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   BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 13/98 R   

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BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 13/98 R (https://dejure.org/1999,2310)
BSG, Entscheidung vom 16.09.1999 - B 3 KR 13/98 R (https://dejure.org/1999,2310)
BSG, Entscheidung vom 16. September 1999 - B 3 KR 13/98 R (https://dejure.org/1999,2310)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R

    Krankenversicherung - Querschnittslähmung - Jugendlicher - Hilfsmittel -

    Auszug aus BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 13/98 R
    Es kommt damit für Gesunde nicht in Betracht (so bereits BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27).

    Nur bei Kindern und Jugendlichen kann das Rollstuhl-Bike als "Hilfsmittel" iS des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V eingestuft werden; der Versorgungsanspruch hängt insoweit von den Umständen des Einzelfalls ab (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27).

    In seiner Entscheidung vom 16. April 1998 - B 3 KR 9/97 R - (SozR 3-2500 § 33 Nr. 27) zum Rollstuhl-Bike für Jugendliche hat der Senat zwar auch Entfernungen berücksichtigt, die ein Jugendlicher mit dem Fahrrad zurücklegt.

    Das "Laufen" bzw "Rennen" zählt nur bei Kindern und Jugendlichen (so bereits BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27 zum Rollstuhl-Bike für Jugendliche), nicht aber bei Erwachsenen zu den Vitalfunktionen.

  • BSG, 08.06.1994 - 1 RK 13/93

    Krankenversicherung - Hilfsmittel Rollstuhlboy - Erforderlichkeit

    Auszug aus BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 13/98 R
    So hat der Senat in seiner Entscheidung vom 8. Juni 1994 - 3/1 RK 13/93 - (SozR 3-2500 § 33 Nr. 7 ) zwar die "Bewegungsfreiheit" als Grundbedürfnis bejaht, dabei aber lediglich auf diejenigen Entfernungen abgestellt, die ein Gesunder üblicherweise zu Fuß zurücklegt.

    Der Senat hält daher seine im Urteil vom 8. Juni 1994 - 3/1 RK 13/93 - (SozR 3-2500 § 33 Nr. 7) enthaltene Andeutung, er tendiere dazu, "daß zwischen dem durch einen Selbstfahrerrollstuhl regelmäßig eröffneten Freiraum und den Entfernungen, die ein Gesunder auch bei eingeschränktem Gesundheitszustand vor allem im ländlichen Bereich zu Fuß zurücklegt, eine Lücke besteht, die ebenfalls noch den Grundbedürfnissen zuzurechnen ist" nicht aufrecht.

  • BSG, 06.02.1997 - 3 RK 1/96

    Anspruch eines behinderten Schülers auf Versorgung mit zwei behinderungsgerecht

    Auszug aus BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 13/98 R
    Ebenso war schon in der Entscheidung vom 2. August 1979 - 11 RK 7/78 - (SozR 2200 § 182b Nr. 13 ) nicht die angesprochene "Fortbewegung auch in Orten außerhalb seines Wohnortes", sondern die Ermöglichung des Schulbesuchs der maßgebliche Gesichtspunkt gewesen (vgl auch BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 22 zum Anspruch eines Schülers auf Ausstattung mit einem Computer).
  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 39/94

    Telefaxgerät als notwendiges Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 13/98 R
    Die Frage, ob ein Mittel als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens einzustufen ist, stellt sich für einen Gegenstand, der von der Konzeption her vorwiegend für Kranke oder Behinderte gedacht ist, erst dann, wenn er in nennenswertem Umfang auch von gesunden Menschen benutzt wird (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 19).
  • BSG, 07.03.1990 - 3 RK 15/89

    Einmalwindeln als Hilfsmittel in der Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 13/98 R
    Maßstab ist stets der gesunde Mensch, zu dessen Grundbedürfnissen der kranke oder behinderte Mensch durch die medizinische Rehabilitation und mit Hilfe des von der Krankenkasse gelieferten Hilfsmittels wieder aufschließen soll (vgl BSGE 66, 245, 246 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 1; BSG SozR 3-2500 § 33 Nrn 7, 13 und 16 sowie die Rechtsprechung zur Reichsversicherungsordnung: BSG SozR 2200 § 182b Nrn 29, 34 und 37).
  • BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 3/97 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechte Ausstattung -

    Auszug aus BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 13/98 R
    Diese Funktionen sind bei Gehbehinderten im Rahmen des technisch Machbaren und wirtschaftlich Vertretbaren, ua durch Hilfsmittel, ganz oder teilweise herzustellen oder zu ersetzen, nicht hingegen die Fähigkeit, mittels der Beine ein schnelleres und bequemeres Fortbewegungsmittel zu betreiben (so bereits Urteil vom 6. August 1998 - B 3 KR 3/97 R - SozR 3-2500 § 33 Nr. 29 zur behindertengerechten Umrüstung eines Kfz).
  • BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 27/96

