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   BSG, 11.11.2003 - B 2 U 15/03 R   

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https://dejure.org/2003,2972
BSG, 11.11.2003 - B 2 U 15/03 R (https://dejure.org/2003,2972)
BSG, Entscheidung vom 11.11.2003 - B 2 U 15/03 R (https://dejure.org/2003,2972)
BSG, Entscheidung vom 11. November 2003 - B 2 U 15/03 R (https://dejure.org/2003,2972)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • lexetius.com

    Erstattungsstreitigkeit - Erstattungsanspruch - Entstehung - Kenntnis - Ausschluss - Ausschlussfrist - Rechtsstaatsprinzip - echte Rückwirkung - Rückwirkungsverbot - Rückbewirkung - Übergangsvorschrift - verfassungskonforme Auslegung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zusammentreffen einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung; Entstehung des Erstattungsanspruchs; Ablauf der Ausschlussfrist

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Erstattungsansprüche der RV-Träger gegen die UV-Träger - Ausschlussfrist - Übergangsregelung (§ 93 SGB VI, §§ 103, 111, 120 Abs. 2 SGB X)

  • Judicialis

    SGB X § 111 Satz 2 nF; ; SGB X § 120 Abs 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendung von § 111 S. 2 SGB X auf Erstattungsansprüche

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 22.08.2000 - B 2 U 24/99 R

    Entstehen des Erstattungsanspruches nach § 105 SGB X

    Auszug aus BSG, 11.11.2003 - B 2 U 15/03 R
    Insbesondere hat ein Bescheid eines Unfallversicherungsträgers über die Anerkennung einer Berufskrankheit materiell-rechtlich nur deklaratorische Bedeutung und keine für die Entstehung des Erstattungsanspruchs auslösende Funktion (BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 9).

    Selbst wenn man den Erstattungsanspruch nicht erst mit dessen Bezifferung mit Schreiben vom 4. November 1999, sondern schon mit dem Schreiben der Klägerin vom 12. August 1999 als geltend gemacht ansieht (zum Begriff der Geltendmachung vgl BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 9), war die Ausschlussfrist hinsichtlich der bis Juli 1997 gezahlten Versichertenrente längst verstrichen.

  • BSG, 26.06.2001 - B 2 U 28/00 R

    Pflegegeld - Hilflosigkeit - Pflegebedarf - hauswirtschaftliche Versorgung -

    Auszug aus BSG, 11.11.2003 - B 2 U 15/03 R
    Dem entspricht der Grundsatz des sog intertemporären Rechts, dass ein Gesetz grundsätzlich erst Wirkung auf nach seinem In-Kraft-Treten eingetretene Sachverhalte entfalten kann, es sei denn, dass ihm ausdrücklich Rückwirkung beigelegt worden ist (zur Auslegung der Übergangsvorschriften der §§ 212 ff SGB VII vgl Urteile des BSG vom 26. Juni 2001 - B 2 U 28/00 R - SozR 3-2700 § 44 Nr. 1; vom 5. März 2002 - B 2 U 4/01 R - HVBG-Info 2002, 1065 sowie vom 19. August 2003 - B 2 U 9/03 R -).
  • BSG, 28.08.1997 - 10 RKg 11/96

    Erstattungsansprüche nach § 103 SGB X und § 104 SGB X , Anwendung bei der

    Auszug aus BSG, 11.11.2003 - B 2 U 15/03 R
    Das ist die typische Situation, die sich beim Zusammentreffen bedarfsabhängiger Sozialleistungen wie der Sozialhilfe oder der Arbeitslosenhilfe mit beitragsfinanzierten Leistungen wie Renten oder Arbeitslosengeld ergibt (ausführlich zur Abgrenzung zwischen §§ 103 und 104 SGB X: BSGE 81, 30 = SozR 3-1300 § 104 Nr. 12).
  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus BSG, 11.11.2003 - B 2 U 15/03 R
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 24).
  • BSG, 14.02.1990 - 9a/9 RV 6/89

    Erstattung - Krankenkasse - Frist

    Auszug aus BSG, 11.11.2003 - B 2 U 15/03 R
    Der Erstattungsanspruch des berechtigten Trägers entsteht, sobald dieser seine Leistungen tatsächlich erbracht hat und ihm die entsprechenden Kosten entstanden sind (stRspr des BSG vgl SozR 3-1300 § 111 Nr. 1, 3, 4, 6, 8 und 9; s Zusammenfassung bei von Wulffen, aaO, § 111 RdNr 3).
  • BSG, 05.03.2002 - B 2 U 4/01 R

