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   BSG, 02.11.1999 - B 2 U 39/98 R   

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BSG, 02.11.1999 - B 2 U 39/98 R (https://dejure.org/1999,3703)
BSG, Entscheidung vom 02.11.1999 - B 2 U 39/98 R (https://dejure.org/1999,3703)
BSG, Entscheidung vom 02. November 1999 - B 2 U 39/98 R (https://dejure.org/1999,3703)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Erstattung - Erstattungsanspruch - Opferentschädigung - Opfer - Überfall - Krankenversicherung - Krankenkasse

  • Judicialis

    SGB X § 111 Satz 2; ; SGB X § 111; ; SGB X § 116

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattungsansprüche der Versorgungsverwaltung gegenüber der Berufsgenossenschaft, Beginn des Ruhenstatbestandes nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 BVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 25.04.1989 - 11a RK 4/87

    Zuständigkeit iS. der Erstattungsvorschrift § 105 Abs. 1 S. 1 SGB X, Entstehung

    Auszug aus BSG, 02.11.1999 - B 2 U 39/98 R
    Aus dem Bezug in § 11 SGB I auf die sozialen Rechte, aus denen Ansprüche nur bei Erfüllung der einschlägigen Bestimmungen hergeleitet werden können (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SGB I), ist aber zu schließen, daß der die Erstattung fordernde Leistungsträger nur dann Sozialleistungserbringer iS der §§ 102 bis 105 SGB X ist, wenn er die Sozialleistung selbst erbracht hat oder sie ihm zumindest rechtlich zuzurechnen ist (vgl BSGE 65, 31, 34 = SozR 1300 § 111 Nr. 6).

    Mit der Erbringung der Sachleistung Krankenhausbehandlung und nicht etwa mit der Begleichung der entsprechenden Kosten gegenüber den Leistungserbringern hat die Krankenkasse einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte erworben (vgl BSGE 65, 31, 34 = SozR 1300 § 111 Nr. 6; Urteil vom 24. November 1998 - B 1 KR 21/96 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Insbesondere ist hierdurch kein Auftragsverhältnis iS des § 93 SGB X entstanden, wonach die stationäre Behandlung gemäß § 10 Abs. 1 iVm § 18c Abs. 1 Satz 3 BVG von der Krankenkasse für den Kläger durchgeführt worden wäre und welches die Krankenhausbehandlung der Geschädigten zu einer Sozialleistung des Klägers gemacht hätte (vgl BSGE 65, 31, 34 = SozR aaO).

  • BSG, 23.09.1997 - 2 RU 37/96

    Krankenversicherungsträger - Unfallversicherungsträger - Leistungspflicht -

    Auszug aus BSG, 02.11.1999 - B 2 U 39/98 R
    Der Sozialleistungsanspruch der Geschädigten gegen die Beklagte auf stationäre Behandlung wurde jedoch nicht erst mit dieser Anerkennung begründet; die Anerkennung hat materiell-rechtlich vielmehr nur deklaratorische Bedeutung (BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 4; BSG SozR 3-1300 § 105 Nr. 4).

    Dieser richtet sich nach § 105 SGB X, weil die Krankenkasse schon wegen der Unkenntnis über die Beklagte als eines in Betracht kommenden Leistungsverpflichteten nicht zur vorläufigen Leistung verpflichtet (vgl BSGE 58, 119, 120, 121 = SozR 1300 § 104 Nr. 7) und wegen § 11 Abs. 4 SGB V der unzuständige Leistungsträger war (vgl BSG SozR 3-1300 § 105 Nr. 4).

  • BSG, 24.11.1998 - B 1 KR 21/96 R

    Sozialhilfeträger - Anspruch auf Erstattung der Krankenbehandlungskosten

    Auszug aus BSG, 02.11.1999 - B 2 U 39/98 R
    Mit der Erbringung der Sachleistung Krankenhausbehandlung und nicht etwa mit der Begleichung der entsprechenden Kosten gegenüber den Leistungserbringern hat die Krankenkasse einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte erworben (vgl BSGE 65, 31, 34 = SozR 1300 § 111 Nr. 6; Urteil vom 24. November 1998 - B 1 KR 21/96 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 22.05.1985 - 1 RA 33/84

