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   BSG, 10.02.2000 - B 3 KR 17/99 R   

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BSG, 10.02.2000 - B 3 KR 17/99 R (https://dejure.org/2000,2054)
BSG, Entscheidung vom 10.02.2000 - B 3 KR 17/99 R (https://dejure.org/2000,2054)
BSG, Entscheidung vom 10. Februar 2000 - B 3 KR 17/99 R (https://dejure.org/2000,2054)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rollstuhl - Behindertenheim - Lebensbewältigung - Benutzung - Individuelle Anpassung - Pflege

  • Judicialis

    SGB V § 33 Abs 1; ; SGB V § 34; ; SGB V § 34 Abs 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Hilfsmittelversorgung durch Krankenversicherung bei Aufenthalt in Behinderteneinrichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (39)

  • LSG Baden-Württemberg, 15.08.2014 - L 4 P 4137/13

    Soziale Pflegeversicherung - Krankenversicherung - zur

    Maßgeblich sei nach der einschlägigen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 10. Februar 2000 - B 3 KR 17/99 R - in juris) die Leistungsvereinbarung zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Träger der Einrichtung, in der sich die Klägerin aufhalte (Beigeladene zu 2) sowie der Rahmenvertrag.

    Die Heime müssen daher das für die vollstationäre Pflege notwendige Inventar bereithalten (BSG, Urteil vom 10. Februar 2000 - B 3 KR 17/99 R - in juris).

    Das sind im Wesentlichen: (1) individuell angepasste Hilfsmittel, die ihrer Natur nach nur für den einzelnen Versicherten bestimmt und grundsätzlich nur für ihn verwendbar sind (z. B. Brillen, Hörgeräte, Prothesen); (2) Hilfsmittel, die der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses (z. B. Kommunikation oder Mobilität) außerhalb der Einrichtung dienen (BSG, Urteil vom 10. Februar 2000 - B 3 KR 17/99 R - in juris).

    Dies rechtfertigt eine modifizierte Übertragung der oben dargestellten, für Pflegeheime im Sinne der §§ 71 Abs. 2, 72 Abs. 1 SGB XI entwickelten Grundsätze jedenfalls dann, wenn eine Verpflichtung zur Bereitstellung des begehrten Hilfsmittels von der getroffenen Leistungsvereinbarung erfasst wird (BSG, Urteil vom 10. Februar 2000 - B 3 KR 17/99 R - in juris).

    Hierzu zählen z. B. alle Hilfsmittel, die bei Verwirrtheitszuständen, Lähmungen und sonstigen Funktionseinschränkungen üblicher Art (z. B. bei Altersdemenz, Morbus Alzheimer, Folgen eines Schlaganfalls, Multipler Sklerose und Querschnittslähmungen) benötigt werden (BSG, Urteil vom 10. Februar 2000 - B 3 KR 17/99 R - in juris).

  • LSG Sachsen, 12.09.2018 - L 1 KR 193/15

    Bereitstellung eines Duschrollstuhls

    Zur Versorgung von Hilfsmitteln ist die Krankenkasse grundsätzlich verpflichtet, unabhängig davon, ob der Versicherter in der eigenen Wohnung oder in einem Heim lebt (BSG, Urteil vom 10. Februar 2000 - B 3 KR 17/99 R - juris Rn. 18).

    Nach der vom SG bereits zitierten Rechtsprechung des BSG endet die Pflicht der gesetzlichen Krankenversicherung zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln nach der gesetzlichen Konzeption des SGB V und des SGB XI dort, wo bei vollstationärer Pflege die Pflicht des Heimträgers auf Versorgung der Heimbewohner mit Hilfsmitteln einsetzt (siehe schon BSG, Urteil vom 10. Februar 2000 - B 3 KR 17/99 R - juris Rn. 18).

    Dies alles rechtfertigt eine Übertragung der oben dargestellten, für Pflegeheime im Sinne der §§ 71 Abs. 2, 72 Abs. 1 SGB XI entwickelten Grundsätze jedenfalls dann, wenn eine Verpflichtung zur Bereitstellung des begehrten Hilfsmittels auch von der getroffenen Leistungsvereinbarung erfasst wird (BSG, Urteil vom 10. Februar 2000 - B 3 KR 17/99 R - juris Rn. 24, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. August 2014 - L 4 P 4137/13 - juris Rn. 33).

