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   BSG, 24.02.2004 - B 2 U 31/03 R   

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BSG, 24.02.2004 - B 2 U 31/03 R (https://dejure.org/2004,1193)
BSG, Entscheidung vom 24.02.2004 - B 2 U 31/03 R (https://dejure.org/2004,1193)
BSG, Entscheidung vom 24. Februar 2004 - B 2 U 31/03 R (https://dejure.org/2004,1193)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Veranlagung eines Unternehmens zu einem Gefahrtarif der Unfallversicherung - Berechnung der Gefahrklassen - Ermittlungen des Berufungsgerichts zu den Grundlagen der Gefahrklassenberechnung - Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung - Umlage der Altlasten ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Aufstellung des Gefahrtarifs - Veranlagung von Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung - DDR-Altlastverteilung

  • Judicialis

    SGB VII § 157 Abs 3; ; SGG § 163; ; GG Art 3 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umlegung des Finanzbedarfs für in der früheren DDR eingetretene Arbeitsunfälle nicht verfassungswidrig

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 92, 190
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsveranlagung - Gefahrtarif 1998 -

    Auszug aus BSG, 24.02.2004 - B 2 U 31/03 R
    § 157 Abs. 2 SGB VII sei entgegen der Entscheidung des Senats vom 24. Juni 2003 - B 2 U 21/02 R (BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1) ebenfalls verfassungswidrig.

    Der Beitragsbescheid für das Jahr 1999 ist analog § 96 Abs. 1 SGG in dieses Verfahren, das von Anfang an den Beitragsbescheid für das Jahr 1998 umfasste, mit einzubeziehen, weil er den Streitgegenstand nur um die Beiträge für ein Folgejahr erweitert und keine prozessökonomischen Gründe entgegenstehen, da keine unterschiedlichen Einwände gegen die Beitragsbescheide erhoben werden (BSGE 18, 93 f; 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1 jeweils RdNr 8).

    Der von der Beklagten der Veranlagung der Klägerin zugrunde gelegte, ab 1. Januar 1998 geltende Gefahrtarif 1998 der Beklagten ist hinsichtlich der zwischen den Beteiligten umstrittenen Gefahrtarifstellen 48 und 49 rechtlich nicht zu beanstanden (Urteil des Senats vom 24. Juni 2003 - BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1 mit ausführlicher Begründung und weiteren Nachweisen).

    Aufgrund der eingeschränkten Überprüfungsbefugnis der Gerichte bei Gefahrtarifen (BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, jeweils RdNr 12) kann nicht jeder Fehler bei der Aufteilung der Lohnsummen oder Unfalllasten Beachtung finden, andererseits muss das Zahlenmaterial als solches gesichert sein.

    Entgegen dem Revisionsvorbringen wurden die Einwände gegen das der Berechnung zugrunde liegende Zahlenmaterial und vor allem die geänderte Definition der Gefahrtarifstellen in dem Urteil des Senats vom 24. Juni 2003 (BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, jeweils RdNr 26 f) geprüft mit dem Ergebnis, dass sich das Berufungsgericht im damaligen Verfahren aufgrund seiner ausführlichen Würdigung des Zahlenmaterials nicht zu weiteren Beweiserhebungen gedrängt sehen musste.

    Dies ist grundsätzlich zulässig (vgl BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, jeweils RdNr 25; als Beispiel zu den unterschiedlichen Belastungswirkungen: BSGE 43, 289 = SozR 2200 § 731 Nr. 1), führt aber dazu, dass ältere Arbeitsunfälle für die Berechnung der aktuellen Gefahrklasse nicht berücksichtigt werden.

  • BSG, 26.04.1977 - 8 RU 74/76

    Voraussetzungen der notwendigen Beiladung - Höhe der Beiträge zu den

    Auszug aus BSG, 24.02.2004 - B 2 U 31/03 R
    Dies ist grundsätzlich zulässig (vgl BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, jeweils RdNr 25; als Beispiel zu den unterschiedlichen Belastungswirkungen: BSGE 43, 289 = SozR 2200 § 731 Nr. 1), führt aber dazu, dass ältere Arbeitsunfälle für die Berechnung der aktuellen Gefahrklasse nicht berücksichtigt werden.

