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   BSG, 27.11.2018 - B 2 U 28/17 R   

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BSG, 27.11.2018 - B 2 U 28/17 R (https://dejure.org/2018,40039)
BSG, Entscheidung vom 27.11.2018 - B 2 U 28/17 R (https://dejure.org/2018,40039)
BSG, Entscheidung vom 27. November 2018 - B 2 U 28/17 R (https://dejure.org/2018,40039)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de
  • Bundessozialgericht

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Home Office - Betriebsweg - sachlicher Zusammenhang - Aufsuchen der häuslichen Arbeitsstätte - Treppensturz - Abstellen auf objektivierte Handlungstendenz - Wohnungsbann - sozialgerichtliches Verfahren - subjektive ...

  • IWW

    Unfallversicherung

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Sturz einer Sales Managerin, die im Home-Office im Keller arbeitet, auf ihrer häuslichen Kellertreppe - vorzeitige Rückkehr von einer Messe zum Zweck eines angeordneten dienstlichen Telefonats - Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII - Kellertreppe mit ...

  • Wolters Kluwer

    Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Hinabsteigen einer häuslichen Kellertreppe auf dem Weg zum "Home-Office"; Anforderungen an einen sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit und einen versicherten Betriebsweg

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Home Office - Betriebsweg - sachlicher Zusammenhang - Aufsuchen der häuslichen Arbeitsstätte - Treppensturz - Abstellen auf objektivierte Handlungstendenz - Wohnungsbann - sozialgerichtliches Verfahren - subjektive ...

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Home-Office: Sturz auf privater Kellertreppe ist Arbeitsunfall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Hinabsteigen einer häuslichen Kellertreppe auf dem Weg zum "Home-Office"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Arbeitsunfall im Home-Office

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Sturz auf einer Kellertreppe zu Hause kann ein Arbeitsunfall im Homeoffice sein

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Home-office: Sturz auf Kellertreppe kann Arbeitsunfall darstellen

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Home-Office ist Arbeitsort

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Sturz auf privater Kellertreppe ist Arbeitsunfall

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Home-Office ist Arbeitsort

  • derenergieblog.de (Kurzinformation)

    Sturz in der eigenen Wohnung kann ein Arbeitsunfall sein

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wann ist ein Unfall im Homeoffice ein Arbeitsunfall?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitsunfall im Homeoffice

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unfallversicherungsschutz im Homeoffice

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Home-Office ist Arbeitsort

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Unfallschutz bei Arbeitsunfall im Homeoffice verbessert

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitsunfall im Homeoffice

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    C. Z. ./. BG Handel und Warenlogistik

    Unfallversicherung

Besprechungen u.ä.

  • efarbeitsrecht.net (Entscheidungsbesprechung)

    Arbeitsunfall im Home-Office: Bundessozialgericht bleibt sich treu

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (42)

  • BSG, 31.08.2017 - B 2 U 9/16 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Betriebsweg - Abgrenzung zum

    Auszug aus BSG, 27.11.2018 - B 2 U 28/17 R
    Schließlich rechtfertige das Urteil des BSG vom 31.8.2017 (B 2 U 9/16 R - BSGE 124, 93 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 63 - "Friseurmeisterin") keine andere Beurteilung, weil zwischen dem Durchschreiten der Außentür und dem Telefonat eine zeitliche Zäsur von mindestens 20 Minuten bestanden habe und dadurch der Versicherungsschutz unterbrochen worden sei.

    Betriebswege sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, Teil der versicherten Tätigkeit sind und damit der Betriebsarbeit gleichstehen ( BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 9/16 R - BSGE 124, 93 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 63 RdNr 10 - "Friseurmeisterin" mit Anm Schütz, NZS 2018, 372, 374 f; Hlava, jurisPR- SozR 14/2018 Anm 4; vom 12.1.2010 - B 2 U 35/08 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 36 RdNr 16 mwN ; BSG vom 2.4.2009 - B 2 U 25/07 R - SozR 4-1300 § 45 Nr. 8 RdNr 24; BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - BSGE 98, 20 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 21, RdNr 14 mwN ; BSG vom 6.5.2003 - B 2 U 33/02 R - Juris RdNr 15 mwN ; BSG vom 7.11.2000 - B 2 U 39/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 3 S 16 f) .

    Diese vom BSG stets beibehaltene Grenze zwischen dem versicherten Zurücklegen eines (Betriebs-)Weges und dem unversicherten häuslichen Lebensbereich ist im Interesse der Rechtssicherheit bewusst starr gezogen, weil sie an objektive Merkmale anknüpft, die im Allgemeinen leicht feststellbar sind ( vgl zuletzt BSG vom 31.8.2017- B 2 U 2/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 61 RdNr 16 - "Fenstersturz eines Fahrzeugaufbereiters" und - B 2 U 9/16 R - BSGE 124, 93 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 63 RdNr 10 - "Friseurmeisterin") .