    Eine Abweichung hiervon ist nach der bereits zitierten Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 10. Februar 2000 - B 3 KR 17/99 R - juris Rn. 24) dann denkbar, wenn die Einrichtung Schwerpflegebedürftige und insbesondere Rollstuhlfahrer grundsätzlich nicht aufnimmt.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.08.2016 - L 4 KR 356/16
    Ein Anspruch auf Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI ist jedoch auch in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen ausgeschlossen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 10. Februar 2000, Az.: B 3 KR 17/99 R).

    Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 10. Februar 2000 (B 3 KR 17/99 R) bereits entschieden, in welchen Fällen Bewohner einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen einen Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln von der GKV oder der Pflegeversicherung (PV) haben.

    Die Heime müssen daher das für die vollstationäre Pflege notwendige Inventar bereithalten (BSG, Urteil vom 10. Februar 2000 - B 3 KR 17/99 R - in juris).

    Das sind im Wesentlichen: (1) individuell angepasste Hilfsmittel, die ihrer Natur nach nur für den einzelnen Versicherten bestimmt und grundsätzlich nur für ihn verwendbar sind (z. B. Brillen, Hörgeräte, Prothesen); (2) Hilfsmittel, die der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses (z. B. Kommunikation oder Mobilität) außerhalb der Einrichtung dienen (BSG, Urteil vom 10. Februar 2000 - B 3 KR 17/99 R - in juris).

    Dies rechtfertigt eine modifizierte Übertragung der oben dargestellten, für Pflegeheime im Sinne der §§ 71 Abs. 2, 72 Abs. 1 SGB XI entwickelten Grundsätze jedenfalls dann, wenn eine Verpflichtung zur Bereitstellung des begehrten Hilfsmittels von der getroffenen Leistungsvereinbarung erfasst wird (BSG, Urteil vom 10. Februar 2000 - B 3 KR 17/99 R - in juris).

    Hierzu zählen z. B. alle Hilfsmittel, die bei Verwirrtheitszuständen, Lähmungen und sonstigen Funktionseinschränkungen üblicher Art (z. B. bei Altersdemenz, Morbus Alzheimer, Folgen eines Schlaganfalls, Multipler Sklerose und Querschnittslähmungen) benötigt werden (BSG, Urteil vom 10. Februar 2000 - B 3 KR 17/99 R - in juris).".

    Lediglich ergänzend wird ausgeführt, dass ein Anspruch nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI nach summarischer Prüfung jedoch ebenfalls ausscheiden dürfte, da die Vorschrift lediglich für die häusliche Pflege anwendbar ist und Leistungen der häuslichen Pflege bei Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einer Einrichtung i.S.d. § 71 Abs. 4 SGB XI nach § 36 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz SGB XI generell ausgeschlossen sind (vgl. BSG, Urteil vom 10. Februar 2000, Az.: B 3 KR 17/99 R; LSG Baden-Württemberg.a.aO.).

  • BSG, 01.09.2005 - B 3 KR 19/04 R

    Krankenversicherung - Behinderter in einer Einrichtung der Behindertenhilfe hat

    Die in § 43 Abs. 2 SGB XI normierte - vorläufige - Übernahme von Leistungen der medizinischen Behandlungspflege durch die Pflegekasse gilt für die Einrichtungen der Behindertenhilfe (§ 71 Abs. 4 SGB XI) nicht; deshalb sind Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, soweit deren Voraussetzungen im Einzelnen gegeben sind, grundsätzlich auch beim Aufenthalt in einer Einrichtung nach §§ 71 Abs. 4, 43a SGB XI zu gewähren (Leitherer aaO § 43a SGB XI RdNr 3a; Schumacher, RdLH 1999, 123, 124; vgl auch BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 36 S 203 zur Hilfsmittelversorgung; ferner Bundesregierung BT-Drucks 14/6680 S 3).
  • LSG Sachsen, 10.07.2006 - L 1 B 267/05 KR-ER

