Rechtsprechung
VG Bayreuth, 18.05.2015 - B 3 E 15.160 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkgebühren/-beiträge;Anscheinsbeweis bei Nichterweislichkeit des Zugangs eines Bescheides
- rewis.io
Zwangsvollstreckung, einstweilige Einstellung, Rundfunkgebühr, Rundfunkbeitrag, Zahlungsrückstand, Anscheinsbeweis, Nichterweislichkeit, Zugang, Säumniszuschlag, Festsetzungsbescheid, Gebührenbescheid, Zugangsfiktion, Obliegenheitsverletzung, Erfolgsaussicht, ...
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- LG Tübingen, 19.05.2014 - 5 T 81/14
Vollstreckungsersuchen wegen Rundfunkbeitrag muss Vollstreckungsgläubigerin …
Auszug aus VG Bayreuth, 18.05.2015 - B 3 E 15.160
Es werde noch einmal darauf hingewiesen, dass gemäß des Beschlusses des Landgerichts Tübingen vom 19.05.2014 (Az.: 5 T 81/14) der öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitrag erst mit wirksamem Bescheid fällig werde.Insofern verkennt der Antragsteller - wie augenscheinlich auch das Landgericht Tübingen in seinem Beschlusses vom 19.05.2014 (Az.: 5 T 81/14) -, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitrag nicht erst mit Zugang eines Bescheides, sondern bereits kraft Gesetztes fällig wird.
- VG Würzburg, 28.09.2010 - W 3 K 10.843
Rundfunkgebühren; Übermittlung von Gebührenbescheiden mit einfachem Brief; …
Auszug aus VG Bayreuth, 18.05.2015 - B 3 E 15.160
Die Behörde erfüllt nämlich im Falle der Nichterweislichkeit des Zugangs eines Bescheides ihre Beweispflicht nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins, wenn sie Tatsachen vorträgt, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger den Bescheid tatsächlich erhalten haben muss (…BayVGH, B. v. 6.7.2007 - 7 CE 07.1151 - juris Rn. 8; VG Würzburg, U. v. 28.9.2010 - W 3 K 10.843 - juris;… VG München, B. v. 15.12.2014 - M 6b E 14.4417 - juris Rn. 34). - VGH Bayern, 06.07.2007 - 7 CE 07.1151
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren; Zulässigkeit einer formlosen …
Auszug aus VG Bayreuth, 18.05.2015 - B 3 E 15.160
Die Behörde erfüllt nämlich im Falle der Nichterweislichkeit des Zugangs eines Bescheides ihre Beweispflicht nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins, wenn sie Tatsachen vorträgt, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger den Bescheid tatsächlich erhalten haben muss (BayVGH, B. v. 6.7.2007 - 7 CE 07.1151 - juris Rn. 8; VG Würzburg, U. v. 28.9.2010 - W 3 K 10.843 - juris;… VG München, B. v. 15.12.2014 - M 6b E 14.4417 - juris Rn. 34). - VG München, 15.12.2014 - M 6b E 14.4417
Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung rückständiger …
Auszug aus VG Bayreuth, 18.05.2015 - B 3 E 15.160
Die Behörde erfüllt nämlich im Falle der Nichterweislichkeit des Zugangs eines Bescheides ihre Beweispflicht nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins, wenn sie Tatsachen vorträgt, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger den Bescheid tatsächlich erhalten haben muss (…BayVGH, B. v. 6.7.2007 - 7 CE 07.1151 - juris Rn. 8; VG Würzburg, U. v. 28.9.2010 - W 3 K 10.843 - juris; VG München, B. v. 15.12.2014 - M 6b E 14.4417 - juris Rn. 34).
- VG Würzburg, 25.01.2016 - W 6 K 15.1182
Umrechnung des Punktestandes für das Fahreignungsregister nach …
Gemäß Art. 21 Satz 2 VwZVG sind derartige Einwendungen jedoch nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes entstanden sind (z. B. Erfüllung, Verzicht, Erlass oder Stundung der Forderung) und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. VG Bayreuth, B.v. 18.5.2015 - B 3 E 15.160 - juris; VG München, B.v. 5.12.2014 - M 6b E 14.4417 - juris). - VG Würzburg, 05.09.2018 - W 8 E 18.1084
Vollstreckung kommunaler Steuerforderungen
Gemäß Art. 21 Satz 2 VwZVG sind derartige Einwendungen jedoch nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes entstanden sind (z.B. Erfüllung, Verzicht, Erlass oder Stundung der Forderung) und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. VG Bayreuth, B.v. 18.5.2015 - B 3 E 15.160 - juris; VG München, B.v. 5.12.2014 - M 6b E 14.4417 - juris). - VG Würzburg, 14.12.2020 - W 8 K 20.492
Kosten der Ersatzvornahme, Zweitbescheid, Leistungsbescheid, Feuerstättenschau, …
Gemäß Art. 21 Satz 2 VwZVG sind Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes entstanden sind und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. VG Bayreuth, B.v. 18.5.2015 - B 3 E 15.160 - juris; VG München, B.v. 5.12.2014 - M 6b E 14.4417 - juris).