    Wie der Senat aber bereits zu Beschäftigten mit Heimarbeitsplatz ( BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - BSGE 122, 1 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 35, RdNr 25 - "Sturz beim Wasserholen") und unlängst auch zu Selbstständigen ( BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 9/16 R - BSGE 124, 93 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 63 - "Friseurmeisterin" sowie vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - BSGE 98, 20 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 21, RdNr 15 und - B 2 U 28/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 20 RdNr 17) entschieden hat, greift die aufgezeigte Grenzziehung (Außentür des Wohngebäudes) - im Unterschied zur Wegeunfallversicherung nach § 8 Abs. 2 SGB VII - für Betriebswege nicht, wenn sich sowohl die Wohnung des Versicherten als auch seine Arbeitsstätte im selben Haus befinden und wenn der Betriebsweg in Ausführung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird.

    c) Mit Urteil vom 31.8.2017 (B 2 U 9/16 R - BSGE 124, 93 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 63 - "Friseurmeisterin") , das das LSG nicht berücksichtigen konnte, hat der Senat seine Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass bei der Feststellung eines Arbeitsunfalls im häuslichen Bereich künftig die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben zu wollen, den Ausschlag gibt und nicht mehr vorrangig auf die - quantitativ zu bestimmende - Häufigkeit der betrieblichen oder privaten Nutzung des konkreten Unfallorts abzustellen ist, also auf eine wie auch immer geartete objektive "Widmung" der jeweiligen Räumlichkeiten oder die Häufigkeit bzw das Ausmaß der "betrieblichen" Nutzung des konkreten Unfallorts (zur Ablösung des ausschließlich räumlichen Ansatzes vgl auch Ricke, WzS 2017, 9, 13; Spellbrink, NZS 2016, 527, 530 RdNr 34, ders , MedSach 2018, 164, 168) .

    Denn zum Zwecke dieser Objektivierung können ggf auch der Unfallzeitpunkt, der konkrete Ort des Unfallgeschehens und dessen objektive Zweckbestimmung als Indiz Berücksichtigung finden ( BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 9/16 R - BSGE 124, 93 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 63 RdNr 17 - "Friseurmeisterin") , die ihrerseits insofern wieder Zweifel an der vom Versicherten beschriebenen Handlungstendenz begründen können.

    Der Senat hat deshalb schon immer betont, dass hier stets die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind ( BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 20, RdNr 18) und darauf hingewiesen ( BSGE 124, 93 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 63 RdNr 17 - "Friseurmeisterin") , dass im häuslichen Bereich die Beweisführung hinsichtlich der Handlungstendenz und die entsprechende Überprüfung klägerseitiger Angaben besonders schwierig sein kann, weil der Kreis der "unternehmensdienlichen" Verrichtungen bei Selbstständigen sowie bei abhängig Beschäftigten, die im "Home Office" tätig sind, typischerweise mit weiten Teilen des Privatlebens verwoben ist ( vgl nur BSG vom 31.5.1988 - 2/9b RU 16/87 - SozR 2200 § 548 Nr. 90 und vom 4.6.2002 - B 2 U 24/01 R - Juris RdNr 15; vgl auch Spellbrink, MedSach 2018, 164, 168 zur notwendigen einheitlichen Betrachtungsweise von abhängig Beschäftigten und Selbstständigen im "Home Office") .

  • BSG, 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus BSG, 27.11.2018 - B 2 U 28/17 R
    Wie der Senat aber bereits zu Beschäftigten mit Heimarbeitsplatz ( BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - BSGE 122, 1 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 35, RdNr 25 - "Sturz beim Wasserholen") und unlängst auch zu Selbstständigen ( BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 9/16 R - BSGE 124, 93 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 63 - "Friseurmeisterin" sowie vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - BSGE 98, 20 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 21, RdNr 15 und - B 2 U 28/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 20 RdNr 17) entschieden hat, greift die aufgezeigte Grenzziehung (Außentür des Wohngebäudes) - im Unterschied zur Wegeunfallversicherung nach § 8 Abs. 2 SGB VII - für Betriebswege nicht, wenn sich sowohl die Wohnung des Versicherten als auch seine Arbeitsstätte im selben Haus befinden und wenn der Betriebsweg in Ausführung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird.

    Zwar hat der Senat in seiner früheren Rechtsprechung auf das Kriterium der "objektiven" Nutzungshäufigkeit des Unfallorts abgestellt, in diesem Zusammenhang aber bereits auf rechtliche Schwierigkeiten in zwei Fallgruppen hingewiesen: Neben der - hier vom LSG zu Recht verneinten - Fallgestaltung der Unfälle, die durch eine Rufbereitschaft und die damit verbundene Notwendigkeit, sofort zu handeln, geprägt sind ( BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 20, RdNr 15 ff und 18 ff , jeweils mit zahlreichen Nachweisen) , stellt sich die Konstellation als problematisch dar, in der Unfälle sich in Räumen oder auf Treppen ereignen, die weder eindeutig der Privatwohnung noch der Arbeitsstätte zugeordnet werden können.

