Weitere Entscheidung unten: BSG, 29.05.2019

Rechtsprechung
   BSG, 25.10.2018 - B 3 KR 10/16 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,50864
BSG, 25.10.2018 - B 3 KR 10/16 R (https://dejure.org/2018,50864)
BSG, Entscheidung vom 25.10.2018 - B 3 KR 10/16 R (https://dejure.org/2018,50864)
BSG, Entscheidung vom 25. Oktober 2018 - B 3 KR 10/16 R (https://dejure.org/2018,50864)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,50864) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Krankenversicherung - Arzneimittel - Ausnahme von der Erhebung des Herstellerrabatts - Alleingesellschafter und zugleich Geschäftsführer einer GmbH - Nichtbeschäftigung von Arbeitnehmern - Feststellung einer existenzgefährdenden finanziellen Belastung - keine ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de

    Krankenversicherung - Arzneimittel - Ausnahme von der Erhebung des Herstellerrabatts - Alleingesellschafter und zugleich Geschäftsführer einer GmbH - Nichtbeschäftigung von Arbeitnehmern - Feststellung einer existenzgefährdenden finanziellen Belastung - keine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    I. GmbH ./. Bundesrepublik Deutschland (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle)

    Krankenversicherung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2019, 392
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 23.08.2010 - 1 BvR 2002/10

    Subsidiarität einer unmittelbar gegen § 130a Abs 1a SGB 5 gerichteten

    Auszug aus BSG, 25.10.2018 - B 3 KR 10/16 R
    Dies schließt nicht aus, dass mehrere pharmazeutische Unternehmer in gleicher Weise, also gruppenspezifisch, aufgrund einer spezifischen Marktsituation von der Abschlagsregelung besonders schwer betroffen sind ( vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 23.8.2010 - 1 BvR 2002/10 - NZS 2011, 382, 383 f) .

    In diesem Sinne hat auch bereits das BVerfG entschieden, dass die "besonderen Gründe" im Zusammenhang mit den Abschlagsregelungen nach § 130a Abs. 1, 1a und 3a SGB V stehen müssen, denn der Ausnahmetatbestand des § 130 Abs. 4 S 2 bis 8 SGB V ist auf die Abschlagsregelungen bezogen und beides kann weder einfach- noch verfassungsrechtlich getrennt voneinander betrachtet werden ( vgl BVerfG Beschluss vom 23.8.2010 - 1 BvR 2002/10 - NZS 2011, 382, 384) .

    Vielmehr bedient sich der Gesetzgeber mit der Formulierung "besondere Gründe" eines unbestimmten Rechtsbegriffs, der gerichtlich voll überprüfbar ist ( vgl BVerfG NZS 2011, 382, 383) .

    Das BVerfG hat zu diesem erhöhten Herstellerrabatt entschieden, dass Rechte der Betroffenen nicht verletzt sein können, solange die Möglichkeit besteht, im Einzelfall eine Ausnahme von dieser Belastung zu erreichen ( BVerfG NZS 2011, 382 f) .

    Die Voraussetzung eines Ausnahmefalls wird in § 130a Abs. 4 S 2 SGB V iVm Art. 4 EWGRL 89/105 durch einen unbestimmten, auslegungsbedürftigen Rechtsbegriff umschriebenen, nämlich im Sinne eines Ausnahmefalls, der "durch besondere Gründe gerechtfertigt ist" (so bereits BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 23.8.2010 - 1 BvR 2002/10 - NZS 2011, 382, 383 f; vgl dazu allgemein zB BVerfGE 87, 234, 263 f; 110, 33, 56) .

