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   VG Bayreuth, 09.03.2016 - B 3 K 15.30152   

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VG Bayreuth, 09.03.2016 - B 3 K 15.30152 (https://dejure.org/2016,8371)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 09.03.2016 - B 3 K 15.30152 (https://dejure.org/2016,8371)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 09. März 2016 - B 3 K 15.30152 (https://dejure.org/2016,8371)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (22)

  • VGH Bayern, 05.10.2015 - 21 ZB 15.30178

    Asylrecht (Syrien)

    Auszug aus VG Bayreuth, 09.03.2016 - B 3 K 15.30152
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof kommt aber in seinem Beschluss vom 05.10.2015 (Az. 21 ZB 15.30178 - juris Rn. 2 ff.) offenbar auch für diesen Fall zu der Schlussfolgerung, dass - wegen der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat gem. § 26a AsylG - gem. § 34a Abs. 1 AsylG eine Abschiebungsanordnung "zwingend" zu erlassen ist (s.a. BVerwG, B. v. 23.10.2015 - 1 B 41/15 - juris, wonach Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung keine teilidentischen Vollstreckungsmaßnahmen darstellen).

    Dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 05.10.2015 (a. a. O. Rn. 16) zitierten Regelungswillen des Gesetzgebers, "von einer Abschiebungsandrohung abzusehen, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann und die Möglichkeit einer freiwilligen Rückreise in den Drittstaat im Allgemeinen nicht besteht (vgl. BT-Drs. 12/4450 Begr. S 23)", kann eine drittschützende Wirkung nicht entnommen werden, zumal bei Abschiebungshindernissen, die sich erst nach der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsanordnung ergeben, ohnehin ggf. - weiterer - Eilrechtsschutz veranlasst ist (etwa entgegen VG Ansbach U. v. 7.10.2015 - AN 11 K 15.50067 - juris Rn. 35).

  • VGH Bayern, 12.03.2014 - 10 CE 14.427

    Im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG hat das Bundesamt sowohl

    Auszug aus VG Bayreuth, 09.03.2016 - B 3 K 15.30152
    Das in § 34a AsylG normierte Erfordernis, dass die Anordnung einer Abschiebung in einen sicheren Drittstaat deren rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit voraussetzt (s. dazu BayVGH, B. v. 12.03.2014 - 10 CE 14.427 - juris Rn. 4), ist ersichtlich der Zielsetzung der Sonderregelung geschuldet, wonach eine Rückführung in "allernächster Zeit" nach Erlass der Abschiebungsanordnung erfolgen soll (s. Funke - Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, Lose Blatt, Bd. 2, Rn. 20 zu § 34a), was bei einer Abschiebungsandrohung gemäß §§ 34, 38 AsylG mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens gerade nicht der Fall ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.2015 - A 11 S 2042/14

    Überstellung nach Bulgarien möglich

    Auszug aus VG Bayreuth, 09.03.2016 - B 3 K 15.30152
    Die überzeugende Würdigung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird damit allerdings nicht in Frage gestellt (s.a. VG Düsseldorf B. v. 04.05.2015 - 15 L 947/15.A - juris Rn. 25 ff. unter Einbezug des o.g. Berichts von Pro Asyl, April 2015), zumal der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in den oben genannten Urteilen vom 29.01.2015 - insoweit in Einklang mit den Forderungen von Pro Asyl Bericht 4.2 Seite 43 - eine gesonderte Überprüfung bei besonders schützenswerten Personen vorsieht (BayVGH, 29.01.2015 a. a. O. Rn. 44 bzw. 50; vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg vom 18.03.2015, Az. A 11 S 2042/14, sowie vom 01.04.2015, Az. A 11 S 106/15; OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.01.2015, Az. 14 A 134/15.A).
  • VGH Bayern, 29.07.2014 - 10 CE 14.1523

    Untertauchen des Ausländers; Rechtsschutzbedürfnis; Anordnungsgrund;

    Auszug aus VG Bayreuth, 09.03.2016 - B 3 K 15.30152
    In diesem Zusammenhang ist vorsorglich und ergänzend darauf hinzuweisen, dass nach der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 29.07.2014 (Az. 10 CE 14.1523 - juris Rn. 21), dem sich die Kammer angeschlossen hat, "selbst bei einer unterstellten ernsthaften Suizidgefahr nicht zwangsläufig ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis vorliegt, sondern dass die Abschiebung von der zuständigen Ausländerbehörde dann so zu gestalten wäre, dass der Suizidgefahr wirksam begegnet werden kann".
  • BVerwG, 23.10.2015 - 1 B 41.15