    Der Senat hat deshalb schon immer betont, dass hier stets die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind ( BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 20, RdNr 18) und darauf hingewiesen ( BSGE 124, 93 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 63 RdNr 17 - "Friseurmeisterin") , dass im häuslichen Bereich die Beweisführung hinsichtlich der Handlungstendenz und die entsprechende Überprüfung klägerseitiger Angaben besonders schwierig sein kann, weil der Kreis der "unternehmensdienlichen" Verrichtungen bei Selbstständigen sowie bei abhängig Beschäftigten, die im "Home Office" tätig sind, typischerweise mit weiten Teilen des Privatlebens verwoben ist ( vgl nur BSG vom 31.5.1988 - 2/9b RU 16/87 - SozR 2200 § 548 Nr. 90 und vom 4.6.2002 - B 2 U 24/01 R - Juris RdNr 15; vgl auch Spellbrink, MedSach 2018, 164, 168 zur notwendigen einheitlichen Betrachtungsweise von abhängig Beschäftigten und Selbstständigen im "Home Office") .

    Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang ist mithin zwar die Handlungstendenz des Versicherten, die aber auch durch die objektiven Umstände des Einzelfalls im Vollbeweis bestätigt werden muss ( BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 20, RdNr 22; vgl hierzu auch das Parallelurteil des Senats vom heutigen Tage, BSG vom 27.11.2018 - B 2 U 8/17 R - "Softwareupdate") .

  • BSG, 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - Betriebsweg -

    Auszug aus BSG, 27.11.2018 - B 2 U 28/17 R
    Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; stRspr , vgl zuletzt BSG vom 19.6.2018 - B 2 U 2/17 R - SozR = Juris RdNr 13; vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - BSGE 122, 1 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 35, RdNr 13 - "Sturz beim Wasserholen"; BSG vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 55 RdNr 9; BSG vom 26.6.2014 - B 2 U 7/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 53 RdNr 11; BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 50 RdNr 10 und - B 2 U 12/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 49 RdNr 14; BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 47 RdNr 12; BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 46, RdNr 20; BSG vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 44 RdNr 26 f) .

    Wie der Senat aber bereits zu Beschäftigten mit Heimarbeitsplatz ( BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - BSGE 122, 1 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 35, RdNr 25 - "Sturz beim Wasserholen") und unlängst auch zu Selbstständigen ( BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 9/16 R - BSGE 124, 93 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 63 - "Friseurmeisterin" sowie vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - BSGE 98, 20 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 21, RdNr 15 und - B 2 U 28/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 20 RdNr 17) entschieden hat, greift die aufgezeigte Grenzziehung (Außentür des Wohngebäudes) - im Unterschied zur Wegeunfallversicherung nach § 8 Abs. 2 SGB VII - für Betriebswege nicht, wenn sich sowohl die Wohnung des Versicherten als auch seine Arbeitsstätte im selben Haus befinden und wenn der Betriebsweg in Ausführung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird.

    Der Senat hatte schon damals Zweifel geäußert, ob an der Rechtsprechung, die zur Feststellung eines versicherten Betriebswegs im häuslichen Bereich am Ausmaß der Nutzung des konkreten Unfallorts anknüpft, festgehalten werden kann ( s BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - BSGE 122, 1 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 35, RdNr 25 - "Sturz beim Wasserholen") .

    Diese ständige Rechtsprechung des Senats, die für Wege gilt, die außerhalb des Wohngebäudes zurückgelegt werden, ist auch innerhalb der häuslichen Sphäre bei Wegen von dem persönlichen Lebensbereich zu der im selben Haus gelegenen Arbeitsstätte heranzuziehen ( BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - BSGE 122, 1 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 35, RdNr 25 - "Sturz beim Wasserholen") .

  • BSG, 27.11.2018 - B 2 U 8/17 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Betriebsweg - häusliche

    Auszug aus BSG, 27.11.2018 - B 2 U 28/17 R
    Unfallversicherungsschutz durfte das LSG folglich nicht allein deshalb versagen, weil nach seiner Auffassung "keine wesentliche betriebliche Nutzung der Kellertreppe anzuerkennen" ist ( vgl auch das Parallelurteil des Senats vom heutigen Tage, BSG vom 27.11.2018 - B 2 U 8/17 R - "Softwareupdate") .

    Die von der Beklagten befürchtete Entgrenzung des Versicherungsschutzes iS eines Haus- bzw Wohnungsbanns tritt nicht ein, wenn entscheidend auf die objektivierte Handlungstendenz abgestellt wird ( vgl hierzu auch das Parallelurteil des Senats vom heutigen Tage, BSG vom 27.11.2018 - B 2 U 8/17 R - "Softwareupdate") .

    Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang ist mithin zwar die Handlungstendenz des Versicherten, die aber auch durch die objektiven Umstände des Einzelfalls im Vollbeweis bestätigt werden muss ( BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 20, RdNr 22; vgl hierzu auch das Parallelurteil des Senats vom heutigen Tage, BSG vom 27.11.2018 - B 2 U 8/17 R - "Softwareupdate") .

  • BSG, 18.06.2013 - B 2 U 7/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus BSG, 27.11.2018 - B 2 U 28/17 R
    Sie werden im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen und unterscheiden sich von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit iS von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII dadurch, dass sie der versicherten Tätigkeit nicht lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen ( BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 48 RdNr 13 - "Pizzeria Calabria") .