    Anspruch eines geistig und körperlich behinderten Versicherten auf Versorgung mit

    Auszug aus BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 13/98 R
    Der Anspruch des Klägers auf Versorgung mit einem Rollstuhl-Bike ergibt sich nicht bereits aus der nach den Feststellungen des LSG vorliegenden vertragsärztlichen Verordnung (vgl Urteil des 8. Senats des Bundessozialgerichts vom 29. September 1997 - 8 RKn 27/96 - SozR 3-2500 § 33 Nr. 25).
  • BSG, 02.08.1979 - 11 RK 7/78

    Hilfsmittel iS der KV - Ausgleichswirkung

    Auszug aus BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 13/98 R
    Ebenso war schon in der Entscheidung vom 2. August 1979 - 11 RK 7/78 - (SozR 2200 § 182b Nr. 13 ) nicht die angesprochene "Fortbewegung auch in Orten außerhalb seines Wohnortes", sondern die Ermöglichung des Schulbesuchs der maßgebliche Gesichtspunkt gewesen (vgl auch BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 22 zum Anspruch eines Schülers auf Ausstattung mit einem Computer).
  • BSG, 03.11.1993 - 1 RK 42/92

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Schreibtelefon - Gehörlosigkeit -

    Auszug aus BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 13/98 R
    Darunter fallen nur Gegenstände, die allgemein im täglichen Leben verwendet werden (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 5; SozR 2200 § 182b Nr. 6).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2006 - L 11 (2) KR 107/05

    Krankenversicherung

    Das Mitfahren in einem Pkw sei keine körperliche Grundfunktion, die durch die GKV auszugleichen sei (Urteile des BSG vom 16.09.1999, Az.: B 3 KR 9/98 R; B 3 KR 8/98 R und B 3 KR 13/98 R).
  • SG Aachen, 24.06.2003 - S 13 KR 52/02

    Krankenversicherung

    Sie ist unter Berufung auf die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16.09.1999 - B 3 KR 13/98 R - und vom 03.11.1999 - B 3 KR 3/99 R - und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 18.12.2002 - S 5 KR 1426/02 - der Auffassung, dass die Erforderlichkeit eines Hilfsmittels grundsätzlich nur dann anzunehmen sei, wenn sein Einsatz zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt werde.

    Dies verkennt die Beklagte, in dem sie sich nur auf die BSG-Urteile vom 16.09.1999 - B 3 KR 13/98 R - und vom 03.11.1999 - B 3 KR 3/99 R - sowie den Gerichtsbescheid des SG Reutlingen vom 18.12.2002 - S 5 KR 1426/02 - beruft.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2005 - L 16 KR 77/05

    Krankenversicherung

    Ob eine solche Abkehr von der herkömmlichen Rechtsprechung und damit eine weitere Einschränkung der Rechte der Versicherten vom 3. Senat des BSG tatsächlich beabsichtigt war/ist, erscheint jedoch im Hinblick auf andere Urteile eben dieses Senats durchaus zweifelhaft (vgl. etwa das Urteil vom 3. November 1999, B 3KR 16/99 R = SozR 3-1200 § 33 Nr. 1 zum "Shoprider", in dem justament das Urteil des BSG vom 10.10.1979, 3 RK 30/79 = SozR 2200 § 182 Nr. 55 zur "Badeprothese" noch billigend in Bezug genommen wird; vgl. auch Urt.v. 16.9.1999, B 3 KR 13/98 = USK 99 41 u. 2/99 = USK 99 67 u. 8/98 R = SozR 3-2500 § 33 Nr. 31 "Rollstuhl-Bike"; Urt.v. 3.11.1999, B 3 KR 3/99 R = SozR 3-2500 § 33 Nr. 34 "Mikroportanlage"; Urt.v. 16.9.2004, B 3 KR 19/03 R = BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7 "schwenkbarer Autositz" - zur gegenüber der Rechtsprechung des 8. Senats des BSG eingeschränkten Sicht der Rechte der Versicherten in der Hilfsmittelrechtsprechung des 3. Senats des BSG vgl. im übrigen das Urteil des erkennenden Senats vom 27.1.2002, L 16 KR 137/03 LSG NW "Speedy-Bike").
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2000 - L 16 KR 178/98

