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   BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R   

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https://dejure.org/2004,236
BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R (https://dejure.org/2004,236)
BSG, Entscheidung vom 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R (https://dejure.org/2004,236)
BSG, Entscheidung vom 16. September 2004 - B 3 KR 19/03 R (https://dejure.org/2004,236)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Erstattungsanspruch - Versicherter - Hilfsmittel - schwenkbarer Autositz - Behinderungsausgleich - Grundbedürfnis - Mobilität - Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung - Fahrkostenerstattung - Erforderlichkeit - Krankentransport

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Krankenversicherung - Erstattungsanspruch - schwenkbarer Autositz - Krankentransport

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Kostenerstattung wegen der Selbstbeschaffung eines schwenkbaren Autositzes; Ausdehnung des Erstattungsanspruchs bei einer "Schadensverlagerung" auf besonders eng mit dem oder der Versicherten verbundene Familienmitglieder unter Berücksichtigung der ...

  • Judicialis

    SGB V § 33 Abs 1 Satz 1; ; SGB V § 33 Abs 1; ; SGB V § 60; ; SGB V § 33; ; SGB IX § 55; ; SGB IX § 55 Abs 2 Nr 1; ; SGG § 103; ; GG Art 3 Abs 3 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenerstattungsanspruch wegen einer zu Unrecht verweigerten Sachleistung, Bezahlung von Krankenfahrten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 93, 176
 
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Wird zitiert von ... (198)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 26.03.2003 - B 3 KR 23/02 R

    Krankenversicherung - gehbehinderter Versicherter - keine Verpflichtung zur

    Auszug aus BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R
    Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl BSGE 91, 60, 63 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 3 S 20 mwN; vgl auch Höfler aaO § 33 SGB V RdNr 11 ff mit zahlr Nachw aus der Rspr) gehören zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, (elementare) Körperpflegen, selbstständige Wohnen sowie Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums.

    Mit weiterem Urteil vom 26. März 2003 (BSGE 91, 60 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 3 S 17) hat er bekräftigt, dass die Verpflichtung der Krankenkassen, Versicherte zum Ausgleich einer Behinderung mit Hilfsmitteln zu versorgen, auch nach Inkrafttreten des SGB IX nicht die Ausrüstung eines PKW mit einer Ladevorrichtung (Rollstuhl-Ladeboy) umfasst, die es einem gehbehinderten Menschen ermöglichen soll, seinen Rollstuhl mit dem PKW zu transportieren.

  • BSG, 11.04.2002 - B 3 P 10/01 R

    Private Pflegeversicherung - keine Kostenerstattung für Anschaffung eines

    Auszug aus BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R
    Soweit der Senat mit Urteil vom 11. April 2002 (SozR 3-3300 § 40 Nr. 9 S 43) Ausführungen zur Anschaffung eines schwenkbaren Autositzes gemacht hat, sind diese hier schon deshalb nicht einschlägig, weil sie sich mit der Leistungsverpflichtung in der privaten Pflegeversicherung befassen und nicht mit der GKV.
  • BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 3/97 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechte Ausstattung -

    Auszug aus BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R
    Mit Urteil vom 6. August 1998 (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 29 S 171) hat der Senat zwar entschieden, dass die behindertengerechte Ausstattung eines Kraftfahrzeuges nicht als Hilfsmittel der GKV zu leisten ist.
  • BSG, 28.06.2001 - B 3 KR 3/00 R

    Krankenversicherung - Begriffsabgrenzung zwischen Heil- und Hilfsmittel -

    Auszug aus BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R
    Dies ist nach der nunmehr gültigen Abgrenzung von Heilmitteln gegenüber Hilfsmitteln (vgl dazu BSGE 88, 204 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 41) nicht mehr erforderlich, weil jetzt alle sächlichen Mittel, die therapeutischen Zwecken dienen, Hilfsmittel und nicht Heilmittel sind.
  • BSG, 23.02.1999 - B 1 KR 1/98 R

    Krankenversicherung - keine Kostenübernahme für Rücktransport aus einem

    Auszug aus BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R
    Mit der Gewährung von Fahrkosten sollen andere notwendige - medizinische - Leistungen der GKV erst ermöglicht werden (Akzessorietät - vgl BSGE 47, 79, 82 = SozR 2200 § 194 Nr. 3 S 6; BSGE 83, 285 = SozR 3-2500 § 60 Nr. 3).
  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 39/94