    Liegt der arbeitsvertraglich vereinbarte Erfüllungsort (§ 269 BGB ) für die Arbeitsleistung (Arbeitsort) dagegen außerhalb des Wohnhauses des Beschäftigten und erledigt er seine Arbeit ( ggf eigeninitiativ außerhalb der Arbeitszeit) zu Hause, ohne dies arbeitsvertraglich vereinbart zu haben oder dazu aufgrund einer (Einzel-)Weisung des Arbeitgebers angehalten worden zu sein, scheidet eine "Home-Office"-Konstellation regelmäßig aus ( vgl schon BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 48 RdNr 19 - "Pizzeria Calabria") .

    Ob ein Weg im unmittelbaren Unternehmensinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, bestimmt sich vielmehr vorrangig nach der objektivierten Handlungstendenz des Versicherten, also danach, ob dieser bei der zum Unfallereignis führenden Verrichtung eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird ( BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 48 RdNr 13 mwN - "Pizzeria Calabria") .

  • BSG, 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Arbeitsweg - sachlicher

    Auszug aus BSG, 27.11.2018 - B 2 U 28/17 R
    Das LSG setze sich über das Urteil des BSG vom 12.12.2006 (B 2 U 1/06 R - BSGE 98, 20 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 21) hinweg, wonach die Grenze "Außentür des Gebäudes" bei Betriebswegen nicht gelte, soweit sich Arbeitsstätte und Wohnung des Versicherten in einem Haus befänden.

    Betriebswege sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, Teil der versicherten Tätigkeit sind und damit der Betriebsarbeit gleichstehen ( BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 9/16 R - BSGE 124, 93 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 63 RdNr 10 - "Friseurmeisterin" mit Anm Schütz, NZS 2018, 372, 374 f; Hlava, jurisPR- SozR 14/2018 Anm 4; vom 12.1.2010 - B 2 U 35/08 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 36 RdNr 16 mwN ; BSG vom 2.4.2009 - B 2 U 25/07 R - SozR 4-1300 § 45 Nr. 8 RdNr 24; BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - BSGE 98, 20 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 21, RdNr 14 mwN ; BSG vom 6.5.2003 - B 2 U 33/02 R - Juris RdNr 15 mwN ; BSG vom 7.11.2000 - B 2 U 39/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 3 S 16 f) .

    Wie der Senat aber bereits zu Beschäftigten mit Heimarbeitsplatz ( BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - BSGE 122, 1 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 35, RdNr 25 - "Sturz beim Wasserholen") und unlängst auch zu Selbstständigen ( BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 9/16 R - BSGE 124, 93 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 63 - "Friseurmeisterin" sowie vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - BSGE 98, 20 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 21, RdNr 15 und - B 2 U 28/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 20 RdNr 17) entschieden hat, greift die aufgezeigte Grenzziehung (Außentür des Wohngebäudes) - im Unterschied zur Wegeunfallversicherung nach § 8 Abs. 2 SGB VII - für Betriebswege nicht, wenn sich sowohl die Wohnung des Versicherten als auch seine Arbeitsstätte im selben Haus befinden und wenn der Betriebsweg in Ausführung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird.

  • BGH, 10.11.1980 - II ZR 96/80

    Anfechtbarkeit eines einen Parteiwechsel auf Seiten des Beklagten für zulässig

    Auszug aus BSG, 27.11.2018 - B 2 U 28/17 R
    Darin lag ein Beteiligtenwechsel auf Beklagtenseite, der eine subjektive Klageänderung darstellt, die in § 99 SGG nicht geregelt ist (so zutreffend Guttenberger in Schlegel/Voelzke, jurisPK - SGG , 2017, § 99 RdNr 38; zum Zivilprozess BGH vom 10.11.1980 - II ZR 96/80 - Juris RdNr 15 mwN ) .

    Umgekehrt kann der alte Beklagte nicht ohne seine Zustimmung aus dem Prozess gedrängt werden, weil er einen Anspruch auf abschließende Sachentscheidung hat ( BGH vom 10.11.1980 - II ZR 96/80 - Juris RdNr 14) .

  • BSG, 04.06.2002 - B 2 U 24/01 R

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - Handlungstendenz - unternehmerische

    Auszug aus BSG, 27.11.2018 - B 2 U 28/17 R
    Der Senat hat deshalb schon immer betont, dass hier stets die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind ( BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 20, RdNr 18) und darauf hingewiesen ( BSGE 124, 93 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 63 RdNr 17 - "Friseurmeisterin") , dass im häuslichen Bereich die Beweisführung hinsichtlich der Handlungstendenz und die entsprechende Überprüfung klägerseitiger Angaben besonders schwierig sein kann, weil der Kreis der "unternehmensdienlichen" Verrichtungen bei Selbstständigen sowie bei abhängig Beschäftigten, die im "Home Office" tätig sind, typischerweise mit weiten Teilen des Privatlebens verwoben ist ( vgl nur BSG vom 31.5.1988 - 2/9b RU 16/87 - SozR 2200 § 548 Nr. 90 und vom 4.6.2002 - B 2 U 24/01 R - Juris RdNr 15; vgl auch Spellbrink, MedSach 2018, 164, 168 zur notwendigen einheitlichen Betrachtungsweise von abhängig Beschäftigten und Selbstständigen im "Home Office") .
  • BSG, 31.05.1988 - 2/9b RU 16/87

