Rechtsprechung
   BSG, 15.04.2008 - B 14/7b AS 34/06 R   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de

    Arbeitslosengeld II; Vermögensberücksichtigung; höhere Angemessenheitsgrenze beim selbst genutzten Hausgrundstück im Vergleich zur Eigentumswohnung; Grundstück als selbstständige Immobilie; Angemessenheit der Unterkunftskosten; Gleichbehandlung von ...

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  • Bundessozialgericht

    Arbeitslosengeld II - Vermögensberücksichtigung - höhere Angemessenheitsgrenze beim selbst genutzten Hausgrundstück im Vergleich zur Eigentumswohnung - Grundstück als selbstständige Immobilie - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Gleichbehandlung von Mieter und Wohnungseigentümer - örtlicher Grundstücksmarktbericht statt Mietspiegel - Verfassungsmäßigkeit

  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4
    Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizen, Angemessenheit der Unterkunftskosten bei Hauseigentum

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Arbeitslosengeld II - Vermögensberücksichtigung - höhere Angemessenheitsgrenze beim selbst genutzten Hausgrundstück im Vergleich zur Eigentumswohnung - Grundstück als selbstständige Immobilie - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Gleichbehandlung von Mieter und Wohnungseigentümer - örtlicher Grundstücksmarktbericht statt Mietspiegel - Verfassungsmäßigkeit

Kurzfassungen/Presse (4)

  • 123recht.net (Pressemeldung, 15.4.2008)

    Arbeitslose bekommen Bauzinsen nicht in voller Höhe // Leistungen orientieren sich an ortsüblicher Miete

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    92 qm Wohnfläche stellen eine angemessene Größe dar

  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Hartz IV: Schuldzinsen fürs Eigenheim dürfen gekappt werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Hartz IV: Schuldzinsen fürs Eigenheim dürfen gekappt werden

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 100, 186
  • NJW 2009, 2327
  • NZM 2009, 880 (Ls.)
  • NZS 2009, 407



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Wird zitiert von ... (91)  

  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.09.2010 - L 29 AS 328/10  

    Kosten der Unterkunft; selbst genutztes Eigenheim; Erhaltungsaufwand;

    Der 14. Senat des BSG hat in seinem Urteil vom 15. April 2008 (B 14/7b AS 34/06, veröffentlicht unter anderem in BSGE 100, 186, NZS 2009, 407 und NJW 2009, 2327, jeweils m. w. N.) entschieden, dass ein selbst genutztes Eigenheim für zwei Personen mit einer Wohnfläche von 91, 89 m² gerade "noch ... angemessen" im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II sei.

    Das kann nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 34/06, in BSGE 100, 186, NZS 2009, 407 und NJW 2009, 2327, jeweils m. w. N.) dann der Fall sein, wenn Haus und Grundstück eine solche Einheit bilden, dass sie nur als einheitlicher Vermögensgegenstand betrachtet werden können, wobei bei einer Grundstücksgröße von hier 1105 m² (der Entscheidung des BSG lag eine Grundstücksgröße von 1.003 m² zu Grunde) regelmäßig Anlass besteht zu überprüfen, ob nach den tatsächlichen und rechtlichen örtlichen Gegebenheiten die Grundstücksfläche als angemessen anzusehen ist und, soweit dies verneint wird, zu prüfen, ob eine gesonderte Verwertung des die Angemessenheit übersteigenden Grundstücksteiles in Betracht kommt.

    Die Einbeziehung der Pauschale kann auch nicht darauf gestützt werden, dass der 14. Senat im Anschluss an Stimmen in der Literatur (Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 RdNr. 14; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 RdNr. 26) ausgeführt hat, dass zu den Unterkunftskosten für selbst genutzte Hausgrundstücke alle notwendigen Ausgaben zählten, die bei der Berechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen seien ( BSG, Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr. 38; BSG, Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R, RdNr. 18).

    Das BSG hat in seinem Urteil vom 15. April 2008 (B 14/7b AS 34/06, veröffentlicht u. a. in BSGE 100, 186, NZS 2009, 407 und NJW 2009, 2327, jeweils m.w.N.) ausgeführt, dass die Angemessenheit der Wohnung und deren Kosten in mehreren Schritten zu prüfen ist.

    Zu einer anderen Bewertung führt hier nicht, dass der 14. Senat des Bundessozialgerichts in seinem bereits oben erwähnten Urteil (B 14/7b AS 34/06 R) bei einem selbst genutzten Eigenheim für zwei Personen eine Wohnfläche von 91, 89 m² "noch für angemessen" gehalten hat.

    Zwar hat der 4. Senat des BSG in seinem oben genannten Urteil (B 4 AS 38/08 R) im Anschluss an die ebenfalls oben genannte Entscheidung des 14. Senats des BSG (B 14/7b AS 34/06 R) allgemein ausgeführt, tatsächliche Aufwendungen für eine Instandsetzung oder Instandhaltung seien berücksichtigungsfähig, soweit diese nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbst genutzten Eigenheims führen.

    Soweit der 14. Senat des BSG in seinem bereits genannten Urteil vom 15. April 2008 (B 14/7b AS 34/06 R) lediglich unter Hinweis auf Lang/Link (in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 26) allgemein ausgeführt hat, dass zu den Unterkunftskosten für selbst genutzte Hausgrundstücke alle notwendigen Ausgaben zählen, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind, ist dies im Zusammenhang mit den vorherigen Ausführungen des 14. Senats im oben genannten Urteil zu sehen.

