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   BSG, 25.02.2015 - B 3 KR 13/13 R   

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https://dejure.org/2015,2496
BSG, 25.02.2015 - B 3 KR 13/13 R (https://dejure.org/2015,2496)
BSG, Entscheidung vom 25.02.2015 - B 3 KR 13/13 R (https://dejure.org/2015,2496)
BSG, Entscheidung vom 25. Februar 2015 - B 3 KR 13/13 R (https://dejure.org/2015,2496)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf schwenkbaren Autositz zum Aufsuchen einer Einrichtung der Tagespflege weder als Hilfsmittel noch als Pflegehilfsmittel - Vorrang des Sachleistungsanspruchs auf Durchführung von Fahrten auch bei fehlendem Wille zur Nutzung des ...

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 11 Abs 2 S 3 SGB 5, § 12 Abs 1 SGB 5, § 13 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB 5, § 33 Abs 1 S 1 Alt 3 SGB 5 vom 26.03.2007, § 33 Abs 1 S 4 SGB 5 vom 26.03.2007
    Krankenversicherung - kein Anspruch auf schwenkbaren Autositz zum Aufsuchen einer Einrichtung der Tagespflege weder als Hilfsmittel noch als Pflegehilfsmittel - Vorrang des Sachleistungsanspruchs auf Durchführung von Fahrten auch bei fehlendem Wille zur Nutzung des ...

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf schwenkbaren Autositz zum Aufsuchen einer Einrichtung der Tagespflege weder als Hilfsmittel noch als Pflegehilfsmittel - Vorrang des Sachleistungsanspruchs auf Durchführung von Fahrten auch bei fehlendem Wille zur Nutzung des Fahrdienstes oder bei ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rewis.io

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf schwenkbaren Autositz zum Aufsuchen einer Einrichtung der Tagespflege weder als Hilfsmittel noch als Pflegehilfsmittel - Vorrang des Sachleistungsanspruchs auf Durchführung von Fahrten auch bei fehlendem Wille zur Nutzung des ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB XI § 40; SGB XI § 41; SGB V § 33
    Kein Anspruch eines pflegebedürftigen, ständig auf den Rollstuhl angewiesenen Versicherten auf einen schwenkbaren Autositz zum Aufsuchen einer Einrichtung der Tagespflege als (Pflege)Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

Besprechungen u.ä.

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kostenerstattung für schwenkbaren Autositz

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (27)

  • BSG, 24.05.2006 - B 3 KR 12/05 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Ausstattung einer blinden und gehbehinderten

    Auszug aus BSG, 25.02.2015 - B 3 KR 13/13 R
    Dabei besteht ein Anspruch auf Versorgung mit Blick auf die "Erforderlichkeit im Einzelfall" nur, soweit das begehrte Hilfsmittel geeignet, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet; darüber hinausgehende Leistungen darf die Krankenkasse gemäß § 12 Abs. 1 SGB V nicht bewilligen (vgl BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 11 RdNr 16) .

    Für den Versorgungsanspruch ist nicht entscheidend, ob das begehrte Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis (§ 139 SGB V, für Pflegehilfsmittel § 78 Abs. 2 SGB XI) gelistet ist, denn es handelt sich bei diesem Verzeichnis nicht um eine abschließende Regelung im Sinne einer Positivliste (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 16, 20, 27; BSGE 99, 197 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 16, RdNr 20; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 11, 12, 32) .

    Zum Grundbedürfnis der Erschließung eines geistigen Freiraums gehört ua die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen Menschen sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens bzw eines Schulwissens (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 29 und 46; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 11 RdNr 18) .

    Ist die Fortbewegung im Rollstuhl nicht möglich oder unzumutbar und steht deshalb die Nutzung eines Pkw im Raum (zum allgemeinen Grundbedürfnis der "Bewegungsfreiheit" vgl BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 11 - Einsatz eines zweisitzigen Rollstuhls im Nahbereich zur qualitativen Erweiterung des persönlichen Freiraums) , muss der Zweck, so an einen ansonsten nicht oder nur unter besonderen Schwierigkeiten zu erreichenden Ort zu kommen, vom Maßstab der medizinischen Rehabilitation gedeckt sein, weil die GKV nur für diesen Bereich der Hilfsmittelversorgung zuständig ist (§ 5 Nr. 1 SGB IX) .

