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   BSG, 20.02.2001 - B 2 U 11/00 R   

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https://dejure.org/2001,4265
BSG, 20.02.2001 - B 2 U 11/00 R (https://dejure.org/2001,4265)
BSG, Entscheidung vom 20.02.2001 - B 2 U 11/00 R (https://dejure.org/2001,4265)
BSG, Entscheidung vom 20. Februar 2001 - B 2 U 11/00 R (https://dejure.org/2001,4265)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verletztenrente - Unfallversicherung - DDR - Unfall - Beitrittsgebiet - Anwendbarkeit - Arbeitsunfall - Fenstersturz - Unfallversicherungsträger

  • Judicialis

    RVO § 1150 Abs 2 Satz 2 Nr 1; ; SGB I § 16 Abs 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bekanntwerden iS. des § 1150 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 RVO

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJ 2002, 166
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 26.10.1998 - B 2 U 26/97 R

    DDR - Verletztenrente - Rentenbeginn - Ausschlußfrist - Überleitungsrecht -

    Auszug aus BSG, 20.02.2001 - B 2 U 11/00 R
    Damit weiche es von dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26. Oktober 1998 - B 2 U 26/97 R - (HVBG-Info 1998, 3381) ab, in dem ausdrücklich festgehalten sei, daß § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RVO eine gesetzliche Ausschlußfrist und eben keine Antragsfrist enthalte.

    Dementsprechend hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. Oktober 1998 - B 2 U 26/97 R - (HVBG-Info 1998, 3381) entschieden, daß § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RVO keine Antrags-, sondern eine gesetzliche Ausschlußfrist enthält.

  • LSG Baden-Württemberg, 11.02.1999 - L 7 U 1616/97

    Übergangsrecht für Arbeitsunfälle in der ehemaligen DDR

    Auszug aus BSG, 20.02.2001 - B 2 U 11/00 R
    Da § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I lediglich die Einhaltung eines Zeitablaufs für den Eingang eines Antrags fingiert, nicht jedoch andere Voraussetzungen für Sozialleistungen wie etwa das - hier geforderte - tatsächliche Bekanntwerden eines Vorfalls bei einem Sozialleistungsträger (vgl BSG SozR 2200 § 216 Nr. 5), kann dieser Umstand aufgrund des § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I einem anderen Sozialleistungsträger nicht zugerechnet werden (vgl LSG Baden-Württemberg Urteil vom 11. Februar 1999 - L 7 U 1616/97 - = HVBG-Info 1999, 1257).
  • BSG, 28.06.1988 - 2 RU 60/87

    Unfallversicherung - Ausland

    Auszug aus BSG, 20.02.2001 - B 2 U 11/00 R
    Dazu ist es in der Regel erforderlich, daß das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und daß die Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat (BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92).
  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 24/84

    Berücksichtigung aller Beweisanzeichen - Todesursache - Ausschluss des

    Auszug aus BSG, 20.02.2001 - B 2 U 11/00 R
    Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84).
  • BSG, 25.08.1994 - 2 RU 23/93

    Versicherungsschutz - Sportlicher Wettkampf - Motivationsreise

    Auszug aus BSG, 20.02.2001 - B 2 U 11/00 R
    Zwar ergäbe sich hier ein Ausschluß wohl noch nicht aus dem Umstand, daß die Veranstaltung nicht allen Ingenieurschulangehörigen offenstand, da auch bei Veranstaltungen von Abteilungen oder Gruppen des Gesamtbetriebes Unfallversicherungsschutz besteht, falls - was hier gut möglich wäre - die Größe des Betriebes keine gemeinsame Veranstaltung erlaubt (vgl BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 21 und Brackmann/Krasney, SGB VII, 12. Aufl, § 8 RdNr 122, beide mwN).
  • BSG, 20.01.1987 - 2 RU 27/86

    Ungeklärter Unfallverlauf - Innere Ursache - Bedeutung - Anforderungen an

    Auszug aus BSG, 20.02.2001 - B 2 U 11/00 R
    Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84).
  • BSG, 02.12.2008 - B 2 U 26/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Das tatsächliche Bekanntwerden bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen kann einem zuständigen Unfallversicherungsträger ebenso wenig wie die Kenntnis eines anderen Sozialleistungsträgers (hierzu BSG Urteil vom 20. Februar 2001 - B 2 U 11/00 R) zugerechnet werden.
  • BSG, 26.06.2001 - B 2 U 31/00 R

    Übergangsrecht - Unfallversicherung - ehemalige DDR - bindende Anerkennung eines

    Wie der Senat zuletzt in seinem Urteil vom 20. Februar 2001 (- B 2 U 11/00 R - HVBG-Info 2001, 1086 mwN) entschieden hat, bezeichnet dieses Bekanntwerden ein rein tatsächlichen Geschehen.

    Da § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I lediglich die Einhaltung eines Zeitablaufs für den Eingang eines Antrags fingiert, nicht jedoch andere Voraussetzungen für Sozialleistungen wie etwa das - hier geforderte - tatsächliche Bekanntwerden eines Vorfalls bei einem Sozialleistungsträger (vgl BSG SozR 2200 § 216 Nr. 5), kann dieser Umstand aufgrund des § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I einem anderen Sozialleistungsträger nicht zugerechnet werden (vgl BSG Urteil vom 20. Februar 2001 - B 2 U 11/00 R -).