    Außerdem ist zu beachten, dass sich die Prüfung der Angemessenheit von Unterkunftskosten bei Mietern und Hauseigentümern nach einheitlichen Kriterien zu richten hat, weil sich sonst eine im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht gerechtfertigte Privilegierung von Haus- und Wohnungseigentümern gegenüber Mietern ergeben würde (BSG, siehe oben B 14/7b AS 34/06 R).

    Zum anderen hat derselbe Senat des BSG in seinem bereits oben erwähnten Urteil vom 15. April 2008 (B 14/7b AS 34/06 R) zwei Monate vorher ausdrücklich ausgeführt, § 22 SGB II diene nicht dem Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern allein dem Schutz der Erfüllung des Grundbedürfnisses "Wohnen", so dass der Eigentümer ebenso wenig wie der Mieter davor geschützt sei, dass sich wegen unangemessen hoher Unterkunftskosten die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels ergeben könne.

    Diese Rechtsprechung steht auch im Einklang mit dem Urteil des 14. Senats des BSG vom 15. April 2008 (B 14/7b AS 34/06 R); mit § 22 SGB II soll nicht die Wohnung als solche geschützt werden, sondern die Erfüllung des Grundbedürfnisses "Wohnen".

    Denn wie der 14. Senat des BSG in seinem Urteil vom 15. April 2008 (B 14/7b AS 34/06 R) zutreffend ausgeführt hat, ist der Eigentümer ebenso wenig wie der Mieter vor einem Wohnungswechsel geschützt.

    Selbst wenn aber entsprechend des oben erwähnten Urteils des 14. Senats des BSG vom 18. Juni 2008 (B 14/7b AS 34/06 R) davon ausgegangen würde, dass allgemein der grundsätzliche Ausschluss der Vermögensbildung über die Transferleistung zurücktreten müsse, wenn ansonsten der Verlust des selbst genutzten (angemessenen) Wohneigentums drohen würde, so könnte dies vorliegend nicht zur Gewährung der begehrten Leistung als Zuschuss führen.

  • BSG, 02.07.2009 - B 14 AS 33/08 R  

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung;

    Feststellungen zur Grundstücksgröße und ggf daran anknüpfend dessen gesonderter Verwertbarkeit wird das LSG noch zu treffen haben (vgl BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 10, jeweils RdNr 29).

    a) Diese zu Mietwohnungen entwickelten Grundsätze gelten auch, soweit Hilfebedürftige ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe iS des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II bewohnen (BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 10, jeweils RdNr 35).

    Aus diesem Grund sind auch nicht die für Hauseigentum, sondern die für Mietwohnungen geltenden Wohnflächengrenzen bei der Angemessenheitsprüfung im Rahmen des § 22 SGB II zu berücksichtigen (BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 10, jeweils RdNr 35).

    Dies steht nicht in einem Wertungswiderspruch zum Verwertungsausschluss des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II. Zweck dieser Regelung ist nicht der Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern allein der Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses "Wohnen" und als räumlicher Lebensmittelpunkt (BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 3, jeweils RdNr 13; BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 10, jeweils RdNr 35).

    Abzustellen ist für die Angemessenheit der Aufwendungen auf Wohnungen im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen im räumlichen Bereich, der den Vergleichsmaßstab bildet (BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, jeweils RdNr 20; BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 10, jeweils RdNr 36).

    Ein Rückgriff auf die Tabellenwerte oder auf die zulässigen Mietgrenzen der in Ergänzung zum WoFG erlassenen landesrechtlichen Wohnraumförderungsbestimmungen, ggf mit der Prüfung eines Unbilligkeiten ausgleichenden Zuschlags, kommt allenfalls dann in Betracht, wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten und -mittel zur Ermittlung der Angemessenheit des Wohnraums iS des § 22 Abs. 1 SGB II ausgeschöpft sind (BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, jeweils RdNr 18, 23; BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 10, jeweils RdNr 36 mwN).

  • BSG, 18.06.2008 - B 14/11b AS 67/06 R  

    Arbeitslosengeld II - angemessene Unterkunftskosten - Finanzierungskosten für

    Diese zu Mietwohnungen entwickelten Grundsätze gelten auch, soweit Hilfebedürftige Kosten für eine selbst genutzte Eigentumswohnung von angemessener Größe im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II geltend machen (vgl Urteil des Senats vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 34/06 R - zu einem angemessenen Hausgrundstück).

    Auch der Verwertungsausschluss des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II dient, worauf der Senat bereits hingewiesen hat (Urteil vom 15. April 2008, B 14/7b AS 34/06 R), nicht dem Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern allein dem Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses "Wohnen" und als räumlicher Lebensmittelpunkt (BSGE 97, 263 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 3, jeweils RdNr 13).

    Zum anderen können Finanzierungskosten einschließlich der Tilgungsleistungen insgesamt vom Grundsicherungsträger nur bis zu der Höhe übernommen werden, die er auch bei einer angemessenen Mietwohnung als Kosten der Unterkunft zu tragen hätte (vgl zu den Schuldzinsen BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 34/06 R -).

    Zu den Unterkunftskosten für selbst genutzte Hausgrundstücke und Eigentumswohnungen zählen alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind (vgl Urteil des Senates vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 34/06 R - Lang/Link in Eicher/Spellbrink, § 22 RdNr 26).

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