter verfassungsrechtlicher Anspruch auf bestimmte staatliche Leistungen herleiten (BVerfGE 82, 60, 79 ff), solange die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein der Bürger (Existenzminimum) gewährleistet sind.

    d) Im vorliegenden Zusammenhang ist auch die Frage aufgeworfen worden, ob dem Kläger von Verfassungs wegen Kindergeld zwar nicht in seiner Funktion als allgemeine Sozialleistung, wohl aber in seiner steuerlichen Entlastungsfunktion (vgl BVerfGE 87, 153 und 82, 60, 78 ff) zusteht.

    Es ist hier nicht zu prüfen, ob durch die steuerliche Veranlagung des Klägers in den Jahren 1988 bis 1995 der verfassungsrechtliche Grundsatz verletzt worden ist, daß das Existenzminimum einer Familie lohn- und einkommensteuerrechtlich verschont bleiben muß (BVerfGE 82, 60, 85 ff), weil es nicht um einen Steuerbescheid geht, bei dem die Verfassungswidrigkeit von steuerrechtlichen Eingriffsnormen oder unzureichenden steuerrechtlichen Freibeträgen zu prüfen ist.

    Auch die vom BVerfG (BVerfGE 82, 60, 83 ff) entwickelten Grundsätze für sich aus dem Zusammenwirken mehrerer Einzelregelungen ergebende verfassungswidrige Rechtslagen greifen hier nicht ein.

    Hinzu kommen muß vielmehr, daß die Norm objektiv erkennbar dem Regelungsziel (dem "gesetzgeberischen Programm") dient, das in verfassungswidriger Weise verfehlt worden ist (BVerfGE 82, 60, 85).

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG gibt Art. 33 Abs. 5 GG keinen tauglichen Maßstab für die Ausgestaltung kindergeldrechtlicher Regelungen ab (BVerfGE SozR 3-5870 § 10 Nr. 1).

  • EuGH, 05.03.1998 - C-194/96

    Kulzer

    Auszug aus BSG, 24.06.1998 - B 14 KG 2/98 R
    Im Hinblick auf diese Vorschriften hat der EuGH auf die Voranfrage des damals zuständigen 10. Senats des BSG vom 30. April 1996 durch Urteil vom 5. März 1998 - C-194/96 - (Slg 1, 921) wie folgt entschieden:.

    Dieser Aspekt ist ebenfalls im Zuge des Verfahrens C-194/96 vor dem EuGH zur Sprache gekommen (vgl Schlußanträge RdNr 62).

    Sie gilt auch für die Kosten des Verfahrens C-194/96 vor dem EuGH (vgl RdNr 43 des Urteils des EuGH vom 5. März 1998).

  • BSG, 28.05.1997 - 10 RKg 14/94

    Anspruch auf Kindergeld bei Auslandsaufenthalt

    Auszug aus BSG, 24.06.1998 - B 14 KG 2/98 R
    Für die Begriffe des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts iS des § 2 Abs. 5 Satz 1 BKGG gelten nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 53, 49 = SozR 5870 § 2 Nr. 25; BSGE 79, 147 = SozR 3-5870 § 2 Nr. 33; BSG SozR 3-5870 § 2 Nr. 36) die in § 30 Abs. 3 SGB I getroffenen Definitionen.

    Ihre Ferienaufenthalte in S. stellten sich als Besuche und nicht als "zwischenzeitliches Wohnen" in der früheren elterlichen Wohnung dar (vgl zu § 205 RVO aF BSG SozR 2200 § 205 Nr. 65; zum BKGG BSG SozR 5870 § 1 Nr. 7, insoweit bestätigt von BSG SozR 3-5870 § 1 Nr. 9; BSG SozR 5870 § 2 Nr. 32; BSG SozR 3-5870 § 2 Nr. 33; BSG, Urteil vom 7. September 1988 - 10 RKg 4/87 - SozSich 1989, 318; zuletzt BSG SozR 3-5870 § 2 Nr. 36; zur vergleichbaren Regelung im Bundeserziehungsgeldgesetz BSG, Urteil vom 3. November 1993 - 14b REg 5/93 -).

