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   BSG, 17.02.1998 - B 2 U 2/97 R   

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BSG, 17.02.1998 - B 2 U 2/97 R (https://dejure.org/1998,3002)
BSG, Entscheidung vom 17.02.1998 - B 2 U 2/97 R (https://dejure.org/1998,3002)
BSG, Entscheidung vom 17. Februar 1998 - B 2 U 2/97 R (https://dejure.org/1998,3002)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit - Seeschiffahrt - hafeneigentümliche Gefahr

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unfallversicherung - Hinterbliebenenrente - Unfall - Ehegatte - Alkoholkonsum - Blutalkohol - Mitverschulden - Fahruntüchtigkeit - Haften

  • Judicialis

    RVO § 838 Nr 2

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    RVO § 589; RVO § 590; UVEG Art. 36
    Kein Versicherungsschutz bei Kfz-Unfall auf dem Rückweg von der Arbeitsstelle mit 2,3 ‰ BAK

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVO § 550 Abs. 1, § 838 Nr. 2
    Wegeunfall eines alkoholbedingt fahruntüchtigen Schiffsführers mit seinem PKW nach Schichtende

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Alkohol in der Silvesternacht während der Arbeitszeit – Tödlicher Unfall nach Schichtende verwirkt Anspruch auf Hinterbliebenenrente der Ehefrau - Unfall aufgrund von Alkohol am Steuer kann nicht als Arbeitsunfall gewertet werden

Papierfundstellen

  • VersR 1999, 1305
  • BB 1998, 2319
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 28.06.1979 - 8a RU 98/78

    Kraftfahrer - Absolute Verkehrsuntüchtigkeit

    Auszug aus BSG, 17.02.1998 - B 2 U 2/97 R
    Das BSG hat sich bei der Entscheidung, ab welchem Blutalkoholwert ein Kraftfahrer absolut fahruntüchtig ist, im Interesse der Rechtseinheit und Rechtssicherheit stets der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) angeschlossen (BSGE 48, 228, 230 = SozR 2200 § 548 Nr. 46).

    Bei der rechtlichen Beurteilung ist das LSG zutreffend in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BSG (BSGE 12, 242 = SozR aaO; BSGE 48, 228 = SozR aaO) davon ausgegangen, daß die auf Alkoholgenuß zurückzuführende Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ausschließt, wenn sie die unternehmensbedingten Umstände derart in den Hintergrund drängt, daß sie als die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls anzusehen ist (vgl Brackmann aaO S 487m ff mwN).

    Er ist dann nicht einer Betriebsgefahr erlegen, sondern nur "bei Gelegenheit" einer versicherten Tätigkeit verunglückt (BSGE 48, 228 = SozR aaO; BSG, Urteil vom 25. Januar 1983 - 2 RU 35/82 - HVGBG RdSchr VB 41/93).

  • BSG, 30.06.1960 - 2 RU 86/56
    Auszug aus BSG, 17.02.1998 - B 2 U 2/97 R
    Es ist bei seiner rechtlichen Beurteilung zutreffend und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats seit seiner Entscheidung vom 30. Juni 1960 (BSGE 12, 242 = SozR Nr. 27 zu § 542 RVO aF) davon ausgegangen, daß die auf Alkoholgenuß zurückzuführende Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ausschließt, wenn sie die unternehmensbedingten Umstände derart in den Hintergrund drängt, daß sie als die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls anzusehen ist (s auch Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 487m; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII - 12. Aufl, § 8 RdNr 345).

    Bei der rechtlichen Beurteilung ist das LSG zutreffend in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BSG (BSGE 12, 242 = SozR aaO; BSGE 48, 228 = SozR aaO) davon ausgegangen, daß die auf Alkoholgenuß zurückzuführende Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ausschließt, wenn sie die unternehmensbedingten Umstände derart in den Hintergrund drängt, daß sie als die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls anzusehen ist (vgl Brackmann aaO S 487m ff mwN).

  • BSG, 29.05.1973 - 2 RU 17/71
    Auszug aus BSG, 17.02.1998 - B 2 U 2/97 R
    Läßt sich ein klares Beweisergebnis über die Ursache eines Unfalls, der einen unter Alkoholeinfluß stehenden Verkehrsteilnehmer betroffen hat, nicht erzielen, sind also sonstige Unfallursachen nicht erwiesen, so spricht die Lebenserfahrung dafür, daß die auf die Alkoholbeeinflussung beruhende Fahruntüchtigkeit den Unfall verursacht hat - Beweis des ersten Anscheins - (BSGE 36, 35, 38 = SozR Nr. 40 zu § 548 RVO).

    Auf Grund genauer Prüfung aller Umstände des Einzelfalls hätte dieses Unfallgeschehen im nüchternen Zustand vermieden werden können (s BSGE 36, 35, 38 = SozR aaO).