  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03

    Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar

    Auszug aus BSG, 25.10.2018 - B 3 KR 10/16 R
    d) Die ausdrückliche gesetzliche Bezugnahme in § 130a Abs. 4 S 2 SGB V auf Art. 4 EWGRL 89/105 basiert auf dem Umstand, dass die Regelungen über den Herstellerrabatt nach § 130a Abs. 1, 1a und 3a SGB V Verfügungen eines "Preisstopps" iS von Art. 4 der EWGRL 89/105 sind ( vgl hierzu EuGH Urteil vom 2.4.2009 - C-352/07 bis C-356/07, C-365/07 bis C-367/07 und C-400/07 - A. Menarini Industrie Farmaceutiche Riunite Srl, ua , EuGHE 2009, I-2495, RdNr 29; BSGE 101, 161 = SozR 4-2500 § 130a Nr. 3, RdNr 46) , denn sie zielen auf die Senkung der Arzneimittelpreise zur Ausgabenbegrenzung der Krankenkassen ( vgl hierzu BVerfGE 114, 196, 245 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 9 RdNr 132) .

    Als Preisreglementierung stellt der Herstellerrabatt zwar einen an Art. 12 Abs. 1 GG zu messenden Eingriff in die Berufsfreiheit in Form einer Berufsausübungsregelung dar, der jedoch durch das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel der Sicherung der finanziellen Stabilität der GKV als vernünftigem Grund des Gemeinwohls gerechtfertigt ist ( vgl BVerfGE 114, 196, 244 ff = SozR 4-2500 § 266 Nr. 9 RdNr 131 ff zum Herstellerrabatt iHv 6 %; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 15.5.2007 - 1 BvR 866/07 - NZS 2008, 34, 35 ; vgl auch BVerfGE 68, 193, 218) .

    Das BVerfG hat zu dem Herstellerrabatt iHv 6 % bereits ausgeführt, dass die Senkung der Arzneimittelpreise durch Einführung eines zwangsweise zu gewährenden Abschlags im Hinblick auf dieses Ziel unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 Abs. 1 GG geeignet und erforderlich und daher gerechtfertigt ist ( vgl BVerfGE 114, 196, 245 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 9 RdNr 132) .

    Soweit die finanziellen Belastungen nicht unzumutbar sind, sind sie daher grundsätzlich hinzunehmen ( vgl BVerfGE 114, 196, 246 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 9 RdNr 134; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 15.5.2007 - 1 BvR 866/07 - NZS 2008, 34, 35; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 130a Nr. 6 RdNr 24, 25 sowie SozR 4-2500 § 130a Nr. 4 ; zur verfassungsrechtlichen Diskussion vgl auch Axer in Becker/Kingreen, SGB V , 6. Aufl 2018, § 130a RdNr 23; Luthe in Hauck/Noftz, SGB V , Stand 11/18, K § 130a RdNr 7) .

    Als Vorschriften zum "Mengenrabatt bzw Großabnehmerrabatt" beinhalten Regelungen zu Herstellerabschlägen wie § 130a Abs. 1 und Abs. 1a SGB V keine unzulässige Sonderabgabe im finanzverfassungsrechtlichen Sinne ( vgl BSG SozR 4-2500 § 130 Nr. 1 RdNr 28 f; BVerfGE 114, 196, 249 ff = SozR 4-2500 § 266 Nr. 9 RdNr 142 ff ) .

  • BVerfG, 15.05.2007 - 1 BvR 866/07

    Kein Vertrauensschutz gegenüber Regelungen, welche die Umgehung einer

    Auszug aus BSG, 25.10.2018 - B 3 KR 10/16 R
    Als Preisreglementierung stellt der Herstellerrabatt zwar einen an Art. 12 Abs. 1 GG zu messenden Eingriff in die Berufsfreiheit in Form einer Berufsausübungsregelung dar, der jedoch durch das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel der Sicherung der finanziellen Stabilität der GKV als vernünftigem Grund des Gemeinwohls gerechtfertigt ist ( vgl BVerfGE 114, 196, 244 ff = SozR 4-2500 § 266 Nr. 9 RdNr 131 ff zum Herstellerrabatt iHv 6 %; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 15.5.2007 - 1 BvR 866/07 - NZS 2008, 34, 35 ; vgl auch BVerfGE 68, 193, 218) .