    Berufliche Fortbildung - Bildungsreise - Fortbildungskatalog - Deutsche Ärzte -

    Auszug aus BSG, 27.11.2018 - B 2 U 28/17 R
    Der Senat hat deshalb schon immer betont, dass hier stets die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind ( BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 20, RdNr 18) und darauf hingewiesen ( BSGE 124, 93 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 63 RdNr 17 - "Friseurmeisterin") , dass im häuslichen Bereich die Beweisführung hinsichtlich der Handlungstendenz und die entsprechende Überprüfung klägerseitiger Angaben besonders schwierig sein kann, weil der Kreis der "unternehmensdienlichen" Verrichtungen bei Selbstständigen sowie bei abhängig Beschäftigten, die im "Home Office" tätig sind, typischerweise mit weiten Teilen des Privatlebens verwoben ist ( vgl nur BSG vom 31.5.1988 - 2/9b RU 16/87 - SozR 2200 § 548 Nr. 90 und vom 4.6.2002 - B 2 U 24/01 R - Juris RdNr 15; vgl auch Spellbrink, MedSach 2018, 164, 168 zur notwendigen einheitlichen Betrachtungsweise von abhängig Beschäftigten und Selbstständigen im "Home Office") .
  • BSG, 29.01.1960 - 2 RU 47/58
    Auszug aus BSG, 27.11.2018 - B 2 U 28/17 R
    Soweit das LSG tragend auf den Obersatz abstellt, notwendige Tatbestandsvoraussetzung eines versicherten Betriebswegs innerhalb des häuslichen Bereichs sei die ständige und nicht nur gelegentliche Nutzung des Unfallorts für betriebliche Zwecke, setzt die Klägerin diesem richterrechtlichen Konzept eine konkrete, in der Senatsrechtsprechung bereits früh erwogene ( BSG vom 29.1.1960 - 2 RU 47/58 - SozR Nr. 20 zu § 543 RVO - "Tierarzt: Wohnzimmer als Sprechzimmer") Sichtweise entgegen, wonach es entscheidend auf den konkreten betrieblichen Nutzungszweck (die Handlungstendenz) zum Unfallzeitpunkt ankomme.
  • BSG, 11.06.2003 - B 5 RJ 52/02 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Revisionsbegründung - Rüge formellen und

  • BSG, 06.05.2003 - B 2 U 33/02 R

    Arbeitsunfall - Wegeunfall - Betriebsweg - dritter Ort - Unterbrechung - innerer

  • BSG, 07.11.2000 - B 2 U 39/99 R

    Entschädigung - Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz - Maschinenschlosser -

  • BSG, 18.06.2002 - B 2 U 34/01 R

    Revisionsbegründung bei mehreren, voneinander unabhängigen selbständig tragenden

  • BSG, 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R

    Anforderungen an die Revisionsbegründung

  • BGH, 26.02.1987 - VII ZR 58/86

    Mißbräuchliche Verweigerung der Zustimmung zu einem Parteiwechsel

  • BSG, 28.02.1990 - 2 RU 34/89

    Versicherungsschutz in der Unfallversicherung bei studienbezogenem

  • BSG, 19.03.1992 - 7 RAr 26/91

    Rechtsweg und Klageart wegen Zahlungsansprüchen des Sozialhilfeträgers gegen das

  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 25/07 R

    Rücknahme der Bewilligung von Waisenrente aus der gesetzlichen

  • BSG, 16.12.1981 - 11 RA 86/80

    Revisionsgründe - Angreifen der Vorentscheidung

  • BSG, 02.01.1979 - 11 RA 54/78

    Revision - Materiell-rechtliche Rüge - Begründung der Revision

  • BSG, 12.01.2010 - B 2 U 35/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Betriebsweg - sachlicher Zusammenhang -

  • BSG, 06.03.2006 - B 13 RJ 46/05 R

    Begründung der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren

  • BSG, 17.01.2011 - B 13 R 32/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an die Revisionsbegründung

  • BSG, 15.06.2012 - B 2 U 32/11 R
  • BSG, 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Unfallkausalität - zweistufige

  • BSG, 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Begriff der Verrichtung und der

  • BSG, 11.04.2013 - B 2 U 21/11 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - unzulässige Revision - mangelhafte

  • BSG, 18.06.2013 - B 2 U 10/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Überfall - Schutzbereich -

  • BSG, 23.04.2013 - B 9 V 4/12 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an die Revisionsbegründung -

  • BSG, 04.07.2013 - B 2 U 3/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • BSG, 04.07.2013 - B 2 U 12/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang - Dauer der

  • BSG, 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R

    Schwerbehindertenrecht - Vertretungsbefugnis eines Steuerberaters im

  • BSG, 26.06.2014 - B 2 U 7/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • BSG, 23.07.2015 - B 5 R 32/14 R

    Zusammentreffen von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit

  • BSG, 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • BAG, 14.06.2016 - 9 AZR 305/15

    Home-Office - Heimarbeit - Programmierer

  • BSG, 31.08.2017 - B 2 U 2/16 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Handlungstendenz - Startpunkt des