  • BSG, 25.11.1992 - 2 RU 40/91

    Alkohol und Dienstunfall

    Auszug aus BSG, 17.02.1998 - B 2 U 2/97 R
    Es geht deshalb nunmehr von einem Blutalkoholgehalt von 1, 1 0/00 aus (BSG, Urteile vom 25. November 1992 - 2 RU 40/91 - HV-INFO 1993, 305 und vom 23. September 1997 - 2 RU 40/96 - HVBG-INFO 1997, 2841; s BGHSt 37, 89, 94), ab dem ein Kraftfahrer absolut fahruntüchtig ist.
  • BSG, 05.08.1976 - 2 RU 231/74

    Arbeitsunfall - Besatzungsmitglied - Zwischendeck - Schiff im Hafen -

    Auszug aus BSG, 17.02.1998 - B 2 U 2/97 R
    Die Vorschrift enthält für die Seeunfallversicherung eine Erweiterung des Versicherungsschutzes, indem sie den Versicherungsschutz im Falle der Einwirkungen einer dem Schiffahrtsbetrieb eigentümlichen Gefahr auch auf Verhaltensweisen erstreckt, welche sonst allgemein dem privaten Lebensbereich zugeordnet werden (BSGE 42, 129, 131 = SozR 2200 § 548 Nr. 22), zB Schlafen, Essen, privater Zeitvertreib wie Fußballspielen (BSGE 57, 88, 89 = SozR 2200 § 538 Nr. 2; KassKomm-Ricke § 838 RVO RdNr 2; s auch Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, SGB VII, § 10 RdNr 3 zu der insoweit nicht geänderten Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII).
  • BSG, 23.09.1997 - 2 RU 40/96

    Wegeunfall bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit

    Auszug aus BSG, 17.02.1998 - B 2 U 2/97 R
    Es geht deshalb nunmehr von einem Blutalkoholgehalt von 1, 1 0/00 aus (BSG, Urteile vom 25. November 1992 - 2 RU 40/91 - HV-INFO 1993, 305 und vom 23. September 1997 - 2 RU 40/96 - HVBG-INFO 1997, 2841; s BGHSt 37, 89, 94), ab dem ein Kraftfahrer absolut fahruntüchtig ist.
  • BSG, 18.10.1994 - 2 RU 31/93

    Ort der Tätigkeit - Familiäre Verhältnisse - Unterschiedliche Aufenthaltsorte -

    Auszug aus BSG, 17.02.1998 - B 2 U 2/97 R
    Der andere Grenzpunkt des Weges jedoch ist gesetzlich nicht festgelegt (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 10 mwN).
  • BSG, 20.01.1977 - 8 RU 52/76
    Auszug aus BSG, 17.02.1998 - B 2 U 2/97 R
    Zu den unternehmensbezogenen Umständen (Mitursachen) gehören auch die mit der Teilnahme am Verkehr verbundenen Gefahren (BSGE 43, 110 = SozR 2200 § 548 Nr. 27).
  • BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90

    Herabsetzung der Grenze der absoluten Fahrunsicherheit

    Auszug aus BSG, 17.02.1998 - B 2 U 2/97 R
    Es geht deshalb nunmehr von einem Blutalkoholgehalt von 1, 1 0/00 aus (BSG, Urteile vom 25. November 1992 - 2 RU 40/91 - HV-INFO 1993, 305 und vom 23. September 1997 - 2 RU 40/96 - HVBG-INFO 1997, 2841; s BGHSt 37, 89, 94), ab dem ein Kraftfahrer absolut fahruntüchtig ist.
  • BSG, 25.01.1983 - 2 RU 35/82
    Auszug aus BSG, 17.02.1998 - B 2 U 2/97 R
    Er ist dann nicht einer Betriebsgefahr erlegen, sondern nur "bei Gelegenheit" einer versicherten Tätigkeit verunglückt (BSGE 48, 228 = SozR aaO; BSG, Urteil vom 25. Januar 1983 - 2 RU 35/82 - HVGBG RdSchr VB 41/93).
  • BSG, 28.06.1984 - 2 RU 45/83

    Begriff des Arbeitsunfalles

  • BSG, 22.09.1988 - 2 RU 11/88

    Wegeunfall - Arbeitsunfall - Beitragszuschlagsverfahren

  • VGH Hessen, 03.11.2005 - 1 TG 1668/05

    Schriftformerfordernis; Email; qualifizierte elektronische Signatur erforderlich

    Die auf Alkoholgenuss zurückzuführende Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers schließt den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung aus, wenn sie die unternehmensbedingten Umstände derart in den Hintergrund drängt, dass sie als die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls anzusehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 1998 - B 2 U 2/97 R - Bereiter Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 SGB VII, Anm. 12.40 ff, insb. Anm. 12.47).

    Im Interesse der Rechtseinheit und Rechtssicherheit gilt für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung das Gleiche (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 1998 - B 2 U 2/97 R - zur absoluten Fahruntüchtigkeit).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 23.01.2006 - L 2 U 110/04

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Arbeitsweg - innerer

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG schließt die auf Alkoholgenuss zurückzuführende Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung aus, wenn sie die unternehmensbedingten Umstände derart in den Hintergrund drängt, dass sie als die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls anzusehen ist (st. Rspr. seit BSGE 12, 242 = SozR Nr. 27 zu § 542 RVO; vgl auch BSGE 38, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 4; BSGE 43, 110, 111 = SozR 2200 § 548 Nr. 27; Urteil vom 2.5.1979 RU 103/77 ; Urteil vom 25.1.1983 2 RU 35/82 ; Urteil vom 25.11.1992 2 RU 40/91 ; Urteil vom 23.9.1997 2 RU 40/96; Urteil vom 17.2.1998 B 2 U 2/97 R).