    Gleiches gilt für die Gefahrklasse als Ausdruck des aktuellen Unfallrisikos: Unternehmen, die im Beobachtungszeitraum ein hohes Unfallrisiko und eine hohe Gefahrklasse haben, tragen überproportional die hohen Altlasten von Unternehmen, die früher - vor dem der jetzigen Gefahrklassenberechnung zugrunde gelegten Beobachtungszeitraum - ein hohes Unfallrisiko hatten, das zu vielen heute noch zu bedienenden Entschädigungsfällen führte, aber mittlerweile ein niedrigeres Unfallrisiko und damit eine niedrigere Gefahrklasse haben (vgl nochmals das Beispiel in BSGE 43, 289 = SozR 2200 § 731 Nr. 1).

  • BSG, 02.07.1996 - 2 RU 17/95

    Pauschale Altlastverteilung in der gesetzlichen Unfallversicherung für

    Auszug aus BSG, 24.02.2004 - B 2 U 31/03 R
    Die grundsätzliche verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Finanzierung der Altlasten aus den Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten der DDR im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung und alleine durch die zu ihr beitragspflichtigen Unternehmen hat das BSG wiederholt bestätigt (BSGE 79, 23 = SozR 3-8110 Kap VIII J III Nr. 1 Nr. 1; SozR 3-8110 Kap VIII J III Nr. 1 Nr. 2 = SGb 2001, 254 ff mit zustimmender Anmerkung von Ulrich).

    Eine auf der Grundlage des früheren § 1157 Abs. 1 RVO beschlossene Finanzierung nur nach der Summe der Arbeitsentgelte hat der Senat als rechtmäßig angesehen (BSGE 79, 23, 26 ff = SozR 3-8110 Kap VIII J III Nr. 1 Nr. 1).

  • BSG, 18.04.2000 - B 2 U 13/99 R

    Umlage der Altlasten-Ost in der gesetzlichen Unfallversicherung verfassungsmäßig

    Auszug aus BSG, 24.02.2004 - B 2 U 31/03 R
    Entgegen dem Urteil des Senats vom 18. April 2000 - B 2 U 13/99 R - (SozR 3-8110 Kap VIII J Nr. 1 Nr. 2) gebe es keine "relative Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit" verfassungswidriger Vorschriften.

    Die grundsätzliche verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Finanzierung der Altlasten aus den Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten der DDR im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung und alleine durch die zu ihr beitragspflichtigen Unternehmen hat das BSG wiederholt bestätigt (BSGE 79, 23 = SozR 3-8110 Kap VIII J III Nr. 1 Nr. 1; SozR 3-8110 Kap VIII J III Nr. 1 Nr. 2 = SGb 2001, 254 ff mit zustimmender Anmerkung von Ulrich).

  • BVerfG, 18.04.1984 - 1 BvL 43/81

    Eintrittspflicht der Krankenkasse für medizinisch nicht notwendigen

    Auszug aus BSG, 24.02.2004 - B 2 U 31/03 R
    Die Klägerin wird dadurch nicht rechtlos gestellt, denn der Betroffene hat in solchen Fallgestaltungen die Möglichkeit einer Unterlassungsklage, sofern durch das Handeln des Unfallversicherungsträgers sein eigener Rechtskreis berührt wird (vgl BSG SozR 3-2500 § 217 Nr. 1 mwN sowie BVerfGE 67, 26 = SozR 1500 § 54 Nr. 60).
  • BSG, 25.06.2002 - B 1 KR 10/01 R

    Krankenkassenverband - Mitgliedskasse - Umlagebescheid - Verwaltungsakt -

    Auszug aus BSG, 24.02.2004 - B 2 U 31/03 R
    Die Klägerin wird dadurch nicht rechtlos gestellt, denn der Betroffene hat in solchen Fallgestaltungen die Möglichkeit einer Unterlassungsklage, sofern durch das Handeln des Unfallversicherungsträgers sein eigener Rechtskreis berührt wird (vgl BSG SozR 3-2500 § 217 Nr. 1 mwN sowie BVerfGE 67, 26 = SozR 1500 § 54 Nr. 60).
  • BVerfG, 05.04.1978 - 1 BvR 117/73

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung eines Steuererlasses aus