    Versorgung mit einem Multifunktionsrollstuhl in einer Pflegeeinrichtung

    Versicherte, die auf Grund einer Krankheit oder Behinderung die Fähigkeit zum selbständigen Gehen oder Stehen verloren haben, können hiernach zur Erhaltung ihrer Mobilität einen Rollstuhl als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung beanspruchen, soweit Gehhilfen einfacherer oder preiswerterer Art (z.B. Gehstock, Krücken, Rollator) nicht ausreichen (BSG, Urteile vom 10.02.2000 - B 3 KR 26/99 R - BSGE 85, 287 = SozR 3-2500 § 33 Rn. 37, Rn. 16; B 3 KR 17/99 R - SozR 3-2500 § 33 Nr. 36, Rn. 14).

    Ein Anspruch gegen die Pflegekasse der Beklagten scheidet schon deshalb aus, weil die Pflegekassen nur für die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln im häuslichen Bereich zuständig sind, nicht aber im stationären Bereich (BSG, Urteile vom 10.02.2000, - B 3 KR 26/99 R, a. a. O., Rn. 17; B 3 KR 17/99 R, a. a. O., Rn. 15).

    Nach der seit dem 01.01.1989 geltenden Rechtslage sind die Krankenkassen für die Versorgung eines Versicherten mit Hilfsmitteln grundsätzlich unabhängig davon verpflichtet, ob er in einer eigenen Wohnung oder einem Pflegeheim lebt (BSG, Urteile vom 10.02.2000, - B 3 KR 26/99 R, a. a. O., Rn. 19 f.; B 3 KR 17/99 R, a. a. O., Rn. 16 ff.; Urteil vom 28.05.2003 - B 3 KR 30/02 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 4; Urteil vom 22.07.2004 - B 3 KR 5/03 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 5).

    Hierzu zählen alle Hilfsmittel, die der "Sphäre" der vollstationären Pflege zuzurechnen sind (BSG, Urteile vom 10.02.2000, - B 3 KR 26/99 R, a. a. O., Rn. 20; B 3 KR 17/99 R, a. a. O., Rn. 18; Urteil vom 06.06.2002 - B 3 KR 67/01 R - BSGE 89, 271 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 43).

  • SG München, 26.05.2020 - S 59 P 66/19

    Anspruch auf Pflegehilfsmittel nur bei häuslicher Pflege

    Das BSG hat in seinen Entscheidungen zum Anspruch auf Hilfsmittelversorgung durch die Krankenversicherung bei stationär untergebrachten Versicherten ausdrücklich entschieden, dass Ansprüche auf Pflegehilfsmittel im Sinne des § 40 SGB XI bei stationärer Unterbringung nach § 43 oder 43a SGB XI immer ausgeschlossen sind und dass dies auch sachgerecht ist (BSG, Urteil vom 10.02.2000 Az. B 3 KR 17/99 R Rdnr. 15 bei Juris; BSG, Urteil vom 10.02.2000 Az. B 3 KR 26/99 R Rdnr. 17 bei Juris, ebenso Thüringer LSG, Urteil vom 28.01.2013 Az. L 6 KR 955/09 Rdnr. 22 bei Juris).
  • LSG Thüringen, 28.01.2013 - L 6 KR 955/09

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - vollstationäre Pflege - mobiler

    Hierzu führt das BSG im Urteil vom 10. Februar 2000 - Az.: B 3 KR 17/99 R m.w.N. aus: "Dieser Grundsatz erfährt jedoch beim "Versicherungsfall" der vollstationären Pflegebedürftigkeit, also bei der vollstationären Pflege in einem zugelassenen Pflegeheim (§ 71 Abs. 2 SGB XI) weiterhin eine Einschränkung.

    Hieraus folgt für den Bereich der Pflege nach dem Urteil des BSG vom 10. Februar 2000 (a.a.O.), dass der Träger der Sozialhilfe grundsätzlich nur Vereinbarungen treffen darf, durch die eine Pflege auf dem Standard des SGB XI sichergestellt wird.