  • BSG, 26.09.2017 - B 1 KR 3/17 R

    Vorlagebeschluss an den Großen Senat - Anforderungen an die Revisionsbegründung

  • BSG, 19.06.2018 - B 2 U 2/17 R

    Kein Unfallschutz bei Oma-Enkel-Betreuung

  • BSG, 02.07.2018 - B 10 ÜG 2/17 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Revision - Rüge der Verletzung materiellen Rechts

  • BSG, 13.06.2018 - GS 1/17

    Anforderungen an die Revisionsbegründung nach § 164 Abs. 2 S. 3 SGG im

  • BSG, 08.12.2021 - B 2 U 4/21 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall im häuslichen Bereich -

    Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; stRspr; vgl BSG Urteil vom 27.11.2018 - B 2 U 28/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 68 RdNr 17 - "Sales and Key Account Managerin"; BSG Urteil vom 19.6.2018 - B 2 U 2/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 46 RdNr 13; BSG Urteil vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - BSGE 122, 1 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 35, RdNr 13 mwN - "Sturz beim Wasserholen " ) .

    Der Senat hat schon bisher für die zuvor geltende Fassung des § 8 Abs. 1 SGB VII keinen Zweifel daran gelassen, dass arbeitsrechtliche Homeoffice-Konstellationen grundsätzlich dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterstehen ( BSG Urteil vom 27.11.2018 - B 2 U 28/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 68 RdNr 19 - "Sales and Key Account Managerin "; vgl zur Telearbeit BSG Urteil vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - BSGE 122, 1 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 35, RdNr 23 ff - "Sturz beim Wasserholen"; vgl zu Selbstständigen BSG Urteil vom 31.8.2017 - B 2 U 9/16 R - BSGE 124, 93 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 63, RdNr 12 f - "Friseurmeisterin ") .

    Im Interesse der Rechtssicherheit hat der Senat bisher keine Veranlassung gesehen, seine bisherige Rechtsprechung zur Außentür als der Grenze zwischen häuslichem Bereich und versichertem Weg aufzugeben oder zu modifizieren, wenn sich Arbeitsstätte und Wohnung im selben Haus befinden, der Beschäftigte also an einem Heimarbeitsplatz arbeitet (BSG Urteil vom 27.11.2018 - B 2 U 28/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 68 RdNr 18 - "Sales and Key Account Managerin"; BSG Urteil vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - BSGE 122, 1 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 35, RdNr 25 - "Sturz beim Wasserholen") .

    Befinden sich Wohnung und Arbeitsstätte im selben Gebäude, ist ein Betriebsweg ausnahmsweise auch im häuslichen Bereich denkbar (BSG Urteile vom 27.11.2018 - B 2 U 28/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 68 RdNr 17 mwN - "Sales und Key Account Managerin" und - B 2 U 8/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 67 RdNr 13 - "Softwareupdate") , wenn er in Ausführung der versicherten Tätigkeit in einer Homeoffice-Konstellation zurückgelegt wird (dazu unter aa)) .

    aa) Von einem Homeoffice im Sinne der Rechtsprechung des Senats ist auszugehen (vgl BSG Urteil vom 27.11.2018 - B 2 U 28/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 68 RdNr 19 - "Sales und Key Account Managerin"; vgl BSG Urteil vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 48 RdNr 19 - "Pizzeria Calabria") .

    Der Senat hat indessen bereits in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass für Betriebswege im Homeoffice der objektivierten Handlungstendenz tragendes Gewicht beizumessen ist (BSG Urteil vom 27.11.2018 - B 2 U 28/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 68 RdNr 21 mwN - "Sales and Key Account Managerin").

  • BSG, 30.01.2020 - B 2 U 19/18 R

    Erstattungsstreit: Erstattungsanspruch der Krankenkasse gegenüber dem

    Sie sind nicht auf das Betriebsgelände beschränkt, sondern können auch außerhalb der Betriebsstätte anfallen (BSG Urteil vom 28.2.1990 - 2 RU 34/89 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 1 S 2; s zu den Voraussetzungen und dem Umfang des Versicherungsschutzes im "Home-Office" zuletzt BSG Urteile vom 27.11.2018 - B 2 U 28/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 68 sowie - B 2 U 8/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 67 RdNr 2 und grundlegend BSG Urteil vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - BSGE 122, 1 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 35).

    Ein Betriebsweg kann auch von zu Hause angetreten werden, wenn auf konkrete Anordnung des Arbeitgebers unmittelbar mit einer versicherten Tätigkeit begonnen wird (vgl BSG Urteile vom 27.11.2018 - B 2 U 28/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 68 RdNr 19 und vom 7.11.2000 - B 2 U 39/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 3 S 15 f) .

  • BAG, 28.11.2019 - 8 AZR 35/19

    Ersatz eines Personenschadens - Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII

    Demgegenüber sind Betriebswege Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, Teil der versicherten Tätigkeit sind und damit der Betriebsarbeit gleichstehen (BSG 27. November 2018 - B 2 U 28/17 R - Rn. 17 mwN; 31. August 2017 - B 2 U 9/16 R - Rn. 10 mwN, BSGE 124, 93) .

    Sie werden im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen und unterscheiden sich von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit iSv § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII dadurch, dass sie der versicherten Tätigkeit nicht lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen (BSG 27. November 2018 - B 2 U 28/17 R - aaO; 31. August 2017 - B 2 U 9/16 R - aaO) .