    Soweit die finanziellen Belastungen nicht unzumutbar sind, sind sie daher grundsätzlich hinzunehmen ( vgl BVerfGE 114, 196, 246 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 9 RdNr 134; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 15.5.2007 - 1 BvR 866/07 - NZS 2008, 34, 35; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 130a Nr. 6 RdNr 24, 25 sowie SozR 4-2500 § 130a Nr. 4 ; zur verfassungsrechtlichen Diskussion vgl auch Axer in Becker/Kingreen, SGB V , 6. Aufl 2018, § 130a RdNr 23; Luthe in Hauck/Noftz, SGB V , Stand 11/18, K § 130a RdNr 7) .

    Schließlich bestanden auch nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG keine durchgreifenden grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den bereits 2004 kurzzeitig auf 16 % angehobenen Herstellerrabatt, obwohl hierfür seinerzeit gesetzlich noch keine Ausnahmemöglichkeit vorgesehen war ( vgl § 130a Abs. 1a idF des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung - GKV -Modernisierungsgesetz - GMG , vom 14.11.2003, BGBl I 2190 sowie BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 15.5.2007 - 1 BvR 866/07 - NZS 2008, 34 ff ; BSG SozR 4-2500 § 130a Nr. 6 RdNr 24, 25 sowie SozR 4-2500 § 130a Nr. 4) .

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Auszug aus BSG, 25.10.2018 - B 3 KR 10/16 R
    Denn von Verfassungs wegen ist ein darüber hinausgehender Schutz von bloßen Gewinnchancen zulasten der GKV nicht geboten ( vgl zB BVerfGE 143, 246, RdNr 240; BVerfGE 142, 268 RdNr 92) .

    cc) Eine Verletzung von Art. 14 GG steht bei einer Begrenzung von Gewinnchancen grundsätzlich nicht im Raum ( vgl BVerfGE 143, 246 RdNr 240; 142, 268 RdNr 92) .

    Er ist von Verfassungs wegen nicht gehalten, bei Systemwechseln und der Umstellung von Rechtslagen die Betroffenen von jeder Belastung zu verschonen oder jeglicher Sonderlast mit einer Übergangsregelung zu begegnen ( vgl BVerfGE 143, 246 RdNr 372 mwN ) .

  • BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 1015/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung des Bestellerprinzips bei

    Auszug aus BSG, 25.10.2018 - B 3 KR 10/16 R
    Denn von Verfassungs wegen ist ein darüber hinausgehender Schutz von bloßen Gewinnchancen zulasten der GKV nicht geboten ( vgl zB BVerfGE 143, 246, RdNr 240; BVerfGE 142, 268 RdNr 92) .

    cc) Eine Verletzung von Art. 14 GG steht bei einer Begrenzung von Gewinnchancen grundsätzlich nicht im Raum ( vgl BVerfGE 143, 246 RdNr 240; 142, 268 RdNr 92) .

  • BVerfG, 20.12.1990 - 1 BvR 1418/90

    Verringerung des Herstellerabgabepreises bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln

    Auszug aus BSG, 25.10.2018 - B 3 KR 10/16 R
    Zu berücksichtigen ist insoweit, dass die Arzneimittelhersteller zwar Belastungen unterworfen sind, sie aber zugleich von der Einbindung in das System der GKV profitieren ( vgl BVerfG Beschluss vom 20.12.1990 - 1 BvR 1418, 1 BvR 1442/90, DtZ 1991, 91, 93) .

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG sind Belastungen der Arzneimittelhersteller aber insbesondere auch deshalb in der Regel als angemessen anzusehen, weil die Hersteller zugleich von der Einbindung in das System profitieren ( vgl BVerfG Beschluss vom 20.12.1990 - 1 BvR 1418/90 - DtZ 1991, 91, 93) .