    Unfallversicherungsrecht - Übergangsrecht - ehemalige DDR - Versicherungsfall vor

    Auszug aus BSG, 11.11.2003 - B 2 U 15/03 R
    Dem entspricht der Grundsatz des sog intertemporären Rechts, dass ein Gesetz grundsätzlich erst Wirkung auf nach seinem In-Kraft-Treten eingetretene Sachverhalte entfalten kann, es sei denn, dass ihm ausdrücklich Rückwirkung beigelegt worden ist (zur Auslegung der Übergangsvorschriften der §§ 212 ff SGB VII vgl Urteile des BSG vom 26. Juni 2001 - B 2 U 28/00 R - SozR 3-2700 § 44 Nr. 1; vom 5. März 2002 - B 2 U 4/01 R - HVBG-Info 2002, 1065 sowie vom 19. August 2003 - B 2 U 9/03 R -).
  • BSG, 19.08.2003 - B 2 U 9/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsrecht - Rentenbeginn - erstmalige

    Auszug aus BSG, 11.11.2003 - B 2 U 15/03 R
    Dem entspricht der Grundsatz des sog intertemporären Rechts, dass ein Gesetz grundsätzlich erst Wirkung auf nach seinem In-Kraft-Treten eingetretene Sachverhalte entfalten kann, es sei denn, dass ihm ausdrücklich Rückwirkung beigelegt worden ist (zur Auslegung der Übergangsvorschriften der §§ 212 ff SGB VII vgl Urteile des BSG vom 26. Juni 2001 - B 2 U 28/00 R - SozR 3-2700 § 44 Nr. 1; vom 5. März 2002 - B 2 U 4/01 R - HVBG-Info 2002, 1065 sowie vom 19. August 2003 - B 2 U 9/03 R -).
  • BVerwG, 10.04.2003 - 5 C 18.02

    Ausschluss des Anspruchs auf Kostenerstattung, Fristlauf; Fristlauf zur

    Auszug aus BSG, 11.11.2003 - B 2 U 15/03 R
    Aus der Übergangsvorschrift des § 120 Abs. 2 SGB X, wonach § 111 Satz 2 und § 113 Abs. 1 Satz 1 in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung auf die Erstattungsverfahren anzuwenden sind, die zum 1. Juni 2000 "noch nicht abschließend entschieden" waren, ergibt sich bereits, dass der Gesetzgeber die Neufassung des § 111 SGB X auf in der Vergangenheit liegende bis zum 1. Juni 2000 abgeschlossene Sachverhalte nicht anwenden will, so dass ein Wiederaufleben bereits - durch Nichteinhalten der Ausschlussfrist - ausgeschlossener Erstattungsansprüche nicht geregelt ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2003 - 5 C 18/02 - Buchholz 435.12 § 111 SGB X Nr. 3).
  • BSG, 06.02.1992 - 12 RK 14/90

    Fehlversicherung - Erstattung von Krankenkassenbeiträgen - Ausschlußfrist -

    Auszug aus BSG, 11.11.2003 - B 2 U 15/03 R
    Zudem hängt die Entstehung des Erstattungsanspruchs nicht davon ab, dass dem erstattungsberechtigten Träger das Bestehen eines Erstattungsanspruchs und/oder der erstattungspflichtige Träger bekannt war (s nur BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 3).
  • BSG, 16.03.2010 - B 2 U 4/09 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit zwischen gesetzlichem

    Zu denken ist insbesondere an die zahlreichen Fallgestaltungen, die dem in der Gesetzesbegründung angeführten Beispiel "nachträgliche Leistungsbewilligungen an Versicherte über Leistungen, die bei Leistungen anderer Leistungsträger, die der Versicherte von diesen erhalten hat, zu berücksichtigen gewesen wären" entsprechen (vgl aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung: zum Verhältnis Verletztenrente und Arbeitslosenhilfe oder eine andere einkommensabhängige Leistung das Urteil des Senats vom 19. März 1996 - 2 RU 22/95 - SozR 3-1300 § 111 Nr. 4; zur Anrechnung von Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 93 SGB VI das Urteil des Senats vom 11. November 2003 - B 2 U 15/03 R - SozR 4-1300 § 111 Nr. 1; oder bei Feststellung einer BK die nachträgliche Bewilligung von Verletztengeld, wenn zuvor schon Krankengeld gezahlt wurde) .
  • BSG, 10.05.2005 - B 1 KR 20/04 R

