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   BSG, 12.04.2000 - B 14 KG 3/99 R   

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https://dejure.org/2000,646
BSG, 12.04.2000 - B 14 KG 3/99 R (https://dejure.org/2000,646)
BSG, Entscheidung vom 12.04.2000 - B 14 KG 3/99 R (https://dejure.org/2000,646)
BSG, Entscheidung vom 12. April 2000 - B 14 KG 3/99 R (https://dejure.org/2000,646)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Kindergeld - Bürgerkriegsflüchtling - Wohnsitz - Aufenthalt - Bosnien-Herzegowina - Abkommen - Jugoslawien

  • Judicialis

    BKGG § 1 Abs 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch von Bürgerkriegsflüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina auf Kindergeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 86, 115
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 22.01.1998 - B 14 KG 2/97 R

    Anspruch auf Kindergeld für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina

    Auszug aus BSG, 12.04.2000 - B 14 KG 3/99 R
    Der Senat gibt die seinen Urteilen vom 19. November 1997 (14/10 RKg 19/96 - ZAR 2000, 18) und vom 22. Januar 1998 (B 14 KG 2/97 R) zugrundeliegende abweichende Auffassung auf.

    Obwohl der Kläger diese Voraussetzungen nicht erfüllt, weil er in Deutschland ausländerrechtlich nur geduldet wird, ihm somit ein qualifizierter Aufenthaltstitel fehlt und er sich hier mangels eines rechtlich gesicherten und damit zukunftsoffenen Aufenthalts auch nicht "gewöhnlich" iS des § 30 Abs. 1, 3 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch - (SGB I) iVm dem BKGG aufhält (vgl dazu - zuletzt - das Senatsurteil vom 22. November 1998 - B 14 KG 2/97 R -), hat er Anspruch auf Kg. Denn nach den spezielleren Vorschriften des Abk steht er einem deutschen Staatsangehörigen gleich, und die Voraussetzung des Inlandsaufenthaltes gilt für ihn nicht (ebenso für das einkommenssteuerrechtliche Kg: FG Düsseldorf, EFG 1999, 567; Hildesheim, DStZ 2000, 25, 29 f; aA FG Rheinland-Pfalz, EFG 1998, 1598; FG Münster, EFG 1998, 1208; Hessisches FG, EFG 1999, 78 für das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit).

    Die Kinder J , M und E hatten zwar - nach dem Maßstab des § 30 Abs. 1, 3 SGB I iVm dem BKGG (vgl dazu zuletzt das Senatsurteil vom 22. November 1998 - B 14 KG 2/97 R -) - ebensowenig wie der Kläger selbst einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.

  • BSG, 30.04.1997 - 12 RK 29/96

    Familienversicherung bei Bürgerkriegsflüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina

    Auszug aus BSG, 12.04.2000 - B 14 KG 3/99 R
    Der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 11) ist, ohne sich mit dieser Frage näher zu befassen, von der Anwendbarkeit des Abk auch im Verhältnis zur Republik Bosnien und Herzegowina ausgegangen, obwohl die zuständigen Körperschaften (Bundestag und Bundesrat) der durch die Regierungen erklärten Weiteranwendung der deutsch-jugoslawischen Verträge im Verhältnis zwischen Deutschland und Bosnien-Herzegowina nicht in Form eines Bundesgesetzes (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ) zugestimmt haben (vgl außerdem die Rechtsprechung des 5. und des 13. Senats über die Weitergeltung des Abk im Verhältnis zu Kroatien : BSGE 81, 37 = SozR 3-1500 § 66 Nr. 7 und BSGE 80, 108 = SozR 3-2200 § 1247 Nr. 22 sowie des 13. Senats für die Weitergeltung des Abk im Verhältnis zu Slowenien : Urteil vom 3. November 1994 - 13 RJ 61/93 = SozSich 1997, 75).

    Die Forderung des Art. 3 Abs. 1 Abk nach einem gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten (vgl BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 11) dient lediglich der Abgrenzung des uneingeschränkt berechtigten Personenkreises zu solchen Personen, die sich außerhalb der Gebiete beider Vertragsstaaten gewöhnlich aufhalten (Art. 3 Abs. 2 Abk).