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

    Auszug aus BSG, 25.10.2018 - B 3 KR 10/16 R
    Der aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes erfordert - insbesondere bei grundrechtsrelevanten Maßnahmen - ein hinreichend bestimmtes förmliches Gesetz als Grundlage des staatlichen Handelns, damit das Handeln der Verwaltung nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt, begrenzt und in gewissem Ausmaß für den Staatsbürger voraussehbar und berechenbar wird ( BVerfGE 56, 1, 12; BVerfGE 108, 52, 75; BVerfGE 110, 33, 53 f; vgl hierzu auch ausführlich zuletzt BSG Urteil vom 3.5.2018 - B 3 KR 13/16 R - RdNr 45, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) .

    Die Voraussetzung eines Ausnahmefalls wird in § 130a Abs. 4 S 2 SGB V iVm Art. 4 EWGRL 89/105 durch einen unbestimmten, auslegungsbedürftigen Rechtsbegriff umschriebenen, nämlich im Sinne eines Ausnahmefalls, der "durch besondere Gründe gerechtfertigt ist" (so bereits BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 23.8.2010 - 1 BvR 2002/10 - NZS 2011, 382, 383 f; vgl dazu allgemein zB BVerfGE 87, 234, 263 f; 110, 33, 56) .

  • BSG, 03.05.2018 - B 3 KR 13/16 R

    Anspruch auf Erteilung von Auskünften und Nachweisen zu Preisen für

    Auszug aus BSG, 25.10.2018 - B 3 KR 10/16 R
    Der aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes erfordert - insbesondere bei grundrechtsrelevanten Maßnahmen - ein hinreichend bestimmtes förmliches Gesetz als Grundlage des staatlichen Handelns, damit das Handeln der Verwaltung nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt, begrenzt und in gewissem Ausmaß für den Staatsbürger voraussehbar und berechenbar wird ( BVerfGE 56, 1, 12; BVerfGE 108, 52, 75; BVerfGE 110, 33, 53 f; vgl hierzu auch ausführlich zuletzt BSG Urteil vom 3.5.2018 - B 3 KR 13/16 R - RdNr 45, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) .
  • BSG, 03.05.2018 - B 3 KR 9/16 R

    Krankenversicherung - Arzneimittelversorgung - Festbetragsfestsetzung -

    Auszug aus BSG, 25.10.2018 - B 3 KR 10/16 R
    bb) Das aus Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 GG zu entnehmende Recht auf gleiche Teilhabe pharmazeutischer Unternehmer am Wettbewerb (zur Wettbewerbsgleichheit vgl zuletzt BSG Urteil vom 3.5.2018 - B 3 KR 9/16 R - RdNr 18, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) wird erst berührt, wenn eine Ausnahme von der Erhebung der Herstellerabschläge gewährt wird; Schutz vor wettbewerbswidriger Ungleichbehandlung im Einzelfall kann ggf im Wege einer Konkurrentenklage geltend gemacht werden.
  • BVerfG, 04.05.2012 - 1 BvR 367/12

    Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei

    Auszug aus BSG, 25.10.2018 - B 3 KR 10/16 R
    Zwingend sind solche Übergangsregelungen lediglich, wenn eine zuvor erlaubte Tätigkeit zukünftig unzulässig wird oder zeitaufwändige und kapitalintensive Umstellungen des Betriebsablaufs erforderlich werden und der Grundrechtsträger deshalb seine Berufstätigkeit bei unmittelbarem Inkrafttreten der Neuregelung zeitweise einstellen müsste oder aber nur zu unzumutbaren Bedingungen fortführen könnte ( BVerfGE 131, 47, 57 f mwN ) .
  • EuGH, 02.04.2009 - C-352/07

    A. Menarini u.a. - Richtlinie 89/105/EWG - Transparenz von Maßnahmen zur Regelung

  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvL 3/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 64e ABs. 1 BVG

