Rechtsprechung
   BSG, 26.01.2006 - B 3 KR 3/05 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,3708
BSG, 26.01.2006 - B 3 KR 3/05 R (https://dejure.org/2006,3708)
BSG, Entscheidung vom 26.01.2006 - B 3 KR 3/05 R (https://dejure.org/2006,3708)
BSG, Entscheidung vom 26. Januar 2006 - B 3 KR 3/05 R (https://dejure.org/2006,3708)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,3708) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Künstlersozialversicherung - keine Künstlersozialabgabe für Honorarzahlungen bezüglich Verwertung von Namensrechten

  • openjur.de

    Künstlersozialversicherung; keine Künstlersozialabgabe für Honorarzahlungen bezüglich Verwertung von Namensrechten

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Künstlersozialabgabe - Zahlungen für Verwertung der Namensrechte von Künstlern

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2006, 538 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 28.08.1997 - 3 RK 13/96

    Abgabepflicht nach dem KSVG bei einmaliger Mitwirkung an Fernseh-Talkshows über

    Auszug aus BSG, 26.01.2006 - B 3 KR 3/05 R
    Nicht dazu zählen indes Entgelte, die Künstler aus anderen Gründen und nicht im Zusammenhang mit einem künstlerischen Werk oder einer künstlerischen Leistung erhalten - etwa als Teilnehmer einer Fernseh-Talkshow, in der sie sich wie andere Bürger auch zu Fragen des täglichen Lebens oder einer besonderen Lebenslage äußern (BSG SozR 3-5425 § 25 Nr. 10) oder im Zusammenhang mit einem Preis für ihr Lebenswerk, ohne dass damit eine konkrete künstlerische Leistung gewürdigt wird (Finke/Brachmann/Nordhausen aaO § 25 RdNr 47).

    Dies kann aber im Hinblick auf die Erhebung der KSA kein tragender Grund sein, eine solche Abgrenzung für unzulässig zu halten und alle Aktivitäten, sofern nur dafür ein Entgelt gezahlt wird, unterschiedslos der beruflichen künstlerischen Betätigung zuzuordnen (vgl BSG SozR 3-5425 § 25 Nr. 10 - Talkshow-Teilnehmer).

  • BSG, 20.07.1994 - 12 RK 49/92

    Künstlersozialkasse - Nennung - Tätigkeitsbereich - Gerichtliche Überprüfung -

    Auszug aus BSG, 26.01.2006 - B 3 KR 3/05 R
    Beide Unternehmen gehören zwar zu demselben Konzern, sind aber rechtlich und organisatorisch getrennt und nehmen voneinander unabhängige Aufgabenbereiche wahr (vgl dazu auch BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 7 und § 25 Nr. 9).
  • BSG, 20.07.1994 - 12 RK 54/93

    Künstlersozialabgabe; Bemessung; Materialkosten

    Auszug aus BSG, 26.01.2006 - B 3 KR 3/05 R
    In die KSA-Pflicht sind alle Zahlungen einzubeziehen, die sich objektiv als Gegenleistung für das Kunstwerk darstellen (BSG SozR 3-5425 § 25 Nr. 6; Finke/Brachmann/Nordhausen Künstlersozialversicherungsgesetz, 3. Aufl 2004, § 25 RdNr 49).
  • BSG, 20.07.1994 - 12 RK 63/92

    Künstlersozialversicherungsabgabe - Ausfallhonorare - Ausland

    Auszug aus BSG, 26.01.2006 - B 3 KR 3/05 R
    Hierzu gehören zB die Materialkosten und sonstige zur Erstellung eines Kunstwerks notwendige Aufwendungen (BSG aaO), Zahlungen für die künstlerische Gestaltung von Covers und Booklets, die zur Vermarktung vervielfältigter Tonträger benötigt werden (BSG SozR 3-5425 § 25 Nr. 9) sowie Ausfallhonorare für die Nichtveröffentlichung von Manuskripten (BSGE 75, 20 = SozR 3-5425 § 25 Nr. 5).
  • BSG, 28.02.1996 - 3 RK 12/95

    Künstlersozialabgabepflicht bei Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern

    Auszug aus BSG, 26.01.2006 - B 3 KR 3/05 R
    Hierzu gehören zB die Materialkosten und sonstige zur Erstellung eines Kunstwerks notwendige Aufwendungen (BSG aaO), Zahlungen für die künstlerische Gestaltung von Covers und Booklets, die zur Vermarktung vervielfältigter Tonträger benötigt werden (BSG SozR 3-5425 § 25 Nr. 9) sowie Ausfallhonorare für die Nichtveröffentlichung von Manuskripten (BSGE 75, 20 = SozR 3-5425 § 25 Nr. 5).
  • BSG, 24.07.2003 - B 3 KR 37/02 R