    Erstattungsanspruch - Leistungserbringung durch unzuständige Krankenkasse -

    d) § 111 Satz 2 SGB X ist in dieser am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Fassung gemäß § 120 Abs. 2 SGB X zwar auf Erstattungsansprüche anzuwenden, wenn die Ausschlussfrist - wie hier - nicht bereits unter Geltung des § 111 SGB X aF am 1. Juni 2000 abgelaufen war (vgl Urteil des 2. Senats des BSG vom 11. November 2003 - B 2 U 15/03 R, SozR 4-1300 § 111 Nr. 1 RdNr 10); am 1. Juni 2000 war die Zwölf-Monats-Frist bzgl der im Mai 2000 und Dezember 2000 erbrachten Leistungen damit noch nicht abgelaufen.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.01.2009 - L 31 U 398/08

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreitigkeit - gesetzlicher

    Dies ist die typische Situation, die sich beim Zusammentreffen bedarfsabhängiger Sozialleistungen wie der Sozialhilfe oder der Arbeitslosenhilfe mit beitragsfinanzierten Leistungen wie Renten oder Arbeitslosengeld ergibt (so zuletzt: BSG Urteil vom 11. November 2003, Aktenzeichen B 2 U 15/03 R, SozR 4-1300 § 111 Nr. 1; ausführlich zur Abgrenzung zwischen den §§ 103 und 104 SGB X: BSGE 81, 30 = SozR 3-1300 § 104 Nr. 12).

    Er beschränkt somit das Recht auf Auszahlung der fälligen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 103 Abs. 1 SGB X (BSG Urteil vom 11. November 2003, Az. B 2 U 15/03 R, a. a. O.; Roos, in von Wulffen, a. a. O. RN 16; Klattenhoff, in Hauck/Noftz, a. a. O. RN 19).

    Derartige gesetzliche Eingriffe sind wegen der rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit grundsätzlich verboten (BSG Urteil vom 11. November 2003, Az. B 2 U 15/03 R, a. a. O.; vgl. Jarass/Pieroth, a. a. O., RN 70, 71 m. w. N.; Leibholz/Rinck, a. a. O., Art. 20 RN 1621; Grzeszick, in: Maunz/Dürig,Grundgesetz, Kommentar, Stand Oktober 2008, 53. Erg.lieferung, Art. 20 VII RN 80 f.).

    Obwohl die Frage, was unter der Wendung "noch nicht abschließend entschieden" zu verstehen ist, zu Auslegungsproblemen führt, braucht dies nicht abschließend erörtert zu werden, denn das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 11. November 2003 (B 2 U 15/03 R, a. a. O.) schon wegen dieser Auslegungsschwierigkeiten und angesichts der in Rede stehenden echten Rückwirkung die Norm verfassungskonform dahin ausgelegt, dass jedenfalls die Erstattungsverfahren von der Anwendung der Neufassung des § 111 SGB X ausgeschlossen sind, bei denen bis zum 1. Juni 2000 die Ausschlussfrist bereits unter Geltung des § 111 SGB X alter Fassung abgelaufen war.

    Selbst wenn man aber entgegen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes § 120 Abs. 2 SGB X dahin verstünde, dass er allein aufgrund einer rein verfahrenstechnischen Betrachtung ein Wiederaufleben bereits ausgeschlossener Ansprüche habe bewirken wollen, hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 11. November 2003 (B 2 U 15/03 R, a. a. O.) überzeugend dargelegt, dass die für die Rechtmäßigkeit einer derartigen Maßnahme erforderlichen zwingenden Gründe des gemeinen Wohls fehlen.

    Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab, denn er folgt ausdrücklich die Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundessozialgerichts, die unter anderem in dem Urteil vom 11. November 2003 (Aktenzeichen B 2 U 15/03 R) dargelegt ist.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2010 - L 22 U 173/08

    Erstattungsanspruch; Frist zur Geltendmachung

    Im Januar 2007 wies der Vorsitzende der zuständigen Kammer des SG darauf hin, dass sich aus Sicht der Kammer die diskutierte verfassungsrechtliche Frage nicht stelle, weil die Kammer der Entscheidung des BSG vom 11. November 2003 (B 2 U 15/03 R) folge.