    Ihr nur durch diese Besuche kurzzeitig unterbrochener ständiger Aufenthalt in Frankreich kann einem zeitlich befristeten Studium oder einem Internatsaufenthalt im Ausland schon deshalb nicht gleichgestellt werden, weil es an der Rückkehrabsicht und der Beibehaltung der bisherigen Wohnung fehlt (BSG SozR 3-5870 § 2 Nr. 36 mwN).

  • BSG, 30.09.1996 - 10 RKg 29/95

    Anspruch auf Kindergeld für Kind von Migranten bei Ausbildung in Internat im

    Auszug aus BSG, 24.06.1998 - B 14 KG 2/98 R
    Für die Begriffe des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts iS des § 2 Abs. 5 Satz 1 BKGG gelten nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 53, 49 = SozR 5870 § 2 Nr. 25; BSGE 79, 147 = SozR 3-5870 § 2 Nr. 33; BSG SozR 3-5870 § 2 Nr. 36) die in § 30 Abs. 3 SGB I getroffenen Definitionen.

    Ihre Ferienaufenthalte in S. stellten sich als Besuche und nicht als "zwischenzeitliches Wohnen" in der früheren elterlichen Wohnung dar (vgl zu § 205 RVO aF BSG SozR 2200 § 205 Nr. 65; zum BKGG BSG SozR 5870 § 1 Nr. 7, insoweit bestätigt von BSG SozR 3-5870 § 1 Nr. 9; BSG SozR 5870 § 2 Nr. 32; BSG SozR 3-5870 § 2 Nr. 33; BSG, Urteil vom 7. September 1988 - 10 RKg 4/87 - SozSich 1989, 318; zuletzt BSG SozR 3-5870 § 2 Nr. 36; zur vergleichbaren Regelung im Bundeserziehungsgeldgesetz BSG, Urteil vom 3. November 1993 - 14b REg 5/93 -).

  • BSG, 02.10.1997 - 10 RKg 21/96

    Kindergeldanspruch für Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis

    Auszug aus BSG, 24.06.1998 - B 14 KG 2/98 R
    Eine etwaige Verfassungswidrigkeit der Besteuerung ist allein anhand der einschlägigen Steuervorschriften zu prüfen (vgl Urteile des erkennenden Senats vom 10. Juli 1997 - 14/10 RKg 1/95 - und 2. Oktober 1997 - 14/10 RKg 21/96 - zu § 1 Abs. 3 BKGG).
  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    Auszug aus BSG, 24.06.1998 - B 14 KG 2/98 R
    Dies gilt jedenfalls solange, wie der EuGH einen im wesentlichen dem Grundgesetz vergleichbaren Grundrechtsschutz tatsächlich gewährt (vgl Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG idF durch das Gesetz zur Änderung des GG vom 21. Dezember 1992 - BGBl I 2086 - ferner BVerfGE 73, 339, 378 ff), wie es bislang der Fall ist.
  • BSG, 10.07.1997 - 10 RKg 1/95

    Anspruch auf Kindergeld bei Ablehnung eines Asylantrags - Auswirkungen eines

    Auszug aus BSG, 24.06.1998 - B 14 KG 2/98 R
    Eine etwaige Verfassungswidrigkeit der Besteuerung ist allein anhand der einschlägigen Steuervorschriften zu prüfen (vgl Urteile des erkennenden Senats vom 10. Juli 1997 - 14/10 RKg 1/95 - und 2. Oktober 1997 - 14/10 RKg 21/96 - zu § 1 Abs. 3 BKGG).
  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvL 25/84

