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   BSG, 14.12.1999 - B 2 U 45/98 R   

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https://dejure.org/1999,2870
BSG, 14.12.1999 - B 2 U 45/98 R (https://dejure.org/1999,2870)
BSG, Entscheidung vom 14.12.1999 - B 2 U 45/98 R (https://dejure.org/1999,2870)
BSG, Entscheidung vom 14. Dezember 1999 - B 2 U 45/98 R (https://dejure.org/1999,2870)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Nebenunternehmen - Teil eines Nebenunternehmens - Haltung von Legehennen

  • Judicialis

    RVO §§ 776 Abs 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einordnung Legehennenbetriebes in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 21.03.1974 - 7 RU 58/72
    Auszug aus BSG, 14.12.1999 - B 2 U 45/98 R
    Dient die Bodenbewirtschaftung zumindest teilweise der Gewinnung von Viehfutter, ist die "Kleinviehhaltung geringen Umfangs" als Teil des landwirtschaftlichen Betriebes anzusehen, wenn zum Unterhalt der Hühner ca 1/5 des Futters aus eigener Erzeugung stammt (BSG Urteil vom 21. März 1974 - 8/7 RU 58/72 - RdL 1974, 332).

    Vielmehr ist die Hühnerhaltung dann gemäß § 777 Nr. 1 RVO als zur Haushaltung des Unternehmers gehörig Teil des landwirtschaftlichen Unternehmens und steht unter Unfallversicherungsschutz, wenn mindestens 1/5 des Futterbedarfs aus den Erzeugnissen des landwirtschaftlichen Betriebes gedeckt werden (BSG Urteil vom 21. März 1974 - 8/7 RU 58/72 - RdL 1974, 332).

  • BSG, 13.12.1960 - 2 RU 67/58

    Gesonderte Veranlagung der Geflügelzucht eines landwirtschaftlichen Betriebes in

    Auszug aus BSG, 14.12.1999 - B 2 U 45/98 R
    Insoweit diese Vorschriften auf einen Grundbetrag, den jährlichen Arbeitsaufwand und die Gefahrklasse (vgl § 48 der Satzung aF) abstellen, entsprechen sie den gesetzlichen Grundlagen und sind wegen des weiten Ermessensspielraumes des Satzungsgebers nicht zu beanstanden (vgl BSGE 13, 189, 193 = SozR Nr. 2 zu § 915 RVO; BSG SozR 2200 § 805 Nr. 1).
  • BSG, 31.01.1989 - 2 RU 30/88

    Abgrenzung des Kleingartenbegriffs iS. des § 778 RVO

    Auszug aus BSG, 14.12.1999 - B 2 U 45/98 R
    Dabei handelt es sich um Unternehmen, die "Land" bewirtschaften (Bodenbewirtschaftung), also um Tätigkeiten, die dazu bestimmt sind, Bodengewächse überwiegend planmäßig aufzuziehen und abzuernten (BSGE 64, 252, 253 = SozR 2200 § 778 Nr. 2; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, SGB VII, 12. Aufl, § 123 RdNr 11; Graeff in Hauck, SGB VII, K § 123 RdNr 4; Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII, § 123 RdNr 4, jeweils mwN).
  • BSG, 28.02.1986 - 2 BU 179/85
    Auszug aus BSG, 14.12.1999 - B 2 U 45/98 R
    Das führt dazu, daß zur Absicherung der unterschiedlichen Risikobereiche der Beitrag zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung von dem Unternehmer mehrerer landwirtschaftlicher Unternehmen für jedes einzelne Unternehmen gesondert zu entrichten ist, selbst wenn die Unternehmen auf ein und demselben Boden betrieben werden (Beschlüsse des Senats vom 28. Februar 1986 - 2 BU 179/85 - HV-Info 1986, 775 und vom 14. Juli 1989 - 2 BU 89/89 - HV-Info 1989, 2078; Lauterbach, aaO, § 776 Anm 3).
  • BSG, 14.07.1989 - 2 BU 89/89
    Auszug aus BSG, 14.12.1999 - B 2 U 45/98 R
    Das führt dazu, daß zur Absicherung der unterschiedlichen Risikobereiche der Beitrag zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung von dem Unternehmer mehrerer landwirtschaftlicher Unternehmen für jedes einzelne Unternehmen gesondert zu entrichten ist, selbst wenn die Unternehmen auf ein und demselben Boden betrieben werden (Beschlüsse des Senats vom 28. Februar 1986 - 2 BU 179/85 - HV-Info 1986, 775 und vom 14. Juli 1989 - 2 BU 89/89 - HV-Info 1989, 2078; Lauterbach, aaO, § 776 Anm 3).
  • BSG, 01.02.1979 - 2 RU 29/77