    Nach dem richterlichen Hinweis trug die Klägerin vor, die vor dem BSG in der Entscheidung vom 11. November 2003 - B 2 U 15/03 R - verhandelte Frage stelle sich im vorliegenden Fall nicht.

    Mit Urteil vom 31. August 2007 hat das SG die Klage abgewiesen: Die Kammer folge in ständiger Rechtsprechung dem Urteil des BSG vom 11. November 2003 (B 2 U 15/03 R), wo insbesondere ausgeführt sei, dass die Erstattungsansprüche bereits mit der Erbringung der Leistung durch den Rentenversicherungsträger entstünden und der Bescheid des Unfallversicherungsträgers nur deklaratorische Wirkung habe.

    Die Verpflichtung des ursprünglich eingetretenen Leistungsträgers "entfällt" im Sinne dieser Vorschrift, wenn durch gesetzliche Regelungen der Anspruch auf die Leistung für den Fall des Zusammentreffens mit einer bestimmten anderen Leistung ausgeschlossen oder eingeschränkt wird (BSG, Urteil vom 11. November 2003, B 2 U 15/03 R, zitiert nach juris Rz. 13.).

    Auch hängt die Entstehung des Erstattungsanspruchs nicht davon ab, dass dem erstattungsberechtigten Träger das Bestehen eines Erstattungsanspruchs bekannt war (BSG, Urteil vom 11. November 2003, B 2 U 15/03 ).

    Im Ergebnis entspricht dies der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 11. November 2003 - B 2 U 15/03 R, zitiert nach juris.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.01.2009 - L 31 U 418/08

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreitigkeit - gesetzlicher

    Die Kammer folge dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. November 2003 (B 2 U 15/03 R).

    Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und ist in seiner Begründung dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. November 2003 (Aktenzeichen B 2 U 15/03 R, SozR 4-1300 § 111 Nr. 1) gefolgt.

    23 Soweit die Klägerin geltend macht, es liege keine "echte Rückwirkung" vor, so dass für eine verfassungskonforme Auslegung kein Raum sei, verweist der Senat ausdrücklich auf die Ausführungen des Sozialgerichts und des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 11. November 2003 (Aktenzeichen B 2 U 15/03 R, a. a. O.).

    Demgegenüber hat der Zweite Senat des Bundessozialgerichts in seinem aktuellen Urteil vom 11. November 2003 (a. a. O.) für den Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen den Unfallversicherungsträger entschieden, dass dieser Erstattungsanspruch seine Grundlage in § 103 SGB X hat und dass der Erstattungsanspruch des berechtigten Trägers entsteht, sobald dieser seine Leistungen tatsächlich erbracht hat und ihm die entsprechenden Kosten tatsächlich entstanden sind.

    Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab, denn er folgt ausdrücklich die Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundessozialgerichts, die unter anderem in dem Urteil vom 11. November 2003 (Aktenzeichen B 2 U 15/03 R) dargelegt ist.

  • BSG, 10.05.2007 - B 10 KR 1/05 R

    Ausschlussfrist nach § 111 S 1 SGB X - Unbeachtlichkeit des Fristablaufs bei

    Denn die zuvor geltende Fassung des § 111 Satz 2 SGB X, wonach der Lauf der Frist bereits mit der Entstehung des Erstattungsanspruches begann (§ 111 Satz 2 SGB X in der vom 1.7.1983 bis 31.12.2000 geltenden Fassung, eingeführt durch Gesetz vom 4.11.1982, BGBl I 1450), findet nur noch Anwendung auf Fälle, in denen die Zwölfmonatsfrist zur Geltendmachung des Erstattungsanspruch nach altem Recht am 1.6.2000 schon abgelaufen war (BSG SozR 4-1300 § 111 Nr. 1 S 3 ff; BSG, Urteil vom 24.2.2004 - B 2 U 29/03 R - juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.11.2007 - L 7 SO 5078/06

    Sozialhilfe - Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen nach § 107 BSHG - kein

    Die Klägerin hat außerdem ihren Erstattungsanspruch mit dem - am 12. April 2000 beim Beklagten eingegangenen - Schreiben vom 6. April 2000 über die nach § 37 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) anwendbare Vorschrift des § 111 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X - (in der vor Inkrafttreten der Neufassung durch das 4. Euro-Einführungsgesetz bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung; vgl. zum Übergangsrecht Bundessozialgericht SozR 4-1300 § 111 Nr. 1; BVerwG Buchholz 435.12 § 111 SGB X Nr. 3) ausreichend geltend gemacht (vgl. hierzu BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 9; BSG, Urteil vom 24. Februar 2004 - B 2 U 29/03 R - ); die Ausschlussfrist des § 111 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist mithin gewahrt.

