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   BSG, 04.05.1999 - B 2 U 11/98 R   

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BSG, 04.05.1999 - B 2 U 11/98 R (https://dejure.org/1999,1739)
BSG, Entscheidung vom 04.05.1999 - B 2 U 11/98 R (https://dejure.org/1999,1739)
BSG, Entscheidung vom 04. Mai 1999 - B 2 U 11/98 R (https://dejure.org/1999,1739)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Berufsgenossenschaft - sachliche Zuständigkeit - Ausgliederung - Unternehmensbestandteil

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufnahme als Mitglied in eine Berufsgenossenschaft - Formelle Mitgliedschaft bei einem anderen Unfallversicherungsträger - Belassung des Betriebes als unbillige Härte

  • Judicialis

    RVO § 665; ; SGB X § 40 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft bei Unternehmensübergang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZS 2000, 43
  • NZA-RR 2000, 256
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 19.03.1991 - 2 RU 58/90

    Anforderungen an Zweck und Gegenstand eines landwirtschaftlichen Lohnunternehmens

    Auszug aus BSG, 04.05.1999 - B 2 U 11/98 R
    Die Aufnahme als Mitglied in eine Berufsgenossenschaft ist unzulässig, wenn für das Unternehmen bereits eine formelle Mitgliedschaft bei einem anderen Unfallversicherungsträger besteht (Bestätigung von BSGE 68, 217, 218).

    Durch die Aufnahme der Vertriebsagentur des Klägers in ihr Kataster habe die Beklagte zu 2) zumindest mittelbar die Rechte der Beklagten zu 1) verletzt, weshalb die Beklagte zu 1), auch ohne Adressat zu sein, zur Erhebung der Anfechtungsklage berechtigt gewesen wäre (vgl BSGE 68, 217, 218).

    Eine Satzungsregelung könne jedenfalls keine (originäre) Zuständigkeit einer BG begründen; denn die gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmungen seien zwingendes Recht (vgl BSGE 68, 217, 224).

    Dabei läßt es der Senat ausdrücklich offen, ob eine solche Anfechtung durch einen Unfallversicherungsträger überhaupt zulässig ist (bejahend: BSGE 68, 217, 218 f = SozR 3-2200 § 776 Nr. 1).

    Denn die Aufnahme eines bereits bei einem andere Unfallversicherungsträger formell als Mitglied aufgenommenen Unternehmens ist unzulässig (BSGE 68, 217, 218 = SozR 3-2200 § 776 Nr. 1 mwN).

  • BSG, 12.12.1985 - 2 RU 57/84

    Gewerbliche Berufsgenossenschaft - Anspruch eines Mitglieds-Betrieb - Zuordnung

    Auszug aus BSG, 04.05.1999 - B 2 U 11/98 R
    Diese Vorschrift ist lex specialis gegenüber der allgemeinen Regelung des § 44 SGB X (BSG, Urteil vom 12. Dezember 1985 - 2 RU 57/84 - SGb 1986, 338).

    Unrichtig iS des § 664 Abs. 3 RVO ist die Eintragung als Mitglied, wenn sie entweder aufgrund eines so gröblichen Irrtums erfolgt ist, daß die weitere Belassung des Betriebes bei der formal zuständigen BG der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung eindeutig zuwiderlaufen würde, oder wenn schwerwiegende Unzuträglichkeiten nachweisbar sind, welche die Belassung des Betriebes als unbillige Härte erscheinen lassen (BSGE 38, 187, 191 = SozR 2200 § 664 Nr. 1; BSG Urteil vom 12. Dezember 1985 - 2 RU 57/84 - SGb 1986, 338 mit Anm von Wolber; BSG Urteil vom 11. August 1998 - B 2 U 31/97 R - HV-Info 1998, 2757).

    Die oben bereits dargestellte Auslegung des § 664 Abs. 3 RVO entspricht nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats dem in der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannten Grundsatz der Katasterstetigkeit (BSG Urteil vom 12. Dezember 1985 - 2 RU 57/84 - SGb 1986, 338) und hat auch Eingang in die gesetzliche Folgeregelung des § 136 Abs. 1 Satz 4 iVm Abs. 2 SGB VII gefunden (vgl BSG Urteil vom 11. August 1998 - B 2 U 31/97 R - HV-INFO 1998, 2757).

