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   BSG, 24.02.2000 - B 2 U 8/99 R   

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BSG, 24.02.2000 - B 2 U 8/99 R (https://dejure.org/2000,1946)
BSG, Entscheidung vom 24.02.2000 - B 2 U 8/99 R (https://dejure.org/2000,1946)
BSG, Entscheidung vom 24. Februar 2000 - B 2 U 8/99 R (https://dejure.org/2000,1946)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • lexetius.com
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Übergangsrecht - ehemalige DDR - NVA-Soldat - Wehrdienstunfall - Wehrdienstbeschädigung - Unfallteilrente - Eingliederung - Fremdrentenrecht - Rentenüberleitung - Stichtag - Härteausgleich

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unfallrente - Entschädigung - DDR - Soldaten - Wehrdienstbedingter Schaden - Ausnahmefall - Arbeitsunfall - Fremdrentenrecht

  • Judicialis

    RVO § 1150 Abs 2 Satz 2 Nr 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung für ehemalige Wehrpflichtige der Nationalen Volksarmee

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 59 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    § 1150 RVO; §§ 5 Abs. 2, 7 FRG; § 9 AAÜG; Art. 19 EinigungsV
    Entschädigung bei Dienstunfall/DDR-Soldaten

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF, S. 59 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    § 1150 RVO; §§ 5 Abs. 2, 7 FRG; § 9 AAÜG; Art. 19 EinigungsV
    Entschädigung bei Dienstunfall/DDR-Soldaten

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Entscheidungsanmerkung)

    Keine Entschädigung eines DDR-Wehrdienstunfalles

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2000, 446
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 18.06.1996 - 9 RV 6/94

    Versorgung für Soldaten der NVA

    Auszug aus BSG, 24.02.2000 - B 2 U 8/99 R
    Maßgebend ist nicht der Entscheidungserfolg bereits vor dem Stichtag, sondern das rechtzeitige Ingangsetzen des auf Eingliederung gerichteten Verfahrens (vgl Senatsbeschluß vom 21. Januar 1997 - 2 BU 267/96 - = HVBG-Info 1997, 974; BSGE 78, 265, 269 f = SozR 3-5050 § 5 Nr. 2; Hessisches LSG Urteil vom 9. Juli 1998 - L 5 V 382/93 - = HVBG-Info 1999, 1720; Raschke in Schulin, HS-UV, § 72 RdNr 262).

    Der Kläger hat seinen Leistungsantrag - und damit sein Eingliederungsbegehren - nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) bereits im Juli 1989, also vor dem Stichtag, beim BMVtdg gestellt; daß es sich dabei um die unzuständige Stelle handelte, ist gemäß § 16 Abs. 2 SGB I für die Fristwahrung unschädlich (vgl BSGE 78, 265, 270 = SozR 3-5050 § 5 Nr. 2).

    Diese Voraussetzungen liegen zwar grundsätzlich vor, da sich der Unfall des Klägers nach den Feststellungen des LSG außerhalb des Bundesgebiets nach dem Gebietsstand vor dem 3. Oktober 1990 ereignet hat, und der Kläger als Wehrpflichtiger der NVA nach dem Recht der DDR bei dem FDGB, einem deutschen Unfallversicherungsträger im Sinne der Vorschrift (BSGE 78, 265, 268 = SozR 3-5050 § 5 Nr. 2), gegen Arbeitsunfall versichert war.

    Er weicht damit nicht von der Entscheidung des 9. Senats des BSG vom 18. Juni 1996 - 9 RV 6/94 - = BSGE 78, 265 = SozR 3-5050 § 5 Nr. 2 ab, da es dort um einen ehemaligen Soldaten der NVA ging, der freiwilligen Wehrdienst leistete.

    Der 9. Senat lehnt diese, jedenfalls im Hinblick auf freiwillig Wehrdienst leistende NVA-Soldaten, im wesentlichen mit der Begründung ab, damit werde nicht nur - wie von § 5 Abs. 2 iVm § 7 FRG vorgeschrieben - der Unfallort in das Gebiet der Bundesrepublik verlegt und gefragt, ob der Verletzte nach dem hier geltenden Recht wegen des Unfalls versichert gewesen wäre, sondern darüber hinaus würde aus dem Soldaten der NVA ein Soldat der Bundeswehr; eine solche Änderung des Sachverhalts, die NVA-Soldaten generell von einer Eingliederung ausschlösse, lasse das FRG nicht zu (BSGE 78, 265, 268 = SozR 3 aaO).