    Diese Konsequenz hatte der Gesetzgeber freilich nicht beabsichtigt (vgl. auch Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 69 ), sodass eine planwidrige schließungsbedürftige Regelungslücke entstanden war; dies trifft auch auf den vorliegenden Streitfall zu, denn der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin war jedenfalls am 31. Dezember 2000 noch nicht nach § 113 SGB X a.F. verjährt (vgl. zur Übergangsvorschrift des § 120 Abs. 2 SGB X nochmals BSG SozR 4-1300 § 111 Nr. 1; BVerwG Buchholz 435.12 § 111 SGB X Nr. 3).

  • BSG, 24.02.2004 - B 2 U 29/03 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreitigkeit zwischen

    Wie der Senat bereits entschieden hat, erfasst § 111 Satz 2 SGB X nF bei verfassungskonformer Auslegung der Übergangsvorschrift des § 120 Abs. 2 SGB X keine Erstattungsansprüche, bei denen die Ausschlussfrist unter der Geltung des § 111 SGB X aF am 1. Juni 2000 bereits abgelaufen war (Urteil vom 11. November 2003 - B 2 U 15/03 R -, zur Veröffentlichung in SozR 4-1300 § 111 Nr. 1 vorgesehen).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2022 - L 20 AL 107/18

    Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld nach dem SGB III Anforderungen an

    Denn anders als in Fällen des § 103 SGB X (nachträgliches Entfallen der Leistungspflicht) entfällt der Anspruch gegen den erstattungsberechtigten Träger in Fällen des § 104 SGB X nicht erst rückwirkend; vielmehr stellt sich in Fällen wie dem des Klägers nur nachträglich heraus, dass der Anspruch bei rechtzeitiger Bewilligung der konkurrierenden Leistung des anderen Trägers von vornherein nicht bestanden haben würde (vgl. BSG vom 11.11.2003 - B 2 U 15/03 R Rn. 12; Prange in Schlegel/Voelzke, a.a.O., Stand: 10.01.2022, § 103 Rn. 22).
  • SG Würzburg, 18.12.2014 - S 3 R 405/14

    Rentenversicherung

    Demgegenüber fällt in den Fällen des § 104 SGB X der Anspruch gegen den erstattungsberechtigten Träger nicht rückwirkend weg, sondern es stellt sich nachträglich heraus, dass dieser Anspruch bei rechtzeitiger Bewilligung der konkurrierenden Leistung des anderen Trägers nicht bestanden hätte (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 11.11.2003, Az. B 2 U 15/03 R).
  • SG Aachen, 12.10.2023 - S 25 R 563/22
  • OLG Düsseldorf, 04.04.2011 - 24 U 130/10

    Rechte des Heimbewohners bei Schlechterfüllung des Heimvertrages

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.05.2011 - L 6 U 280/02
  • LSG Hamburg, 16.06.2004 - L 1 KR 45/03

    Erstattungsanspruch - Hinausschieben des Beginns der Ausschlussfrist iS des § 111

  • LSG Thüringen, 20.02.2006 - L 6 KR 551/05

    Begründung einer Divergenz im sozialgerichtlichen Verfahren, Änderung einer

  • VG Karlsruhe, 12.07.2005 - 5 K 281/04

    Kostenerstattung bei Inobhutnahme unbegleitet eingereister ausländischer

  • LSG Bayern, 22.03.2005 - L 18 U 181/03

    Anspruch auf Erstattung von nicht unfallbedingten Reha-Leistungen; Annahme einer

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.08.2023 - L 9 BK 3/22
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2005 - 12 B 2051/05
  • SG Köln, 22.10.2020 - S 25 R 186/19
  • LSG Hamburg, 18.01.2006 - L 1 KR 34/05

    Erstattungsanspruch des nachranging verpflichteten Sozialleistungsträgers gegen

  • SG Schleswig, 21.08.2015 - S 21 R 237/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.02.2014 - L 14 U 140/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.04.2016 - L 4 KR 329/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.06.2003 - L 6 U 209/03
  • VG Düsseldorf, 14.05.2004 - 13 K 6936/02

    Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs eines Sozialhilfeträgers;

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.01.2006 - L 2 RI 247/04
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.11.2005 - L 6 KN 7/04
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