    Landwirtschaftliches Unternehmen - Hauptunternehmen - Nebenunternehmen -

    Auszug aus BSG, 14.12.1999 - B 2 U 45/98 R
    Nach dieser Vorschrift handelt es sich nur dann um ein Nebenunternehmen, wenn ein landwirtschaftlicher Unternehmer neben seiner Landwirtschaft, aber in wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihr ein solches Unternehmen unterhält (vgl zur Definition des Nebenunternehmens bzw zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenunternehmen BSG SozR 2200 § 776 Nr. 1 und SozR 2200 § 647 Nr. 5).
  • BSG, 22.10.1975 - 8 RU 140/74

    Nebenunternehmen - Landwirtschaft - Unfallversicherungsschutz - Selbsterzeugter

    Auszug aus BSG, 14.12.1999 - B 2 U 45/98 R
    Nach dieser Vorschrift handelt es sich nur dann um ein Nebenunternehmen, wenn ein landwirtschaftlicher Unternehmer neben seiner Landwirtschaft, aber in wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihr ein solches Unternehmen unterhält (vgl zur Definition des Nebenunternehmens bzw zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenunternehmen BSG SozR 2200 § 776 Nr. 1 und SozR 2200 § 647 Nr. 5).
  • BSG, 07.11.2000 - B 2 U 28/99 R

    Unternehmereigenschaft in einem auslaufenden landwirtschaften Betrieb

    Ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibt, wer planmäßig wirtschaftliche Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer und einigem Umfang als Besitzer von Grundstücken (Eigentümer, Pächter, Nießbraucher oder sonstiger Nutzer) auf eigene Rechnung aufwendet, um den Boden zu bewirtschaften oder Vieh zu halten, sofern ein Zusammenhang mit der Bodenbewirtschaftung und ein angemessenes Verhältnis der Anzahl der Tiere zur Größe und Ertragsfähigkeit des Bodens besteht (vgl Bundessozialgericht Urteil vom 14. Dezember 1999 - B 2 U 45/98 R - HVBG-Info 2000, 478 mwN; Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Juni 1996, § 776 RdNr 3 mwN; Brackmann/Krasney, SGB VII, 12. Aufl, § 123 RdNrn 11 und 15 mwN).

    Sie entfalten Tätigkeiten, die dazu bestimmt sind, Bodengewächse überwiegend planmäßig aufzuziehen und abzuernten (BSGE 64, 252, 253 = SozR 2200 § 778 Nr. 2; Brackmann/Krasney, aaO; Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII, § 123 RdNr 4; Graeff in Hauck, SGB VII, K § 123 RdNr 4, jeweils mwN; zuletzt BSG Urteil vom 14. Dezember 1999, aaO).