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsanordnung; Asylantrag; subsidiäre

    Auszug aus VG Bayreuth, 09.03.2016 - B 3 K 15.30152
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof kommt aber in seinem Beschluss vom 05.10.2015 (Az. 21 ZB 15.30178 - juris Rn. 2 ff.) offenbar auch für diesen Fall zu der Schlussfolgerung, dass - wegen der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat gem. § 26a AsylG - gem. § 34a Abs. 1 AsylG eine Abschiebungsanordnung "zwingend" zu erlassen ist (s.a. BVerwG, B. v. 23.10.2015 - 1 B 41/15 - juris, wonach Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung keine teilidentischen Vollstreckungsmaßnahmen darstellen).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.04.2015 - A 11 S 106/15

    Zulässigkeit der Überstellung eines alleinstehenden Mannes nach Bulgarien zur

    Auszug aus VG Bayreuth, 09.03.2016 - B 3 K 15.30152
    Die überzeugende Würdigung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird damit allerdings nicht in Frage gestellt (s.a. VG Düsseldorf B. v. 04.05.2015 - 15 L 947/15.A - juris Rn. 25 ff. unter Einbezug des o.g. Berichts von Pro Asyl, April 2015), zumal der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in den oben genannten Urteilen vom 29.01.2015 - insoweit in Einklang mit den Forderungen von Pro Asyl Bericht 4.2 Seite 43 - eine gesonderte Überprüfung bei besonders schützenswerten Personen vorsieht (BayVGH, 29.01.2015 a. a. O. Rn. 44 bzw. 50; vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg vom 18.03.2015, Az. A 11 S 2042/14, sowie vom 01.04.2015, Az. A 11 S 106/15; OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.01.2015, Az. 14 A 134/15.A).
  • VG Düsseldorf, 04.05.2015 - 15 L 947/15

    Rechtmäßigkeit der Abschiebung eines Asylbewerbers nach Bulgarien als sicherem

    Auszug aus VG Bayreuth, 09.03.2016 - B 3 K 15.30152
    Die überzeugende Würdigung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird damit allerdings nicht in Frage gestellt (s.a. VG Düsseldorf B. v. 04.05.2015 - 15 L 947/15.A - juris Rn. 25 ff. unter Einbezug des o.g. Berichts von Pro Asyl, April 2015), zumal der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in den oben genannten Urteilen vom 29.01.2015 - insoweit in Einklang mit den Forderungen von Pro Asyl Bericht 4.2 Seite 43 - eine gesonderte Überprüfung bei besonders schützenswerten Personen vorsieht (BayVGH, 29.01.2015 a. a. O. Rn. 44 bzw. 50; vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg vom 18.03.2015, Az. A 11 S 2042/14, sowie vom 01.04.2015, Az. A 11 S 106/15; OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.01.2015, Az. 14 A 134/15.A).
  • VG Ansbach, 07.10.2015 - AN 11 K 15.50067

    Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig wegen subsidiärem Schutz in Bulgarien

    Auszug aus VG Bayreuth, 09.03.2016 - B 3 K 15.30152
    Dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 05.10.2015 (a. a. O. Rn. 16) zitierten Regelungswillen des Gesetzgebers, "von einer Abschiebungsandrohung abzusehen, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann und die Möglichkeit einer freiwilligen Rückreise in den Drittstaat im Allgemeinen nicht besteht (vgl. BT-Drs. 12/4450 Begr. S 23)", kann eine drittschützende Wirkung nicht entnommen werden, zumal bei Abschiebungshindernissen, die sich erst nach der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsanordnung ergeben, ohnehin ggf. - weiterer - Eilrechtsschutz veranlasst ist (etwa entgegen VG Ansbach U. v. 7.10.2015 - AN 11 K 15.50067 - juris Rn. 35).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2015 - 14 A 134/15

