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   VG Bayreuth, 28.09.2015 - B 3 K 15.546   

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VG Bayreuth, 28.09.2015 - B 3 K 15.546 (https://dejure.org/2015,39752)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 28.09.2015 - B 3 K 15.546 (https://dejure.org/2015,39752)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 28. September 2015 - B 3 K 15.546 (https://dejure.org/2015,39752)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Bayreuth, 03.09.2015 - B 3 E 15.547

    Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen

    Auszug aus VG Bayreuth, 28.09.2015 - B 3 K 15.546
    Außerdem wird auf die Gerichtsakten zu den Verfahren B 3 K 15.440, B 3 E 15.439 und B 3 E 15.547 Bezug genommen.
  • VG Dresden, 11.12.2014 - 2 L 240/14
    Auszug aus VG Bayreuth, 28.09.2015 - B 3 K 15.546
    Deswegen kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme auch nicht auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung an (ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, vgl. nur VG Dresden, B. v. 11.12.2014 - 2 L 240/14 - juris Rn. 5).
  • VG München, 15.03.2016 - M 26 K 15.2682

    Rechtmäßige Zwangsvollstreckung aus Rundfunkbeitragsbescheiden

    Eines expliziten Antrags durch den Kläger, der bereits auf die Mahnung des Beklagten vom ... Oktober 2014 mit Schreiben vom ... Oktober 2014 Einwendungen gegen die der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Forderungen beim Beklagten erfolglos erhob und mit Schreiben vom ... April 2015 dem Festsetzungsbescheid vom ... April 2015 widersprach, wobei er auch die Rechtmäßigkeit von Zwangsvollstreckungsanträgen in Frage stellte, hat es im vorliegenden Fall, in dem der Kläger eine gegen die Zwangsvollstreckung gerichtete Klage zum Amtsgericht erhob, jedoch nicht mehr bedurft (vgl. auch VG Bayreuth, G.v. 28.9.2015 - B 3 K 15.546 - juris).
  • VG Weimar, 11.07.2016 - 3 E 195/16
    Den Erfordernissen eines hinreichenden Rechtsschutzes in der Hauptsache entspricht es in einem solchen Fall eines rechtlich nicht existent gewordenen Bescheides (Nichtaktes), im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 1. Alt. VwGO das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses feststellen zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1986 - 8 C 127/84 - Juris Rdnr. 16; VG Cottbus, Beschluss vom 08.02.2007 - 6 L 152/06 - Juris Rdnr. 2; VG Weimar, Urteil vom 03.04.2014 - 3 K 100/13 We - und Beschluss vom 25.02.2016 - 3 E 845/15 We -, jeweils n.v.) oder aber sich gegen die Zwangsvollstreckung mit einer Klage auf Einstellung bzw. Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung zu wenden (vgl. VG München, Beschluss vom 12.09.2011 - M 10 E 11.3647 - Juris Rdnr. 28 ff.; VG Bayreuth, GB vom 28.09.2015 - B 3 K 15.546 - Juris Rdnr. 21; VG Sigmaringen, Beschluss vom 19.05.2016 - 5 K 1636/16 - Juris Rdnr. 20).
  • VG München, 11.05.2016 - M 26 K 15.2175

    Zum Antrag auf Einstellung der Vollstreckung

    Solche materiellrechtlichen Einwendungen können (bei Bestandskraft des zugrundeliegenden Bescheides) über den Weg des Art. 21 VwZVG bei der Anordnungsbehörde geltend gemacht werden, welche über den Antrag in Form eines Verwaltungsaktes zu entscheiden hat (im Einzelnen dogmatisch strittig, vgl. z. B. zur Frage der Statthaftigkeit/Zulässigkeit VG Würzburg, Urteil vom 25. Januar 2016 - W 6 K 15.1182 -, juris; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 28. September 2015 - B 3 K 15.546 -, juris; dagegen bei ausdrücklich erhobener Vollstreckungsabwehrklage vgl. VG München, Beschluss vom 25. März 2015 - M 6a K 14.4769 -, juris).
  • VG München, 03.11.2016 - M 26 K 15.4667

    Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen

    Solche materiell-rechtlichen Einwendungen können (bei Bestandskraft des zugrundeliegenden Bescheides) über den Weg des Art. 21 VwZVG bei der Anordnungsbehörde geltend gemacht werden, welche über den Antrag in Form eines Verwaltungsaktes zu entscheiden hat (im Einzelnen dogmatisch strittig, vgl. z. B. zur Frage der Statthaftigkeit/Zulässigkeit VG Würzburg, U. v. 25.1.2016 - W 6 K 15.1182 - juris; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 28.9.2015 - B 3 K 15.546 - juris; dagegen bei ausdrücklich erhobener Vollstreckungsabwehrklage vgl. VG München, B. v. 25.3.2015 - M 6a K 14.4769 - juris).
  • VG München, 19.10.2016 - M 26 K 16.2746

    Klage auf Einstellung der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen

    Selbst wenn man der Auffassung wäre, dass es im Fall des Klägers eines expliziten Antrags durch den Kläger im Sinne des Art. 21 Satz 1 VwZVG nicht mehr bedurfte, weil er sich gegenüber dem Amtsgericht A. und der Gerichtsvollzieherin, insbesondere auch mit einem Widerspruch und weiteren Rechtsmitteln gegen die Anordnung seiner Eintragung in das Schuldnerverzeichnis richtete und insoweit auch materiell-rechtliche Einwendungen gegen die zu vollstreckenden Forderungen erhob, die dem Beklagten zur Kenntnis gelangten (s. hierzu auch VG Bayreuth, G. v. 28.9.2015 - B 3 K 15.546 - juris), ist die Klage jedenfalls unbegründet.
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