  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R

    Krankenversicherung - Erstattungsanspruch - Versicherter - Hilfsmittel -

    Auszug aus BSG, 25.02.2015 - B 3 KR 13/13 R
    Die Aktivlegitimation für den Kostenerstattungsanspruch lag unabhängig von dieser Finanzierungsfrage zunächst bei der Versicherten und nach deren Tod beim Kläger (BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7, RdNr 8).

    Zu diesen elementaren Grundbedürfnissen eines Menschen gehören das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7, RdNr 12; BSGE 91, 60, 63 RdNr 10 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 3 RdNr 9; BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 14; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 30 RdNr 12; stRspr) .

    Soweit überhaupt die Frage eines größeren Radius über das zu Fuß Erreichbare hinaus aufgeworfen worden ist, sind schon immer zusätzliche qualitative Momente verlangt worden (vgl BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7 - Erreichbarkeit ambulanter medizinischer Versorgung für Wachkomapatientin; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27 - Rollstuhl-Bike für Jugendliche; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 46 - behindertengerechtes Dreirad; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 13 - Faltrollstuhl) .

    Nach den zur Hilfsmittelversorgung in der GKV entwickelten Grundsätzen bestand kein Anspruch der Versicherten gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V auf Kosten der Beklagten mit einem Autoschwenksitz versorgt zu werden (zum Anspruch auf Ausstattung mit einem Autoschwenksitz vgl zB BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 3 und 29; BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7) , und zwar unabhängig davon, ob es um die Übereignung oder die leihweise Überlassung des Geräts geht und auch unabhängig davon, ob das Gerät fabrikneu oder schon gebraucht ist.

  • BSG, 19.04.2007 - B 3 KR 9/06 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Erschließen eines körperlichen Freiraums -

    Auszug aus BSG, 25.02.2015 - B 3 KR 13/13 R
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gilt für die Bestimmung des Nahbereichs der Wohnung ein abstrakter, von den Gegebenheiten des jeweiligen Wohnorts unabhängiger Maßstab (BSGE 102, 90 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 21, RdNr 14 - Kraftknoten; BSGE 98, 213 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 15, RdNr 17 - behinderungsgerechter Pkw; zuletzt BSGE 108, 206 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 34, RdNr 35 - Rollstuhl-Bike) .

    Selbst wenn der Vorrang abweichender Regelungen für den einzelnen Rehabilitationsträger weiterhin besteht (§ 7 Satz 2 SGB IX) , kann aus der insoweit unberührt gebliebenen Fassung des § 33 SGB V nicht geschlossen werden, der Gesetzgeber habe nunmehr den Behinderungsausgleich durch die GKV über die bisherige Rechtsprechung hinaus ausweiten wollen (BSGE 98, 213 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 15, RdNr 16) .

    Das Autofahren selbst und das Mitfahren im Auto gehört nicht zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens (BSGE 98, 213 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 15) .

  • BSG, 07.10.2010 - B 3 KR 13/09 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - keine Leistungspflicht der Krankenkassen für

    Auszug aus BSG, 25.02.2015 - B 3 KR 13/13 R
    Den Krankenkassen steht allerdings ein eigenes Prüfungs- und Entscheidungsrecht zu, ob ein Hilfsmittel nach Maßgabe des § 33 SGB V der medizinischen Rehabilitation dient, also zur Sicherung des Erfolges der Krankenbehandlung, zur Vorbeugung gegen eine drohende Behinderung oder zum Ausgleich einer bestehenden Behinderung im Einzelfall erforderlich ist (BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 31, RdNr 14; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 33 RdNr 10; Engelmann in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 139 RdNr 17) ; dabei können die Krankenkassen zur Klärung medizinisch-therapeutischer Fragen den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung einschalten (vgl § 275 Abs. 3 Nr. 1 SGB V; ebenso § 5 Abs. 3 HilfsM-RL) .