    Denn lässt sich ein klares Beweisergebnis über die Ursache eines Unfalls, der einen unter Alkoholeinfluss stehenden Verkehrsteilnehmer betroffen hat, nicht erzielen, sind also sonstige Unfallursachen nicht erwiesen, so spricht die Lebenserfahrung dafür, dass die auf der Alkoholbeeinflussung beruhende Fahruntüchtigkeit den Unfall verursacht hat (BSGE 36, 35, 38 = SozR Nr. 40 zu § 548 RVO; BSG, Urteil vom 17.2.1998 B 2 U 2/97 R).

  • LSG Baden-Württemberg, 17.10.2006 - L 1 U 5341/04

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - haftungsbegründende Kausalität -

    Die auf Alkoholgenuss zurückzuführende Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers schließt den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung aus, wenn sie die unternehmensbedingten Umstände derart in den Hintergrund drängt, dass sie als die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls anzusehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 1998 - B 2 U 2/97 R - Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 SGB VII, Anm. 12.40 ff, insb. Anm. 12.47).

    Im Interesse der Rechtseinheit und Rechtssicherheit gilt für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung das Gleiche (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 1998 - B 2 U 2/97 R - zur absoluten Fahruntüchtigkeit).

  • LSG Hamburg, 14.07.2009 - L 3 U 25/07

    Anerkennung und Entschädigung eines Verkehrsunfalls auf dem Heimweg als

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts schließt die auf Alkoholgenuss zurückzuführende Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung aus, wenn sie die unternehmensbedingten Umstände derart in den Hintergrund drängt, dass sie als allein wesentliche Ursache anzusehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 1998 - B 2 U 2/97 R - m.w.N., zitiert nach Juris).

    Denn lässt sich ein klares Beweisergebnis über die Ursache eines Unfalls, der einen unter Alkoholeinfluss stehenden Verkehrsteilnehmer betroffen hat, nicht erzielen, sind also sonstige Unfallursachen nicht erwiesen, so spricht die Lebenserfahrung dafür, dass die auf der Alkoholbeeinflussung beruhende Fahruntüchtigkeit den Unfall verursacht hat (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 1998 - B 2 U 2/97 - m.w.N., zitiert nach Juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 22.04.1998 - L 2 U 3620/97

    Unterbrechung des UV-Schutzes nach einem Arbeitsessen auf dem Weg zur Hotelbar -

    Zwar kann eine bautechnisch oder baurechtlich verfehlte Anlage neben der Alkoholbeeinflussung des Versicherten eine wesentliche Bedingung des Unfalls darstellen (vgl. BSG vom 17.02.1998 ? B 2 U 2/97 R-; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 9); dies ist aber ausgeschlossen, wenn der Versicherte ? wie hier ? die Gefährlichkeit der Unfallstelle kannte und diese Gefahr nur wegen seiner Alkoholbeeinflussung nicht beachtet hat.

    Die rechtlich allein wesentliche Ursache ist deshalb nach der Überzeugung des Senats das trunkenheitsbedingte Fehlverhalten und die dadurch bedingte erhebliche Einschränkung der Reaktionsfähigkeit des Klägers gewesen; bei genauer Prüfung aller Umstände des Einzelfalls hätte der Kläger in nüchternem Zustand das Unfallgeschehen vermeiden können (vgl. insoweit BSG vom 17.02.1998 ? B 2 U 2/97 R -), denn er wäre nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ohne Alkoholeinfluß bei derselben Sachlage mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht verunglückt und in die nicht gemeisterte Situation gar nicht gekommen (vgl. BSGE 36, 35, 38; Ricke, a. a. O., Rdnr. 108; Bereiter-Hahn/Schicke/Mehrtens, a. a. O., Anm. 9.2, 1, jeweils m. w. N.; Schulin, a. a. O., § 30 Rdnr. 113).

  • LSG Hessen, 15.06.2011 - L 6 U 225/09

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit zwischen

    Diese Einschätzung stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, wonach die auf Alkoholgenuss zurückzuführende Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ausschließe, wenn sie die unternehmensbedingten Umstände derart in den Hintergrund dränge, dass sie als die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls anzusehen sei (Hinweis auf das Urteil vom 17. Februar 1998, B 2 U 2/97 R).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.02.2018 - L 14 U 99/16
    Lässt sich ein klares Beweisergebnis über die Ursache eines Unfalls, der einen unter Alkoholeinfluss stehenden Verkehrsteilnehmer betroffen hat, nicht erzielen, sind also sonstige Unfallursachen nicht erwiesen, so spricht die Lebenserfahrung dafür, dass die auf der Alkoholbeeinflussung beruhende Fahruntüchtigkeit den Unfall verursacht hat (BSG, Urteil vom 17. Februar 1998 - Az.: B 2 U 2/97 R).
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