    Voraussetzungen einer vorläufigen Leistungsgewährung - Ausgleichsverhältnis

    Auszug aus BSG, 02.11.1999 - B 2 U 39/98 R
    Dieser richtet sich nach § 105 SGB X, weil die Krankenkasse schon wegen der Unkenntnis über die Beklagte als eines in Betracht kommenden Leistungsverpflichteten nicht zur vorläufigen Leistung verpflichtet (vgl BSGE 58, 119, 120, 121 = SozR 1300 § 104 Nr. 7) und wegen § 11 Abs. 4 SGB V der unzuständige Leistungsträger war (vgl BSG SozR 3-1300 § 105 Nr. 4).
  • BSG, 19.03.1996 - 2 Ru 22/95

    Entstehen des Erstattungsanspruchs nach § 104 SGB X

    Auszug aus BSG, 02.11.1999 - B 2 U 39/98 R
    Der Sozialleistungsanspruch der Geschädigten gegen die Beklagte auf stationäre Behandlung wurde jedoch nicht erst mit dieser Anerkennung begründet; die Anerkennung hat materiell-rechtlich vielmehr nur deklaratorische Bedeutung (BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 4; BSG SozR 3-1300 § 105 Nr. 4).
  • BSG, 25.06.1992 - 2 RU 14/92

    Rechtsunkenntnis - Meldepflicht

    Auszug aus BSG, 02.11.1999 - B 2 U 39/98 R
    Nach Abs. 1 Satz 1 dieser mit dem 1. Januar 1997 (s Art. 35 Nr. 1 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes vom 7. August 1996 - BGBl I 1254) außer Kraft getretenen Vorschrift, deren ab 1. Januar 1976 geltende Fassung des Gesetzes vom 11. Dezember 1975 (BGBl I 3015) hier maßgebend ist, beginnen Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich erst mit dem Ersten des Antragsmonats, wenn die Unfallentschädigung nicht von Amts wegen festgestellt und der Anspruch später als zwei Jahre nach dem Unfall angemeldet wird (vgl BSGE 71, 38 = SozR 3-2200 § 1546 Nr. 1).
  • BSG, 22.08.2000 - B 2 U 24/99 R

    Entstehen des Erstattungsanspruches nach § 105 SGB X

    Das in diesem Gesamtbetrag enthaltene Krankengeld in Höhe von 8.822,91 DM hatte die Klägerin der Beklagten nach § 105 Abs. 1 und 2 SGB X zu erstatten, nachdem sie mit Bescheid vom 21. Juli 1994 bei der Versicherten eine BK festgestellt hatte und demnach gemäß § 11 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) auf das von der Beklagten erbrachte Krankengeld für die Zeit vom 20. April bis 26. April und 29. April bis 30. September 1993 von Anfang an kein Anspruch bestand (vgl Bundessozialgericht SozR 3-1300 § 111 Nr. 4; BSGE 81, 103, 108 = SozR 3-1300 § 105 Nr. 4; BSG Urteil vom 2. November 1999 - B 2 U 39/98 R).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.09.2022 - L 8 SO 91/18

    Eingliederungshilfe; Erstattungsanspruch; Folgeantrag; Geschäftsführung ohne

    Da sich der Begriff der Sozialleistungen i.S. des § 104 Satz 1 SGB X (bzw. i.S. sämtlicher Erstattungsvorschriften nach §§ 102 ff. SGB X) nach der Legaldefinition des § 11 Satz 1 SGB I bestimmt, also darunter nur die in diesem Gesetzbuch als Gegenstand sozialer Rechte (§§ 3 bis 10 SGB X) vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen zu verstehen sind, und kein Anhalt für eine abweichende Bedeutung dieses Begriffs in den Erstattungsvorschriften besteht, ist der die Erstattung fordernde Leistungsträger nur dann Sozialleistungserbringer i.S. der §§ 102 bis 105 SGB X, wenn er die Sozialleistung selbst erbracht hat oder sie ihm zumindest rechtlich zuzurechnen ist (vgl. BSG, Urteil vom 25.4.1989 - 4/11a RK 4/87 - juris Rn. 19; vgl. auch BSG, Urteil vom 2.11.1999 - B 2 U 39/98 R - juris Rn. 16).
  • BSG, 29.06.2023 - B 1 KR 12/22 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung eines Gefangenen - Verlegung aus dem

    Die Leistungserbringung muss ihm in diesem Fall aber rechtlich als eigene zurechenbar sein (vgl BSG vom 25.4.1989 - 4/11a RK 4/87 - BSGE 65, 31 = SozR 1300 § 111 Nr. 6 = juris RdNr 18 f; BSG vom 2.11.1999 - B 2 U 39/98 R - juris RdNr 16; BSG vom 28.10.2008 - B 8 SO 23/07 R - BSGE 102, 10 = SozR 4-2500 § 264 Nr. 2, RdNr 22) .
  • BSG, 18.09.2003 - B 9 V 10/02 R