    Dieser Gebrauchsvorteil muss den Kriterien der Versorgung mit einem "anderen Hilfsmittel" iS des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V zum Zwecke des Behinderungsausgleichs genügen und verlangt somit eine gesonderte, von der medizinisch-rehabilitativen Notwendigkeit der Versorgung mit einem Rollstuhl unabhängige Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen (so bereits BSG Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 13/09 R - BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 31, RdNr 15 zur Treppensteighilfe) .

    c) Die Aufrechterhaltung der sozialen Kontakte durch den Besuch von außerhalb des Nahbereichs lebenden Angehörigen, Freunden und Bekannten gehört zum Bereich der sozialen Rehabilitation, deren Gewährleistung nicht zum Aufgabenspektrum der GKV zählt (BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 31, RdNr 35) .

  • BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 7/10 R

    Krankenversicherung - Versorgung von Erwachsenen mit Rollstuhl-Bike -

    Auszug aus BSG, 25.02.2015 - B 3 KR 13/13 R
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gilt für die Bestimmung des Nahbereichs der Wohnung ein abstrakter, von den Gegebenheiten des jeweiligen Wohnorts unabhängiger Maßstab (BSGE 102, 90 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 21, RdNr 14 - Kraftknoten; BSGE 98, 213 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 15, RdNr 17 - behinderungsgerechter Pkw; zuletzt BSGE 108, 206 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 34, RdNr 35 - Rollstuhl-Bike) .

    Aus diesem Grund nimmt der Senat auch bezüglich anderer Hilfsmittel grundsätzlich auf einen abstrakten, von den Gegebenheiten des jeweiligen Wohnorts unabhängigen Maßstab zB bei der Bestimmung des Nahbereichs Bezug (stRspr, BSGE 108, 206 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 34, RdNr 35 - Rollstuhl-Bike) .

  • Drs-Bund, 16.01.2001 - BT-Drs 14/5074
    Auszug aus BSG, 25.02.2015 - B 3 KR 13/13 R
    Eine Behinderung liege nunmehr vor, wenn die Funktionsbeeinträchtigung eine Teilhabestörung hervorruft (Heinz, WZS 2011, 174, 177 f; Liebold, aaO, S 136 ff; Welti, SGb 2010, 597, 599; Welti, SuP 2009, 683, 687 f; Henning, SGb 2015, 83, 87; zur Gesetzeshistorie BT-Drucks 14/5074 S 92 und 98) .

    Eine Ausweitung der Leistungspflicht der GKV bei der Hilfsmittelversorgung war nicht beabsichtigt, was vor allem darin zum Ausdruck kommt, dass nach § 7 Satz 2 SGB IX die Regelung des § 33 SGB V maßgeblich bleibt: "Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen" (vgl im Einzelnen BSGE 91, 60, 64 RdNr 12, 13 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 3 RdNr 13, 14 sowie zur Gesetzesbegründung BT-Drucks 14/5074 S 94) .

  • BSG, 26.03.2003 - B 3 KR 23/02 R

    Krankenversicherung - gehbehinderter Versicherter - keine Verpflichtung zur

    Auszug aus BSG, 25.02.2015 - B 3 KR 13/13 R
    Zu diesen elementaren Grundbedürfnissen eines Menschen gehören das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7, RdNr 12; BSGE 91, 60, 63 RdNr 10 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 3 RdNr 9; BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 14; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 30 RdNr 12; stRspr) .

    Eine Ausweitung der Leistungspflicht der GKV bei der Hilfsmittelversorgung war nicht beabsichtigt, was vor allem darin zum Ausdruck kommt, dass nach § 7 Satz 2 SGB IX die Regelung des § 33 SGB V maßgeblich bleibt: "Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen" (vgl im Einzelnen BSGE 91, 60, 64 RdNr 12, 13 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 3 RdNr 13, 14 sowie zur Gesetzesbegründung BT-Drucks 14/5074 S 94) .