  • BSG, 28.07.2008 - B 1 KR 4/08 R

    Krankenversicherung - Arzneimittel - kein Herstellerrabatt auf durch

  • BSG, 01.09.2005 - B 3 KR 34/04 R

    Krankenversicherung - Erhöhung des Apothekenrabatts zum 1. 2. 2002 gilt auch für

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvL 28/95

    Arzneimittelfestbeträge

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvL 1/01

    Nichtanrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt nach § 1612 b Abs. 5 BGB

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

  • BSG, 28.03.2019 - B 3 KR 2/18 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsschutz gegen Nutzenbewertungsbeschluss und

    Wie der Senat bereits in anderem Zusammenhang entschieden hat, bestehen in derartigen Fällen einer gesetzlich geregelten Verteilung von Darlegungs- und Nachweispflichten gleichermaßen keine über die Pflichten des GBA selbst hinausgehenden weitergehenden Amtsermittlungspflichten des Gerichts nach § 103 SGG (vgl Senatsurteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 10/16 R, Juris RdNr 54 , zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 130a vorgesehen) .

    Die nach § 130b SGB V vorgesehene nutzenorientierte Preisregulierung stellt nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats sowohl ein geeignetes als auch ein verhältnismäßiges Mittel zur Erreichung dieses Ziels dar (vgl BSG Urteil vom 4.7.2018 - B 3 KR 20/17 R, RdNr 37, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen; vgl auch BSG Urteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 10/16 R, RdNr 34 ff , zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

  • LSG Bayern, 01.12.2020 - L 20 KR 251/20

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Arzneimittelrabattabschlag

    Dafür trägt der jeweilige Antragsteller die Darlegungslast, was den Umfang der Amtsermittlungspflicht auch in einem anschließenden gerichtlichen Verfahren einschränkt (BSG, Urteil vom 25.10.2018, B 3 KR 10/16 R, Rn. 44 - juris).

    Die Herstellerabschläge müssen daher die Ursache (im Sinne einer wesentlichen Bedingung) für die Gefährdung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens sein; andere Faktoren, die als Ursache einer Existenzgefährdung in Betracht kommen, sind vorrangig mit unternehmensinternen Maßnahmen anzugehen (BSG, Urteil vom 25.10.2018, B 3 KR 10/16 R, Rn. 30 - juris).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 08.11.2022 - L 6 KR 72/22

    Krankenversicherung - Herstellerrabatt gem § 130a SGB 5 - Zulässigkeit der

    Das Gegenteil folgt aus § 130a Abs. 3a SGB V; die danach im Sinne eines Preismoratoriums festgesetzten Herstellerrabatte unterscheiden sich zwangsläufig danach, um welchen Betrag die Hersteller die Preise angehoben haben (siehe dazu BSG, Urteil vom 25.10.2018, B 3 KR 10/16 R, juris; die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG, Beschluss vom 29.10.2021 - 1 BvR 1708/19, unveröffentlicht).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.05.2019 - L 4 KR 199/17
    Weder musste sich das SG noch muss sich der erkennende Senat zur entsprechenden Beweiserhebung gedrängt sehen (vgl zu diesem rechtlichen Maßstab BSG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - B 3 KR 10/16 R, Rn. 54 - juris, sowie allgemein zB Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 103 RdNr 20 mwN), weil aus der gesamten Aktenlage keine konkreten Anhaltspunkte für eine Krankheit im gKV-Sinne, insbesondere für ein etwaiges Tumorgeschehen erkennbar sind.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BSG, 29.05.2019 - B 3 KR 10/16 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,19817
BSG, 29.05.2019 - B 3 KR 10/16 R (https://dejure.org/2019,19817)
BSG, Entscheidung vom 29.05.2019 - B 3 KR 10/16 R (https://dejure.org/2019,19817)
BSG, Entscheidung vom 29. Mai 2019 - B 3 KR 10/16 R (https://dejure.org/2019,19817)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,19817) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht