Rechtsprechung
   BSG, 18.06.2008 - B 14/11b AS 67/06 R   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de

    Arbeitslosengeld II; angemessene Unterkunftskosten; Finanzierungskosten für selbst genutzte Eigentumswohnung; Berücksichtigung der Tilgungsraten bis zur Höhe der Angemessenheitsgrenze für Mietwohnungen; verfassungskonforme Auslegung; Gleichbehandlung; Verbot der reformatio in peius

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  • Bundessozialgericht

    Arbeitslosengeld II - angemessene Unterkunftskosten - Finanzierungskosten für selbst genutzte Eigentumswohnung - Berücksichtigung der Tilgungsraten bis zur Höhe der Angemessenheitsgrenze für Mietwohnungen - verfassungskonforme Auslegung - Gleichbehandlung - Verbot der reformatio in peius

  • NWB SteuerXpert START

    SGB II F: 24.12.2003 § 22 Abs. 1 S 1; SGB II F: 19.11.2004 § 12 Abs. 3 S 1 Nr. 4; SGB X § 39 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Arbeitslosengeld II - angemessene Unterkunftskosten - Finanzierungskosten für selbst genutzte Eigentumswohnung -Berücksichtigung der Tilgungsraten bis zur Höhe der Angemessenheitsgrenze für Mietwohnungen - verfassungskonforme Auslegung - Gleichbehandlung - Verbot der reformatio in peius

Kurzfassungen/Presse (3)

  • 123recht.net (Pressemeldung, 18.6.2008)

    Fast abgezahltes Wohneigentum gerettet // Arbeitslose bekommen ausnahmsweise auch Tilgungsrate bezahlt

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Übernahme von Kosten für selbst genutztes Wohneigentum

  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Hartz IV: Bevor eine Eigentumswohnung verkauft werden muss, muss die ARGE einspringen

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NZS 2009, 456 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (68)  

  • BSG, 30.09.2008 - B 4 AS 19/07 R  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Eigenheimzulage

    Zu bedenken ist insoweit, dass der Grundsicherungsträger nach den bisherigen Entscheidungen der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG bei Haus- oder Wohnungseigentümern die Schuldzinsen und Nebenkosten nur in Höhe der Miete einer vergleichbaren angemessenen Mietwohnung zu übernehmen haben (vgl BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R, BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 3; vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R; vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 67/06 R).
  • BSG, 19.09.2008 - B 14 AS 54/07 R  

    Arbeitslosengeld II - Schonvermögen - selbst genutztes Hausgrundstück -

    Die erforderlichen laufenden Leistungen zur Beibehaltung des räumlichen Lebensmittelpunktes werden aber nach § 22 SGB II Mietern wie Eigentümern nur im Rahmen der Angemessenheit gewährt (vgl hierzu auch Urteile des erkennenden Senats vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 70/06 R, 15. April 2008 - B 14/7b AS 34/06 R - und vom 18. Juni 2008 - B 14/11b AS 67/06 R).
  • SG Köln, 02.03.2010 - S 29 AS 16/08  

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Von diesem Grundsatz hat das BSG für den Fall der Kosten der Unterkunft indes eine Ausnahme gemacht (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2008, Az.: B 14/11b AS 67/06 R), weil die Zuständigkeit für die Regelleistung und die Kosten der Unterkunft nach § 6 SGB II unterschiedlich und die Leistung inhaltlich von anderen Leistungen abgrenzbar ist.

    Folgerichtig hat das BSG in seinem Urteil vom 18.06.2008 (Az.: B 14/11b AS 67/06 R) den Grundsatz "Sozialhilfe dient nicht der Vermögensbildung" zu Recht nicht als unverbrüchliches Dogma angesehen und die Übernahme von Tilgungsleistungen als Kosten der Unterkunft jedenfalls dann anerkannt, wenn der Hilfebedürftige ohne (ggf. anteilige) Übernahme von Tilgungsraten gezwungen wäre, seine Wohnung aufzugeben.

    § 22 SGB II dient dem Schutz der Wohnung als räumlichem Lebensmittelpunkt (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2008, Az.: B 14/11b AS 67/06 R; Sächsisches LSG, Beschluss vom 26.07.2006, Az.: L 3 B 301/05 AS-ER; vgl. aus dem Bereich der Arbeitslosenhilfe BSG, Urteil vom 05.06.2003, Az.: B 11 AL 55/02 R; BSG, Urteil vom 04.09.1979, Az.:7 RAr 115/78).

    Diese Auslegung steht zudem im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 18.06.2008 (Az.: B 14/11b AS 67/06 R).

    Drittens können Finanzierungskosten einschließlich der Tilgungsleistungen insgesamt vom Grundsicherungsträger nur bis zu der Höhe übernommen werden, die er auch bei einer angemessenen Mietwohnung als Kosten der Unterkunft zu tragen hätte (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2008, Az.: B 14/11b AS 67/06 R).

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