  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 20/04 R

    Krankenversicherung - Beweisanforderung für Funktionstauglichkeit,

    Auszug aus BSG, 25.02.2015 - B 3 KR 13/13 R
    Dabei kommt es auf den Umfang der mit dem neuen Hilfsmittel zu erreichenden Gebrauchsvorteile an (zB computergestütztes statt mechanisches Kniegelenksystem, vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 44; BSGE 93, 183 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 8) .

    Demgemäß haben die Krankenkassen nicht für solche "Innovationen" aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern sich auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 44; BSGE 93, 183, 188 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 8, RdNr 15 - jeweils zum C-Leg) .

  • BSG, 06.06.2002 - B 3 KR 68/01 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Oberschenkelprothese mit Kniegelenksystem

    Auszug aus BSG, 25.02.2015 - B 3 KR 13/13 R
    Dabei kommt es auf den Umfang der mit dem neuen Hilfsmittel zu erreichenden Gebrauchsvorteile an (zB computergestütztes statt mechanisches Kniegelenksystem, vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 44; BSGE 93, 183 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 8) .

    Demgemäß haben die Krankenkassen nicht für solche "Innovationen" aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern sich auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 44; BSGE 93, 183, 188 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 8, RdNr 15 - jeweils zum C-Leg) .

  • BSG, 24.06.1998 - B 3 P 4/97 R

    Pflegeversicherung - Begleitung - Behinderter - Behindertenwerkstatt -

    Auszug aus BSG, 25.02.2015 - B 3 KR 13/13 R
    Gleiches gilt für mobilitätserhaltende Behandlungen bei Physiotherapeuten (BSG SozR 4-3300 § 15 Nr. 1; BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 5; Udsching, SGB XI, 3. Aufl 2010, § 14 RdNr 40) .
  • BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 66/01 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Damenperücke - Echthaarperücke -

  • BSG, 20.11.2008 - B 3 KN 4/07 KR R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme für ein Rollstuhlrückhaltesystem

  • BSG, 28.05.2003 - B 3 P 6/02 R

    Pflegeversicherung - richterliche Schätzung des Hilfebedarfs - Begleitung des

  • BSG, 03.11.1999 - B 3 KR 16/99 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Elektrorollstuhl - Shoprider -

  • BSG, 26.02.1991 - 8 RKn 13/90

    Schwenkbarer Autositz als Hilfsmittel

  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 6/97 R

    Krankenversicherung - Blinder - Hilfsmitteleigenschaft - zusätzliche Braillezeile

  • BSG, 10.04.2008 - B 3 KR 8/07 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch - Hilfsmittelerbringer -

  • BSG, 06.02.1997 - 3 RK 3/96

    Zubehör für elektrisch betriebenes Druckbeatmungsgerät als Hilfsmittel

  • BSG, 15.11.2007 - B 3 A 1/07 R

    Aufsichtsbehörde - formelle und materielle Anforderungen an

  • BSG, 23.08.1995 - 3 RK 7/95

    Elektronische Lese-Sprechgeräte als Hilfsmittel der Krankenversicherung,

  • BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 3/02 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechtes Dreirad für ein Kind -

  • BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 3/97 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechte Ausstattung -

  • BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 4/08 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme eines GPS-Systems für blinde und

  • BSG, 17.05.2000 - B 3 P 20/99 R

    Pflege "rund um die Uhr, auch nachts" im Bereich der Grundpflege, Umlagern eines

  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R

    Krankenversicherung - Querschnittslähmung - Jugendlicher - Hilfsmittel -

  • BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - keine Übernahme der Mehrkosten einer

  • BSG, 02.08.1979 - 11 RK 7/78

    Hilfsmittel iS der KV - Ausgleichswirkung

  • LSG Rheinland-Pfalz, 02.03.2016 - L 6 R 504/14

    Verschaffungspflicht des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers bei Erfordernis

    Auch eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers scheidet aus, da der Kläger nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht zu dem Personenkreis gehört, der Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen könnte und dies auch bzgl. Eingliederungsleistungen nach den §§ 53 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - im Verwaltungsverfahren nicht deutlich gemacht hat (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.2015 - B 3 KR 13/13 R -, juris Rn. 50).
  • LSG Sachsen, 15.09.2020 - L 8 SO 30/19