  • BSG, 25.10.1989 - 2 RU 40/86

    Anspruch auf Entschädigung gesundheitlicher Schädigungen durch einen während der

    Auszug aus BSG, 24.02.2000 - B 2 U 8/99 R
    Allerdings könne die Eingliederung des Klägers als eines ehemaligen NVA-Soldaten auch nicht über das FRG durch Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgen, da nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; Hinweis auf Urteile des Senats vom 25. Oktober 1989 - 2 RU 40/86 - und vom 17. Oktober 1990 - 2 RU 63/89 -) beim Zusammentreffen von Unfall- und Versorgungsansprüchen aus demselben Sachverhalt die Versorgung als Sondersystem gegenüber der Unfallversicherung vorrangig sei und demnach die Eingliederung von ehemaligen Angehörigen der NVA, die in Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht eine gesundheitliche Schädigung erlitten hätten, vorrangig im sozialen Entschädigungsrecht im Wege des Härteausgleichs nach § 82 Abs. 2 iVm § 89 Abs. 1 BVG zu erfolgen habe.

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind daher ehemalige Soldaten der NVA, die in Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, von einer Eingliederung in das Arbeits- und Sozialgefüge der Bundesrepublik Deutschland nach dem Fremdrentenrecht ausgeschlossen; die Eingliederung hat vielmehr vorrangig im sozialen Entschädigungsrecht zu erfolgen (Senatsurteile vom 25. Oktober 1989 - 2 RU 40/86- = HV-Info 1990, 314 und vom 17. Oktober 1990 - 2 RU 63/89 - = SozR 3-2200 § 541 Nr. 2).

    Der 9. Senat hat in dieser Entscheidung im übrigen selbst erklärt, er weiche von der Entscheidung des Senats vom 25. Oktober 1989 (aaO) nicht ab.

    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 1989 (aaO) in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) zum Ausdruck gebracht, daß es im Hinblick auf den Grundgedanken des § 82 Abs. 2 BVG als eine besondere Härte iS des § 89 Abs. 1 BVG angesehen werden muß, ehemalige Angehörige der NVA allein wegen ihrer fehlenden Vertriebeneneigenschaft von der Versorgung auszuschließen, ehemaligen Wehrpflichtigen vielmehr bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Versorgungsleistungen zu gewähren sind.

  • BSG, 17.10.1990 - 2 RU 63/89

    Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 541 Abs. 1

    Auszug aus BSG, 24.02.2000 - B 2 U 8/99 R
    Allerdings könne die Eingliederung des Klägers als eines ehemaligen NVA-Soldaten auch nicht über das FRG durch Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgen, da nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; Hinweis auf Urteile des Senats vom 25. Oktober 1989 - 2 RU 40/86 - und vom 17. Oktober 1990 - 2 RU 63/89 -) beim Zusammentreffen von Unfall- und Versorgungsansprüchen aus demselben Sachverhalt die Versorgung als Sondersystem gegenüber der Unfallversicherung vorrangig sei und demnach die Eingliederung von ehemaligen Angehörigen der NVA, die in Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht eine gesundheitliche Schädigung erlitten hätten, vorrangig im sozialen Entschädigungsrecht im Wege des Härteausgleichs nach § 82 Abs. 2 iVm § 89 Abs. 1 BVG zu erfolgen habe.

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind daher ehemalige Soldaten der NVA, die in Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, von einer Eingliederung in das Arbeits- und Sozialgefüge der Bundesrepublik Deutschland nach dem Fremdrentenrecht ausgeschlossen; die Eingliederung hat vielmehr vorrangig im sozialen Entschädigungsrecht zu erfolgen (Senatsurteile vom 25. Oktober 1989 - 2 RU 40/86- = HV-Info 1990, 314 und vom 17. Oktober 1990 - 2 RU 63/89 - = SozR 3-2200 § 541 Nr. 2).