    Diese ergeben sich auch nicht bereits aus sonstigen Unternehmensinteressen, wie zB hinsichtlich der Beitragshöhe (BSG Urteil vom 12. Dezember 1985 - 2 RU 57/84 - SGb 1986, 338 mwN).

  • BSG, 11.08.1998 - B 2 U 31/97 R

    Zuständige Berufsgenossenschaft - Unternehmerwechsel - nachträgliche Änderung -

    Auszug aus BSG, 04.05.1999 - B 2 U 11/98 R
    Dies steht nicht in Widerspruch zum Urteil des Senats vom 11. August 1998 (B 2 U 31/97 R - HV-Info 1998, 2757), denn in jener Entscheidung ging es um einen mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgten Anspruch auf Überweisung an den zuständigen Unfallversicherungsträger.

    Unrichtig iS des § 664 Abs. 3 RVO ist die Eintragung als Mitglied, wenn sie entweder aufgrund eines so gröblichen Irrtums erfolgt ist, daß die weitere Belassung des Betriebes bei der formal zuständigen BG der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung eindeutig zuwiderlaufen würde, oder wenn schwerwiegende Unzuträglichkeiten nachweisbar sind, welche die Belassung des Betriebes als unbillige Härte erscheinen lassen (BSGE 38, 187, 191 = SozR 2200 § 664 Nr. 1; BSG Urteil vom 12. Dezember 1985 - 2 RU 57/84 - SGb 1986, 338 mit Anm von Wolber; BSG Urteil vom 11. August 1998 - B 2 U 31/97 R - HV-Info 1998, 2757).

    Die Mitgliedschaft des Unternehmers bei der für sein Unternehmen sachlich zuständigen BG ist damit lediglich eine Rechtsfolge der durch die Aufnahme der Tätigkeit herbeigeführten materiell-rechtlichen Mitgliedschaft (vgl BSG Urteil vom 11. August 1998 - B 2 U 31/97 R - HV-Info 1998, 2757 mwN).

    Die oben bereits dargestellte Auslegung des § 664 Abs. 3 RVO entspricht nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats dem in der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannten Grundsatz der Katasterstetigkeit (BSG Urteil vom 12. Dezember 1985 - 2 RU 57/84 - SGb 1986, 338) und hat auch Eingang in die gesetzliche Folgeregelung des § 136 Abs. 1 Satz 4 iVm Abs. 2 SGB VII gefunden (vgl BSG Urteil vom 11. August 1998 - B 2 U 31/97 R - HV-INFO 1998, 2757).

  • BSG, 25.11.1992 - 2 RU 45/91

    Unternehmensübergang - Sächlich Mittel eines Unternehmen - Übernahme - Änderung

    Auszug aus BSG, 04.05.1999 - B 2 U 11/98 R
    Diese Kriterien müssen nicht kumulativ vorliegen; maßgeblich ist, wie sich der Sachverhalt nach vernünftiger Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung der Einzelumstände und der branchenüblichen Eigenarten darstellt (BSGE 36, 111, 116 = SozR Nr. 1 zu § 653 RVO; BSGE 71, 251, 253 f = SozR 3-2200 § 653 Nr. 1 mwN).

    Diese Voraussetzung darf nicht so eng ausgelegt werden, daß der Begriff des wirtschaftlich Neuen dem Maßstab der vernünftigen Verkehrsanschauung nicht mehr gerecht wird (BSGE 71, 251, 253 f = SozR 3-2200 § 653 Nr. 1 mwN).

    Hierunter wird eine planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten verstanden, die auf einen einheitlichen Zweck gerichtet sind und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden (BSGE 71, 251, 254 = SozR 3-2200 § 653 Nr. 1 mwN).