  • LSG Baden-Württemberg, 21.07.2015 - L 11 KR 5226/14
    Nach den vom BSG aufgestellten Grundsätzen kommt es darauf an, ob es sich beim Beigeladenen zu 1) um eine Einrichtung mit einer erheblichen Zahl von Schwer- und Schwerstpflegebedürftigen handelt und ob die Vereinbarungen mit dem Träger der Einrichtung hinsichtlich der sächlichen Ausstattung die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten (BSG 10.02.2000, B 3 KR 17/99 R, SozR 3-2500 § 33 Nr. 36, juris Rn 24).

    Bei derartigen Einrichtungen ist es vorrangig Aufgabe der Krankenkasse, den Versicherten individuell mit Hilfsmitteln auszustatten, auch wenn diese nur zu Mobilität innerhalb der Sphäre des Heimes dienen sollen (BSG 10.02.2000, B 3 KR 17/99 R, SozR 3-2500 § 33 Nr. 36, juris Rn 24).

    Die Pflicht der GKV zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln findet erst dort ihre Grenze, wo bei vollstationärer Pflege die Pflicht des Heimträgers auf Versorgung der Heimbewohner mit Hilfsmitteln einsetzt (vgl BSG 10.02.2000, B 3 KR 17/99 R, SozR 3-2500 § 33 Nr. 36).

    Das SG hat darauf abgestellt, dass damit insgesamt 3 Personen einen Lifter benötigten, dies einem Viertel der insgesamt 12 Bewohner entspreche und somit - ohne dies näher zu begründen - keine "Ausnahme" iS der BSG-Rechtsprechung (BSG 10.02.2000, B 3 KR 17/99 R, SozR 3-2500 § 33 Nr. 36) vorliege.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2009 - L 11 KR 96/07

    Kostenerstattung für einen selbst beschafften Patientenlifter in einer

    Die Abgrenzung der Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Hilfsmittelversorgung in Pflegeheimen von der Vorhaltepflicht des Heimträgers hat danach zu erfolgen, ob noch eine Krankenbehandlung und ein Behinderungsausgleich i.S. medizinischer Rehabilitation stattfindet oder aber ganz überwiegend die Pflege im Vordergrund steht, weil eine Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht mehr möglich ist (BSG, Urteile vom 10.02.2000 - B 3 KR 17/99 R und B 3 KR 26/99 R -, vom 06.06.2002 - B 3 KR 67/01 R und B 3 KR 5/02 R -, vom 28.05.2003 - B 3 KR 30/02 R - und vom 22.07.2004 - B 3 KR 5/03 R -).

    Diese Grundsätze gelten auch für vollstationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe i.S.d. § 43a SGB XI. Zu beachten ist aber, dass diese Einrichtungen häufig überwiegend anderen Zwecken dienen und die Pflege nur am Rande mit durchführen, so dass es z.B. anhand der Vereinbarungen oder des Leistungsangebots der Einrichtung der Feststellung bedarf, ob das konkrete Hilfsmittel zur sächlichen Ausstattung der Einrichtung gehört (BSG, Urteil vom 10.02.2000 - B 3 KR 17/99 -).

    Dementsprechend rechnet das auch nicht durch Versorgungsvertrag zugelassene N-Haus bzw. die Beigeladene zu 2) Leistungen für i.S.d. SGB XI pflegebedürftige Bewohner nach der Aussage des Zeugen E nach Maßgabe des § 43a SGB IX ab (s. dazu BSG, Urteil vom 10.02.2000 - B 3 KR 17/99 R -).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 01.06.2015 - L 6 KR 66/14
    Die Abgrenzung der Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Hilfsmittelversorgung in Pflegeheimen von der Vorhaltepflicht des Heimträgers hat danach zu erfolgen, ob noch eine Krankenbehandlung und ein Behinderungsausgleich i.S. medizinischer Rehabilitation stattfindet oder aber ganz überwiegend die Pflege im Vordergrund steht, weil eine Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht mehr möglich ist (BSG, 10.02.2000 - B 3 KR 17/99 R - juris; 22.07.2004 - B 3 KR 5/03 R - juris).

    Einen geeigneten Anhaltspunkt für die von den zugelassenen Pflegeheimen vorzuhaltenden Hilfsmittel bietet zudem der "Abgrenzungskatalog der Spitzenverbände der Krankenkassen - zugleich handelnd als Spitzenverbände der Pflegekassen - zur Hilfsmittelversorgung in stationären Pflegeeinrichtungen (Pflegeheimen)" (s. dazu BSG, 10.02.2000, a.a.O.).