    Auszug aus BSG, 24.02.2004 - B 2 U 31/03 R
    Ob die für das vorliegende Verfahren maßgebende Regelung ungeachtet ihrer prinzipiellen Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz in Einzelfällen zu verfassungswidrigen Ergebnissen führen konnte und deshalb eine Ergänzung durch Härtefallklauseln oder Billigkeitsregelungen erfordert hätte (vgl BVerfGE 48, 102, 114 mwN; BVerfGE 68, 155, 173 f; BVerfGE 93, 165, 171), kann für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits dahinstehen, da derartige konkrete Umstände von der Klägerin nicht behauptet wurden und aus den bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) für den Senat nicht erkennbar sind.
  • BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 6/00 R

    Krankenkasse - Zahlung - Risikostrukturausgleich - Versicherter - Beitragshöhe -

    Auszug aus BSG, 24.02.2004 - B 2 U 31/03 R
    Aus dem Urteil des 12. Senats des BSG vom 24. Januar 2003 (SozR 4-2500 § 266 Nr. 5 RdNr 6), das die Klage eines in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten gegen Beitragserhöhungen aufgrund des Risikostrukturausgleichs betraf, folgt nichts Anderes; denn dort wurde nicht allein die Rechtswidrigkeit einer bestimmten Mittelverwendung (Ausgleichszahlung im Risikostrukturausgleich) beanstandet, sondern zugleich geltend gemacht, die dieser Mittelverwendung zugrunde liegende Rechtsnorm sei verfassungswidrig.
  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvR 552/91

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unterschiedliche Belastung von

    Auszug aus BSG, 24.02.2004 - B 2 U 31/03 R
    Ob die für das vorliegende Verfahren maßgebende Regelung ungeachtet ihrer prinzipiellen Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz in Einzelfällen zu verfassungswidrigen Ergebnissen führen konnte und deshalb eine Ergänzung durch Härtefallklauseln oder Billigkeitsregelungen erfordert hätte (vgl BVerfGE 48, 102, 114 mwN; BVerfGE 68, 155, 173 f; BVerfGE 93, 165, 171), kann für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits dahinstehen, da derartige konkrete Umstände von der Klägerin nicht behauptet wurden und aus den bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) für den Senat nicht erkennbar sind.
  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvL 18/82

    Zur Kostenerstattung für die Beförderung Schwerbehinderter durch private

    Auszug aus BSG, 24.02.2004 - B 2 U 31/03 R
    Ob die für das vorliegende Verfahren maßgebende Regelung ungeachtet ihrer prinzipiellen Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz in Einzelfällen zu verfassungswidrigen Ergebnissen führen konnte und deshalb eine Ergänzung durch Härtefallklauseln oder Billigkeitsregelungen erfordert hätte (vgl BVerfGE 48, 102, 114 mwN; BVerfGE 68, 155, 173 f; BVerfGE 93, 165, 171), kann für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits dahinstehen, da derartige konkrete Umstände von der Klägerin nicht behauptet wurden und aus den bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) für den Senat nicht erkennbar sind.
  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

  • BSG, 27.01.1994 - 2 BU 107/93

    Beweisantrag - Gutachten - Expositionsbedingungen - Rekonstruirbarkeit

  • BSG, 18.10.1994 - 2 RU 6/94

    Unfallversicherung - Gefahrklasse

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

  • BSG, 30.10.1962 - 2 RU 270/59
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

  • BSG, 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Gründe, warum über die Beklagte deren Mitgliedsunternehmen für Unfälle bei solchen Aktivitäten haften sollen (vgl zur Bedeutung der Solidaritäts- und Verantwortlichkeitsbeziehungen der Unternehmer untereinander sowie gegenüber den Versicherten: BSG SozR 4-2700 § 152 Nr. 1 RdNr 18), sind nicht ersichtlich.
  • BSG, 08.05.2007 - B 2 U 14/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Finanzierung - Altlasten Ost -

    Die Verteilung der Altlasten-Ost nach Maßgabe der Gefahrklassen und der Arbeitsentgelte verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) wie das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 24. Februar 2004 (BSGE 92, 190 ff = SozR 4-2700 § 152 Nr. 1) ausgeführt habe.

    Die Abkehr des Senats in dem Urteil vom 24. Februar 2004 (BSGE 92, 190 = SozR 4-2700 § 152 Nr. 1) von seinem Urteil vom 18. April 2000 (SozR 3-8110 Kapitel VIII J III Nr. 1 Nr. 2) sei nicht überzeugend.