  • BSG, 21.01.1997 - 2 BU 267/96

    Weiterzahlung einer in der ehemaligen DDR erworbenen Unfallteilrente -

    Auszug aus BSG, 24.02.2000 - B 2 U 8/99 R
    Maßgebend ist nicht der Entscheidungserfolg bereits vor dem Stichtag, sondern das rechtzeitige Ingangsetzen des auf Eingliederung gerichteten Verfahrens (vgl Senatsbeschluß vom 21. Januar 1997 - 2 BU 267/96 - = HVBG-Info 1997, 974; BSGE 78, 265, 269 f = SozR 3-5050 § 5 Nr. 2; Hessisches LSG Urteil vom 9. Juli 1998 - L 5 V 382/93 - = HVBG-Info 1999, 1720; Raschke in Schulin, HS-UV, § 72 RdNr 262).
  • LSG Hessen, 09.07.1998 - L 5 V 382/93

    Beschädigtenrente - DDR - Nationale Volksarmee - Wehrpflichtiger - Unfall -

    Auszug aus BSG, 24.02.2000 - B 2 U 8/99 R
    Maßgebend ist nicht der Entscheidungserfolg bereits vor dem Stichtag, sondern das rechtzeitige Ingangsetzen des auf Eingliederung gerichteten Verfahrens (vgl Senatsbeschluß vom 21. Januar 1997 - 2 BU 267/96 - = HVBG-Info 1997, 974; BSGE 78, 265, 269 f = SozR 3-5050 § 5 Nr. 2; Hessisches LSG Urteil vom 9. Juli 1998 - L 5 V 382/93 - = HVBG-Info 1999, 1720; Raschke in Schulin, HS-UV, § 72 RdNr 262).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2001 - L 7 V 3/01

    Sozialrechtliche Ausgestaltung des Entschädigungsanspruchs wegen eines während

    Diese Grundregel gilt dann nicht, wenn der Versorgungsberechtigte den vor dem 19.05.1990 aus der DDR in das (Alt-)Bundesgebiet verlegten gewöhnlichen Aufenthalt dort über den 31.12.1991 hinaus beibehalten hat (vgl. BSG, Urteil vom 24.02.2000, B 2 U 8/99 R).

    Als ehemaliger Wehrpflichtiger kann er auch keinen Anspruch auf Unfallentschädigung aus den Bestimmungen des FRG ableiten (vgl. BSG, Urteil vom 24.02.2000, B 2 U 8/99 R; Urteil vom 25.10.1989, 2 RU 50/86).

    Ein Anspruch des Klägers auf Weitergewährung der Unfallrente als Folge der Bindungswirkung des Bewilligungsbescheides des FDGB vom 01.04.1986 gegenüber den Unfallversicherungsträgern als Schuldner wird von der unfallversicherungsrechtlichen Rechtsprechung nicht angenommen (vgl. BSG, Urteil vom 24.02.2000, B 2 U 8/99 R; anders für Dienstbeschädigungsrenten von Berufs- und Zeitsoldaten, BSG, Urteil vom 18.11.1996, 4 RA 67/94; LSG NW, Urteil vom 03.12.1998, L 7 VS 27/98; Urteil vom 24.98.1998, L 10 (6) V 250/94).

    Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Unfallrente als Folge der Bindungswirkung des Bewilligungsbescheides des FDGB gegenüber dem Unfallversicherungs träger als Schuldner, unabhängig von der materiell-rechtlichen Rechtslage, wird von der unfallversicherungsrechtlichen Rechtsprechung nicht angenommen (vgl. BSG, Urteil vom 24.02.2000, B 2 U 8/99 R; anders für Dienstbeschädigungsrenten von Berufs- und Zeitsoldaten, BSG, Urteil vom 18.11.1996, 4 RA 67/94).

  • BSG, 16.04.2002 - B 9 V 7/01 R

    Wehrdienstbeschädigung - Wehrdienstunfall eines Wehrpflichtigen der NVA im Jahre

    Dem vom LSG herangezogenen Urteil des BSG vom 24. Februar 2000 - B 2 U 8/99 R - dürfe nicht gefolgt werden.

    Hieran ist festzuhalten (vgl zu den hier nicht einschlägigen Fällen eines freiwilligen Dienstes die Senatsurteile vom 18. Juni 1996 - 9 RV 6/94 -, BSGE 78, 265 = SozR 3-5050 § 5 Nr. 2 sowie - 9 RV 13/95 -, SozR 3-8110 Kap XIX B III Nr. 5 Nr. 1, und das Urteil des BSG vom 4. Mai 1999 - B 2 U 19/98 R -, SozR 3-2200 § 1150 Nr. 2 S 5), zumal auch der zuständige 2. Senat des BSG durch seine Urteile vom 24. Februar 2000, SozR 3-2200 § 1150 Nr. 3, und 11. September 2001, aaO Nr. 5, den Ausschluss der wehrpflichtigen Soldaten der NVA von der Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung - gestützt auf § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RVO in der Fassung durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) - bestätigt hat.

