Rechtsprechung
   BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R   

Volltextveröffentlichungen (6)

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  • Bundessozialgericht
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Kostenerstattung für ein selbst beschafftes sog. Rollstuhlbike

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Versorgung mit einem Rollstuhl-Bike aus der gesetzlichen Krankenversicherung; Erforderlichkeit zum Behinderungsausgleich

Kurzfassungen/Presse (2)

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Krankenkasse muss auch "Rollstuhl-Bike" bezahlen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Rollstuhl-Bike kann erforderlich sein, wenn besondere qualitative Momente dieses "Mehr" an Mobilität erfordern

Besprechungen u.ä.

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Erstattung der Anschaffungskosten für ein Rollstuhl-Bike (Dr. Peter Ulrich)

Sonstiges

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Gesetzliche Krankenversicherung; soziale Pflegeversicherung

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (8)  

  • LSG Sachsen, 21.09.2011 - L 1 KR 226/10  

    Krankenversicherung - Erschließung eines körperlichen und geistigen Freiraums;

    (1) Gegenstand des Behinderungsausgleichs im Sinne der dritten Variante des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind nach der Rechtsprechung des BSG zunächst solche Hilfsmittel, die auf den Ausgleich der Behinderung selbst gerichtet sind, also zum unmittelbaren Ersatz der ausgefallenen Organfunktionen dienen (BSG, Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R - juris Rn. 12; Urteil vom 19.04.2007 - B 3 KR 9/06 R - BSGE 98, 213 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 15, jeweils Rn. 12; Urteil vom 17.01.1996 - 3 RK 16/95 - SozR 3-2500 § 33 Nr. 20; Urteil vom 17.01.1996 - 3 RK 38/94 - SozR 3-2500 § 33 Nr. 18).

    Die Prüfung, ob mit der vorgesehenen Verwendung ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen ist, entfällt in den Fällen der Erst- und Ersatzausstattung, weil sich die unmittelbar auszugleichende Beeinträchtigung selbst immer schon auf ein Grundbedürfnis bezieht; die Erhaltung beziehungsweise Wiederherstellung einer Körperfunktion ist als solches ein Grundbedürfnis (BSG, Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R - juris Rn. 12 m.w.N.).

    Zu derartigen Grundbedürfnissen gehören die allgemeinen Verrichtungen des täglichen Lebens wie Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung, elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (vgl. BSG, Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R - juris Rn. 13 m.w.N.; Urteil vom 19.04.2007 - B 3 KR 9/06 R - BSGE 98, 213 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 15, jeweils Rn. 12; Urteil vom 10.11.2005 - B 3 KR 31/04 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 10 Rn. 14; Urteil vom 23.07.2002 - B 3 KR 3/02 R - SozR 3-2500 § 33 Nr. 46).

    Denn insoweit ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG von der gesetzlichen Krankenversicherung stets nur die Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraumes in der eigenen Wohnung und im umliegenden Nahbereich zu ermöglichen (siehe hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R - juris Rn. 15 m.w.N.).

    Solche besonderen qualitativen Momente liegen z.B. vor, wenn der Nahbereich ohne das begehrte Hilfsmittel nicht in zumutbarer Weise erschlossen werden kann oder wenn eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität zur Wahrnehmung eines anderen Grundbedürfnisses notwendig ist (BSG, Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 7/10 R - juris Rn. 41; Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R - juris Rn. 22).

  • BSG, 15.03.2012 - B 3 KR 2/11 R  

    Kostenerstattung für allergendichte Matratzenkomplettumhüllungen als Hilfsmittel

    Rechtsgrundlage für den Kostenerstattungsanspruch ist § 13 Abs. 3 SGB V iVm § 15 Abs. 1 SGB IX. Danach ist die Krankenkasse als Träger der medizinischen Rehabilitation zur Erstattung der Kosten für eine vom Versicherten selbst beschaffte Leistung ua dann verpflichtet, wenn sie diese zu Unrecht abgelehnt hat und zwischen der rechtswidrigen Ablehnung und der Kostenlast des Versicherten ein Ursachenzusammenhang besteht (stRspr, vgl zuletzt BSG Urteil vom 18.5. 2011 - B 3 KR 12/10 R - RdNr 7 mwN - Rollstuhl-Bike III).

    Hingegen ist weder die vertragsärztliche Verordnung (§ 73 Abs. 2 S 1 Nr. 7 SGB V) des begehrten Hilfsmittels noch dessen Listung im HMV der GKV (§ 139 SGB V) verbindlich für die Leistungspflicht der Krankenkasse (stRspr, zuletzt BSG Urteil vom 18.5. 2011 - B 3 KR 12/10 R - RdNr 8 mwN - Rollstuhl-Bike III).

    Die Erforderlichkeit eines Hilfsmittels zur Erreichung der in § 33 Abs. 1 S 1 SGB V genannten Versorgungsziele zählt ebenso wie die Hilfsmitteleigenschaft und das Nichtvorliegen der in § 33 Abs. 1 S 1 Halbs 2 SGB V formulierten Ausschlusstatbestände zu den objektiven, dh unabhängig vom konkreten Einzelfall zu beurteilenden Anspruchsvoraussetzungen (BSG Urteil vom 18.5. 2011 - B 3 KR 12/10 R - RdNr 16 - Rollstuhl-Bike III; BSG Urteil vom 18.5. 2011 - B 3 KR 7/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 34 RdNr 35 - Rollstuhl-Bike IV, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen).

  • LSG Thüringen, 26.06.2012 - L 6 KR 616/08  
    Für die Bestimmung des Nahbereiches gilt ein abstrakter, von den Besonderheiten des jeweiligen Wohnortes unabhängiger Maßstab (ständige Rechtsprechung des BSG vgl. nur BSG, Urteil vom 19. April 2007 - Az.: B 3 KR 9/06 R = BSGE 98, 213/219 und zuletzt BSG, Urteil vom 18. Mai 2011- Az.: B 3 KR 12/10 R, zitiert nach Juris).

    Der in § 33 SGB I enthaltene Individualisierungsgrundsatz ist für den die Anspruchsvoraussetzungen des § 33 SGB V betreffenden Nahbereich bereits deshalb ohne Bedeutung, weil er ausschließlich für die Aus-gestaltung sozialer Rechte gilt, seine Anwendung mithin auf die Rechtsfolgenseite einer im SGB geregelten Anspruchsgrundlage beschränkt ist (vgl. BSG Urteile vom 18. Mai 2011 - Az.: B 3 KR 7/10 R und Az.: B 3 KR 12/10 R, zitiert nach Juris).

    Hierfür sind allerdings nicht die konkreten Wohnverhältnisse des behinderten Menschen maßgebend, weil der Nah-bereich ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens konkretisiert und somit die Eignung und Erforderlichkeit des Hilfsmittels als objektive Anspruchsvoraussetzung betrifft (vgl. BSG, Urteile vom 18. Mai 2011 - Az.: B 3 KR 7/10 R und B 3 KR 12/10 R, jeweils zi-tiert nach Juris).

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  • BSG, 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R  

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den

    Ein Hilfsmittel ist von der Gesetzlichen Krankenversicherung nur dann zu gewähren, wenn es Grundbedürfnisse des täglichen Lebens betrifft, zu denen das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die (elementare) Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums gehören (BSGE 91, 60 ff RdNr 9 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 3 S 20 mwN; BSG, Urteil vom 18.5. 2011 - B 3 KR 12/10 R - RdNr 13 ff).

    Allerdings ist das in Betracht kommende Grundbedürfnis des "Erschließens eines gewissen körperlichen Freiraums" krankenversicherungsrechtlich immer nur im Sinne eines Basisausgleichs der Behinderung selbst, nicht im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten des Gesunden zu verstehen (BSG, Urteil vom 18.5. 2011, aaO RdNr 15 ff mwN).

  • LSG Thüringen, 28.02.2012 - L 6 KR 1202/07  
    Dagegen ist weder die vertragsärztliche Verordnung (§ 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB V) des begehrten Hilfsmittels noch seine Listung im Hilfsmittelverzeichnis (§ 139 SGB V) Voraussetzung für die Leistungspflicht der beklagten Krankenkasse (ständige Rspr. des Bundessozialgerichts &61500; BSG&61502;, vgl. zuletzt Urteile vom 18. Mai 2011 - Az.: B 3 KR 12/10 R und B 3 KR 7/10 R, jeweils nach juris und m.w.N.).

    Personenbezogene Merkmale, wie z.B. das Alter des Versicherten, sind hierfür nicht maßgebend (vgl. BSG, Urteile vom 18. Mai 2011, a.a.O.).

    Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist daher von der gesetzlichen Krankenversicherung nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens, wie z.B. das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, betrifft (ständige Rspr. des BSG, zuletzt: Urteile vom Urteile vom 18. Mai 2011, a.a.O., und vom 10. März 2011 - Az.: B 3 KR 9/10 R, jeweils m.w.N.).

  • LSG Baden-Württemberg, 02.12.2011 - L 4 KR 5537/10  

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät -

    Daneben können Hilfsmittel den Zweck haben, die direkten und indirekten Folgen der Behinderung auszugleichen (so genannter mittelbarer Behinderungsausgleich) (z.B. BSG, Urteil vom 29. April 2010 - B 3 KR 5/09 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 30; Urteil vom 18. Mai 2011 - B 3 KR 12/10 R - in juris).

    Dabei kann die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem nicht behinderten Menschen erreicht ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R - a.a.O.; vgl. auch Urteil vom 18. Mai 2011 - B 3 KR 12/10 R - in juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2012 - L 5 KR 542/11  

    Krankenversicherung

    Danach ist die Krankenkasse als Träger der medizinischen Rehabilitation zur Erstattung der Kosten für eine vom Versicherten selbst beschaffte Leistung dann verpflichtet, wenn sie eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder wenn sie die Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind (vgl. BSG Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R - m.w.N.).
  • SG Detmold, 25.01.2012 - S 5 KR 103/08  

    Krankenversicherung

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG zur Abgrenzung eines unmittelbaren Behinderungsausgleichs von einem mittelbaren Behinderungsausgleich (vgl. hierzu Urt. v. 18.05.2011, B 3 KR 12/10 R m.w.N., www.juris.de) kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass Haarersatz im Falle der weiblichen Kahlköpfigkeit von den Krankenkassen im Rahmen des mittelbaren Behinderungsausgleichs zur Verfügung zu stellen ist.
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