    Sichere Drittstaaten, subsidiärer Schutz, Bulgarien, unmenschliche Behandlung,

    Auszug aus VG Bayreuth, 09.03.2016 - B 3 K 15.30152
    Die überzeugende Würdigung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird damit allerdings nicht in Frage gestellt (s.a. VG Düsseldorf B. v. 04.05.2015 - 15 L 947/15.A - juris Rn. 25 ff. unter Einbezug des o.g. Berichts von Pro Asyl, April 2015), zumal der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in den oben genannten Urteilen vom 29.01.2015 - insoweit in Einklang mit den Forderungen von Pro Asyl Bericht 4.2 Seite 43 - eine gesonderte Überprüfung bei besonders schützenswerten Personen vorsieht (BayVGH, 29.01.2015 a. a. O. Rn. 44 bzw. 50; vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg vom 18.03.2015, Az. A 11 S 2042/14, sowie vom 01.04.2015, Az. A 11 S 106/15; OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.01.2015, Az. 14 A 134/15.A).
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

    Auszug aus VG Bayreuth, 09.03.2016 - B 3 K 15.30152
    Da es sich bei Bulgarien um einen sicheren Drittstaat handelt, ist aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht zu eben dieser Drittstaatenregelung entwickelten Konzepts der normativen Vergewisserung davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist (vgl. grundsätzlich BVerwG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u. a. - juris).
  • VGH Bayern, 28.02.2014 - 13a B 13.30295

    Rücküberstellung von Asylbewerbern nach Italien

  • VGH Bayern, 02.02.2015 - 13a ZB 14.50068

    Asylrecht Afghanistan; Unzuständigkeit der Bundesrepublik; Statthaftigkeit der

  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.2014 - A 11 S 1778/14

    Systemische Schwachstellen in Bulgarien

  • VGH Bayern, 23.01.2015 - 13a ZB 14.50071

    Asylrecht Afghanistan; Unzuständigkeit der Bundesrepublik; Statthaftigkeit der

  • BVerwG, 17.06.2014 - 10 C 7.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Angaben

  • VG Ansbach, 22.04.2015 - AN 14 K 15.50044

    Bulgarien als sicherer Drittstaat (bejaht); Abschiebungsandrohung mit

  • VG Gelsenkirchen, 08.05.2015 - 18a K 3619/14

    Sicherer Drittstaat; Abschiebungsanordnung; Republik Bulgarien; syrische

  • VG Düsseldorf, 27.10.2014 - 17 L 2200/14

    Abschiebung nach Bulgarien als sicherem Drittstaat

  • EGMR, 02.04.2013 - 27725/10

    MOHAMMED HUSSEIN AND OTHERS v. THE NETHERLANDS AND ITALY

  • VG Regensburg, 21.10.2014 - RO 9 K 14.30217

    "Dublin-Verfahren"

  • VGH Bayern, 12.01.2015 - 20 ZB 14.30091

    Subsidiärer Schutz

  • KAG Münster, 11.02.2016 - 14/15

    Eingruppierung; Zustimmungsersetzung; Eingruppierung und Stufenzuordnung bei

  • OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 86/16

    Unzulässiger Asylantrag eines syrischen Flüchtlings, dem in Bulgarien der

    In dem Beschluss vom 23.3.2016(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.3.2016 - 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556, wonach die Auffassung der Beklagten dazu führte, eine nach den einschlägigen Vorschriften des Asylgesetzes dem Bundesamt obliegende Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Schutzansprüche ohne Einschränkung und ohne entsprechende "Aufbereitung" ("Spruchreifmachung") vollständig und erstmalig in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlagern, Vorteile unter dem Gesichtspunkt der "Verfahrensökonomie" insgesamt bei einer solchen Verlagerung - wenn überhaupt vorhanden - allenfalls in sehr geringem Umfang festzustellen und damit letztlich zu vernachlässigen wären und die Gerichte für eine solche Vorgehensweise auch nicht ansatzweise personalisiert sind; in dem Zusammenhang auch VG Bayreuth Urteile vom 9.3.2016 - B 3 K 15.30152 -, juris Rn 37, und vom 21.3.2016 - B 3 K 15.30099 -, juris Rn 26) hat der Senat die Rechtsprechung zu den "Dublin-Verfahren" bzw. zu einer dort von dem Schutzsuchenden geforderten Ausübung eines Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland, wonach der Rechtsbehelfsführer keinen Verpflichtungsantrag stellen muss und die Verwaltungsgerichte bei einer zulässigen Beschränkung des Klagebegehrens auf einen Anfechtungsantrag die Streitsache daher auch nicht zwingend spruchreif machen und "durchentscheiden" müssen, auf die Fälle der Anfechtung so genannter "Drittstaatenbescheide" nach § 26a AsylG übertragen.
  • OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 96/16