    Selbstbedienung bei Arzneimitteln

    Auszug aus BSG, 24.06.1998 - B 14 KG 2/98 R
    b) Bei dieser EG-rechtlichen Ausgangslage kann allenfalls noch geprüft werden, ob der nationale Gesetzgeber unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG es versäumt hat, durch ergänzende Regelungen des nationalen Rechts den Nachteil auszugleichen, der für Ruhestandsbeamte mit unterhaltsberechtigten Kindern, die im EU-Bereich wohnen, beim Kindergeld eingetreten ist (sog gesetzgeberisches Unterlassen, vgl BVerfGE 22, 349, 361; 39, 169, 186; 75, 166, 182; ferner Stern, Staatsrecht III/1, S 1285 ff).
  • BVerfG, 28.11.1967 - 1 BvR 515/63

    Waisenrente und Wartezeit

    Auszug aus BSG, 24.06.1998 - B 14 KG 2/98 R
    b) Bei dieser EG-rechtlichen Ausgangslage kann allenfalls noch geprüft werden, ob der nationale Gesetzgeber unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG es versäumt hat, durch ergänzende Regelungen des nationalen Rechts den Nachteil auszugleichen, der für Ruhestandsbeamte mit unterhaltsberechtigten Kindern, die im EU-Bereich wohnen, beim Kindergeld eingetreten ist (sog gesetzgeberisches Unterlassen, vgl BVerfGE 22, 349, 361; 39, 169, 186; 75, 166, 182; ferner Stern, Staatsrecht III/1, S 1285 ff).
  • BVerfG, 02.07.1969 - 1 BvR 669/64

    Unterhalt II

    Auszug aus BSG, 24.06.1998 - B 14 KG 2/98 R
    Für eine nur rückwirkende und zeitlich begrenzte Regelung kann hingegen ein Tätigwerden des Gesetzgebers nicht verlangt werden (vgl BVerfGE 26, 265, 276).
  • BSG, 31.10.1995 - 10 RKg 23/94

    Entziehung des Anspruchs auf Kindergeld für Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

  • EuGH, 22.11.1995 - C-443/93

    Vougioukas / Idryma Koinonikon Asfalisseon

  • BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71

    Hinterbliebenenrente

  • EuGH, 12.06.1986 - 302/84

    Ten Holder / Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging

  • BSG, 17.12.1981 - 10 RKg 12/81

    Gastarbeiter - Berufsausbildung - Anspruch auf Kindergeld -

  • BSG, 03.11.1993 - 14b REg 5/93

    Anspruch auf Gewährung von Erziehungsgeld - Anwendung des

  • BSG, 30.05.1996 - 10 RKg 20/94

    Anspruch auf Kindergeld bei Auslandsaufenthalt

  • BSG, 07.09.1988 - 10 RKg 4/87
  • EuGH, 12.05.1998 - C-85/96

    Martínez Sala

  • EuGH, 12.06.1997 - C-266/95

    Merino García / Bundesanstalt für Arbeit

  • EuGH, 16.11.1995 - C-196/94

    Schiltz-Thilmann / Ministre de l'Agriculture

  • BSG, 25.04.1984 - 10 RKg 2/83

    Schulausbildung - Ausbildungsgang - Kindergeldanspruch

  • LSG Bayern, 01.07.2003 - L 9 EG 12/01

    Anspruch auf Erziehungsgeld; Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im

    Demgegenüber verwies der Beklagte darauf, dass das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 24.06.1998, B 14 KG 2/98 R, auf der Basis der Entscheidung des EuGH vom 05.03.1998 in Sachen C-194/96 einen Anspruch auf Familienleistungen (dort Kindergeld) ausgeschlossen habe.

