Rechtsprechung
   BSG, 21.03.2006 - B 2 U 2/05 R   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Rechtmäßigkeit - Veranlagungsbescheid - Beitragsbescheid - Gefahrtarif - Gewerbezweigtarif - Gefahrtarifstelle - Gefahrklasse - Verbraucherzentrale - Verbraucherschutz - Unfallgefahr - Gefährdungsrisiko

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de

    Sozialgerichtliches Verfahren; Streitgegenstand; Rechtskraft; Teilrechtskraft; Vorfrage; gesetzliche Unfallversicherung; Beitragsrecht; Rechtmäßigkeit; Veranlagungsbescheid; Gefahrtarif; Gewerbezweigtarif; Voraussetzung; Gleichheitssatz; Gefahrtarifstelle; Gefahrklasse; Verbraucherzentrale; Verbra

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  • Bundessozialgericht

    Sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand - Rechtskraft - Teilrechtskraft - Vorfrage - gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Rechtmäßigkeit - Veranlagungsbescheid - Gefahrtarif - Gewerbezweigtarif - Voraussetzung - Gleichheitssatz - Gefahrtarifstelle - Gefahrklasse - Verbraucherzentrale - Verbraucherschutz - Unfallgefahr - Gefährdungsrisiko

  • NWB SteuerXpert START

    SGB VII § 157

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundlagen der Veranlagung als Streitgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Revision gegen Veranlagungsbescheid auf Grund des Gefahrtarifs erfolgreich

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (22)  

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.07.2010 - L 3 U 247/08  

    Zuordnung der Pfandleiher zur Gefahrtarifstelle 13 der

    Die Beklagte habe jedoch dem Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 Abs. 2 Grundgesetz [GG]) zuwider nicht die mit dem Gewerbe der Pfandleiher einhergehende typische Unfallgefahr geprüft, so dass die tatsächliche Risikosituation nicht berücksichtigt worden sei (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2006, B 2 U 2/05 R, Abs. 21 und 23).

    Nachdem der Senat die Sache zur weiteren Aufklärung vertagt und den Beteiligten eine Kopie eines Auszuges der Homepage des Verbandes des Deutschen Pfandkreditgewerbes e. V. betreffend "Akzeptierte Wertgegenstände" sowie eines Artikels der Berliner Zeitung vom 16. Februar 2010 "Schnelles Geld" überreicht hatte, hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, für ihre Zuordnung komme es entscheidend auf die in der jeweiligen Unternehmensart anzutreffenden Arbeitsbedingungen an (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2006, a.a.O.).

    Die Risikobewertung nach diesem Prinzip ist damit im Grundsatz mit den Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzes und der Verfassung vereinbar, wie das BSG für den dem Begriff der Unternehmensart vergleichbaren Terminus des Gewerbezweigs in zahlreichen Entscheidungen bekräftigt hat (vgl. u. a. BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 2; Urteil vom 21. März 2006, B 2 U 2/05 R, zitiert nach juris).

    Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt der Unternehmensart bzw. des Gewerbezweigs erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbständigung als eigene Unternehmensart bzw. eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einer anderen, "passenderen" Unternehmensart bzw. Gewerbezweig folgen (BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 2; Urteil vom 21. März 2006 a. a. O.).

    Zudem ist der Solidarausgleich innerhalb des gesamten Systems der gewerblichen Berufsgenossenschaften auf den verschiedenen Ebenen zu beachten, der vom Ausgleich innerhalb der Gefahrtarifstellen bis zum Ausgleich zwischen den Berufsgenossenschaften reicht (vgl. BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 2; Urteil vom 21. März 2006 a. a. O.).

    Eine Ausrichtung der Tarifstellen alleine nach dem Kriterium der Büro- oder der Außendienstarbeit und nach der Größe des Unfallrisikos ohne Berücksichtigung der technologischen Zusammenhänge scheidet aber aus, weil damit das Gewerbezweigprinzip aufgegeben würde (BSG, Urteil vom 21. März 2006, a. a. O.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.11.2008 - L 3 U 38/04  

    Gesetzliche Unfallversicherung - rechtmäßiger Veranlagungsbescheid - Gefahrtarif

    Die Risikobewertung nach dem Gewerbezweigprinzip ist damit im Grundsatz mit den Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzes und der Verfassung vereinbar, wie das Bundessozialgericht (BSG) in zahlreichen Entscheidungen bekräftigt hat (vgl. u. a. BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 2 und Urteil vom 21. März 2006 - B 2 U 2/05 R -, zitiert nach juris).

    Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt des Gewerbezweigs erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbständigung als eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einem anderen, "passenderen" Gewerbezweig folgen (BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 2 und Urteil vom 21. März 2006 - B 2 U 2/05 R -, zitiert nach juris).

    Zudem ist der Solidarausgleich innerhalb des gesamten Systems der gewerblichen Berufsgenossenschaften auf den verschiedenen Ebenen zu beachten, der vom Ausgleich innerhalb der Gefahrtarifstellen bis zum Ausgleich zwischen den Berufsgenossenschaften reicht (vgl. zu oben Gesagtem BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 2 und Urteil vom 21. März 2006 - B 2 U 2/05 R -, zitiert nach juris, jeweils m. w. N.).

    Denn eine Zuordnung zu einem Gewerbezweig ohne Berücksichtigung technologischer Zusammenhänge allein nach der Größe des Unfallrisikos ist nicht zulässig, weil damit das Gewerbezweigprinzip aufgehoben würde (vgl. BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 2 und Urteil vom 21. März 2006 - B 2 U 2/05 R -, zitiert nach juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.08.2010 - L 3 U 549/08  

    VBG, Gefahrtarif 2007, Veranlagungsbescheid, Unternehmensart, Gefahrtarifstelle

    Mit seiner hiergegen erhobenen Berufung macht der Kläger geltend, das SG habe die Vorgaben aus der Entscheidung des BSG vom 21. März 2006 - B 2 U 2/05 R - unbeachtet gelassen.

    Die Risikobewertung nach diesem Prinzip ist damit im Grundsatz mit den Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzes und der Verfassung vereinbar, wie das BSG für den dem Begriff der Unternehmensart vergleichbaren Terminus des Gewerbezweigs in zahlreichen Entscheidungen bekräftigt hat (vgl. u. a. BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 2 und Urteil vom 21. März 2006 - B 2 U 2/05 R -, zitiert nach juris).

    Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt der Unternehmensart bzw. des Gewerbezweigs erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbständigung als eigene Unternehmensart bzw. eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einer anderen, "passenderen" Unternehmensart bzw. Gewerbezweig folgen (BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 2 und Urteil vom 21. März 2006 - B 2 U 2/05 R -, zitiert nach juris).

    Zudem ist der Solidarausgleich innerhalb des gesamten Systems der gewerblichen Berufsgenossenschaften auf den verschiedenen Ebenen zu beachten, der vom Ausgleich innerhalb der Gefahrtarifstellen bis zum Ausgleich zwischen den Berufsgenossenschaften reicht (vgl. zu oben Gesagtem BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 2 und Urteil vom 21. März 2006 - B 2 U 2/05 R -, zitiert nach juris, jeweils m. w. N.).

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