Rechtsprechung
   BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Erstattungsanspruch - Versicherter - Hilfsmittel - schwenkbarer Autositz - Behinderungsausgleich - Grundbedürfnis - Mobilität - Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung - Fahrkostenerstattung - Erforderlichkeit - Krankentransport

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Krankenversicherung - Erstattungsanspruch - schwenkbarer Autositz - Krankentransport

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Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 93, 176



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Wird zitiert von ... (92)  

  • BSG, 19.04.2007 - B 3 KR 9/06 R  

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Erschließen eines körperlichen Freiraums -

    Die durch ein Hilfsmittel der GKV gewährleistete Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraums im Nahbereich der Wohnung ermöglicht es regelmäßig auch, bei Krankheit oder Behinderung Ärzte und Therapeuten aufzusuchen (Abgrenzung zu BSG vom 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R = BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7).

    Etwas anderes ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. September 2004 (B 3 KR 19/03 R), in der das Aufsuchen von Ärzten und Therapeuten als elementares Grundbedürfnis einer Wachkomapatientin anerkannt worden sei und dies zur Zubilligung eines schwenkbaren Autositzes im Rahmen der GKV-Hilfsmittelversorgung geführt habe.

    Alternative SGB V, der auf die Sicherung eines Erfolgs der Krankenbehandlung abstellt, bedarf deshalb einer Einschränkung: Es muss mit dem Hilfsmittel ein therapeutischer Erfolg angestrebt werden; er muss allerdings nicht bereits vorliegen und nur noch zu sichern sein (BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7 jeweils RdNr 11).

    Nach stRspr (vgl BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7 jeweils RdNr 12 und BSGE 91, 60, 63 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 3 RdNr 10 mwN; vgl auch Höfler, aaO, § 33 SGB V RdNr 11 ff mzwN aus der Rspr) gehören zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, (elementare) Körperpflegen, selbstständige Wohnen sowie Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums.

    Denn die notwendige medizinische Versorgung ist schon grundlegende Voraussetzung, um die elementaren Bedürfnisse des täglichen Lebens befriedigen zu können (BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7 jeweils RdNr 12).

    Auch dies steht hier im Vordergrund, auch wenn das Hilfsmittel überwiegend dazu dienen soll, Ärzte und Therapeuten aufzusuchen und an einer Selbsthilfegruppe teilnehmen zu können (vgl zu dieser Differenzierung schon BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7 jeweils RdNr 13).

    Der behinderungsgerechte Pkw-Umbau ermöglichte es ihr unter Hilfestellung des Vaters, das Fahrzeug zu besteigen und dort sicher transportiert zu werden (BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7 jeweils RdNr 14).

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R  

    Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden

    Zu diesen allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören nach ständiger Rechtsprechung des BSG das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (BSGE 93, 176, 180 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7; BSGE 91, 60, 63 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 3; BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 14; stRspr).

    Dies rechtfertigt die Leistungsbegrenzung in der GKV auf solche Hilfsmittel, mit denen die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder gemildert werden können und die damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betreffen (stRspr; vgl zuletzt BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7 jeweils RdNr 12 - schwenkbarer Autositz bei Wachkomaversorgung; BSGE 91, 60 RdNr 9 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 3 RdNr 10 - Rollstuhl-Ladeboy; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 31 S 185 - Rollstuhl-Bike; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 32 S 191 - Therapie-Tandem [jeweils mwN]).

  • BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 2/08 R  

    Entscheidung des Revisionsgerichts trotz verfahrensfehlerhafter

    Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (BSGE 93, 176, 180 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7; BSGE 91, 60, 63 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 3; BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 14; stRspr).

    Soweit überhaupt die Frage eines größeren Radius über das zu Fuß Erreichbare hinaus aufgeworfen worden ist, sind schon immer zusätzliche qualitative Momente verlangt worden (vgl BSGE 93, 176, 180 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7 - Erreichbarkeit ambulanter medizinischer Versorgung für Wachkomapatientin; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27 - Rollstuhl-Bike für Jugendliche; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 46 - behindertengerechtes Dreirad; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 13 - Faltrollstuhl).

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