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   BSG, 07.12.2006 - B 3 KR 4/06 R und B 3 KR 5/06 R   

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https://dejure.org/2006,6301
BSG, 07.12.2006 - B 3 KR 4/06 R und B 3 KR 5/06 R (https://dejure.org/2006,6301)
BSG, Entscheidung vom 07.12.2006 - B 3 KR 4/06 R und B 3 KR 5/06 R (https://dejure.org/2006,6301)
BSG, Entscheidung vom 07. Dezember 2006 - B 3 KR 4/06 R und B 3 KR 5/06 R (https://dejure.org/2006,6301)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verweigerung der Anerkennung der Eignung für die Leitung eines ambulanten Krankenpflegedienstes durch die Krankenkasse; Entstehen eines Schadens durch die Weigerung der Anerkennung einer bestimmten Eignung durch die Krankenkasse; Zulässigkeit einer Klage gerichtet auf ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Altenpfleger nicht als verantwortliche Pflegefachkraft für häusliche Krankenpflege einsetzbar

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    Die Weigerung der Krankenkassen, staatlich anerkannte Altenpfleger in Hamburg als Pflegedienstleiter anzuerkennen, ist rechtmäßig

Besprechungen u.ä.

  • htw-saarland.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 37, 132a SGB V; Art. 3 Abs. 1 GG
    Altenpflegerin nicht ausreichend qualifiziert, um als Pflegedienstleitung zu arbeiten [Pflegedienstleitung, ambulanter Pflegedienst, Ausbildungsvoraussetzung, Altenpflegerin, Voraussetzung Pflegedienstleitung]

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • LSG Hamburg, 06.04.2005 - L 1 KR 119/04
    Auszug aus BSG, 07.12.2006 - B 3 KR 4/06 R
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 6. April 2005 - L 1 KR 119/04 - wird zurückgewiesen.

    die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 6. April 2005 - L 1 KR 119/04 - und des Sozialgerichts Hamburg vom 25. August 2004 - S 23 KR 604/01 - zu ändern und.

  • BSG, 20.05.2003 - B 1 KR 7/03 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtswegzuständigkeit - Zulässigkeit - keine

    Auszug aus BSG, 07.12.2006 - B 3 KR 4/06 R
    Die vom SG mit der Entscheidung in der Hauptsache ausdrücklich oder - wie hier - stillschweigend bejahte Zulässigkeit des Rechtsweges ist von den höheren Instanzen gemäß § 17a Abs. 5 GVG nicht zu überprüfen, und zwar auch dann nicht, wenn ein Amtshaftungsanspruch in Streit steht (BSG, Urteil vom 20. Mai 2003 - B 1 KR 7/03 R - SozR 4-1720 § 17a Nr. 1).
  • BSG, 21.11.2002 - B 3 KR 14/02 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Zulassung - Vertrag -

    Auszug aus BSG, 07.12.2006 - B 3 KR 4/06 R
    Der Senat hat bereits früher zum Ausdruck gebracht, dass die Krankenkassen auf formalen Ausbildungs- und Weiterbildungsqualifikationen bestehen können, weil sonst eine den praktischen Erfordernissen entsprechende Qualitätskontrolle der Leistungserbringung nicht möglich ist (BSG, Urteil vom 21. November 2002 - B 3 KR 14/02 R - BSGE 90, 150 = SozR 3-2500 § 132a Nr. 4 zur Rettungsassistentin).
  • BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77

    Buchführungsprivileg - Steuerberatender Beruf - Verfassungswidrigkeit des

    Auszug aus BSG, 07.12.2006 - B 3 KR 4/06 R
    Da die Berufsfreiheit der Klägerin nur örtlich und sachlich nur in Teilbereichen eingeschränkt wird, sind zur Rechtfertigung des Eingriffs keine höheren Anforderungen zu stellen, insbesondere ist es nicht erforderlich, dass die Regelung zwingend geboten ist (BVerfGE 54, 301, 330 ff).
  • BSG, 02.08.2001 - B 7 AL 18/00 R

    Klage auf Feststellung des Bestehen oder Nichtbestehens eines

    Auszug aus BSG, 07.12.2006 - B 3 KR 4/06 R
    Damit ist jedes nach der Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigte Interesse gemeint, das rechtlicher, aber auch bloß wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann (BSG SozR 3-1500 § 55 Nr. 34; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl 2005, § 55 RdNr 15a mwN).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

    Auszug aus BSG, 07.12.2006 - B 3 KR 4/06 R
    Mit ihren Anforderungen an die Leitung eines ambulanten Krankenpflegedienstes hat die Beklagte dies aber aus zulässigen Erwägungen getan, nämlich zur Sicherung einer ausreichenden Pflegequalität und damit aus vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls (BVerfGE 70, 1, 28 = SozR 2200 § 376d Nr. 1 S 10).
  • BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01

