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   BSG, 24.09.2002 - B 3 KR 2/02 R   

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BSG, 24.09.2002 - B 3 KR 2/02 R (https://dejure.org/2002,2447)
BSG, Entscheidung vom 24.09.2002 - B 3 KR 2/02 R (https://dejure.org/2002,2447)
BSG, Entscheidung vom 24. September 2002 - B 3 KR 2/02 R (https://dejure.org/2002,2447)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Genehmigung - Versorgungsvertrag - Leistungserbringer - Vergütungsanspruch - Auftragserteilung - Bindung - Krankenkasse - vertragsärztliche Verordnung - Verpflichtung - ärztliche Weisung - Beachtung

  • Wolters Kluwer

    Leistungen der häuslichen Krankenpflege ohne vorherige Bewilligung der Krankenkasse; Erbringung häuslicher Krankenpflege nur bei Zustimmung der Krankenkasse

  • kkh.de PDF

    Kein Vergütungsanspruch für durch Krankenkasse nicht genehmigtes Pulsmessen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütungsanspruch eines Krankenpflegeunternehmens bei der Erbringung ärztlich verordneter häuslicher Krankenpflege abweichend von der Genehmigung der Krankenkasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 09.06.1998 - B 1 KR 18/96 R

    Krankenversicherung - Entscheidung über Gewährung von Krankenhausbehandlung

    Auszug aus BSG, 24.09.2002 - B 3 KR 2/02 R
    Auch bei einer Krankenhausbehandlung hat der Versicherte grundsätzlich die Bewilligungsentscheidung der Kasse abzuwarten (BSGE 82, 158, 160 = BSG SozR 3-2500 § 39 Nr. 5).

    Weiterhin entfällt die vorherige Leistungsbewilligung aus der Natur der Sache bei einer Notaufnahme und Notfalleinweisung in ein Krankenhaus (BSGE 82, 158, 160 = BSG SozR 3-2500 § 39 Nr. 5).

  • BSG, 30.01.2001 - B 3 KR 2/00 R

    Krankenversicherung - Krankenfahrt - Anordnung von Sammelfahrten aus

    Auszug aus BSG, 24.09.2002 - B 3 KR 2/02 R
    In allen Fällen wird die Verurteilung zu einer Leistung begehrt, auf die ein Rechtsanspruch bestehen würde, ohne dass ein Verwaltungsakt zu ergehen hätte; daher war weder ein Widerspruchsverfahren durchzuführen noch eine Klagefrist einzuhalten (vgl zum Ganzen BSG SozR 3-2500 § 132a Nr. 1 und KassKomm/Hess, Band 1, Stand März 2001, SGB V, § 132a RdNr 7 sowie zur Zulassung zum Krankentransport BSG SozR 3-2500 § 60 Nr. 5).

    Ein Anspruch der Klägerin auf Bezahlung der Pulsmessungen kann sich nur auf vertraglicher Grundlage ergeben (vgl BSG SozR 3-2500 § 60 Nr. 5).

  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 26/94

    Drogensubstitution mit Remedacen, pflichtwidrige Verordnung von Arzneimitteln,

    Auszug aus BSG, 24.09.2002 - B 3 KR 2/02 R
    Ausnahmen vom Regelprinzip der vorherigen Beantragung und Bewilligung von Krankenkassenleistungen bestehen da, wo Eilbedürftigkeit gegeben ist oder sein kann: Das gilt außer für die ärztliche und -zahnärztliche Behandlung auch für den häufigsten Fall der ärztlichen Therapie, nämlich die Verordnung eines Arzneimittels, das der Apotheker nach den abgeschlossenen Verträgen allein auf Grund der ärztlichen Verordnung, dh ohne Genehmigung durch die Kasse, zu liefern hat (BSGE 77, 194, 199f = SozR 3-2500 § 129 Nr. 1).

    Die vertragsärztliche Verordnung ändert daran nichts; sie ist schon vom Geschehensablauf nicht mit einer Arzneimittelverordnung vergleichbar, bei der vor Aushändigung des Medikaments auf eine Bewilligung durch die Kasse verzichtet wird, so dass der Apotheker, der sich an die ärztliche Verordnung hält, in seinem Vertrauen auf Bezahlung durch die Kasse geschützt werden muss (BSGE 77, 194, 199f = SozR 3-2500 § 129 Nr. 1).

  • BSG, 25.09.2001 - B 3 KR 15/00 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Vergütung - Auslaufen einer

    Auszug aus BSG, 24.09.2002 - B 3 KR 2/02 R
    In allen Fällen wird die Verurteilung zu einer Leistung begehrt, auf die ein Rechtsanspruch bestehen würde, ohne dass ein Verwaltungsakt zu ergehen hätte; daher war weder ein Widerspruchsverfahren durchzuführen noch eine Klagefrist einzuhalten (vgl zum Ganzen BSG SozR 3-2500 § 132a Nr. 1 und KassKomm/Hess, Band 1, Stand März 2001, SGB V, § 132a RdNr 7 sowie zur Zulassung zum Krankentransport BSG SozR 3-2500 § 60 Nr. 5).
  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus BSG, 24.09.2002 - B 3 KR 2/02 R
    Diese Übergangsvorschrift betrifft zwar ausdrücklich nur die Frage der Gerichtsgebühren; sie muss aber sinngemäß auch für die außergerichtliche Kostenerstattung angewendet werden, um angesichts des mit der Neuregelung verbundenen Systemwechsels den erforderlichen Vertrauensschutz zu gewährleisten (so auch BSG vom 30. Januar 2002 - B 6 KA 12/01 R - zur Veröffentlichung vorgesehen -).
  • BGH, 22.08.2006 - 1 StR 547/05