    Streitigkeiten nach dem SGB IX

    Demgemäß haben die Krankenkassen nicht für solche "Innovationen" aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern sich auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken (st. Rspr.; vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 16.04.1998 - B 3 KR 6/97 R - SozR 3-2500 § 33 Nr. 26, S. 152; BSG, Urteil vom 06.06.2002 - B 3 KR 68/01 R - SozR 3-2500 § 33 Nr. 44, S. 149; BSG, Urteil vom 18.06.2014 - B 3 KR 8/13 R - BSGE 116, 120, 123 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 42, Rn. 16 ff.; BSG, Urteil vom 25.02.2015 - B 3 KR 13/13 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 44 Rn. 19 ff.; BSG, Urteil vom 30.09.2015 - B 3 KR 14/14 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 48 Rn. 18, jeweils m. w. N.).
  • SG Speyer, 20.05.2016 - S 19 KR 350/15

    Krankenversicherung - Exoskelett als Hilfsmittel zum unmittelbaren

    Ein vollständiges Gleichziehen mit den nahezu unbeschränkten Möglichkeiten Nichtbehinderter sei nicht erforderlich (Hinweis auf BSG, Urteil vom 25.02.2015 - B 3 KR 13/13 R -).

    Zur Frage der Erforderlichkeit eines Hilfsmittels zum Behinderungsausgleich im Sinne der dritten Variante des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V (vgl. § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) unterscheidet der 3. Senat des BSG in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BSG, Urteil vom 06.02.1997 - 3 RK 3/96 - [Druckbeatmungsgerät]; Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R - [Salzwasserprothese]; Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 10/10 R - [Sportrollstuhl]; Urteil vom 21.03.2013 - B 3 KR 3/12 R - [Unterschenkel-Sportprothese] und Urteil vom 25.02.2015 - B 3 KR 13/13 R - [Autoschwenksitz]) zwischen dem unmittelbaren Behinderungsausgleich, bei dem das Hilfsmittel unmittelbar dem Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst dient, und dem mittelbaren Behinderungsausgleich, bei dem das Hilfsmittel zum Ausgleich der direkten und indirekten Behinderungsfolgen eingesetzt wird.

    Aufgabe des mittelbaren Behinderungsausgleichs soll es dabei sein, einem behinderten Menschen, dessen Funktionsbeeinträchtigung durch medizinische Maßnahmen einschließlich des Einsatzes von Hilfsmitteln nicht weiter behoben werden kann, das Leben mit den Folgen dieser Beeinträchtigung zu erleichtern (BSG, Urteil vom 25.02.2015 - B 3 KR 13/13 R - [Autoschwenksitz], Rn. 20 m.w.N.).

    Zu diesen elementaren Grundbedürfnissen eines Menschen zählt der 3. Senat des BSG jedenfalls das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (BSG, Urteil vom 25.02.2015 - B 3 KR 13/13 R - [Autoschwenksitz], Rn. 20 f. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Dabei ist anerkannt, dass der Ausfall einer Körperfunktion den Krankheitsbegriff im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt, so dass es zum Aufgabenbereich der GKV gehört, ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktionen soweit wie möglich wiederherzustellen oder zu verbessern (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 25.02.2015 - B 3 KR 13/13 R - [Autoschwenksitz], Rn. 19).

    37 Ungeachtet der Kritik an der vom 3. Senat des BSG vorgenommenen Differenzierung zwischen dem unmittelbaren und dem mittelbaren Behinderungsausgleich und der Anknüpfung des letzteren an die allgemeinen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 25.02.2015 - B 3 KR 13/13 R - [Autoschwenksitz], Rn. 28 ff. mit Nachweisen auch zu kritischen Stimmen) ist dieser Rechtsprechung jedenfalls zuzustimmen, soweit eine Leistungspflicht der Krankenkassen hinsichtlich des sog. unmittelbaren Behinderungsausgleichs beschrieben wird, die sich an einer möglichst weitgehenden oder zumindest bestmöglichen Wiederherstellung der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion zu orientieren hat.

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