    Altenpflege

    Auszug aus BSG, 07.12.2006 - B 3 KR 4/06 R
    Daher kann es nicht beanstandet werden, dass die Beklagte die noch nach Landesrecht ausgebildeten Altenpfleger mit einer - wie im Fall der Klägerin - teilweise nur zweijährigen Ausbildung, die als sachlich unbefriedigend und im Vergleich zur Krankenpflege inhaltlich defizitär empfunden wurde (vgl BVerfG, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 2 BvF 1/01 - BVerfGE 106, 62 = NJW 2003, 41), als nicht gleichwertig für eine Leitungsfunktion qualifiziert angesehen hat.
  • LSG Hamburg, 13.06.2007 - L 1 KR 30/06

    Anspruch einer Altenpflegerin auf Feststellung der Qualifikation als fachliche

    Zur Begründung ihrer Berufung hat sie auf die Revisionsentscheidungen des Bundessozialgerichts durch Urteile vom 7. Dezember 2006 gegen die vorgenannten Urteile des Senats Bezug genommen (B 3 KR 5/06 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; B 3 KR 4/06, n. v.) und zum einen vorgetragen, das Bundessozialgericht habe entschieden, dass Feststellungsanträge wie der ihre zulässig seien.

    Denn das erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor (BSG 7.12.2006 - B 3 KR 5/06 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; BSG 7.12.2006 - B 3 KR 4/06, n. v.).

    Sie ist mit den Vorgaben des SGB V und des GG vereinbar (BSG 7.12.2006 - B 3 KR 5/06 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; BSG 7.12.2006 - B 3 KR 4/06, n. v.).

    Damit hat er jedoch nicht generell die nach Landesrecht ausgebildeten Altenpflegerinnen bezüglich der Leitung von Pflegediensten, die Behandlungspflege anbieten, mit ausgebildeten Krankenpflegekräften gleichgestellt (so BSG 7.12.2006 - B 3 KR 5/06 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; BSG 7.12.2006 - B 3 KR 4/06, n. v.).

    Die formalen Abschlüsse als Altenpfleger, Krankenpfleger/-schwester und Kinderkrankenpfleger/-schwester sind dabei nur beispielhaft genannt worden (so erläuternd BSG 7.12.2006 - B 3 KR 5/06 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; BSG 7.12.2006 - B 3 KR 4/06, n. v.).

    Soweit die Klägerin hieraus den Schluss ziehen möchte, dass das Bundessozialgericht noch nicht abschließend geklärt habe, ob bei einer dreijährigen Ausbildung zur Altenpflegerin nach altem Landesrecht mit weitgehend angenäherten krankenpflegerischen Ausbildungsinhalten die Anerkennungsfähigkeit zur Pflegedienstleitung nach § 132a Abs. 2 SGB V besteht, ist darauf hinzuweisen, dass die nur beispielhafte Erwähnung der Altenpfleger im Urteil des Bundessozialgerichts vom 21. November 2002 sich zusätzlich durch die tatsächlichen Umstände des entschiedenen Falls erklärt, dass in Baden-Württemberg die Ausbildung zum staatlich anerkannten Altenpfleger von der dort zuständigen AOK Baden-Württemberg als für die Zulassung zur Leistungserbringung nach den §§ 37, 132a SGB V ausreichend erachtet worden war, was mit der in Baden-Württemberg nach dortigem Landesrecht vorgeschriebenen Dauer und dem Inhalt der Ausbildung zum Altenpfleger zusammenhängen mag (so erläuternd BSG 7.12.2006 - B 3 KR 5/06 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; BSG 7.12.2006 - B 3 KR 4/06, n. v.).

    Mit ihren Anforderungen an die Leitung eines ambulanten Krankenpflegedienstes hat die Beklagte dies aber aus zulässigen Erwägungen getan, nämlich zur Sicherung einer ausreichenden Pflegequalität und damit aus vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls (so BSG, 7.12.2006 - B 3 KR 5/06 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; BSG 7.12.2006 - B 3 KR 4/06, n. v., unter Hinweis auf BVerfGE 70, 1, 28).

  • SG München, 20.01.2017 - S 44 KR 2013/16

    Einstweilige Anordnung - Blutzuckerteststreifen - Open-House-Verfahren

    Da die Ast im Ergebnis eine Regelung mit Dauerwirkung anstrebt, ist eine Vorausschau für einen Dreijahres-Zeitraum vorzunehmen (BSG, Urteil vom 07.12.2006, Az. B 3 KR 5/06 R, Juris-Rn. 37), so dass sich ein Streitwert von 330.000 Euro errechnet.
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