Rechtsprechung
   BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 3/97 R   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechte Ausstattung - Kraftfahrzeug

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechte Ausstattung - Kraftfahrzeug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVO § 182b; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1
    Behindertengerechte Ausstattung eines Kraftfahrzeugs kein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Zeitschriftenfundstellen

  • NZS 1999, 189 (Ls.)
  • DB 1999 Beil. 11, 6



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Wird zitiert von ... (106)  

  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 9/98 R  

    Therapie-Tandem als Hilfsmittel bei Erforderlichkeit

    Hingegen werden nur mittelbar oder nur teilweise die Organfunktionen ersetzende Mittel lediglich dann als Hilfsmittel iS der KV angesehen, wenn sie die Auswirkungen der Behinderung nicht nur in einem bestimmten Lebensbereich (Beruf/Gesellschaft/Freizeit), sondern im gesamten täglichen Leben ("allgemein") beseitigen oder mildern und damit ein "Grundbedürfnis des täglichen Lebens" betreffen (stRspr, vgl zuletzt Urteil des Senats vom 6. August 1998 - B 3 KR 3/97 R = SozR 3-2500 § 33 Nr. 29; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 5; BSG SozR 2200 § 182b Nrn 12, 30, 34, 37 jeweils mwN).

    Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu derartigen Grundbedürfnissen die allgemeinen Verrichtungen des täglichen Lebens wie Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung, elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, die auch die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens (Schulwissens) umfassen (vgl zum Ganzen BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 29 mwN stRspr).

    Diese Funktionen sind bei Gehbehinderten im Rahmen des technisch Machbaren und wirtschaftlich Vertretbaren, ua durch Hilfsmittel, ganz oder teilweise herzustellen oder zu ersetzen, nicht hingegen die Fähigkeit, mittels der Beine ein schnelleres und bequemeres Fortbewegungsmittel zu betreiben (so bereits Urteil vom 6. August 1998 - B 3 KR 3/97 R - SozR 3-2500 § 33 Nr. 29 zur behindertengerechten Umrüstung eines Kfz).

  • BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 3/02 R  

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechtes Dreirad für ein Kind -

    Die Förderung der Selbstbestimmung des behinderten Menschen und seiner gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft durch Versorgung mit Hilfsmitteln fällt danach nur dann in die Leistungspflicht der gesetzlichen KV, wenn sie die Auswirkungen der Behinderung nicht nur in einem bestimmten Lebensbereich (Beruf/Gesellschaft/Freizeit), sondern im gesamten täglichen Leben ("allgemein") beseitigt oder mildert und damit ein "Grundbedürfnis des täglichen Lebens" betrifft (stRspr, vgl zuletzt Urteil des Senats vom 6. August 1998 - B 3 KR 3/97 R = SozR 3-2500 § 33 Nr. 29; SozR 3-2500 § 33 Nr. 5, 27 und 32 sowie zuvor bereits: SozR 2200 § 182b Nr. 12, 30, 34, 37 jeweils mwN).

    Nach stRspr gehören zu derartigen Grundbedürfnissen die allgemeinen Verrichtungen des täglichen Lebens wie Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung, elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, die auch die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens (Schulwissens) umfassen (vgl zum Ganzen BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 29 mwN).

  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R  

    Krankenversicherung - Erstattungsanspruch - Versicherter - Hilfsmittel -

    Mit Urteil vom 6. August 1998 (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 29 S 171) hat der Senat zwar entschieden, dass die behindertengerechte Ausstattung eines Kraftfahrzeuges nicht als Hilfsmittel der GKV zu leisten ist.
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