    Unzulässiger Asylantrag nach Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien

    In dem Beschluss vom 23.3.2016(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.3.2016 - 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556, wonach die Auffassung der Beklagten dazu führte, eine nach den einschlägigen Vorschriften des Asylgesetzes dem Bundesamt obliegende Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Schutzansprüche ohne Einschränkung und ohne entsprechende "Aufbereitung" ("Spruchreifmachung") vollständig und erstmalig in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlagern, Vorteile unter dem Gesichtspunkt der "Verfahrensökonomie" insgesamt bei einer solchen Verlagerung - wenn überhaupt vorhanden - allenfalls in sehr geringem Umfang festzustellen und damit letztlich zu vernachlässigen wären und die Gerichte für eine solche Vorgehensweise auch nicht ansatzweise personalisiert sind; in dem Zusammenhang auch VG Bayreuth Urteile vom 9.3.2016 - B 3 K 15.30152 -, juris Rn 37, und vom 21.3.2016 - B 3 K 15.30099 -, juris Rn 26) hat der Senat die Rechtsprechung zu den "Dublin-Verfahren" beziehungsweise zu einer dort von dem Schutzsuchenden geforderten Ausübung eines Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland, wonach der Rechtsbehelfsführer keinen Verpflichtungsantrag stellen muss und die Verwaltungsgerichte bei einer vielmehr zulässigen Beschränkung des Klagebegehrens auf einen Anfechtungsantrag die Streitsache daher auch nicht zwingend spruchreif machen und "durchentscheiden" müssen, auf die Fälle der Anfechtung so genannter "Drittstaatenbescheide" nach § 26a AsylG übertragen.
  • OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 95/16

    Asylverfahren; Drittstaatenbescheid; richtige Klageart; Reichweite der

    In dem Beschluss vom 23.3.2016(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.3.2016 - 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556, wonach die Auffassung der Beklagten dazu führte, eine nach den einschlägigen Vorschriften des Asylgesetzes dem Bundesamt obliegende Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Schutzansprüche ohne Einschränkung und ohne entsprechende "Aufbereitung" ("Spruchreifmachung") vollständig und erstmalig in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlagern, Vorteile unter dem Gesichtspunkt der "Verfahrensökonomie" insgesamt bei einer solchen Verlagerung - wenn überhaupt vorhanden - allenfalls in sehr geringem Umfang festzustellen und damit letztlich zu vernachlässigen wären und die Gerichte für eine solche Vorgehensweise auch nicht ansatzweise personalisiert sind; in dem Zusammenhang auch VG Bayreuth Urteile vom 9.3.2016 - B 3 K 15.30152 -, juris Rn 37, und vom 21.3.2016 - B 3 K 15.30099 -, juris Rn 26) hat der Senat die Rechtsprechung zu den "Dublin-Verfahren" beziehungsweise zu einer dort von dem Schutzsuchenden geforderten Ausübung eines Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland, wonach der Rechtsbehelfsführer keinen Verpflichtungsantrag stellen muss und die Verwaltungsgerichte bei einer vielmehr zulässigen Beschränkung des Klagebegehrens auf einen Anfechtungsantrag die Streitsache daher auch nicht zwingend spruchreif machen und "durchentscheiden" müssen, auf die Fälle der Anfechtung so genannter "Drittstaatenbescheide" nach § 26a AsylG übertragen.
  • VG Aachen, 23.11.2016 - 8 K 1929/15

    Dublin; Bulgarien; Systemische Schwachstellen

    A -, und vom 9. Dezember 2015 - 8 K 2119/14.A -, juris, Rn. 110 ff.; so auch: HessVGH, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A - (Pressemeldung); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Februar 2016 - 2a K 2466/15.A -, juris, Rn. 53 ff.; VG Münster, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 8 K 436/15.A -, juris, Rn. 28; a.A.: OVG Saarland, Urteil vom 25. Oktober 2016 - 2 A 95/16 -, juris, Rn. 27 ff.; VG Bayreuth, Urteil vom 9. März 2016 - B 3 K 15.30152 -, juris, Rn. 43 ff., kann man hieraus für das Asylverfahren des Klägers nicht herleiten.
  • VG Aachen, 28.03.2017 - 8 L 382/17