  • BSG, 28.11.1961 - 2 RU 36/58

    Aufnahme eines Milchfuhrbetriebs in die gesetzlichen Unfallversicherung -

    Auszug aus BSG, 04.05.1999 - B 2 U 11/98 R
    In derartigen Fällen erschweren die bestehenden Abgrenzungsschwierigkeiten oftmals eine Verwirklichung der gesetzlich geregelten Kompetenzverteilung oder machen sie gar unmöglich (BSGE 15, 282, 288 = SozR Nr. 1 zu § 666 RVO).

    Hierzu gehören Unzuträglichkeiten, die im Aufbau oder der Durchführung der gesetzlichen Unfallversicherung selbst Schwierigkeiten bereiten (BSGE 15, 282, 290 f = SozR aaO).

  • BSG, 03.02.1988 - 9a RV 36/86

    Wehrdienst - Versorgung - Bund - Land - Streitgenossenschaft - Feststellungsklage

    Auszug aus BSG, 04.05.1999 - B 2 U 11/98 R
    Im Sinne des § 74 SGG iVm § 62 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) wird ein säumiger Streitgenosse als durch den nichtsäumigen vertreten angesehen, wenn das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann oder die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grunde eine notwendige ist (BSG SozR 3200 § 88 Nr. 5; Meyer-Ladewig, SGG 6. Aufl, § 74 RdNrn 5 f; Thomas-Putzo, ZPO, 21. Aufl, § 62 RdNrn 19, 23 ff).

    Streitgenossenschaft entsteht auch im Sozialgerichtsverfahren durch nachträgliche Verbindung mehrerer zunächst selbständig erhobener Klagen (BSG SozR 3200 § 88 Nr. 5 mwN).

  • BSG, 31.05.1988 - 2 RU 62/87

    Betriebsveränderungen - Gepräge des Unternehmens - Überweisung an andere

    Auszug aus BSG, 04.05.1999 - B 2 U 11/98 R
    Die sachliche Zuständigkeit einer gewerblichen BG richtet sich grundsätzlich nach Art und Gegenstand des Unternehmens (§ 646 Abs. 2 RVO), nicht dagegen nach der natürlichen oder juristischen Person des Unternehmers (vgl BSG Urteil vom 31. Mai 1988 - 2 RU 62/87 - NZA 1989, 77).

    Der die sachliche Zuständigkeit der BGen regelnde Bundesratsbeschluß vom 22. Mai 1885 (AN 143) ist daher weiterhin geltendes Recht (BSGE 39, 112, 113 = SozR 2200 § 646 Nr. 1; BSG Urteil vom 31. Mai 1988 - 2 RU 62/87 - HV-Info 1988, 1662).

  • BSG, 30.10.1974 - 2 RU 42/73

    Unternehmerverzeichnis - Eintragung - Unrichtigkeit von Anfang an - Unrichtigkeit

    Auszug aus BSG, 04.05.1999 - B 2 U 11/98 R
    Insoweit sei das LSG fälschlicherweise bei der unrichtigen Eintragung des Klägers in das Unternehmerverzeichnis der Beklagten zu 2) nicht von einem groben Irrtum iS der Rechtsprechung (vgl BSGE 38, 187, 191) ausgegangen.

    Unrichtig iS des § 664 Abs. 3 RVO ist die Eintragung als Mitglied, wenn sie entweder aufgrund eines so gröblichen Irrtums erfolgt ist, daß die weitere Belassung des Betriebes bei der formal zuständigen BG der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung eindeutig zuwiderlaufen würde, oder wenn schwerwiegende Unzuträglichkeiten nachweisbar sind, welche die Belassung des Betriebes als unbillige Härte erscheinen lassen (BSGE 38, 187, 191 = SozR 2200 § 664 Nr. 1; BSG Urteil vom 12. Dezember 1985 - 2 RU 57/84 - SGb 1986, 338 mit Anm von Wolber; BSG Urteil vom 11. August 1998 - B 2 U 31/97 R - HV-Info 1998, 2757).

