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   BSG, 02.11.1999 - B 2 U 49/98 R   

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BSG, 02.11.1999 - B 2 U 49/98 R (https://dejure.org/1999,1543)
BSG, Entscheidung vom 02.11.1999 - B 2 U 49/98 R (https://dejure.org/1999,1543)
BSG, Entscheidung vom 02. November 1999 - B 2 U 49/98 R (https://dejure.org/1999,1543)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • lexetius.com

    Unfallversicherung - Verletztenrente - MdE-Erhöhung - Ballett-Tänzer - Berufsaufgabe - besondere berufliche Betroffenheit - Umschulung in qualitativ gleichwertigen Beruf - abstrakte Schadensberechnung - Einkommensverlust

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Unfallversicherung - Verletztenrente - MdE-Erhöhung - Ballett-Tänzer - Berufsaufgabe - besondere berufliche Betroffenheit - Umschulung in qualitativ gleichwertigen Beruf - abstrakte Schadensberechnung -

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verletztenrente - Gewährung - Minderung der Erwerbsfähigkeit - Betroffenheit - Umschulung - Sänger - Tänzer - Verdienst - Vermittelbarkeit - Arbeitsmarkt

  • archive.org

    § 581 Abs 2 RVO, § 242 BGB

  • Judicialis

    RVO § 581 Abs 2; ; RVO § 581 Abs 1; ; SGG § 163

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVO § 581 Abs. 2; BGB § 242
    Keine MdE-Erhöhung wegen besonderer beruflicher Betroffenheit nach Umschulung in qualitativ gleichwertigen Beruf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2000, 312
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 25.08.1965 - 2 RU 52/64
    Auszug aus BSG, 02.11.1999 - B 2 U 49/98 R
    Die durch das UVNG eingeführte Vorschrift des § 581 Abs. 2 RVO normiert im wesentlichen die bis dahin entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung (vgl BSGE 23, 253, 254 = SozR Nr. 2 zu § 581 RVO; BSGE 28, 227, 229 = SozR Nr. 4 zu § 581 RVO; BSGE 39, 31, 32 = SozR 2200 § 581 Nr. 3).

    Die eine Höherbewertung der MdE rechtfertigenden Nachteile liegen im Rahmen des § 581 Abs. 2 RVO aber dann vor, wenn unter Wahrung des in der Unfallversicherung geltenden Grundsatzes der abstrakten Schadensberechnung, der durch § 581 Abs. 2 RVO nicht eingeschränkt wird (BSGE 23, 253, 254 = SozR aaO), die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der MdE im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde (stRspr seit BSGE 23, 253, 255 = SozR aaO; vgl auch BSGE 31, 185, 188 = SozR aaO; BSGE 38, 118, 119 = SozR 2200 § 581 Nr. 2; BSGE 39, 31, 32 = SozR aaO; BSG SozR Nrn 10 und 12 zu § 581 RVO; BSG SozR 2200 § 581 Nrn 18 und 27).

    Eine allgemeine Regel, wie dies jeweils mit welchem Ergebnis zu geschehen hat, läßt sich hierfür nicht aufstellen (BSGE 23, 253, 255 = SozR aaO).

    Der Grundsatz der abstrakten Schadensbemessung, der für den Verletzten überwiegend einen Vorteil bedeutet (BSGE 39, 31, 33 = SozR 2200 § 581 Nr. 3), wird durch § 581 Abs. 2 RVO nicht eingeschränkt, was schon daran deutlich wird, daß auch hier nur eine angemessene Erhöhung der MdE, nicht jedoch ein rechnerischer Ausgleich des tatsächlichen - konkreten - Schadens erfolgen kann (vgl BSGE 23, 253, 254 = SozR Nr. 2 zu § 581 RVO; BSGE 38, 118, 120 = SozR 2200 § 581 Nr. 2).

  • BSG, 18.12.1974 - 2 RU 155/74

    Musikakademie - Dozent - Erwerbsfähigkeit - Nebentätigkeit

    Auszug aus BSG, 02.11.1999 - B 2 U 49/98 R
    Die durch das UVNG eingeführte Vorschrift des § 581 Abs. 2 RVO normiert im wesentlichen die bis dahin entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung (vgl BSGE 23, 253, 254 = SozR Nr. 2 zu § 581 RVO; BSGE 28, 227, 229 = SozR Nr. 4 zu § 581 RVO; BSGE 39, 31, 32 = SozR 2200 § 581 Nr. 3).