    Zwar wendet der Senat in Beitragsstreitigkeiten § 96 SGG analog an, wenn im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses weitere Beitragsbescheide für Folgezeiträume ergehen, die von demselben Träger auf derselben rechtlichen Grundlage erlassen und mit derselben Begründung angefochten werden wie der ursprüngliche Bescheid, der das Verfahren ausgelöst hatte (so zB BSGE 94, 38 = SozR 4-2700 § 182 Nr. 1, jeweils RdNr 5; BSGE 92, 190 = SozR 4-2700 § 152 Nr. 1; SozR 3-2200 § 776 Nr. 5).

    Dass die Unfallversicherungsträger des wiedervereinigten Deutschlands nicht nur für die Altlasten des Westens, also der früheren BRD, sondern auch für diejenigen aus dem Osten, der früheren DDR, zuständig sind, hat der Senat wiederholt, auch aus verfassungsrechtlicher Sicht als rechtmäßig angesehen (BSGE 79, 23 = SozR 3-8110 Kap VIII J III Nr. 1 Nr. 1; SozR 3-8110 Kap VIII J III Nr. 1 Nr. 2 = SGb 2001, 254 ff mit zustimmender Anmerkung von Ullrichs; BSGE 92, 190 = SozR 4-2700 § 152 Nr. 1, jeweils RdNr 14 ff).

    Aufgrund der besonderen Umstände der Wiedervereinigung war es auch gerechtfertigt, die Versicherungsfälle aus der Zeit der DDR nach einem besonderen Schlüssel zu verteilen und von der das System der gesetzlichen Unfallversicherung prägenden Zusammenfassung der Unternehmen nach Gewerbezweigen in den Unfallversicherungsträgern und der entsprechenden Zuordnung der Versicherungsfälle abzuweichen (vgl zu dieser besonderen Situation: Begründung zum RÜG, BT-Drucks 12/405 S 116 f; BSGE 79, 23 = SozR 3-8110 Kap VIII J III Nr. 1 Nr. 1; SozR 3-8110 Kap VIII J III Nr. 1 Nr. 2 = SGb 2001, 254 ff mit zustimmender Anmerkung von Ullrichs; BSGE 92, 190 = SozR 4-2700 § 152 Nr. 1, jeweils RdNr 14 ff; zuletzt BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 1982/01 - RdNr 30 f).

    Denn ebenso wie die Unternehmen im heutigen Westen die Altfälle-Ost mitfinanzierten müssen, müssen auch die heutigen Unternehmen im Osten die Altfälle-West mitfinanzieren (vgl Urteil des Senats vom 24. Februar 2004 - B 2 U 31/03 R - BSGE 92, 190 = SozR 4-2700 § 152 Nr. 1; jeweils RdNr 18 ff; vgl zu den Mechanismen bei der Aufstellung eines Gefahrtarifs und zu den Auswirkungen auf die Beiträge, Becker, BG 2004, 528 ff).

    Unter welchen Voraussetzungen diese Rechtslage in Einzelfällen zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung bestimmter Unternehmen oder zu einer Erdrosselungswirkung führen kann (vgl Urteil des Senats vom 24. Februar 2004 - B 2 U 31/03 R - BSGE 92, 190 ff = SozR 4-2700 § 152 Nr. 1), bedarf keiner allgemeinen Klärung.

  • BSG, 07.12.2004 - B 2 U 43/03 R

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - forstwirtschaftliche Unfallversicherung

    Der Beitragsbescheid für 2001 vom 19. März 2002 ist in entsprechender Anwendung des § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden, da er im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses von demselben Träger auf derselben rechtlichen Grundlage erlassen wurde und mit derselben Begründung angegriffen wird wie die Ausgangsbescheide für die Jahre 1997 bis 2000 (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl Urteile vom 28. September 1999 - SozR 3-2200 § 776 Nr. 5, vom 20. Februar 2001 - B 2 U 2/00 R - Die Beiträge, Beilage 2001, 166 und vom 24. Februar 2004 - BSGE 92, 190 = SozR 4-2700 § 152 Nr. 1; anders zum Verhältnis Veranlagungs- und Beitragsbescheid: Senatsurteil vom 24. Juni 2003 - BSGE 91, 128, 130 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1).
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