    Maßgeblich ist insoweit, zu welcher konkreten Ausstattung die Einrichtung nach dem zugrunde liegenden Vertrag verpflichtet ist (vgl. BSG, 10.2.2000, B 3 KR 17/99 - juris).

    Diese Grundsätze gelten auch für vollstationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe i.S.d. § 43a SGB XI. Zu beachten ist aber, dass diese Einrichtungen häufig überwiegend anderen Zwecken dienen und die Pflege nur am Rande mit durchführen, so dass es z.B. anhand der Vereinbarungen oder des Leistungsangebots der Einrichtung der Feststellung bedarf, ob das konkrete Hilfsmittel zur sächlichen Ausstattung der Einrichtung gehört (BSG, Urteil vom 10.02.2000 - B 3 KR 17/99 - juris).

  • SG Landshut, 17.02.2005 - S 4 KR 176/03
  • SG Stade, 03.02.2005 - S 1 KR 172/00
  • SG München, 14.12.2015 - S 44 KR 1273/13

    Anspruch auf Versorgung mit einem Akustikschalter/Rufschalter

  • LSG Niedersachsen, 23.03.2001 - L 4 B 25/01

    Anspruch auf Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln

  • LSG Bayern, 20.06.2018 - L 20 KR 139/17

    Krankenversicherung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.06.2016 - L 16/1 KR 211/14

    Anspruch einer Schwerstmehrfachbehinderten gegen die Krankenkasse auf Versorgung

  • SG Hamburg, 18.02.2011 - S 48 KR 735/08

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Anspruch auf Versorgung mit

  • SG Landshut, 20.03.2006 - S 10 KR 272/04

    Anspruch eines in einem Wohnheim lebenden Schwer(st)pflegebedürftigen auf

  • LSG Baden-Württemberg, 22.12.2014 - L 11 KR 5255/14
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2007 - L 16 KR 204/06

    Krankenversicherung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.06.2019 - L 9 KR 110/16

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung (hier: mobiler Patientenlifter) -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.11.2018 - L 15 P 38/18
  • SG Magdeburg, 16.09.2016 - S 1 KR 469/16

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - keine Versorgung eines Versicherten

  • SG Stade, 25.01.2016 - S 29 KR 232/15
  • LSG Niedersachsen, 30.01.2002 - L 4 KR 213/00

    Ernährungspumpe undÜberleitungsgerät als medizinische Hilfsmittel

  • LSG Niedersachsen, 27.02.2002 - L 4 KR 22/00

    Air Works Sure; Air-Works-Sure; allgemeines Grundbedürfnis; Bereitstellung;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2018 - L 11 KR 571/17

    Leistungspflicht der Krankenkasse für ein Hilfsmittel

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2008 - L 11 KR 62/06

    Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für einen

  • SG Augsburg, 20.10.2005 - S 12 KR 261/02

    Lieferung eines elektrisch verstellbaren Pflegebettes in einem Wohnheim der

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.11.2017 - L 15 P 20/17
  • SG Augsburg, 14.07.2016 - S 12 KR 324/12

    Anspruch auf Freistehbarren in einem Pflegeheim

  • LSG Baden-Württemberg, 13.06.2012 - L 5 KR 253/11
  • OVG Hamburg, 18.01.2002 - 1 Bf 12/01

    Anwendung der Regelung für beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder

  • SG Leipzig, 30.11.2006 - S 8 KR 253/05

    Kostenübernahme der Krankenversicherung für einen Absaugkatheter bei

  • LSG Niedersachsen, 24.01.2001 - L 3 P 14/00
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.11.2018 - L 4 KR 252/16
  • SG Konstanz, 02.04.2019 - S 8 KR 756/18

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Patientenlifter - bei

  • SG Hamburg, 17.02.2003 - S 23 P 67/01
  • LSG Sachsen-Anhalt, 09.06.1999 - L 4 KR 22/98

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Schieberollstuhl - Pflegeheimbewohnerin

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