    Die Anspruchsvoraussetzung des Inlandsaufenthaltes gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Abk bei einem Aufenthalt der Kinder im anderen Vertragsstaat aber nicht (vgl dazu für das Krankenversicherungsrecht BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 11: Anspruch eines Bürgerkriegsflüchtlings aus Bosnien-Herzegowina auf Familienbeihilfe für Angehörige trotz fehlenden Inlandsaufenthaltes).

  • BSG, 08.10.1981 - 7 RAr 30/80

    Versicherungszugehörigkeit - Zivilbedienstete - Streitkräfte - Belgien

    Auszug aus BSG, 12.04.2000 - B 14 KG 3/99 R
    Der Vorrang über- und zwischenstaatlichen Rechts vor inländischen Normen ist, im Gegensatz zum Sozialversicherungsrecht (vgl § 6 Sozialgesetzbuch - Viertes Buch - ), im BKGG nicht ausdrücklich geregelt; er ist jedoch - wenn auch beschränkt auf Regelungen über den Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt - in § 30 Abs. 2 SGB I positiv-rechtlich ausgesprochen und gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz (BSGE 52, 210, 213 = SozR 6180 Art. 13 Nr. 3; allgemein zum Vorrang zweiseitiger Kollisionsnormen: Eichenhofer, Internationales Sozialrecht, 1994, RdNr 129; von Maydell, Internationales Sozialversicherungsrecht, Festschrift zum 25-jährigen Bestehen des Bundessozialgerichts, Band 2, 1979, 943, 961 f; Seewald, KassKomm, § 6 SGB IV RdNr 1; zum Vorrang des Abkommensrechts vor dem deutschen internationalen Kg-Recht vgl Eichenhofer, aaO, RdNr 562; Schuler, Das internationale Sozialrecht der Bundesrepublik Deutschland, 1988, 820).
  • BSG, 03.11.1994 - 13 RJ 61/93

    Anspruch auf Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit - Hilfsweise geltend

    Auszug aus BSG, 12.04.2000 - B 14 KG 3/99 R
    Der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 11) ist, ohne sich mit dieser Frage näher zu befassen, von der Anwendbarkeit des Abk auch im Verhältnis zur Republik Bosnien und Herzegowina ausgegangen, obwohl die zuständigen Körperschaften (Bundestag und Bundesrat) der durch die Regierungen erklärten Weiteranwendung der deutsch-jugoslawischen Verträge im Verhältnis zwischen Deutschland und Bosnien-Herzegowina nicht in Form eines Bundesgesetzes (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ) zugestimmt haben (vgl außerdem die Rechtsprechung des 5. und des 13. Senats über die Weitergeltung des Abk im Verhältnis zu Kroatien : BSGE 81, 37 = SozR 3-1500 § 66 Nr. 7 und BSGE 80, 108 = SozR 3-2200 § 1247 Nr. 22 sowie des 13. Senats für die Weitergeltung des Abk im Verhältnis zu Slowenien : Urteil vom 3. November 1994 - 13 RJ 61/93 = SozSich 1997, 75).
  • BSG, 01.02.2000 - B 8 KN 8/97 R

    Zahlungsanspruch auf Regelaltersrente nach DDRVtrV Art. 7 Abs. 7 ausgeschlossen

    Auszug aus BSG, 12.04.2000 - B 14 KG 3/99 R
    Eines Transformationsgesetzes nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG bedurfte es nicht (vgl demgegenüber zur Frage der Fortgeltung von der DDR geschlossener Sozialabkommen nach Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland BSGE 83, 19, 22 f und 224, 229 f = SozR 3-8100 Art. 12 Nrn 1 und 3; BSG, Urteil vom 1. Februar 2000 - B 8 KN 8/97 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).
  • FG Hessen, 11.08.1998 - 2 K 1399/98

    Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld; Vorliegen einer

    Auszug aus BSG, 12.04.2000 - B 14 KG 3/99 R
    Obwohl der Kläger diese Voraussetzungen nicht erfüllt, weil er in Deutschland ausländerrechtlich nur geduldet wird, ihm somit ein qualifizierter Aufenthaltstitel fehlt und er sich hier mangels eines rechtlich gesicherten und damit zukunftsoffenen Aufenthalts auch nicht "gewöhnlich" iS des § 30 Abs. 1, 3 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch - (SGB I) iVm dem BKGG aufhält (vgl dazu - zuletzt - das Senatsurteil vom 22. November 1998 - B 14 KG 2/97 R -), hat er Anspruch auf Kg. Denn nach den spezielleren Vorschriften des Abk steht er einem deutschen Staatsangehörigen gleich, und die Voraussetzung des Inlandsaufenthaltes gilt für ihn nicht (ebenso für das einkommenssteuerrechtliche Kg: FG Düsseldorf, EFG 1999, 567; Hildesheim, DStZ 2000, 25, 29 f; aA FG Rheinland-Pfalz, EFG 1998, 1598; FG Münster, EFG 1998, 1208; Hessisches FG, EFG 1999, 78 für das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit).
  • BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 4/98 R

    Weitergeltung des DDRUdSSRSozwVtr im Bereich der Rentenversicherung

    Auszug aus BSG, 12.04.2000 - B 14 KG 3/99 R
    Eines Transformationsgesetzes nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG bedurfte es nicht (vgl demgegenüber zur Frage der Fortgeltung von der DDR geschlossener Sozialabkommen nach Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland BSGE 83, 19, 22 f und 224, 229 f = SozR 3-8100 Art. 12 Nrn 1 und 3; BSG, Urteil vom 1. Februar 2000 - B 8 KN 8/97 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).
  • BSG, 22.08.1990 - 10 RKg 30/89

    Anspruch auf Kindergeld für türkische Staatsangehörige

    Auszug aus BSG, 12.04.2000 - B 14 KG 3/99 R
    Dieser enge Arbeitnehmerbegriff (vgl zum deutsch-türkischen Abkommen BSG SozR 5870 § 2 Nr. 55 und SozR 3-5870 § 2 Nr. 11) ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des Abk und aus dessen Art. 28. Anders als nach deutschem materiellen Kg-Recht hatten nach dem - in den Teilrepubliken unterschiedlichen - jugoslawischen Recht nur Arbeitnehmer Anspruch auf Kg (vgl zu den Voraussetzungen einer Wartezeit und einer vollschichtigen Tätigkeit als Arbeitnehmer RdErl 375/74 der Bundesanstalt für Arbeit , Tz 127.12).
  • FG Münster, 28.04.1998 - 6 K 4223/97
    Auszug aus BSG, 12.04.2000 - B 14 KG 3/99 R
    Obwohl der Kläger diese Voraussetzungen nicht erfüllt, weil er in Deutschland ausländerrechtlich nur geduldet wird, ihm somit ein qualifizierter Aufenthaltstitel fehlt und er sich hier mangels eines rechtlich gesicherten und damit zukunftsoffenen Aufenthalts auch nicht "gewöhnlich" iS des § 30 Abs. 1, 3 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch - (SGB I) iVm dem BKGG aufhält (vgl dazu - zuletzt - das Senatsurteil vom 22. November 1998 - B 14 KG 2/97 R -), hat er Anspruch auf Kg. Denn nach den spezielleren Vorschriften des Abk steht er einem deutschen Staatsangehörigen gleich, und die Voraussetzung des Inlandsaufenthaltes gilt für ihn nicht (ebenso für das einkommenssteuerrechtliche Kg: FG Düsseldorf, EFG 1999, 567; Hildesheim, DStZ 2000, 25, 29 f; aA FG Rheinland-Pfalz, EFG 1998, 1598; FG Münster, EFG 1998, 1208; Hessisches FG, EFG 1999, 78 für das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit).
  • BSG, 19.11.1997 - 10 RKg 19/96