    Telefaxgerät als notwendiges Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R
    Diese Behinderungen schränkten sie in ihrer Lebensbetätigung der allgemeinen Grundbedürfnisse ein (vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 19 S 97 und Nr. 25 S 141).
  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 38/94

    Farberkennungsgerät als notwendiges Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R
    Gegenstand des Behinderungsausgleichs sind zunächst solche Hilfsmittel, die auf den Ausgleich der Behinderung selbst gerichtet sind, also zum unmittelbaren Ersatz der ausgefallenen Funktionen dienen (BSGE 37, 138, 141 = SozR 2200 § 187 Nr. 1; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 18 S 88 und Nr. 20 S 106).
  • BSG, 26.02.1991 - 8 RKn 13/90

    Schwenkbarer Autositz als Hilfsmittel

    Auszug aus BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R
    Hinsichtlich des Grundbedürfnisses des "Erschließens eines gewissen körperlichen Freiraums" hat der 8. Senat des BSG bereits entschieden, dass ein schwenkbarer Autositz ein Hilfsmittel iS des § 182b RVO (heute: § 33 SGB V) ist, wenn einem Versicherten dadurch ermöglicht wird, einen PKW zu benutzen und damit die Unfähigkeit auszugleichen, zu gehen und ein Fortbewegungsmittel zu besteigen (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 3 S 3).
  • BSG, 10.10.1978 - 3 RK 75/77

    Transport eines Versicherten - Urlaubsort im Ausland - Wohnort im Inland -

    Auszug aus BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R
    Mit der Gewährung von Fahrkosten sollen andere notwendige - medizinische - Leistungen der GKV erst ermöglicht werden (Akzessorietät - vgl BSGE 47, 79, 82 = SozR 2200 § 194 Nr. 3 S 6; BSGE 83, 285 = SozR 3-2500 § 60 Nr. 3).
  • BSG, 22.02.1974 - 3 RK 27/73

    Hilfsmittel für Behinderte und Leistungspflicht der KK

    Auszug aus BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R
    Gegenstand des Behinderungsausgleichs sind zunächst solche Hilfsmittel, die auf den Ausgleich der Behinderung selbst gerichtet sind, also zum unmittelbaren Ersatz der ausgefallenen Funktionen dienen (BSGE 37, 138, 141 = SozR 2200 § 187 Nr. 1; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 18 S 88 und Nr. 20 S 106).
  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R

    Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden

    Zu diesen allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören nach ständiger Rechtsprechung des BSG das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (BSGE 93, 176, 180 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7; BSGE 91, 60, 63 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 3; BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 14; stRspr).

    Dies rechtfertigt die Leistungsbegrenzung in der GKV auf solche Hilfsmittel, mit denen die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder gemildert werden können und die damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betreffen (stRspr; vgl zuletzt BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7 jeweils RdNr 12 - schwenkbarer Autositz bei Wachkomaversorgung; BSGE 91, 60 RdNr 9 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 3 RdNr 10 - Rollstuhl-Ladeboy; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 31 S 185 - Rollstuhl-Bike; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 32 S 191 - Therapie-Tandem [jeweils mwN]).

  • BSG, 15.03.2018 - B 3 KR 4/16 R

    Anspruch auf Versorgung mit einem Therapie-Dreirad - Genehmigungsfiktion nach §

    Der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung dient ein bewegliches sächliches Mittel nach der Rechtsprechung des BSG dann, wenn es spezifisch im Rahmen ärztlich verantworteter Krankenbehandlung eingesetzt wird, um zu ihrem Erfolg beizutragen (vgl BSGE 98, 213 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 15, RdNr 11; BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7, RdNr 11) .
  • BSG, 07.10.2010 - B 3 KR 5/10 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Hilfsmittelversorgung - Notwendigkeit

    Denn wegen der allein auf die medizinische Rehabilitation beschränkten Leistungspflicht der GKV ist diese im Rahmen des mittelbaren Behinderungsausgleichs in Bezug auf Mobilitätshilfen nur verpflichtet, Versicherten die Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraums zu ermöglichen (BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7, RdNr 12) .

    Der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung dient ein bewegliches sächliches Mittel nach der Rechtsprechung des BSG, soweit es spezifisch im Rahmen der ärztlich verantworteten Krankenbehandlung eingesetzt wird, um zu ihrem Erfolg beizutragen (BSGE 98, 213 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 15, RdNr 11; BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7, RdNr 11; Butzer in Becker/Kingreen, SGB V, 2. Aufl 2010, § 33 RdNr 12) .

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