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   BSG, 09.05.2006 - B 2 U 34/05 R   

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BSG, 09.05.2006 - B 2 U 34/05 R (https://dejure.org/2006,1110)
BSG, Entscheidung vom 09.05.2006 - B 2 U 34/05 R (https://dejure.org/2006,1110)
BSG, Entscheidung vom 09. Mai 2006 - B 2 U 34/05 R (https://dejure.org/2006,1110)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • lexetius.com

    Gesetzliche Unfallversicherung - Deutschland - Zwangsmitgliedschaft - Monopolstellung - Verfassungsmäßigkeit - Europarechtskonformität - Beitragsveranlagung - Lastenausgleich - Insolvenzgeldumlage - keine Vorabentscheidung gem Art 234 EG

  • openjur.de

    Gesetzliche Unfallversicherung; Deutschland; Zwangsmitgliedschaft; Monopolstellung; Verfassungsmäßigkeit; Europarechtskonformität; Beitragsveranlagung; Lastenausgleich; Insolvenzgeldumlage; keine Vorabentscheidung gem Art 234 EG

  • Deutsches Notarinstitut

    SGB VII § 152; EG Art. 49, 81, 82
    Beitragserhebung der Berufsgenossenschaft für Unfallversicherung der Mitarbeiter von Rechtsanwälten und Notaren

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorgehen gegen die Festsetzung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung; Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung im Hinblick auf die bestehende Zwangsmitgliedschaft; Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der ...

  • Judicialis

    SGB VII § 152 ff; ; SGB VII § 176 ff; ; GG Art 2 Abs 1; ; GG Art 14 Abs 1; ; GG Art 80 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Europarechtskonformität und Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (28)

  • BSG, 11.11.2003 - B 2 U 16/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unternehmen - Unternehmer -

    Auszug aus BSG, 09.05.2006 - B 2 U 34/05 R
    Die vom Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 11. November 2003 (BSGE 91, 263 = SozR 4-2700 § 150 Nr. 1) herangezogene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 22. Januar 2002 (EuGHE 2002, I-691) zur italienischen Unfallversicherung ("INAIL") sei auf das deutsche System nicht übertragbar.

    a) Die Vereinbarkeit der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung mit dem EGVtr und insbesondere dessen Art. 81, 82 sowie 49 aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 22. Januar 2002 (EuGHE 2002, I-691) zur italienischen Unfallversicherung (INAIL) hat der Senat ausführlich in seinem Urteil vom 11. November 2003 (B 2 U 16/03 R - BSGE 91, 263 = SozR 4-2700 § 150 Nr. 1) dargelegt: Die deutsche und die italienische Pflichtversicherung gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten weisen in den vom EuGH hervorgehobenen Punkten (keine Geltung des funktionalen Unternehmensbegriffs bei staatlich organisierten und beaufsichtigten Sozialversicherungssystemen, die keinen Marktgesetzen folgen, sondern einem sozialen Zweck dienen und wesentlich auf dem Grundsatz der Solidarität aufgebaut sind) ähnliche und teilweise identische Merkmale auf (BSG, aaO, RdNr 8-10, 13 f).

    Ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EGVtr wird von den Klägern ebenso wie von Seewald, der auf das Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes verweist (aaO, 454 f), zwar behauptet, aber nicht belegt (vgl im Übrigen nur BSG vom 11. November 2003, aaO, jeweils RdNr 17).

    Von einer Vorlage kann jedoch abgesehen werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage in einem gleich gelagerten Vorlageverfahren bereits geklärt wurde oder wenn zu dieser Frage bereits eine gesicherte Rechtsprechung des EuGH vorliegt, auch wenn sie sich in anderen Verfahren herausgebildet hat und die strittigen Fragen nicht vollkommen identisch sind (Urteil des Senats vom 11. November 2003, aaO, jeweils RdNr 6 mwN).