    Abzustellen ist mit dem BSG (vgl. Urteil vom 24.06.1998, B 14 KG 2/98 R) im Übrigen auf die bis 24.10.1998 geltende Fassung der Verordnung, denn die ab 25.10.1998 in Kraft getretene EWG-Verordnung Nr. 1399/99 vom 24.04.1999, welche die Verordnung Nr. 1408/71 hinsichtlich des Anhangs I Teil I Abschnitt C Deutschland erheblich geändert hat, begründet keine Ansprüche für die Zeit davor, vgl. Art. 95 c Abs. 1 EWG Verordnung 1408/71. Sie lässt also die bis längstens 28.09.1992/19.05.1995/10.09.1998 reichenden Ansprüche für die Kinder A. (geb. 1991), R. (geb. 1993) und P. (geb. 1997) unberührt.

    Dieser sah in der bis 24.10.1998 geltenden Fassung vor, dass wegen der Zuständigkeit eines deutschen Trägers für die Gewährung von Erziehungsgeld als Familienleistung gemäß Titel III Kapitel 7 der Verordnung als Arbeitnehmer im Sinne des Art. 1a Ziff.ii der Verordnung nur gilt, wer für den Fall der Arbeitslosigkeit pflichtversichert ist oder im Anschluss daran Krankengeld oder entsprechende Leistungen erhält, vgl. EuGH vom 05.03.1998, a.a.O. Wie das BSG in seiner Entscheidung vom 24.06.1998, B 14 KG 2/98 R, insoweit ausdrücklich festgestellt hat, hat der EuGH in der zugrunde liegenden Vorabentscheidung gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegen die relativ enge deutsche Definition des Begriffes des Arbeitnehmers im Bereich der Familienleistungen nicht erhoben, wobei auch im Rahmen des Sinngehalts des Art. 73 der EWG-VO Nr. 1408/71 (Verhinderung der Behinderung der Freizügigkeit von Wanderarbeitern und Grenzgängern) die Problematik der Freizügigkeit angesprochen worden ist.

    Im Übrigen kann der streitgegenständliche Anspruch auf BErzg auch nicht auf sonstige Vorschriften des EG-Rechts gestützt werden, vgl. BSG vom 24.06.1998, a.a.O. Der für die Vergangenheit vom EuGH nicht beanstandete Ausschluss der Beamten ist darüber hinaus durch die am 25.10.1998 in Kraft getretene EWG Verordnung Nr. 1606/96 aufgehoben worden, vgl. EuGH vom 22.11.1995, C-443/96, Vongiakas, Slg I 4052.

  • LSG Bayern, 08.03.2018 - L 9 EG 24/16

    Ermittlung des Schwerpunkts der Lebensverhältnisse

    Notwendig wäre eine "horizontale" Aufteilung der Lebensverhältnisse dergestalt gewesen, dass das alltägliche Leben sowohl in China als auch in Deutschland stattgefunden hätte; in der BSG-Rechtsprechung wird diesbezüglich von einem "zwischenzeitlichen Wohnen" gesprochen (BSG, Urteil vom 24.06.1998 - B 14 KG 2/98 R).
  • BSG, 27.05.2004 - B 10/14 EG 1/01 R

    Bundeserziehungsgeld - Wohnsitz - Niederlande - Beamter - Ehegatte - Arbeitnehmer

    Denn ihr Ehemann ist, soweit es um BErzg geht, nicht als Arbeitnehmer iS der EWGV 1408/71 anzusehen, weil er als Beamter nicht die Voraussetzungen des Anhangs I Teil I Abschnitt C EWGV 1408/71 damaliger Fassung erfüllte (vgl dazu EuGH, Urteil vom 5. März 1998 - C-194/96 - Slg 1998, I-921 = SozR 3-6050 Art. 73 Nr. 12; BSG SozR 3-5870 § 2 Nr. 40).

    Auch wenn man im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG die gemeinschaftsrechtlich begründete Benachteiligung der Klägerin außer Betracht lässt (vgl dazu BSG SozR 3-5870 § 2 Nr. 40), bliebe ua noch die Frage, inwiefern es sachliche Gründe dafür gibt, dass die Ehegatten aktiver Beamter seinerzeit gegenüber denjenigen von Pensionären benachteiligt worden sind (vgl dazu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 BErzGG).

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