    Sie sind nicht auf das Betriebsgelände beschränkt, sondern können auch außerhalb der Betriebsstätte anfallen (BSG 27. November 2018 - B 2 U 28/17 R - aaO) .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2020 - L 17 U 487/19

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Durchschreiten der Außentür -

    Mittlerweile indessen habe sich die höchstrichterliche Rechtsprechung von der "Widmung" der Privaträume bzw. der Häufigkeit der betrieblichen oder privaten Nutzung des konkreten Unfallorts als Abgrenzungskriterien gelöst und stelle in erster Linie darauf ab, ob zum Zeitpunkt des Unfallereignisses eine Handlungstendenz vorgelegen habe, die eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben zu wollen, die allerdings durch objektive Umstände des Einzelfalls bestätigt werden müsse (Hinweis auf BSG, Urteil vom 27.11.2018 - B 2 U 28/17 R -, juris Rn. 17).

    Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BSG, Urteil vom 27.11.2018 - B 2 U 28/17 R -, juris Rn. 14 m.w.N.).

    Das BSG hat im Interesse der Rechtssicherheit insbesondere auch deshalb keine Veranlassung gesehen, die bisherige Rechtsprechung zur Außentür als der Grenze zwischen häuslichem Bereich und versichertem Weg aufzugeben oder zu modifizieren, weil mit der verbreiteten Einführung von Telearbeit am PC eine Verlagerung vieler den Unternehmen dienenden Verrichtungen in den häuslichen Bereich einhergeht (BSG, Urteil vom 27.11.2018, - B 2 U 28/17 R-Juris Rn. 18; BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R-, juris Rn. 21; BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R -, juris Rn. 18).

    Zwar greift für Betriebswege die für Wegeunfälle gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII aufgezeigte Grenzziehung, nämlich dass der Versicherte die Außentür des Wohngebäudes durchschritten haben muss, um überhaupt unter Unfallversicherungsschutz stehen zu können, gerade nicht, wenn sich sowohl die Wohnung des Versicherten als auch seine Arbeitsstätte im selben Haus befinden und wenn der Betriebsweg in Ausführung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 27.11.2018 - B 2 U 28/17 R -, juris Rn. 18; BSG, Urteil vom 31.08.2017 - B 2 U 9/16 R -, juris Rn. 11).

    Der Versicherungsschutz der Wegeunfallversicherung beginnt aber, wie dargelegt, erst nach Durchschreiten der Haustür (BSG, Urteil vom 27.11.2018, - B 2 U 28/17 R -, juris Rn. 18; BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R -, juris Rn. 21; BSG, Urteil vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R -, juris Rn. 14).

  • BSG, 07.05.2019 - B 2 U 34/17 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallkausalität - stationäre

    Bei Sachrügen müssen unter Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung die Gründe aufgezeigt werden, die die vorinstanzliche Entscheidung als unrichtig erscheinen lassen; der Bezeichnung von Tatsachen bedarf es bei Sachrügen nur, soweit dies zum Verständnis der gerügten Rechtsverletzung unerlässlich ist (vgl BSG Urteil vom 27.11.2018 - B 2 U 28/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 68 RdNr 11 und Beschluss vom 13.6.2018 - GS 1/17 - NZS 2019, 264, jeweils mwN) .
  • BSG, 30.01.2020 - B 2 U 9/18 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - versicherte Tätigkeit -

    Dagegen sind Betriebswege solche Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, Teil der versicherten Tätigkeit sind und damit der Betriebsarbeit gleichstehen (BSG Urteile vom 27.11.2018 - B 2 U 28/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 68 RdNr 17; vom 31.8.2017 - B 2 U 9/16 R - BSGE 124, 93 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 63, RdNr 10; vom 12.1.2010 - B 2 U 35/08 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 36 RdNr 16; vom 2.4.2009 - B 2 U 25/07 R - SozR 4-1300 § 45 Nr. 8 RdNr 24; vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - BSGE 98, 20 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 21, RdNr 14) .
  • LSG Bayern, 12.05.2021 - L 3 U 373/18

    Gesetzliche Unfallversicherung: Arbeitsunfall im Home-Office wegen spezifisch

    Mit Urteilen vom 31.8.2017 (B 2 U 9/16 R - BSGE 124, 93 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 63) und vom 27.11.2018 (B 2 U 28/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 68) hat der 2. Senat des BSG seine Rechtsprechung nunmehr dahingehend präzisiert, dass auch bei der Feststellung eines Arbeitsunfalls im häuslichen Bereich - wie auch sonst - die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben zu wollen, für die Frage des sachlichen Zusammenhanges maßgeblich ist und nicht mehr vorrangig auf die - quantitativ zu bestimmende - Häufigkeit der betrieblichen oder privaten Nutzung des konkreten Unfallorts abzustellen ist, also auf eine wie auch immer geartete objektive "Widmung" der jeweiligen Räumlichkeiten oder die Häufigkeit bzw. das Ausmaß der "betrieblichen" Nutzung des konkreten Unfallorts.

    Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass im häuslichen Bereich die Beweisführung hinsichtlich der Handlungstendenz und die entsprechende Überprüfung klägerseitiger Angaben besonders schwierig sein kann, weil der Kreis der "unternehmensdienlichen" Verrichtungen bei Selbstständigen, die im Home-Office tätig sind, typischerweise mit weiten Teilen des Privatlebens verwoben ist (BSG, Urteil vom 27.11.2018 - B 2 U 28/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 68 Rn. 23; BSG, Urteil vom 31.8.2017 - B 2 U 9/16 R - BSGE 124, 93 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 63 Rn. 17).

    Der Kläger verfügte nach den Feststellungen des Senats im Erdgeschoss seines Wohnhauses über ein Wohnzimmer, welches er nach seinen glaubhaften und unwidersprochenen Angaben zugleich als Geschäftsraum zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen als GbR-Gesellschafter vereinbarungsgemäß nutzte, so dass zur Zeit des Unfalles eine häusliche Arbeitsstätte bestand (vgl. dazu eingehend BSG, Urteil vom 27.11.2018 - B 2 U 28/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 68 Rn. 19).

    Ob dieser Rechtsauffassung durch die zum 18.6.2021 in Kraft getreten Neufassung des § 8 SGB VII (vgl. Art. 5 des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes vom 14.6.2021, BGBl I 1762) die gesetzliche Grundlage entzogen worden ist, oder ob es sich insoweit nur um eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidungen des BSG vom 30.1.2020 (B 2 U 19/18 R - BSGE 130, 25 = SozR 4-1300 § 105), vom 27.11.2018 (B 2 U 28/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 68 Rn. 17 ff.) und vom 5.7.2016 (B 2 U 5/15 R - BSGE 122, 1-11, SozR 4-2700 § 2 Nr. 35 Rn. 14 ff. und 20 ff.) handelt, braucht hier nicht entschieden zu werden.

  • LSG Hessen, 07.02.2023 - L 3 U 202/21

    Gesetzliche Unfallversicherung

    Die von der Beklagten befürchtete Entgrenzung des Versicherungsschutzes oder ein Betriebsbann tritt nämlich nicht ein, wenn - wie auch hier vertreten - entscheidend auf die objektivierte Handlungstendenz der Versicherten abgestellt wird, zu deren Objektivierung wiederum objektive Indizien herangezogen werden können (so auch ausdrücklich zum Versicherungsschutz im Homeoffice: BSG, Urteil vom 27. November 2018 - B 2 U 28/17 R - juris Rn 23; vgl allgemein zum Nachweis der objektivierten Handlungstendenz: BSG, Urteil vom 27. November 2018 - B 2 U 8/17 R - juris Rn 12ff; LSG Darmstadt, Urteil vom 1. Dezember 2020 - L 3 U 54/18 - juris Rn 32).
  • BSG, 30.03.2023 - B 2 U 3/21 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - 16 jähriger Gymnasialschüler -

    Der Kläger hat in der Revisionsbegründung einen Antrag gestellt, der Umfang, Richtung und Ziel des Revisionsangriffs erkennen lässt (vgl dazu BSG Urteile vom 28.6.2022 - B 2 U 9/20 R - juris RdNr 11 mwN und vom 27.11.2018 - B 2 U 28/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 68 RdNr 11) und als verletzte Rechtsnorm § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII bezeichnet.
  • BSG, 28.06.2022 - B 2 U 9/20 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Minderung der Erwerbsfähigkeit -

    Es bedarf einer Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und der Darlegung, inwieweit die als verletzt gerügte Vorschrift des materiellen Bundesrechts nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (stRspr; BSG Großer Senat Beschluss vom 13.6.2018 - GS 1/17 - BSGE 127, 133 = SozR 4-1500 § 164 Nr. 9, RdNr 33 ff; BSG Urteil vom 27.11.2018 - B 2 U 28/17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 68 RdNr 11 mwN; BSG Urteil vom 18.6.2013 - B 2 U 6/12 R - SozR 4-2700 § 9 Nr. 22 RdNr 12 mwN) .
  • BSG, 27.11.2018 - B 2 U 8/17 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Betriebsweg - Antrittsort: von zu Hause -

  • BSG, 26.11.2019 - B 2 U 3/18 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsrecht - ehemalige DDR - Schülerunfall -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 23.01.2020 - L 6 U 121/15

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallgeschehen - Einwirkung von

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2022 - L 5 KR 729/21

    Wirksamkeit der Klageerhebung im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.06.2021 - L 9 KR 424/20

    Klagegegner - Rubrumsberichtigung - Klageänderung - Parteiwechsel - Auslegung von

  • SG Dortmund, 21.07.2021 - S 78 KR 3628/18
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2020 - L 15 U 332/18
  • VG Würzburg, 01.06.2021 - W 1 K 21.369

    Kindergartenwegeunfall bei Arbeit im Homeoffice

  • LSG Sachsen-Anhalt, 21.04.2022 - L 6 U 64/18

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - wiederholte Patellaluxation -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 02.03.2023 - L 6 U 49/21

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - von außen auf

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2019 - L 3 U 95/17
  • LSG Sachsen-Anhalt, 12.05.2022 - L 6 U 117/17

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Gesundheitserstschaden -

  • BSG, 27.11.2018 - B 2 U 7/17 R
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