    Sie verletzen keine Grundrechte der Kläger und sind insbesondere mit den Regelungen in Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar, wie sich aus Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu vergleichbaren Systemen in anderen Zweigen der Sozialversicherung ergibt (BVerfGE 10, 354, 361 ff; BVerfGE 12, 319, 323 ff; BVerfGE 44, 70, 89 ff sowie BSGE 91, 263 = SozR 4-2700 § 150 Nr. 1, jeweils RdNr 18 mwN).

  • BSG, 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsveranlagung - Gefahrtarif 1998 -

    Auszug aus BSG, 09.05.2006 - B 2 U 34/05 R
    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 24. Juni 2003 (BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1 = SGb 2004, 55 ff mit zustimmender Anmerkung von Platz) ausgeführt hat, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Rechtsetzungsbefugnis der Unfallversicherungsträger bei der Festsetzung eines Gefahrtarifs (§ 157 SGB VII).

    Der Gesetzgeber hat mit den Regelungen des § 157 Abs. 2 bis 4 SGB VII die Grundkriterien des aufzustellenden Gefahrtarifes hinreichend genau festgelegt (BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, jeweils RdNr 31).

    Zwar ist die Prüfungskompetenz dahingehend eingeschränkt, dass nur die Vereinbarkeit des Gefahrtarifes mit höherrangigem Recht zu prüfen ist; denn den Unfallversicherungsträgern ist als sich selbstverwaltenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften ein nicht zu eng bemessener Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung Recht setzen; als gesetzliche Vorgaben sind die in §§ 152 f, 157 und 162 SGB VII zum Ausdruck kommenden Zielvorstellungen und Wertentscheidungen sowie die tragenden Grundsätze des Unfallversicherungsrechts zu beachten; die Prüfung, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, ist nicht Aufgabe der Gerichte, seine Bildung muss aber auf gesichertem Zahlenmaterial fußen und versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechen (BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, jeweils RdNr 12 mwN).

    Denn dies würde voraussetzen, dass die Beitragsbescheide zu einer übermäßigen Belastung mit öffentlich-rechtlichen Geldleistungspflichten führen würden, die jedes Maß übersteigend und erdrosselnd wäre (sog "Erdrosselungswirkung", vgl BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, jeweils RdNr 31 sowie BVerfGE 14, 221, 241; BVerfGE 19, 253, 268; BVerfGE 23, 12, 30; BVerfGE 38, 61, 102; BVerfGE 63, 312, 327; BVerfGE 78, 232, 243; BVerfGE 87, 153, 169).

  • EuGH, 22.01.2002 - C-218/00

    Cisal

    Auszug aus BSG, 09.05.2006 - B 2 U 34/05 R
    Die vom Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 11. November 2003 (BSGE 91, 263 = SozR 4-2700 § 150 Nr. 1) herangezogene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 22. Januar 2002 (EuGHE 2002, I-691) zur italienischen Unfallversicherung ("INAIL") sei auf das deutsche System nicht übertragbar.

    a) Die Vereinbarkeit der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung mit dem EGVtr und insbesondere dessen Art. 81, 82 sowie 49 aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 22. Januar 2002 (EuGHE 2002, I-691) zur italienischen Unfallversicherung (INAIL) hat der Senat ausführlich in seinem Urteil vom 11. November 2003 (B 2 U 16/03 R - BSGE 91, 263 = SozR 4-2700 § 150 Nr. 1) dargelegt: Die deutsche und die italienische Pflichtversicherung gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten weisen in den vom EuGH hervorgehobenen Punkten (keine Geltung des funktionalen Unternehmensbegriffs bei staatlich organisierten und beaufsichtigten Sozialversicherungssystemen, die keinen Marktgesetzen folgen, sondern einem sozialen Zweck dienen und wesentlich auf dem Grundsatz der Solidarität aufgebaut sind) ähnliche und teilweise identische Merkmale auf (BSG, aaO, RdNr 8-10, 13 f).