    Heimpflegekosten - Beschädigtengrundrente - wesentlich unterhalten - Übernahme -

    Nach der Rechtsprechung des BSG zu den §§ 62 bis 71 BVG handelt es sich bei Versorgungsbezügen um regelmäßig wiederkehrende Leistungen, wobei Ansprüche auf Heilbehandlung nicht dazu gehören, soweit sie auf unregelmäßig auftretenden Vorgängen beruhen (vgl dazu BSG SozR Nr. 6 zu § 67 BVG; BSG, Urteil vom 2. November 1999 - B 2 U 39/98 R -).
  • BSG, 15.07.2004 - B 9 V 2/04 R

    Anrechnung von Führzulage und Kleiderverschleißpauschale auf die Heimpflegekosten

    Nach der Rechtsprechung des BSG zu den §§ 62 bis 71 BVG handelt es sich bei Versorgungsbezügen um regelmäßig wiederkehrende Leistungen, wobei Ansprüche auf Heilbehandlung nicht dazu gehören, soweit sie auf unregelmäßig auftretenden Vorgängen beruhen (vgl dazu BSG SozR Nr. 6 zu § 67 BVG; BSG, Urteil vom 2. November 1999 - B 2 U 39/98 R -).
  • LSG Baden-Württemberg, 28.07.2016 - L 6 VG 4941/14

    Krankenversicherung - Auftragsverwaltung nach dem BVG - Gewährung

    Die denkbaren Erstattungsansprüche - dies sind die allgemeinen Ansprüche nach §§ 102 ff. SGB X, die hier nicht nach § 71b Satz 1 BVG beschränkt sind, weil Heilbehandlung keine "Versorgungsbezüge" darstellt (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 2. November 1999 - B 2 U 39/98 R -, juris, Rz. 13), sowie der spezielle Erstattungsanspruch aus § 18c Abs. 5 Satz 2 BVG - betreffen nur Fälle, in denen der in Anspruch genommene Leistungsträger keine Leistungen erbracht hat, obwohl er originär zuständig gewesen wäre (vgl. ansatzweise BSG, Urteil vom 13. Juli 1977 - 3 RK 84/76 -, juris, Rz. 14).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.08.2016 - L 6 VG 4941/14

    Krankenversicherung - Auftragsverwaltung nach dem BVG - Gewährung

    Die denkbaren Erstattungsansprüche - dies sind die allgemeinen Ansprüche nach §§ 102 ff. SGB X, die hier nicht nach § 71b Satz 1 BVG beschränkt sind, weil Heilbehandlung keine "Versorgungsbezüge" darstellt (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 2. November 1999 - B 2 U 39/98 R -, juris, Rz. 13), sowie der spezielle Erstattungsanspruch aus § 18c Abs. 5 Satz 2 BVG - betreffen nur Fälle, in denen der in Anspruch genommene Leistungsträger keine Leistungen erbracht hat, obwohl er originär zuständig gewesen wäre (vgl. ansatzweise BSG, Urteil vom 13. Juli 1977 - 3 RK 84/76 -, juris, Rz. 14).
  • BSG, 15.07.2004 - B 9 V 6/02 R

    Anrechnung von Führzulage und Kleiderverschleißpauschale auf die Heimpflegekosten

    Nach der Rechtsprechung des BSG zu den §§ 62 bis 71 BVG handelt es sich bei Versorgungsbezügen um regelmäßig wiederkehrende Leistungen, wobei Ansprüche auf Heilbehandlung nicht dazu gehören, soweit sie auf unregelmäßig auftretenden Vorgängen beruhen (vgl dazu BSG SozR Nr. 6 zu § 67 BVG; BSG, Urteil vom 2. November 1999 - B 2 U 39/98 R -).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 03.12.2015 - L 2 U 120/13

    Erstattungsstreit - Opferentschädigung - unechte Unfallversicherung -

    Leistungen der Heilbehandlung fallen nicht hierunter, weil sie keine Versorgungsbezüge im Sinne des § 71 b sind (vgl. Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Auflage 2012, § 71 BVG Rn. 6; BSG, Urteil vom 2. November 1999 - B 2 U 39/98 R - und Urteil vom 17. Juni 1993 - 13/5 RJ 13/90-, juris).
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