  • BSG, 10.10.2002 - B 2 U 10/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - ehemalige DDR - anerkannter Arbeitsunfall -

    Da § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I lediglich die Einhaltung eines Zeitablaufs für den Eingang eines Antrags fingiert, nicht jedoch andere Voraussetzungen für Sozialleistungen wie etwa das - hier geforderte - tatsächliche Bekanntwerden eines Vorfalls bei einem Sozialleistungsträger (vgl BSG SozR 2200 § 216 Nr. 5), kann dieser Umstand auf Grund des § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I einem anderen Sozialleistungsträger nicht zugerechnet werden (vgl BSG Urteile vom 20. Februar 2001 - B 2 U 11/00 R - und vom 26. Juni 2001 - B 2 U 31/00 R - HVBG-Info 2001, 2237).
  • LSG Thüringen, 10.12.2015 - L 1 U 1264/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - zulässige Berufung - Rechtsmittelberechtigung -

    Feiern der Studenten gehören ersichtlich nicht zu den spezifischen Ausbildungsveranstaltungen einer Hochschule (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 20. Februar 2001, Az.: B 2 U 11/00 R zitiert nach Juris).
  • BSG, 04.07.2013 - B 2 U 5/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsrecht - ehemalige DDR - Arbeitsunfall

    Der innere oder sachliche Zusammenhang ist - auch für Unfälle nach dem Recht der RVO - wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (noch zum Recht der RVO: BSG vom 30.4.1985 - 2 RU 24/84 - BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSG vom 20.1.1987 - 2 RU 27/86 - BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84; bereits zu § 1150 RVO: BSG vom 20.2.2001 - B 2 U 11/00 R - HVBG-INFO 2001, 1086; Juris RdNr 17) .
  • LSG Sachsen, 07.09.2001 - L 2 U 48/99

    Voraussetzungen für die Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen

    Ferner hat der Senat mit Schreiben vom 26.7.2001 den Kläger darauf hingewiesen, dass sein eventueller Anspruch schon im Hinblick auf die mittlerweile gefestigte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, (Urt. v. 01.09.2000 - B 2 U 8/00 R - HVBG-INFO 2001, 308; Urt. v. 20.02.2001 - B 2 U 11/00 R - HVBG-INFO 2001, 1086) zur Ausschlussfrist des § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) jedenfalls untergegangen sei.

    Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich der Senat anschließt, kommt es darauf an, dass der Unfallversicherungsträger tatsächlich Kenntnis erlangt hat (BSG, Urt. v. 20.02.2001 - B 2 U 11/00 R - HVBG-INFO 2001, 1086).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2021 - L 11 KR 392/17

    Anspruch auf Gewährung stationärer Leistungen zur medizinischen Rehabilitation;

    Da § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I nicht anwendbar ist, wenn es hinsichtlich des Datums nicht auf die Einhaltung einer bestimmten Frist zugunsten des Versicherten, sondern auf das Bekanntwerden eines Vorfalls bei einem Träger ankommt (so auch BT-Drucks. 7/868, S. 26 <§ 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I "fingiert nur die Einhaltung des Zeitablaufs, nicht jedoch andere Voraussetzungen für den Sozialleistung, wie etwa die Kenntnis des Leistungsträgers">; BSG, Urteil vom 20. Februar 2001 - B 2 U 11/00 R -, juris, Rn. 16), müssen damit der nach § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I für die Einhaltung einer Frist für eine Sozialleistung maßgebliche Zeitpunkt und der Moment des Eingangs des Antrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nicht notwendigerweise zusammenfallen.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.04.2009 - L 22 U 17/08

    Arbeitsunfall; Beitrittsgebiet; wesentliche Ursachen; Refraktur

    Denn diese Vorschrift fingiert lediglich die Einhaltung eines Zeitablaufs für den Eingang eines Antrages, nicht jedoch andere Voraussetzungen für Sozialleistungen wie etwa das tatsächliche Bekanntwerden eines Vorfalls bei einem Sozialleistungsträger (vgl. BSG, Urteil vom 20. Februar 2001, B 2 U 11/00 R, HVBG-Info 2001, 1086).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.08.2003 - L 6 U 428/01

    Feststellung eines zuständigen Versicherungsträger für einen Arbeitsunfall in der

    Die Antragstellung beim Amt für Soziales und Versorgung genügte nicht (vgl. BSG, Urteile vom 20. Februar 2001 - B 2 U 11/00 R - und 26. Juni 2001 - B 2 U 31/00 R -).
  • SG Freiburg, 10.04.2003 - S 9 U 3370/02

    Anerkennung und Entschädigung eines Ereignisses als Arbeitsunfall; Teilnahme

    Eine isolierte Beurteilung der unfallbringenden Tätigkeit findet nicht statt, soweit sich die Voraussetzungen der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung auch auf diese einzelne Tätigkeit beziehen und sie mit dem Gesamtzweck der Veranstaltung vereinbar ist (vgl. BSG vom 27.6.2000, B 2 U 25/99 R = NJW 2001, 1669 f. [BSG 27.06.2000 - B 2 U 25/99 R] m. w. N.) Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG vor, wenn die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und der Belegschaft sowie der Betriebsangehörigen untereinander durch die Teilnahme möglichst aller Betriebsangehörigen dient und deshalb grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offenstehen soll und wenn sie von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen wird (s. BSG vom 20.2.2001, B 2 U 11/00 R = HVBG-Info 2001, 1086 ff., m. w. N.).
  • LSG Niedersachsen, 18.10.2001 - L 6 U 459/00
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