    Von daher ist die deutsche gesetzliche Unfallversicherung sehr wohl mit dem italienischen Unfallversicherungssystem INAIL, auf das sich die Entscheidung des EuGH vom 22. Januar 2002 (EuGHE 2002, I-691) bezieht, vergleichbar.

    Im Kern handelt es sich bei den Ausführungen von Seewald um ordnungspolitische Überlegungen, die von Grundannahmen ausgehen, die nicht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH stehen, wie durch den Beitrag von Giesen belegt wird, der seine Kritik an dem Urteil des Senats vom 11. November 2003 auf einer Kritik an der Entscheidung des EuGH vom 22. Januar 2002 (EuGHE 2002, I-691) zum INAIL aufbaut (Giesen, aaO, 154 f).

  • BSG, 20.03.2007 - B 2 U 9/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragspflicht - deutscher Unternehmer -

    Der Senat hat bereits in zwei früheren Verfahren entschieden, dass die Organisation der gesetzlichen Unfallversicherung und die im SGB VII geregelte Beitragsgestaltung weder europäisches Gemeinschaftsrecht noch nationales Verfassungsrecht verletzen (Urteil vom 11. November 2003 - B 2 U 16/03 R - BSGE 91, 263 = SozR 4-2700 § 150 Nr. 1; Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 34/05 R - UV-Recht Aktuell 2006, 456).

    Die deutsche gesetzliche Unfallversicherung ist sowohl auf der Leistungsseite (siehe dazu BSGE 91, 263 = SozR 4-2700 § 150 Nr. 1, RdNr 13) als auch auf der Beitragsseite (dazu Urteil vom 9. Mai 2006, aaO; RdNr 17) durch Elemente der Solidarität geprägt.

    Als weiteres besonderes wichtiges Solidaritätselement stellt sich der Lastenausgleich zwischen den gewerblichen BGen nach § 176 SGB VII dar (Senatsurteil vom 9. Mai 2006, aaO RdNr 17 unter Hinweis auf BSGE 95, 47 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 2 RdNr 18 mwN).

    Die Zwangsmitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten ist auch mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr (Art. 49 EGVtr) vereinbar (BSGE 91, 263 = SozR 4-2700 § 150 Nr. 1 RdNr 17; BSG Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 34/05 R - UV-Recht Aktuell, 2006, 456, RdNr 18).

    Schließlich stehen die Bestimmungen des SGB VII über die Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die konkrete Beitragspflicht der Klägerin in Einklang mit dem GG (siehe BSG Urteil vom 9. Mai 2006, aaO, RdNr 25 bis 29 mwN).

    Zwar verletzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht und des BSG die Belastung mit öffentlichen Abgaben das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, wenn diese Abgaben erdrosselnde Wirkung haben (siehe Urteil vom 9. Mai 2006, aaO, RdNr 29).

  • BSG, 08.11.2006 - B 2 U 5/06 C

    Besetzung der Richterbank bei Entscheidung über eine Anhörungsrüge

    Der Antrag der Kläger, das durch Urteil vom 9. Mai 2006 beendete Verfahren mit dem Aktenzeichen - B 2 U 34/05 R - fortzusetzen, wird abgelehnt.

    Mit Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 34/05 R - hat der Senat die Revision der Kläger gegen ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg zurückgewiesen und damit die Abweisung ihrer Klage gegen einen Veranlagungs- und drei Beitragsbescheide der Beklagten bestätigt.

  • BVerwG, 12.05.2021 - 6 C 12.19

    Bundesrechnungshof darf Berufsgenossenschaften prüfen

    Zwischen den Unternehmen untereinander sowie den Unternehmen und den Versicherten besteht eine spezifische Solidaritäts- und Verantwortlichkeitsbeziehung nicht nur hinsichtlich des aktuellen Arbeitsunfall- und Berufskrankheiten-Geschehens, sondern auf Grund des Umlageprinzips und der gegebenenfalls jahrzehntelang zu erbringenden Entschädigungsleistungen über entsprechend viele Jahre und letztlich Generationen hinweg (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 34/05 R - juris Rn. 16 f.).
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