    Bulgarien; Asyl; Anerkannter Schutzberechtigter

    Dass der bulgarische Staat anerkannte Schutzberechtigte zum Teil trotz der Statusgewährung zunächst in den Aufnahmeeinrichtungen weiter leben lässt, ist zuletzt ein Indiz, dass diese ansonsten keinen effektiven Zugang zu Obdach und Lebensunterhalt haben." vgl. VG Aachen, Urteile vom 9. Dezember 2015 - 8 K 2119/14.A -, juris, Rn. 100 ff.; und vom 28. Oktober 2016 - 8 K 299/15.A -, juris, Rn. 106 ff.; - 8 K 468/15.A -, juris, Rn. 117 ff.; so auch: HessVGH, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A -, juris; VG Göttingen, Beschluss vom 3. November 2016 - 2 B 361/16 -, juris, Rn. 5 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Februar 2016 - 2a K 2466/15.A -, juris, Rn. 53 ff.; VG Oldenburg, Urteil vom 4. November 2015 - 12 A 498/15 -, juris, Rn. 29 ff.; VG Münster, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 8 K 436/15.A -, juris, Rn. 28; a.A.: OVG Saarland, Urteile vom 25. Oktober 2016 - 2 A 95/16 -, juris, Rn. 27 ff. und vom 10. Januar 2017 - 2 A 330/16 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. August 2016 - 3 L 94/16 -, juris, Rn. 11 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 9. Januar 2017 - 16 A 5546/14 -, juris, Rn. 44; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2016 - 12 K 5984/16.A -, juris; VG Schleswig, Beschluss vom 9. September 2016 - 10 A 336/16 -, juris, Rn. 34; VG Berlin, Urteil vom 10. März 2016 - 23 K 10.16 A -, juris, Rn. 22 f.; VG Bayreuth, Urteil vom 9. März 2016 - B 3 K 15.30152 -, juris, Rn. 43 ff.
  • OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 90/16

    Anfechtungsklage gegen Asylantragsablehnung bei Flüchtlingsanerkennung im

    In dem Beschluss vom 23.3.2016(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.3.2016 - 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556, wonach die Auffassung der Beklagten dazu führte, eine nach den einschlägigen Vorschriften des Asylgesetzes dem Bundesamt obliegende Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Schutzansprüche ohne Einschränkung und ohne entsprechende "Aufbereitung" ("Spruchreifmachung") vollständig und erstmalig in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlagern, Vorteile unter dem Gesichtspunkt der "Verfahrensökonomie" insgesamt bei einer solchen Verlagerung - wenn überhaupt vorhanden - allenfalls in sehr geringem Umfang festzustellen und damit letztlich zu vernachlässigen wären und die Gerichte für eine solche Vorgehensweise auch nicht ansatzweise personalisiert sind; in dem Zusammenhang auch VG Bayreuth Urteile vom 9.3.2016 - B 3 K 15.30152 -, juris Rn 37, und vom 21.3.2016 - B 3 K 15.30099 -, juris Rn 26) hat der Senat die Rechtsprechung zu den "Dublin-Verfahren" bzw. zu einer dort von dem Schutzsuchenden geforderten Ausübung eines Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland, wonach der Rechtsbehelfsführer keinen Verpflichtungsantrag stellen muss und die Verwaltungsgerichte bei einer vielmehr zulässigen Beschränkung des Klagebegehrens auf einen Anfechtungsantrag die Streitsache daher auch nicht zwingend spruchreif machen und "durchentscheiden" müssen, auf die Fälle der Anfechtung so genannte "Drittstaatenbescheide" nach § 26 a AsylG übertragen.
  • OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 91/16