    Die eine Höherbewertung der MdE rechtfertigenden Nachteile liegen im Rahmen des § 581 Abs. 2 RVO aber dann vor, wenn unter Wahrung des in der Unfallversicherung geltenden Grundsatzes der abstrakten Schadensberechnung, der durch § 581 Abs. 2 RVO nicht eingeschränkt wird (BSGE 23, 253, 254 = SozR aaO), die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der MdE im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde (stRspr seit BSGE 23, 253, 255 = SozR aaO; vgl auch BSGE 31, 185, 188 = SozR aaO; BSGE 38, 118, 119 = SozR 2200 § 581 Nr. 2; BSGE 39, 31, 32 = SozR aaO; BSG SozR Nrn 10 und 12 zu § 581 RVO; BSG SozR 2200 § 581 Nrn 18 und 27).

    Selbst wenn der Verletzte seinen erlernten Beruf infolge des Arbeitsunfalls nicht mehr ausüben kann, muß dies daher nicht zwangsläufig zur Erhöhung der MdE führen (vgl BSGE 39, 31, 32 = SozR aaO mwN).

    Der Grundsatz der abstrakten Schadensbemessung, der für den Verletzten überwiegend einen Vorteil bedeutet (BSGE 39, 31, 33 = SozR 2200 § 581 Nr. 3), wird durch § 581 Abs. 2 RVO nicht eingeschränkt, was schon daran deutlich wird, daß auch hier nur eine angemessene Erhöhung der MdE, nicht jedoch ein rechnerischer Ausgleich des tatsächlichen - konkreten - Schadens erfolgen kann (vgl BSGE 23, 253, 254 = SozR Nr. 2 zu § 581 RVO; BSGE 38, 118, 120 = SozR 2200 § 581 Nr. 2).

  • BSG, 04.12.1991 - 2 RU 47/90

    Erhöhung der MdE wegen unbilliger Härte bei unfallbedingter Berufsaufgabe

    Auszug aus BSG, 02.11.1999 - B 2 U 49/98 R
    Allerdings läßt diese unfallversicherungsrechtliche Regelung, bei der regelmäßig Erhöhungen von 10 bis 20 vH in Betracht kommen (BSGE 70, 47, 51 = SozR 3-2200 § 581 Nr. 1) keine allgemeine Berücksichtigung der besonderen beruflichen Betroffenheit - etwa entsprechend den Grundsätzen des § 30 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes - zu.

    Eine allgemeine Berücksichtigung des "besonderen beruflichen Betroffenseins" würde daher in der gesetzlichen Unfallversicherung regelmäßig zu einer doppelten Berücksichtigung des Berufs führen (vgl BSGE 70, 47, 48 = SozR 3 aaO; Brackmann/Burchardt, Handbuch der Sozialversicherung, SGB VII, 12. Aufl, § 56 RdNr 100).

    Aus diesen Merkmalen und den außerdem zu beachtenden sonstigen besonderen Umständen des Einzelfalles kann sich eine höhere Bewertung der MdE nach § 581 Abs. 2 RVO ergeben, wenn der Verletzte die ihm verbliebenen Kenntnisse und Fähigkeiten nur noch unter Inkaufnahme eines unzumutbaren sozialen Abstiegs auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens verwerten kann (BSGE 70, 47, 49 = SozR 3-2200 § 581 Nr. 1).

  • BSG, 19.09.1974 - 8 RU 94/73

    Fußball - Vertragsfußballspieler - Lizenzfußballspieler - Training -

    Auszug aus BSG, 02.11.1999 - B 2 U 49/98 R
    Die eine Höherbewertung der MdE rechtfertigenden Nachteile liegen im Rahmen des § 581 Abs. 2 RVO aber dann vor, wenn unter Wahrung des in der Unfallversicherung geltenden Grundsatzes der abstrakten Schadensberechnung, der durch § 581 Abs. 2 RVO nicht eingeschränkt wird (BSGE 23, 253, 254 = SozR aaO), die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der MdE im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde (stRspr seit BSGE 23, 253, 255 = SozR aaO; vgl auch BSGE 31, 185, 188 = SozR aaO; BSGE 38, 118, 119 = SozR 2200 § 581 Nr. 2; BSGE 39, 31, 32 = SozR aaO; BSG SozR Nrn 10 und 12 zu § 581 RVO; BSG SozR 2200 § 581 Nrn 18 und 27).