    Hierdurch werden die originären Ansprüche nach dem Sozialversicherungsrecht der DDR endgültig verdrängt (BSG vom 24. Februar 2000 aaO S 10 mwN; Urteil vom 11. September 2001 aaO S 22).

  • LSG Brandenburg, 22.02.2005 - L 22 RA 314/02

    Entschädigung für eine infolge des Dienstes von Mai 1952 bis November 1955 bei

    Dies folge aus den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. Februar 2000 - B 2 U 8/99 R und vom 18. Juni 1996 - 9 RV 6/94.

    Allerdings habe er keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, da er nach bundesdeutschem Recht als Soldat unfallversicherungsfrei gewesen wäre (Hinweis auf das Urteil des BSG vom 24. Februar 2000 - B 2 U 8/99 R).

    Dies betrifft jedoch nicht solche Soldaten, die einen freiwilligen Wehrdienst leisteten (BSG, Urteil vom 24. Februar 2000 - B 2 U 8/99 R und BSG, Urteil vom 18. Juni 1996 - 9 RV 6/94).

    Diese Vorschrift ist dahingehend auszulegen, dass es nicht auf den Entscheidungserfolg (also auf den einen Anspruch auf Entschädigung nach § 5 Abs. 1 FRG gewährenden Verwaltungsakt), sondern auf das rechtzeitige In-Gang-Setzen des auf Eingliederung gerichteten Verfahrens durch einen Antrag vor dem Stichtag des 01. Januar 1992 ankommt (BSG, Urteil vom 16. April 2002 - B 9 V 7/01 R, abgedruckt in SozR 3-3100 § 89 Nr. 9; BSG, Urteil vom 24. Februar 2000 - B 2 U 8/99 R, abgedruckt in SozR 3-2200 § 1150 Nr. 3; BSG, Urteil vom 11. September 2001 - B 2 U 41/00 R, abgedruckt in SozR 3-2200 § 1150 Nr. 5; BSG, Urteil vom 18. Juni 1996 - 9 RV 6/94).

  • BSG, 11.09.2001 - B 2 U 41/00 R

    Übergangsrecht - ehemalige DDR - Arbeitsunfall - Antrag auf Weiterzahlung einer

    Dem hat sich die Rechtsprechung auch des Senats angeschlossen (BSGE 78, 265, 269 f = SozR 3-5050 § 5 Nr. 2; BSG SozR 3-2200 § 1150 Nr. 3; BSG Beschluß vom 21. Januar 1997 - 2 BU 267/96 - HVBG-Info 1997, 974).

    Auf das Eingliederungsbegehren nach dem FRG ist zwar § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I anwendbar (BSGE 78, 265, 270 = SozR 3-5050 § 5 Nr. 2; BSG SozR 3-2200 § 1150 Nr. 3); ein solcher Antrag ist hier aber nicht bei einer der in § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I genannten Stellen eingegangen.

  • BSG, 10.10.2002 - B 2 U 10/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - ehemalige DDR - anerkannter Arbeitsunfall -

    Als Wehrdienstleistender wäre der Kläger nach dem Recht des Dritten Buches der RVO jedoch nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen, weil ihm bei einer Wehrdienstbeschädigung nach Maßgabe der §§ 80 ff des Soldatenversorgungsgesetzes Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gewährt worden wäre und für ihn daher nach § 541 Abs. 1 Nr. 2 RVO Versicherungsfreiheit bestanden hätte (vgl BSG Urteil vom 25. Oktober 1989 - 2 RU 40/86 - SGb 1990, 465; BSG SozR 3-2200 § 1150 Nr. 3; BSG Urteil vom 16. April 2002 - B 9 V 7/01 R - mwN, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2015 - L 2 U 214/11

    NVA-Wehrpflichtiger - Arbeitsunfall - die dem Wehrdienst eigentümlichen

    Als Wehrdienstleistender wäre der Kläger nämlich nach dem Recht des Dritten Buches der RVO nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen, weil ihm bei einer Wehrdienstbeschädigung nach Maßgabe der §§ 80 ff. des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) gewährt worden wäre und für ihn daher nach § 541 Abs. 1 Nr. 2 RVO Versicherungsfreiheit bestanden hätte (vgl. BSG, Urteile vom 25. Oktober 1989, 2 RU 40/86, in: SGb 1990, 465; vom 24. Februar 2000, B 2 U 8/99 R, in: SozR 3-2200 § 1150 Nr. 3; vom 16. April 2002, B 9 V 7/01 R und vom 10. Oktober 2002, B 2 U 10/02 R, in: HVGB-INFO 2002, 3454ff.; Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 04. Juni 2010, L 3 U 269/09, zitiert nach Juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2007 - L 17 U 247/05