    Anfechtungsklage gegen Asylantragsablehnung bei Flüchtlingsanerkennung im

    In dem Beschluss vom 23.3.2016(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.3.2016 - 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556, wonach die Auffassung der Beklagten dazu führte, eine nach den einschlägigen Vorschriften des Asylgesetzes dem Bundesamt obliegende Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Schutzansprüche ohne Einschränkung und ohne entsprechende "Aufbereitung" ("Spruchreifmachung") vollständig und erstmalig in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlagern, Vorteile unter dem Gesichtspunkt der "Verfahrensökonomie" insgesamt bei einer solchen Verlagerung - wenn überhaupt vorhanden - allenfalls in sehr geringem Umfang festzustellen und damit letztlich zu vernachlässigen wären und die Gerichte für eine solche Vorgehensweise auch nicht ansatzweise personalisiert sind; in dem Zusammenhang auch VG Bayreuth Urteile vom 9.3.2016 - B 3 K 15.30152 -, juris Rn 37, und vom 21.3.2016 - B 3 K 15.30099 -, juris Rn 26) hat der Senat die Rechtsprechung zu den "Dublin-Verfahren" bzw. zu einer dort von dem Schutzsuchenden geforderten Ausübung eines Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland, wonach der Rechtsbehelfsführer keinen Verpflichtungsantrag stellen muss und die Verwaltungsgerichte bei einer vielmehr zulässigen Beschränkung des Klagebegehrens auf einen Anfechtungsantrag die Streitsache daher auch nicht zwingend spruchreif machen und "durchentscheiden" müssen, auf die Fälle der Anfechtung so genannte "Drittstaatenbescheide" nach § 26a AsylG übertragen.
  • VG Aachen, 05.12.2016 - 8 L 991/16

    Bulgarien; anerkannte Schutzberechtigte

    Dass der bulgarische Staat anerkannte Schutzberechtigte zum Teil trotz der Statusgewährung zunächst in den Aufnahmeeinrichtungen weiter leben lässt, ist zuletzt ein Indiz, dass diese ansonsten keinen effektiven Zugang zu Obdach und Lebensunterhalt haben." vgl.              VG Aachen, Urteile vom 9. Dezember 2015 - 8 K 2119/14.A -, juris, Rn. 100 ff.; und vom 28. Oktober 2016 - 8 K 299/15.A -, juris, Rn. 106 ff.; - 8 K 468/15.A -, juris, Rn. 117 ff.; so auch: HessVGH, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A - (Pressemeldung); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Februar 2016 - 2a K 2466/15.A -, juris, Rn. 53 ff.; VG Münster, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 8 K 436/15.A -, juris, Rn. 28; a.A.: OVG Saarland, Urteil vom 25. Oktober 2016 - 2 A 95/16 -, juris, Rn. 27 ff.; VG Bayreuth, Urteil vom 9. März 2016 - B 3 K 15.30152 -, juris, Rn. 43 ff.
  • VG Würzburg, 13.12.2016 - W 4 K 15.50313

    Keine systemischen Mängel im Asylverfahren in Bulgarien

    Im Übrigen wird darauf Bezug genommen (siehe statt vieler und teilweise zu Drittstaatsbescheiden: VG Berlin, U.v. 10.3.2016 - 23 K 10.16 A - juris; VG Bayreuth, U.v. 9.3.2016 - B 3 K 15.30152 - juris; VG Regensburg, B.v. 23.2.2016 - RN 1 S. 16.50036; VG München, U.v. 12.10.2016 - M 6 K 15.50954 - juris; VG München, B.v. 15.1.2016 - M 3 S. 15.50925 - juris; VG Schleswig-Holstein, U.v. 29.10.2015 - 12 A 286/15 - juris).
  • VG Würzburg, 26.06.2017 - W 2 K 17.31807

    Rücküberstellung anerkannter Schutzberechtigter nach Bulgarien

    Auch unter Auseinandersetzung mit der vom Kläger zitierten Rechtsprechung schließt sich das Gericht dem Teil der Rechtsprechung an, der nicht generell von einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei der Rücküberstellung anerkannter Schutzberechtigter nach Bulgarien ausgeht (siehe statt vieler und teilweise zu Dublin-Rückführungen: OVG Niedersachsen, B.v. 10. März 2017 - 2 ME 63/17 - juris; VG München, B.v. 13.1.2017 - M 1 S. 16.51281 - juris; VGH München, B.v. 15.11.2016 - 13a ZB 16.50064 - juris; VG Düsseldorf, U. 14.11.2016 - 12 K 5984/16.A - juris; VG Berlin, U.v. 10.3.2016 - 23 K 10.16 A - juris; VG Bayreuth, U.v. 9.3.2016 - B 3 K 15.30152 - juris; VG Regensburg, B.v. 23.2.2016 - RN 1 S. 16.50036; VG München, B.v. 15.1.2016 - M 3 S 15.50925 - juris; VG Schleswig-Holstein, U.v. 29.10.2015 - 12 A 286/15 - juris).
  • VG Würzburg, 13.06.2016 - W 2 K 16.50049

    Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nach Bulgarien - Keine systemischen

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