    Ausländer ohne Aufenthaltsgenehmigung und Anspruch auf Kindergeld -

    Auszug aus BSG, 12.04.2000 - B 14 KG 3/99 R
    Der Senat gibt die seinen Urteilen vom 19. November 1997 (14/10 RKg 19/96 - ZAR 2000, 18) und vom 22. Januar 1998 (B 14 KG 2/97 R) zugrundeliegende abweichende Auffassung auf.
  • BSG, 27.02.1997 - 13 RJ 63/96

    Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen nach Art. 2 § 6 Abs. 2 ArVNG

  • BSG, 16.12.1999 - B 14 KG 1/99 R

    Kein Kindergeld für einen entsandten mazedonischen Staatsangehörigen

  • BSG, 10.09.1997 - 5 RJ 18/97

    Rechtsbehelfsbelehrung - Einlegung - Sozialversicherungsabkommen - Ausländischer

  • FG Düsseldorf, 18.06.1998 - 9 K 7424/95

    Gewährung eines Rabattfreibetrags für geldwerten Vorteil eines zinslosen

  • BSG, 09.12.1987 - 10 RKg 3/86

    Türkischer Staatsangehöriger - Strafgefangener - Kindergeld - Türkei

  • BFH, 15.03.2007 - III R 93/03

    Kein Kindergeld für geduldete Ausländer

    Da sich das Abkommen nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. d (BGBl II 1969, 1439) sachlich auf die deutschen Vorschriften über das Kindergeld für Arbeitnehmer bezieht, sind beschäftigte Personen i.S. des Art. 28 des Abkommens nur Arbeitnehmer (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 12. April 2000 B 14 KG 3/99 R, BSGE 86, 115; Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 28. Juni 2004 VIII B 93/04, BFH/NV 2004, 1638, m.w.N. zur Rechtsprechung).

    Die gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen konnten also nur durch eine Beschränkung des sachlichen Kindergeldbereichs auf das "Kindergeld für Arbeitnehmer" im Gleichgewicht gehalten werden (BSG-Urteil in BSGE 86, 115).

  • BFH, 07.03.2013 - V R 61/10

    Kindergeld nach Sozialsicherungsabkommen - Zeitlicher Regelungsumfang eines den

    Ebenso hat auch das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 12. April 2000 B 14 KG 3/99 R (BSGE 86, 115) die Fortgeltung des SozSichAbk YUG bejaht.

    (1) Wie das BSG mit Urteil in BSGE 86, 115 entschieden hat, kam es beim Inkrafttreten des SozSichAbk YUG auf die Arbeitnehmereigenschaft des Kindergeldberechtigten nur bei Ansprüchen auf Kindergeld für Kinder an, die sich im anderen Vertragsstaat (Jugoslawien) aufhielten.

    Das Änderungs-Abkommen 1974 verbesserte diese Position insoweit, als der enge Arbeitnehmerbegriff gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 2 SozSichAbk YUG dadurch erweitert wurde, dass Bezieher von Krankengeld und Arbeitslosengeld einbezogen wurden (BSG-Urteil in BSGE 86, 115).

    (1) Nach dem BSG-Urteil in BSGE 86, 115 liegt Art. 2 Abs. 1 Buchst. b SozSichAbk YUG ein enger Arbeitnehmerbegriff zugrunde, der darauf beruht, dass --anders als nach deutschem materiellen Kindergeldrecht-- nach jugoslawischem Recht nur Arbeitnehmer Anspruch auf Kindergeld hatten.

  • BFH, 15.03.2007 - III R 54/05

    Kindergeld: Ausländer ohne Aufenthaltstitel

    Da sich das Abkommen nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. d (BGBl II 1969, 1439) sachlich auf die deutschen Vorschriften über das Kindergeld für Arbeitnehmer bezieht, sind beschäftigte Personen i.S. des Art. 28 des Abkommens nur Arbeitnehmer (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. April 2000 B 14 KG 3/99 R, BSGE 86, 115; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juni 2004 VIII B 93/04, BFH/NV 2004, 1638, m.w.N. zur Rechtsprechung).
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