    Krankenversicherung

    Das BSG hat mit dem dem Kläger übermitteltem Urteil vom 16.9.1999 (B 3 KR 8/98 R vgl. auch B 3 KR 13/98 R und 2/99 R ) entschieden (so der Leitsatz - ähnlich ein Obersatz), die zusätzliche Ausrü stung seines Rollstuhls mit einer fahrradähnlichen mechanischen Zugvorrichtung (Rollstuhl-Bike) könne ein Erwachsener - anders als ein Jugendlicher - als Hilfsmittel der GKV nicht beanspruchen (Fortführung von BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.09.2006 - L 4 KR 242/04
    In den Entscheidungen vom 16. September 1999 - ua B 3 KR 9/98 R und B 3 KR 13/98 R - sowie vom 10. Oktober 2000 - B 3 KR 29/99 - sei ausgeführt worden, dass das Radfahren bei Erwachsenen nicht zu den körperlichen Grundfunktionen und auch nicht zu den Grundbedürfnissen gehöre, für deren Sicherstellung die gesetzliche Krankenversicherung einzutreten habe.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2003 - L 16 KR 56/01

    Krankenversicherung

    - um die Belastung der Kassen nicht ausufern zu lassen - über den Gesetzestext hinaus, daß diese zur Befriedigung von der Rechtsprechung entwickelter Grund- oder Elementarbedürfnisse (Bewegungsfreiheit, selbständige Körperpflege, Informationsbedürfnis pp) erforderlich sein müssen (vgl. BSG Urt.v. 8.3.90 3 RK 13/89; SozR 3-2500 § 33 Nr. 7 "Rollstuhlboy" u. Nr. 15 "antiallergene Kissen- und Matratzenbezüge"; Urt.v. 3.11.99 B 3 KR 3/99 R - "Mikroportanlage" - wobei man neuerlicher Rechtsprechung des 3. Senats des BSG jedoch entnehmen könnte, daß dieser nun für alle Hilfsmittel verlangt, daß diese im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt werden - vgl. Urt. v. 16.9.99 B 3 KR 13/98 R und 2/99 R sowie v. 10.10.00 B 3 KR 29/99 R = USK 2000-62; während wohl auch der 5. Senats des LSG NW - eine Schwimmprothese den ersetzenden Hilfsmitteln zuordnend - an der herkömmlichen Unterscheidung noch festzuhalten scheint).
  • LSG Sachsen, 29.10.2001 - L 1 KR 50/00

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Rollstuhl-Hand-Bike - Erwachsener

    Ebenso wenig besteht ein Ausschluss nach Maßgabe einer Rechtsverordnung des Bundesministers für Gesundheit nach § 34 Abs. 4 SGB V. Indessen ist ein Rollstuhl-Bike für Erwachsene kein Hilfsmittel i.S.d. § 33 SGB V. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des BSG an (vgl. BSG, Urteile vom 16. September 1999, Az.: B 3 KR 8/98 R, B 3 KR 13/98 R und B 3 KR 2/99 R).
  • LSG Baden-Württemberg, 06.11.1998 - L 4 KR 3029/98

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Rollstuhlbike - Verweisung -

    Verfahrensgang: vorgehend SG Heilbronn 1998-07-23 S 7 KR 1589/97 anhängig BSG B 3 KR 13/98 R.
  • SG Aachen, 03.05.2011 - S 13 KR 218/10

    Krankenversicherung

    Zwar ist ein Rollstuhl-Hand-Bike (auch: Rollstuhl-Bike, "Rolli-Bike" oder "Handy-Bike" oder "Speedy-Bike" genannt), wie es die Klägerin begehrt, kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, weil es speziell für die Bedürfnisse behinderter Menschen konstruiert und nur von ihnen eingesetzt wird (BSG, Urteile vom 16.09.1999 - B 3 KR 13/98 R und B 3 KR 2/99 R; Urteil vom 10.10.2000 - B 3 KR 29/99 R).
  • SG Aachen, 17.06.2008 - S 13 (2) KR 26/07

    Krankenversicherung

    Zwar ist ein Rollstuhl-Hand-Bike (auch: Rollstuhl-Bike, "Rolli-Bike" oder "Handy-Bike" oder "Speedy-Bike" genannt), wie es der Kläger begehrt, kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, weil es speziell für die Bedürfnisse behinderter Menschen konstruiert und nur von ihnen eingesetzt wird (BSG, Urteile vom 16.09.1999 - B 3 KR 13/98 R und B 3 KR 2/99 R; Urteil vom 10.10.2000 - B 3 KR 29/99 R).
  • SG Aachen, 10.06.2008 - S 13 KR 52/07

    Krankenversicherung

  • SG Frankfurt/Main, 11.09.2006 - S 25 KR 2894/02
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