    Der Kläger verfügt nach den bindenden Feststellungen des LSG in seinem seit vielen Jahren ausgeübten Lebensberuf als Tänzer über gewisse Fertigkeiten, die sich nicht in beruflichem Fachwissen erschöpfen, sondern die er sich durch seine vorhandene Begabung und jahrelange Übung (vgl BSGE 38, 118, 120 = SozR 2200 § 581 Nr. 2) angeeignet hat, und die er infolge des Unfalls nicht mehr wie früher wirtschaftlich verwerten kann.

    Der Grundsatz der abstrakten Schadensbemessung, der für den Verletzten überwiegend einen Vorteil bedeutet (BSGE 39, 31, 33 = SozR 2200 § 581 Nr. 3), wird durch § 581 Abs. 2 RVO nicht eingeschränkt, was schon daran deutlich wird, daß auch hier nur eine angemessene Erhöhung der MdE, nicht jedoch ein rechnerischer Ausgleich des tatsächlichen - konkreten - Schadens erfolgen kann (vgl BSGE 23, 253, 254 = SozR Nr. 2 zu § 581 RVO; BSGE 38, 118, 120 = SozR 2200 § 581 Nr. 2).

  • BSG, 27.05.1970 - 2 RU 168/67

    Geminderte Erwerbsfähigkeit - Arbeitsunfallfolge - Vereitelter beruflicher

    Auszug aus BSG, 02.11.1999 - B 2 U 49/98 R
    Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, die mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffen und daher für den Senat bindend sind (§ 163 SGG), liegt bei dem Kläger aufgrund der Unfallfolgen nach der aufgrund § 581 Abs. 1 RVO vorzunehmenden Schätzung (vgl BSGE 31, 185, 186 = SozR Nr. 7 zu § 581 RVO), bei der es sich um eine Tatfrage handelt (vgl Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl, 1998, § 162 RdNr 3a), eine MdE von lediglich 10 vH vor, wird der rentenberechtigende Grad von 20 vH mithin nicht erreicht.

    Die eine Höherbewertung der MdE rechtfertigenden Nachteile liegen im Rahmen des § 581 Abs. 2 RVO aber dann vor, wenn unter Wahrung des in der Unfallversicherung geltenden Grundsatzes der abstrakten Schadensberechnung, der durch § 581 Abs. 2 RVO nicht eingeschränkt wird (BSGE 23, 253, 254 = SozR aaO), die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der MdE im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde (stRspr seit BSGE 23, 253, 255 = SozR aaO; vgl auch BSGE 31, 185, 188 = SozR aaO; BSGE 38, 118, 119 = SozR 2200 § 581 Nr. 2; BSGE 39, 31, 32 = SozR aaO; BSG SozR Nrn 10 und 12 zu § 581 RVO; BSG SozR 2200 § 581 Nrn 18 und 27).

  • BSG, 31.10.1972 - 2 RU 169/70
    Auszug aus BSG, 02.11.1999 - B 2 U 49/98 R
    Verfügt der Verletzte indes über sonstige Fähigkeiten, die geeignet sind, die unfallbedingt nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang nutzbaren besonderen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen auszugleichen, kommt eine Erhöhung der MdE gemäß § 581 Abs. 2 RVO nicht in Betracht, sofern dem Verletzten die Nutzung dieser Fähigkeiten zugemutet werden kann; dies schließt die zumutbare Aneignung solcher Fähigkeiten durch eine Umschulung ein (vgl BSG Urteil vom 31. Oktober 1972 - 2 RU 169/70 -).
  • BSG, 27.09.1968 - 2 RU 149/66

    Geminderte Erwerbsfähigkeit - Berufliche Nachteile - Rentenbemessung

    Auszug aus BSG, 02.11.1999 - B 2 U 49/98 R
    Die durch das UVNG eingeführte Vorschrift des § 581 Abs. 2 RVO normiert im wesentlichen die bis dahin entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung (vgl BSGE 23, 253, 254 = SozR Nr. 2 zu § 581 RVO; BSGE 28, 227, 229 = SozR Nr. 4 zu § 581 RVO; BSGE 39, 31, 32 = SozR 2200 § 581 Nr. 3).
  • BSG, 26.11.1987 - 2 RU 22/87