    Anspruch auf Verletztenrente wegen einer möglichen Dienstbeschädigung während der

    Als Wehrdienstleistender wäre der Kläger nach dem Recht des Dritten Buches der RVO jedoch nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen, weil ihm bei einer Wehrdienstbeschädigung nach Maßgabe der §§ 80 ff. des Soldatenversorgungsgesetzes Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gewährt worden wäre und für ihn daher nach § 541 Abs. 1 Nr. 2 RVO Versicherungsfreiheit bestanden hätte (vgl. BSG, Urteile vom 25. Oktober 1989, Az.: 2 RU 40/86 , SGb 1990, 465, vom 24. Februar 2000, Az.: B 2 U 8/99 R, SozR 3-2200 § 1150 Nr. 3, vom 16. April 2002, Az.: B 9 V 7/01 R und vom 10. Oktober 2002, Az.: B 2 U 10/02 R, HVGB-INFO 2002, 3454ff.).
  • LSG Bayern, 24.04.2007 - L 3 KN 10/04

    Anspruch auf Verletztenrente wegen eines noch in der ehemaligen DDR

    Aus dieser Einschränkung, insbesondere der Verknüpfung mit Halbsatz 2 in Nr. 2 aaO ist der Grundgedanke zu entnehmen, dass jedenfalls dann, wenn der Berechtigte seinen vor dem 19. Mai 1990 aus der DDR ins (Alt-)Bundesgebiet verlegten gewöhnlichen Aufenthalt dort auch bis zum 31. Dezember 1991 beibehalten hat, seine Ansprüche nach dem Recht des Gebiets fortbestehen sollen, in das der Betreffende vor dem Inkrafttreten des RÜG eingegliedert bzw - wie hier - aufgrund seines Eingliederungsantrages noch einzugliedern war (BSG, Urteil vom 24.02.2000, B 2 U 8 /99 R, SozR 3-2200 § 1150 Nr. 3).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.10.2014 - L 14 U 128/13
    Eine Bindung an den Bescheid des FDGB vom 11. Mai 1970 war damit nicht gegeben, denn der Kläger war durch seine Übersiedlung am 16. August 1989 und der Antragstellung am 3. Juli 1991 nach dem FRG der "Schicksalsgemeinschaft West" (so Holtstraeter in SGb 13/2000, Seite 701, 702 - Anm. zum BSG-Urteil vom 24. Februar 2000 - Az.: B 2 U 8/99 R mit weiterem Hinweis auf die rechtlichen Folgen einer Übersiedlungsentscheidung) zuzuordnen, seine Ansprüche hatten sich daher nach dem Rechtsrahmen des FRG zu bemessen.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.06.2010 - L 3 U 269/09

    Gesetzliche Unfallversicherung: Versicherungsschutz für einen Unfall eines

    Als Wehrdienstleistender wäre der Kläger nämlich nach dem Recht des Dritten Buches der RVO nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen, weil ihm bei einer Wehrdienstbeschädigung nach Maßgabe der §§ 80 ff. des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) gewährt worden wäre und für ihn daher nach § 541 Abs. 1 Nr. 2 RVO Versicherungsfreiheit bestanden hätte (vgl. BSG, Urteile vom 25. Oktober 1989 - 2 RU 40/86 -, in SGb 1990, 465, vom 24. Februar 2000 - B 2 U 8/99 R -, in SozR 3-2200 § 1150 Nr. 3, vom 16. April 2002 - B 9 V 7/01 R - und vom 10. Oktober 2002 - B 2 U 10/02 R -, in HVGB-INFO 2002, 3454ff.).
  • LSG Schleswig-Holstein, 08.12.2010 - L 8 U 30/08

    Gesetzliche Unfallversicherung - Entschädigung eines ehemaligen NVA-Soldaten

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.08.2003 - L 6 U 428/01

    Feststellung eines zuständigen Versicherungsträger für einen Arbeitsunfall in der

  • SG Augsburg, 17.05.2010 - S 8 U 47/10

    Anerkennung eines Sturzes i.R.e. Grundwehrdienstes bei der Nationalen Volksarmee

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