    Künstlersozialabgabe - Werbung - Werbeagentur - Werbematerial - gemischte

    Auszug aus BSG, 26.01.2006 - B 3 KR 3/05 R
    Die später erfolgte Neufassung des § 27 Abs. 1a KSVG durch das "Zweite Gesetz zur Änderung des KSVG und anderer Gesetze" vom 13. Juni 2001 (BGBl I S 1027) ist im vorliegenden Fall unbeachtlich, da es sich um eine reine Anfechtungsklage handelt und deshalb auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist (BSG SozR 4-5425 § 25 Nr. 1 RdNr 7 mwN).
  • BSG, 01.10.2009 - B 3 KS 4/08 R

    Die Juroren bei DSDS sind Unterhaltungskünstler im Sinne des

    Insoweit handelt es sich um die erstmalige - originäre - Feststellung der KSA, zu der die Beklagte nach §§ 23 ff iVm § 27 Abs. 1a Satz 1 KSVG grundsätzlich berechtigt ist (vgl auch BSG SozR 4-5425 § 25 Nr. 3 RdNr 10).
  • BSG, 21.07.2011 - B 3 KS 5/10 R

    Künstlersozialversicherung - publizistische Tätigkeit - Online-Journalismus -

    Das zwischen dem Kläger und dem werbenden Unternehmen für den Werbeflächenverkauf vereinbarte Entgelt wird weder final für eine publizistische Leistung noch kausal wegen ihr gezahlt (zu diesem Maßstab: BSG SozR 4-5425 § 25 Nr. 3 RdNr 16 f) .
  • SG Darmstadt, 30.08.2021 - S 8 R 316/17

    Künstlersozialversicherung

    Entgelte dieser Art sind nicht abgabepflichtig iS von § 25 Abs. 2 Satz 1 KSVG, da sie nicht für die Verwertung oder Nutzung künstlerischer Werke oder Leistungen i. S. von § 2 KSVG bestimmt sind (BSG, Urteil vom 26. Januar 2006, Az.: B 3 KR 3/05 R - juris - Rn. 14).

    Entscheidend kommt es vielmehr auf den Inhalt der jeweiligen vertraglichen Übereinkunft an (BSG, Urteil vom 26. Januar 2006, Az.: B 3 KR 3/05 R - juris - Rn. 15).

    Die Pflicht zur Zahlung einer Künstlersozialabgabe hängt damit alleine davon ab, ob das Entgelt (final) für eine künstlerische Leistung oder (kausal) wegen ihr gezahlt worden ist (BSG, Urteil vom 26. Januar 2006, Az.: B 3 KR 3/05 R - juris - Rn. 16).

    Dies kann aber im Hinblick auf die Erhebung der Künstlersozialabgabe kein tragender Grund sein, eine solche Abgrenzung für unzulässig zu halten und alle Aktivitäten, sofern nur dafür ein Entgelt gezahlt wird, unterschiedslos der beruflichen künstlerischen Betätigung zuzuordnen (BSG, Urteil vom 26. Januar 2006, Az.: B 3 KR 3/05 R - juris - Rn. 16).

  • BSG, 24.01.2008 - B 3 KS 1/07 R

    Keine Künstlersozialabgabe auf Honorare von Profisportlern für die Mitwirkung in

    Gleiches gilt für Honorare an Künstler, die nicht für die Erhaltung oder Nutzung eines künstlerischen Werks oder einer künstlerischen Leistung, sondern ausschließlich für die Verwertung von Namensrechten - sog Merchandising - gezahlt werden; auch diese unterliegen nicht der KSA (Urteil des Senats vom 26.1.2006 - B 3 KR 3/05 R -, SozR 4-5425 § 25 Nr. 3).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2021 - L 9 KR 534/17

    Selbständige nichtkünstlerische Tätigkeit - Arbeitseinkommen - Steuerrecht -

    Die Einnahmen stellten kein Arbeitseinkommen aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeiten dar, da es sich beim Verkauf von Merchandisingprodukten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts um keine künstlerische Tätigkeit handele (Verweis auf Urteile des BSG vom 26. Januar 2006 - B 3 KR 3/05 R - und vom 2. April 2014 - B 3 KS 3/12 R).

    Nur Einkünfte, die final für eine künstlerische Leistung und nicht nur kausal wegen der Leistung bezahlt würden, seien Entgelte für ein künstlerisches Werk (BSG, Urteil vom 26. Januar 2006 - B 3 KR 3/05 R -, Rn. 15 f.).

  • SG Augsburg, 03.11.2015 - S 6 KR 237/14

    Trennung zwischen künstlerischer Tätigkeit und dem Verkauf von

    Diese Ansicht werde auch durch das Urteil des BSG vom 26.01.2006 - B 3 KR 3/05 R - gestützt.

    Die Einnahmen aus dem Verkauf der Merchandising-Produkte stellen nämlich kein Arbeitseinkommen aus selbstständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KSVG dar, da es sich bei dem Verkauf von Merchandising-Produkten nach der Rechtsprechung des BSG um keine künstlerische Tätigkeit handelt (siehe hierzu Urteil des BSG vom 26.01.2006 - B 3 KR 3/05 R - und vom 02.04.2014 - B 3 KS 3/12 R - sowie auch Urteil des Finanzgerichts Köln vom 01.03.2011 - 8 K 4450/08).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht