Rechtsprechung
BSG, 26.01.2006 - B 3 KR 3/05 R |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- lexetius.com
Künstlersozialversicherung - keine Künstlersozialabgabe für Honorarzahlungen bezüglich Verwertung von Namensrechten
- openjur.de
Künstlersozialversicherung; keine Künstlersozialabgabe für Honorarzahlungen bezüglich Verwertung von Namensrechten
- IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Einbeziehung der auf Grund einer Merchandising-Vereinbarung an Künstler gezahlten Honorare in Form von Umsatzbeteiligungen eines Unternehmens der Musikbranche als "Entgelt" in die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialversicherung; Begriff des Entgelts i.S.d. § 25 Abs. 2 ...
- Judicialis
KSVG F: 20.12.1988 § 25 Abs 1 S 1; ; KSVG § 25 Abs 2 S 1; ; KSVG F: 16.12.1997 § 27 Abs 1a
- rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Künstlersozialabgabe für Honorarzahlungen
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- IWW (Kurzinformation)
Künstlersozialabgabe - Zahlungen für Verwertung der Namensrechte von Künstlern
Verfahrensgang
- SG Itzehoe, 09.01.2003 - S 5 KR 72/00
- LSG Schleswig-Holstein, 30.11.2004 - L 1 KR 56/03
- BSG, 26.01.2006 - B 3 KR 3/05 R
Papierfundstellen
- NZS 2006, 538 (Ls.)
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (6)
- BSG, 28.08.1997 - 3 RK 13/96
Abgabepflicht nach dem KSVG bei einmaliger Mitwirkung an Fernseh-Talkshows über …
Auszug aus BSG, 26.01.2006 - B 3 KR 3/05 R
Nicht dazu zählen indes Entgelte, die Künstler aus anderen Gründen und nicht im Zusammenhang mit einem künstlerischen Werk oder einer künstlerischen Leistung erhalten - etwa als Teilnehmer einer Fernseh-Talkshow, in der sie sich wie andere Bürger auch zu Fragen des täglichen Lebens oder einer besonderen Lebenslage äußern (BSG SozR 3-5425 § 25 Nr. 10) oder im Zusammenhang mit einem Preis für ihr Lebenswerk, ohne dass damit eine konkrete künstlerische Leistung gewürdigt wird (…Finke/Brachmann/Nordhausen aaO § 25 RdNr 47).Dies kann aber im Hinblick auf die Erhebung der KSA kein tragender Grund sein, eine solche Abgrenzung für unzulässig zu halten und alle Aktivitäten, sofern nur dafür ein Entgelt gezahlt wird, unterschiedslos der beruflichen künstlerischen Betätigung zuzuordnen (vgl BSG SozR 3-5425 § 25 Nr. 10 - Talkshow-Teilnehmer).
- BSG, 20.07.1994 - 12 RK 49/92
Künstlersozialkasse - Nennung - Tätigkeitsbereich - Gerichtliche Überprüfung - …
Auszug aus BSG, 26.01.2006 - B 3 KR 3/05 R
Beide Unternehmen gehören zwar zu demselben Konzern, sind aber rechtlich und organisatorisch getrennt und nehmen voneinander unabhängige Aufgabenbereiche wahr (vgl dazu auch BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 7 und § 25 Nr. 9). - BSG, 20.07.1994 - 12 RK 54/93
Künstlersozialabgabe; Bemessung; Materialkosten
Auszug aus BSG, 26.01.2006 - B 3 KR 3/05 R
In die KSA-Pflicht sind alle Zahlungen einzubeziehen, die sich objektiv als Gegenleistung für das Kunstwerk darstellen (BSG SozR 3-5425 § 25 Nr. 6;… Finke/Brachmann/Nordhausen Künstlersozialversicherungsgesetz, 3. Aufl 2004, § 25 RdNr 49).
- BSG, 20.07.1994 - 12 RK 63/92
Künstlersozialversicherungsabgabe - Ausfallhonorare - Ausland
Auszug aus BSG, 26.01.2006 - B 3 KR 3/05 R
Hierzu gehören zB die Materialkosten und sonstige zur Erstellung eines Kunstwerks notwendige Aufwendungen (…BSG aaO), Zahlungen für die künstlerische Gestaltung von Covers und Booklets, die zur Vermarktung vervielfältigter Tonträger benötigt werden (…BSG SozR 3-5425 § 25 Nr. 9) sowie Ausfallhonorare für die Nichtveröffentlichung von Manuskripten (BSGE 75, 20 = SozR 3-5425 § 25 Nr. 5). - BSG, 28.02.1996 - 3 RK 12/95
Künstlersozialabgabepflicht bei Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern
Auszug aus BSG, 26.01.2006 - B 3 KR 3/05 R
Hierzu gehören zB die Materialkosten und sonstige zur Erstellung eines Kunstwerks notwendige Aufwendungen (…BSG aaO), Zahlungen für die künstlerische Gestaltung von Covers und Booklets, die zur Vermarktung vervielfältigter Tonträger benötigt werden (BSG SozR 3-5425 § 25 Nr. 9) sowie Ausfallhonorare für die Nichtveröffentlichung von Manuskripten (…BSGE 75, 20 = SozR 3-5425 § 25 Nr. 5). - BSG, 24.07.2003 - B 3 KR 37/02 R
Künstlersozialabgabe - Werbung - Werbeagentur - Werbematerial - gemischte …
Auszug aus BSG, 26.01.2006 - B 3 KR 3/05 R
Die später erfolgte Neufassung des § 27 Abs. 1a KSVG durch das "Zweite Gesetz zur Änderung des KSVG und anderer Gesetze" vom 13. Juni 2001 (BGBl I S 1027) ist im vorliegenden Fall unbeachtlich, da es sich um eine reine Anfechtungsklage handelt und deshalb auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist (BSG SozR 4-5425 § 25 Nr. 1 RdNr 7 mwN).