  • BSG, 19.03.1991 - 2 RU 33/90

    Berufsgenossenschaftliche Zuständigkeit bei der Fusion zweier Unternehmen

    Auszug aus BSG, 04.05.1999 - B 2 U 11/98 R
    Das Hauptunternehmen gibt ihm sein besonderes Gepräge und ist maßgebend für seine sozialversicherungsrechtliche Stellung (BSGE 68, 205, 208 = SozR 3-2200 § 667 Nr. 1; BSGE 77, 162, 166 = SozR 3-2200 § 667 Nr. 2).
  • BSG, 14.12.1995 - 2 RU 37/94

    Berufsgenossenschaftliche Zuordnung - Kiesgewinnung - Sandgewinnung

    Auszug aus BSG, 04.05.1999 - B 2 U 11/98 R
    Das Hauptunternehmen gibt ihm sein besonderes Gepräge und ist maßgebend für seine sozialversicherungsrechtliche Stellung (BSGE 68, 205, 208 = SozR 3-2200 § 667 Nr. 1; BSGE 77, 162, 166 = SozR 3-2200 § 667 Nr. 2).
  • BSG, 30.01.1975 - 2 RU 119/74

    Berufsgenossenschaft - Zuständigkeit - Steinbruchs-Berufsgenossenschaft -

  • BSG, 20.04.1993 - 2 RU 52/92

    Verletztenrente nach einem Arbeitsunfall mit Quetschverletzungen an der rechten

  • BSG, 27.10.1976 - 2 RU 127/74
  • BSG, 09.08.1973 - 2 RU 5/72

    Unfallversicherung - Träger - Aufgaben des Bundes - Deutsche Bundespost -

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 34/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - zuständiger Unfallversicherungsträger -

    Diese Bestimmungen gelten als vorkonstitutionelles Recht weiter (stRspr des Senats seit Urteil vom 26. Juli 1963 - 2 RU 95/61 = SozR Nr. 4 zu RAM-Erl Allg; BSGE 39, 112, 113 = SozR 2200 § 646 Nr. 1; BSGE 71, 85, 86 = SozR 3-2200 § 646 Nr. 1; SozR 3-2200 § 664 Nr. 2).

    Nur dann verbleibt das Unternehmen bei der ursprünglichen BG, weil es sich weiterhin um das zuvor erfasste Unternehmen handelt (BSG SozR 3-2200 § 664 Nr. 2, S 5 f) und allein eine Veränderung in der Person des Unternehmers auf die sachliche Zugehörigkeit keinen Einfluss hat (BSG, Urteil vom 31. Mai 1988 - 2 RU 62/87 = BG 1989, 38, 39 = NZA 1989, 77).

    Liegt jedoch in der Ausgliederung ein in solchen Fällen eher zu vermutender grundlegender Strukturwandel, der eine Überweisung des Unternehmens (Unternehmensteiles) nach § 667 Abs. 1 RVO (bzw nunmehr § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII) nahe legt, besteht die Mitgliedschaft des neuen Unternehmens bei der ursprünglichen BG nicht weiter, was zur (anfänglichen) Zuständigkeit des für das neue Unternehmen sachlich zuständigen Unfallversicherungsträgers führt (BSG SozR 3-2200 § 664 Nr. 2 S 6).

  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 20/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - zuständiger Unfallversicherungsträger -

    Insbesondere ist nach dem zum Zeitpunkt der Neugründung der Klägerin geltenden Recht die Zuständigkeit, wie sie für das ausgliedernde Unternehmen bestanden hat, nicht auf den neuen Unternehmer übergegangen (dazu BSG 4.5.1999 - B 2 U 11/98 R - SozR 3-2200 § 664 Nr. 2).
  • LSG Bayern, 19.10.2017 - L 3 U 283/14

    Kein Überweisungsanspruch eines Integrations- bzw. Inklusionsunternehmens an

    Sie ergeben sich jedoch nicht bereits aus sonstigen Unternehmensinteressen, wie z.B. aus der Beitragshöhe (vgl. BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 2 U 11/98 R -, SozR 3-2200 § 664 Nr. 2 und juris Rn. 28).

    Diese ergeben sich jedenfalls nicht aus etwaig (zu) hohen Beiträgen (vgl. BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 2 U 11/98 R -, SozR 3-2200 § 664 Nr. 2 und juris Rn. 28).

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