    Abrechnungsbetrug durch Ärzte (Kick-Back-Zahlungen; Irrtum bei massenhaftem

    Der Apotheker, der sich an die ärztliche Verordnung hält, ist in seinem Vertrauen auf Bezahlung des Kaufpreises durch die Krankenkasse geschützt (vgl. BSG SozR 3-2500 § 132a Nr. 3).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 24.09.2020 - L 6 KR 4/17

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - kein eigener Vergütungsanspruch

    Mit Urteil vom 26. Oktober 2016 hat das Sozialgericht Halle die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die Entscheidung des BSG vom 24. September 2002 (B 3 KR 2/02 R) hingewiesen, wonach Leistungen der häuslichen Krankenpflege grundsätzlich der vorherigen Beantragung durch den Versicherten und der vorherigen Bewilligung gegenüber dem Versicherten durch die zuständige Krankenkasse bedürften.

    Diese Vorschriften und die daraus entstehende Rechtslage haben sich entgegen der Ansicht der Klägerin seit 1998 als dem Jahr, dass der Entscheidung des BSG (24.9.2002, B 3 KR 2/02 R, SozR 3-2500 § 132a Nr. 3) zugrunde lag, nicht geändert.

    Es bestehen regelmäßig nur vertragliche Beziehungen zwischen Krankenkasse und Leistungserbringer (vgl. BSG, 20.4.2016, B 3 KR 17/15 R, SozR 4-2500 § 37 Nr. 14, Rn. 13; so schon BSG, 24.9.2002, B 3 KR 2/02 R, SozR 3-2500 § 132a Nr. 3).

    Dies bestätigt auch § 6 Abs. 1 HKP-RL: "Die von der oder dem Versicherten durch Vorlage der vertragsärztlichen Verordnung beantragten Leistungen bedürfen der Genehmigung durch die Krankenkasse." Eine Genehmigung liegt unstreitig nicht vor; ohne diese sind die Aufwendungen der Klägerin grundsätzlich nicht erstattungsfähig (vgl. BSG, 20.4.2016, B 3 KR 17/15 R, SozR 4-2500 § 37 Nr. 14, Rn. 13; so schon BSG, 24.9.2002, B 3 KR 2/02 R, SozR 3-2500 § 132a Nr. 3).

    Dabei ist dem SGB V als Regelprinzip die vorherige Bewilligung aller Sachleistungen zu entnehmen (§ 2 Abs. 2 SGB V; vgl. BSG, 24.9.2002, B 3 KR 2/02 R, SozR 3-2500 § 132a Nr. 3).

    Für die häusliche Krankenpflege gilt das Regelprinzip, d.h. sie ist im Normalfall vor ihrem Beginn durch den Versicherten zu beantragen und durch die Krankenkasse zu bewilligen (BSG, 24.9.2002, B 3 KR 2/02 R, SozR 3-2500 § 132a Nr. 3).

  • BGH, 11.05.2021 - 4 StR 350/20

    Untreue (Vermögensbetreuungspflicht: keine Betreuungspflicht des verordnenden

    Denn anders als bei Heilmitteln und beim ärztlichen Sprechstundenbedarf für Versicherte, bei denen der ärztlichen Verordnung keine Genehmigungsentscheidung der Krankenkasse nachfolgt (vgl. BSG, Urteil vom 13. September 2011 - B 1 KR 23/10 R, NZS 2012, 296 Rn. 13; Urteil vom 25. August 2009 - B 3 KR 25/08 Rn. 16 (jeweils zu Heilmitteln) sowie beispielhaft § 1 Abs. 1 der Sprechstundenbedarfsvereinbarung zwischen der KV Hessen und der AOK Hessen u.a. vom 1. Januar 2014), tritt der Leistungsfall bei der häuslichen Krankenpflege in formaler Hinsicht erst ein, wenn - wie hier geschehen - vor Leistungsbeginn eine Bewilligungsentscheidung der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse ergeht (vgl. § 6 Abs. 1 HKPRL; BSG, Urteil vom 24. September 2002 ? B 3 KR 2/02 R; Urteil vom 30. März 2000 - B 3 KR 23/99 R, NJWEFER 2000, 326, 327; Nolte in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 112. EL (September 2020), SGB V § 37 Rn. 5a; Wagner in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, 110 EL (März 2021), SGB V § 37 Rn. 3; Knispel in BeckOK SozR, 60. Ed. (1. März 2021), SGB V § 37 Rn. 45 mwN; a.A. Richter/Bohlken, NZS 2000, 236).

    Hält sie einzelne verordnete Maßnahmen für nicht erforderlich, etwa weil sie deren Vornahme durch den Versicherten selbst für möglich und zumutbar hält, so hat sie hierüber gemäß § 275 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, § 6 Abs. 2 HKPRL eine gutachterliche Stellungnahme des medizinischen Dienstes einzuholen (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2000 - B 3 KR 23/99 R, NJWEFER 2000, 326, 327; Knispel in BeckOK SozR, 60. Ed. (1. März 2021), SGB V § 37 Rn. 45; Nolte in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 112. EL (September 2020), SGB V § 37 Rn. 5a; Brosius-Gersdorf in Berchtold/Huster/Rehborn, Gesundheitsrecht, 2. Aufl., SGB V § 37 Rn. 17; zur Abgrenzung zur genehmigungsfreien Heilmittelverordnung vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2002 ? B 3 KR 2/02 R).

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