    Zur Gleichbewertung der MdE im sozialen Entschädigungsrecht und in der

    Auszug aus BSG, 02.11.1999 - B 2 U 49/98 R
    Das bedeutet in diesem Zusammenhang, daß die in Form einer Verletztenrente zu gewährende Entschädigung nicht den tatsächlichen Minderverdienst ausgleichen soll, sondern nach dem Unterschied der auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens bestehenden Erwerbsmöglichkeiten des Verletzten vor und nach dem Arbeitsunfall zu bemessen ist (vgl BSG SozR 2200 § 581 Nr. 27 mwN; Brackmann/Burchardt, Handbuch der Sozialversicherung, SGB VII, 12. Aufl, § 56 RdNr 44).
  • BSG, 04.08.1955 - 2 RU 67/54
    Auszug aus BSG, 02.11.1999 - B 2 U 49/98 R
    Es entsprach bereits vor Inkrafttreten des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes (UVNG) vom 30. April 1963 (BGBl 1, 241) der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), zur Vermeidung unbilliger Härten bei der Bemessung der MdE auch die Auswirkungen der Unfallfolgen auf den Lebensberuf des Verletzten im Einzelfall angemessen, nicht etwa ausschlaggebend, zu berücksichtigen (vgl BSGE 1, 174, 178; BSGE 4, 294, 298).
  • BSG, 27.06.2000 - B 2 U 14/99 R

    Keine Höherbewertung der MdE bei Berufsfußballspielern

    In seinem Urteil vom 2. November 1999 (SozR 3-2200 § 581 Nr. 6) hat der Senat die besondere berufliche Betroffenheit einem ausgebildeten Tänzer und Sänger, der im Alter von 32 Jahren einen Arbeitsunfall erlitten hatte, wegen einer von der Berufsgenossenschaft finanzierten und erfolgreich abgeschlossenen Umschulung zum Ballettpädagogen nicht zugestanden.

    Dies gilt insbesondere auch für die Erlangung eines den durch die Umschulung erworbenen Fähigkeiten angepaßten Arbeitsplatzes (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 32 zu § 1246 Abs. 2 Satz 3 RVO; BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 6).

  • BSG, 22.08.2000 - B 2 U 34/99 R

    Berufskrankheit, Tatbestandsmerkmal der Aufgabe aller Tätigkeiten

    Schließlich liegt nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG bei dem Kläger aufgrund der Folgen der BK nach der aufgrund § 551 Abs. 3 Satz 1 iVm § 581 Abs. 1 RVO vorzunehmenden Schätzung (vgl BSGE 31, 185, 186 = SozR Nr. 7 zu § 581 RVO), bei der es sich um eine Tatfrage handelt (BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 6; Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl, 1998, § 162 RdNr 3a), eine MdE um 20 vH, also im rentenberechtigenden Grade (§ 581 Abs. 1 Nr. 2 RVO) vor.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.08.2003 - L 9 U 183/01

    Anspruch auf Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen

    Die eine Höherbewertung der MdE rechtfertigenden Nachteile liegen im Rahmen des § 581 Abs. 2 RVO dann vor, wenn unter Wahrung des in der Unfallversicherung geltenden Grundsatzes der abstrakten Schadensberechnung die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der MdE im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde (vgl. BSG Urt. v. 02. November 1999 - B 2 U 49/98 R - m.w.N.).

    Als wesentliche Merkmale für die Beurteilung einer besonderen beruflichen Betroffenheit gem. § 581 Abs. 2 RVO sind insbesondere das Alter des Verletzten, die Dauer der Ausbildung, die Dauer der Ausübung der speziellen beruflichen Tätigkeit und der Umstand, dass die bisher verrichtete Tätigkeit eine günstige Stellung im Erwerbsleben gewährleistete (vgl. BSG, Urteile v. 04. Dezember 1991 - 2 RU 47/90 - und v. 02. November 1999 - B 2 U 49/98 R - jeweils m.w.N.).

    Eine höhere Bewertung der MdE kann insoweit auch gerechtfertigt sein, wenn der Verletzte die ihm verbliebenen Kenntnisse und Fähigkeiten nur noch unter Inkaufnahme eines unzumutbaren sozialen Abstiegs auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens verwerten kann (vgl. BSG, Urteile v. 02. November 1999 - B 2 U 49/98 R - und v. 04. Dezember 1991 - 2 RU 47/90 mit jeweils weiteren Nachweisen).

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