  • BSG, 07.11.2000 - B 2 U 42/99 R

    Pferdepensionshaltung als landwirtschaftliches Nebenunternehmen

    Dazu gehört auch die Aufzucht und Haltung von Vieh, sofern ein Zusammenhang mit der Bodenbewirtschaftung und ein angemessenes Verhältnis der Anzahl der Tiere zur Größe und Ertragsfähigkeit des Bodens bestehen (vgl BSG Urteil vom 14. Dezember 1999 - B 2 U 45/98 R - = HVBG-Info 2000, 478 mwN).
  • BSG, 06.05.2003 - B 2 U 37/02 R

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Beitragspflicht - landwirtschaftliches

    Ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibt, wer planmäßig wirtschaftliche Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer und einigem Umfang als Besitzer von Grundstücken (Eigentümer, Pächter, Nießbraucher oder sonstiger Nutzer) auf eigene Rechnung aufwendet, um den Boden zu bewirtschaften oder Vieh zu halten, sofern ein Zusammenhang mit der Bodenbewirtschaftung und ein angemessenes Verhältnis der Anzahl der Tiere zur Größe der Ertragsfähigkeit des Bodens besteht (vgl BSG Urteil vom 14. Dezember 1999 - B 2 U 45/98 R - HVBG-Info 2000, 478; Urteil vom 7. November 2000 - B 2 U 28/99 R - HVBG-Info 2000, 3430 jeweils mwN).
  • BAG, 30.05.2006 - 3 AZR 252/05

    Betriebliche Altersversorgung - Versorgungsanspruch nach den Tarifverträgen über

    Da es solche bundesrechtlichen Rechtsverordnungen nicht gab, hat das Bundessozialgericht die Entscheidungen des RVA, ua. auch die vom 2. Juni 1889 (AN 1889, 321 Nr. 712), weiter angewendet (BSG 20. März 1973 - 8/7 RU 42/70 - SozR RVO § 776 Nr. 7; 14. Dezember 1999 - B 2 U 45/98 R - Die Beiträge, Beilage 2000, 138).
  • SG Heilbronn, 05.10.2021 - S 2 U 3278/20

    Gesetzliche Unfallversicherung - Versicherungspflicht - Landwirtschaftliches

    Besteht das Unternehmen im Wesentlichen aus der Viehhaltung, handelt es sich nur dann um ein Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne der Nr. 1, wenn die Viehhaltung im Zusammenhang mit einer Bodenbewirtschaftung steht, also mindestens ein Teil des Futters aus der eigenen Bodenbewirtschaftung des Unternehmens stammt, und ein angemessenes Verhältnis der Anzahl der Tiere zur Größe und Ertragsfähigkeit des Bodens besteht (BSG 14.12.1999, B 2 U 45/98 R; BSG, 14.12.1999, B 2 U 28/99 R; Ricke in Kasseler Kommentar, SGB VII, § 123 Rn 9).

    Als ausreichend wurde insoweit angesehen, dass 1/5 des Futters aus eigener Erzeugung stammt (BSG 21.03.1974, 8/7 RU 58/72, RdL 1974, 332; BSG 14.12.1999, B 2 U 45/98 R).

  • LSG Bayern, 28.11.2001 - L 18 U 252/99

    Gesonderte Veranlagung für eine Reittierhaltung neben einer Veranlagung für ein

    Dazu gehört auch die Aufzucht und Haltung von Vieh, sofern ein Zusammenhang mit der Bodenbewirtschaftung und ein angemessenes Verhältnis der Anzahl der Tiere zur Größe und Ertragsfähigkeit des Bodens bestehen (BSG Urteil vom 14.12.1999 - B 2 U 45/98 R = HVBG-Info 2000, 478 mwN).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2003 - L 17 U 282/01

    Gesonderte Veranlagung einer Käserei als landwirtschaftliches Nebenunternehmen

    Dazu gehört auch die Aufzucht und Haltung von Vieh sofern ein Zusammenhang mit der Bodenbewirtschaftung und ein angemessenes Verhältnis der Anzahl der Tiere zur Größe und Ertragsfähigkeit des Bodes bestehen (vgl. BSG Urteil vom 14.12.1999 - B 2 U 45/98 R - = HVBG-Info 2000, 478 m.w.N.).
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