- BSG, 01.10.2009 - B 3 KS 4/08 R
Die Juroren bei DSDS sind Unterhaltungskünstler im Sinne des …
Insoweit handelt es sich um die erstmalige - originäre - Feststellung der KSA, zu der die Beklagte nach §§ 23 ff iVm § 27 Abs. 1a Satz 1 KSVG grundsätzlich berechtigt ist (vgl auch BSG SozR 4-5425 § 25 Nr. 3 RdNr 10). - BSG, 21.07.2011 - B 3 KS 5/10 R
Künstlersozialversicherung - publizistische Tätigkeit - Online-Journalismus - …
Das zwischen dem Kläger und dem werbenden Unternehmen für den Werbeflächenverkauf vereinbarte Entgelt wird weder final für eine publizistische Leistung noch kausal wegen ihr gezahlt (zu diesem Maßstab: BSG SozR 4-5425 § 25 Nr. 3 RdNr 16 f) . - SG Darmstadt, 30.08.2021 - S 8 R 316/17
Künstlersozialversicherung
Entgelte dieser Art sind nicht abgabepflichtig iS von § 25 Abs. 2 Satz 1 KSVG, da sie nicht für die Verwertung oder Nutzung künstlerischer Werke oder Leistungen i. S. von § 2 KSVG bestimmt sind (BSG, Urteil vom 26. Januar 2006, Az.: B 3 KR 3/05 R - juris - Rn. 14).Entscheidend kommt es vielmehr auf den Inhalt der jeweiligen vertraglichen Übereinkunft an (BSG, Urteil vom 26. Januar 2006, Az.: B 3 KR 3/05 R - juris - Rn. 15).
Die Pflicht zur Zahlung einer Künstlersozialabgabe hängt damit alleine davon ab, ob das Entgelt (final) für eine künstlerische Leistung oder (kausal) wegen ihr gezahlt worden ist (BSG, Urteil vom 26. Januar 2006, Az.: B 3 KR 3/05 R - juris - Rn. 16).
Dies kann aber im Hinblick auf die Erhebung der Künstlersozialabgabe kein tragender Grund sein, eine solche Abgrenzung für unzulässig zu halten und alle Aktivitäten, sofern nur dafür ein Entgelt gezahlt wird, unterschiedslos der beruflichen künstlerischen Betätigung zuzuordnen (BSG, Urteil vom 26. Januar 2006, Az.: B 3 KR 3/05 R - juris - Rn. 16).
- BSG, 24.01.2008 - B 3 KS 1/07 R
Keine Künstlersozialabgabe auf Honorare von Profisportlern für die Mitwirkung in …
Gleiches gilt für Honorare an Künstler, die nicht für die Erhaltung oder Nutzung eines künstlerischen Werks oder einer künstlerischen Leistung, sondern ausschließlich für die Verwertung von Namensrechten - sog Merchandising - gezahlt werden; auch diese unterliegen nicht der KSA (Urteil des Senats vom 26.1.2006 - B 3 KR 3/05 R -, SozR 4-5425 § 25 Nr. 3). - LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2021 - L 9 KR 534/17
Selbständige nichtkünstlerische Tätigkeit - Arbeitseinkommen - Steuerrecht - …
Die Einnahmen stellten kein Arbeitseinkommen aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeiten dar, da es sich beim Verkauf von Merchandisingprodukten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts um keine künstlerische Tätigkeit handele (Verweis auf Urteile des BSG vom 26. Januar 2006 - B 3 KR 3/05 R - und vom 2. April 2014 - B 3 KS 3/12 R).Nur Einkünfte, die final für eine künstlerische Leistung und nicht nur kausal wegen der Leistung bezahlt würden, seien Entgelte für ein künstlerisches Werk (BSG, Urteil vom 26. Januar 2006 - B 3 KR 3/05 R -, Rn. 15 f.).
- SG Augsburg, 03.11.2015 - S 6 KR 237/14
Trennung zwischen künstlerischer Tätigkeit und dem Verkauf von …
Diese Ansicht werde auch durch das Urteil des BSG vom 26.01.2006 - B 3 KR 3/05 R - gestützt.Die Einnahmen aus dem Verkauf der Merchandising-Produkte stellen nämlich kein Arbeitseinkommen aus selbstständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KSVG dar, da es sich bei dem Verkauf von Merchandising-Produkten nach der Rechtsprechung des BSG um keine künstlerische Tätigkeit handelt (siehe hierzu Urteil des BSG vom 26.01.2006 - B 3 KR 3/05 R - und vom 02.04.2014 - B 3 KS 3/12 R - sowie auch Urteil des Finanzgerichts Köln vom 01.03.2011 - 8 K 4450/08).